Deutscher Bundestag Zweitwohnsitz Sachstand Wissenschaftliche Dienste © 2010 Deutscher Bundestag WD 3 – 3000 – 140/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 140/10 Seite 2 Zweitwohnsitz Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 140/10 Abschluss der Arbeit: 26. März 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 140/10 Seite 3 § 12 - Mehrere Wohnungen - des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist lautet wie folgt: (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners. Laut Auskunft des Bundesministeriums des Innern bezieht sich die Unterscheidung von Hauptund Nebenwohnung in § 12 MRRG nur auf den Geltungsbereich der Meldegesetze des Bundes und der Länder, also auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Verhältnis zu Wohnungen im Ausland sind die Begriffe "Hauptwohnung" und "Nebenwohnung" irrelevant (vgl. Medert/Süssmuth, Melderecht des Bundes, Kommentar zum Melderechtsrahmengesetz, 20. Lfg. Juni 2003, § 12, Rnr. 10). Bei einem Wegzug ins Ausland unter Beibehaltung einer Wohnung i. S. v. § 11 Abs. 5 MRRG in Deutschland ist diese die alleinige Wohnung im melderechtlichen Sinne, sofern sie auch tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Für diese Wohnung besteht eine Meldepflicht gem. § 11 Abs. 1 MRRG. Es kommt nicht darauf an, ob der Auswanderer deutscher Staatsangehöriger ist. Das Melderecht behandelt Deutsche und Ausländer gleich.