© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 138/18 Sicherheitsbehörden in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 138/18 Seite 2 Sicherheitsbehörden in Deutschland Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 138/18 Abschluss der Arbeit: 3. Mai 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 138/18 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird nach den Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Sicherheitsbehörden des Bundes in Deutschland. 2. Sicherheitsbehörden im Bereich des Bundes 2.1. Bundespolizeibehörden Die Bundespolizeibehörden - Bundespolizei und Bundeskriminalamt - sind dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zugeordnet. Bei diesen Polizeibehörden liegt der Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Sicherheit, d. h. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bundespolizei hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 87 GG1. Sie nimmt umfangreiche und vielfältige polizeiliche Aufgaben wahr, die im Bundespolizeigesetz (BPolG)2 niedergelegt sind. Der Bundespolizei obliegt u. a. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz). Dieser umfasst die polizeiliche Überwachung der Grenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 BPolG). Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 4 BPolG). Der Bundespolizei obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 4 BPolG). Sie kann ferner zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden (§ 4a BPolG). Die Rechtsgrundlagen für den Auftrag des Bundeskriminalamts (BKA) liegen im Grundgesetz (Art. 73 Nr. 10 GG, Art. 87 GG) und im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)3. Um die Kriminalitätsbekämpfung auf nationaler und internationaler Ebene zu koordinieren, dient das BKA als polizeiliche Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei (§ 2 BKAG). Als Informations- und Kommunikationszentrale der deutschen Polizei unterstützt das BKA die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder sonst erheblicher Bedeutung. Auch für die polizeiliche Kooperation in Europa und für die weltumspannende Zusammenarbeit als Nationales Polizeibüro hat das BKA einen gesetzlichen Auftrag (§ 3 BKAG). 2.2. Nachrichtendienste Gemäß § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)4 sammelt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gemeinsam mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Bestand 1 Grundgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_gg/index.html (in englischer Sprache). 2 Bundespolizeigesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/BJNR297900994.html. 3 Bundeskriminalamtgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/BJNR165010997.html. 4 Bundesverfassungsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/BJNR029700990.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 138/18 Seite 4 und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionagebekämpfung) und wertet diese aus. Ferner wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG beim Geheim- und Sabotageschutz mit. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zugeordnet. Die grundsätzliche Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist es, Bundesregierung, Ressorts und auch Bundeswehr zur richtigen Zeit bedarfsgerecht mit belastbaren Informationen umfassend zu versorgen. Der Bundesnachrichtendienst ist dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes zugeordnet. Zu seinen Aufgaben gehört die Unterstützung der Bundesregierung bei ihren sicherheits- und außenpolitischen Entscheidungen, durch Bereitstellung von Erkenntnissen über das Ausland, informatorische Unterstützung der Bundeswehr bei ihren Auslandseinsätzen, Mitarbeit im Krisenstab des Auswärtigen Amtes (z. B. bei Entführungen deutscher Staatsbürger im Ausland), Vermittlung bei humanitären Verhandlungen weltweit sowie die Unterrichtung von Ministerien und Behörden zu bestimmten Fragestellungen. Die Rechtsgrundlagen für die Aufgaben und Befugnisse des BND finden sich im Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)5. Weitere wichtige Gesetze für die Arbeit des Bundesnachrichtendienstes sind das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGr-Gesetz)6, das Gesetz über die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10-Gesetz)7 sowie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)8. Auftrag des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) als abwehrender militärischer Nachrichtendienst ist es, für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Aufgaben einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes wahrzunehmen. Dazu hat der MAD eigene Aufgaben und Befugnisse in Abgrenzung zum Auslandsnachrichtendienst (Bundesnachrichtendienst - BND) und dem zivilen Inlandsnachrichtendienst (Bundesamt für Verfassungsschutz - BfV). Die Aufgaben und Befugnisse des MAD zur Sammlung und Auswertung von Informationen im In- und Ausland sind im Wesentlichen im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)9 mit Verweisen auf das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) sowie im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt. *** 5 Gesetz über den Bundesnachrichtendienst, http://www.gesetze-im-internet.de/bndg/BJNR029790990.html. 6 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes, http://www.gesetzeim -internet.de/pkgrg/BJNR234610009.html. 7 Gesetz über die Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, http://www.gesetze-im-internet .de/g10_2001/BJNR125410001.html. 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/s_g/BJNR086700994.html. 9 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst, https://www.gesetze-im-internet.de/madg/BJNR029770990.html.