WD 3 - 3000 - 139/21 (16.07.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Polizei darf als Teil der Verwaltung die Öffentlichkeit informieren,1 muss dabei aber, wie jede andere Behörde auch, die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen beachten, die für die staatliche Informationstätigkeit grundsätzlich gelten. In der „Glykolwein“-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Gebote der Sachlichkeit und Richtigkeit als grundlegende rechtsstaatliche Anforderungen für staatliche Informationstätigkeit benannt. Es hat das Gebot der Richtigkeit zugleich dahingehend konkretisiert, es sei angezeigt, „auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie [die Bürger] in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.“2 Es besteht also eine Pflicht zur Offenlegung eines noch unabgeschlossenen Erkenntnisstandes .3 Eine Zeugenaussage betrifft vom Zeugen persönlich wahrgenommene, vergangene oder gegenwärtige , positive oder negative, äußere oder innere Tatsachen.4 Sie ist Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 162 StPO und gilt erst als gesichert, wenn das Gericht nach Abschluss des Wahrheitsfindungsprozesses aus § 244 Abs. 2 StPO davon überzeugt ist. Zuvor ist sie Teil des Ermittlungsverfahrens bzw. des Strafprozesses und als solcher steht ihre Richtigkeit nicht fest. Verbreitet die Polizei eine unrichtige Information, so ist diese richtigzustellen.5 *** 1 Gusy, Verwaltung durch Information. Empfehlungen und Warnungen als Mittel des Verwaltungshandelns, NJW 2000, 977 (978). 2 BVerfGE 105, 252, 272. 3 Mast, „Entgrenztes Gezwitscher“, S. 4, 06.07.2020, www.verfassungsblog.de/entgrenztes-gezwitscher/ (Stand 16.07.2021). 4 Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Auflage 2017 Rn. 1003. 5 Schmitt, Freund und Helfer auf Twitter: Social-Media-Präsenz der Polizei, S. 27, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2019. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Richtigkeitsgebot bei der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei