Nr. WD 3-3000-140/16 (4. Mai 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde, ob bzw. wie ein Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum verfassungsgemäß ausgestaltet werden kann. Ferner wurde gefragt, wer für die Schaffung eines solchen Verbots zuständig wäre. In einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Abgeordneten wurde dargelegt, dass nach hiesiger Ansicht ein allgemeines Verbot der Vollverschleierung im öffentlichen Raum nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren wäre. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Juli 2014 zum Verbot der Gesichtsverschleierung in Frankreich eingegangen und die Übersendung der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 302/14 („Zur Verfassungsmäßigkeit eines Verbots der Gesichtsverschleierung – Unter besonderer Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. Juli 2014 – Az.: 43835/11“) vereinbart. Die Ausarbeitung wurde vereinbarungsgemäß bereits übersandt. In Hinblick auf die Zuständigkeit für die Schaffung eines solchen Verbots wurde auf verschiedene Ausgestaltungsvarianten hingewiesen (z.B. Verbot der Vollverschleierung im Schulrecht, Verbot der Vollverschleierung als Maßnahme des Polizei- und Ordnungsrechts, Verbot der Vollverschleierung für Angehörige des öffentlichen Dienstes) und die jeweilige Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern erörtert. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verfassungsmäßigkeit eines Verbots der Vollverschleierung im öffentlichen Raum