WD 3 - 3000 - 136/19 (3.6.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wurde nach dem Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste und ob einzelne Abgeordnete den Zugang der Bürger nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beschränken können. Im Grundsatz besteht nach § 1 IFG Zugang der Bürger zu den fachlichen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht 2015 bestätigt (BVerwG 7 C 1.14, Urteil vom 25. Juni 2015, https://www.bverwg.de/250615U7C2.14.0). Eine Ausnahme, wonach Abgeordnete den Zugang beschränken können, sehen die §§ 3-5 IFG nicht vor. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste