WD 3 - 3000 - 136/18 (4. Mai 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die vorliegende Kurzinformation befasst sich mit der Frage, ob verfassungsfeindlichen Parteien nicht nur die Parteienfinanzierung nach Art. 21 Abs. 3 und 4 Grundgesetz versagt werden kann, sondern ob auch Regelungen möglich wären, die den Zugang zu öffentlichen Versammlungsstätten einschränken. Hierzu finden sich in der Literatur folgende Hinweise: „Ein dem Antrag stattgebendes Urteil des BVerfG gemäß Art. 21 Abs. 4 Alt. 2 hat allein zur Folge, dass die verfassungsfeindliche Partei als solche bezeichnet werden darf und von der staatlichen und staatlich begünstigten Finanzierung ausgeschlossen ist. Im Übrigen muss sie aber, obwohl sie verfassungswidrige Ziele verfolgt, mit anderen Parteien gleich behandelt werden. Insbesondere darf sie bei der Vergabe öffentlicher Räume nicht diskriminiert werden, zumal dann nicht, wenn sie ihrer Verpflichtung aus § 9 PartG nachkommt, Parteitage abzuhalten. Dies wirft die Frage auf, ob nicht insoweit weitergehende Differenzierungen und d. h. Diskriminierungen zulässig sind. Solche bedürften jedenfalls einer weiteren Verfassungsänderung durch die Einbeziehung weiterer ausdrücklich genannter Folgen in Art. 21 Abs. 3 und stießen auch auf verfassungsrechtliche Grenzen, wenn letztlich überhaupt kein Unterschied zum Parteiverbot mehr besteht.“ (Streinz in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2018, Art. 21 Rn. 252d) „Das BVerfG hat im Ansatz richtig erkannt, dass Art. 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 nicht nur eine formell-rechtliche, nämlich die ausschließliche Zuständigkeit des BVerfG begründende, sondern auch eine materiell-rechtliche Sperrwirkung entfalten muss. Ohne eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG darf „niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen“, so dass sie mit einer erhöhten „Schutz- und Bestandsgarantie (dem sog. ‚Parteienprivileg‘) ausgestattet ist und in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden darf. Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei „schlechthin ausgeschlossen“, mag diese sich gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten. Die Partei darf zwar „politisch bekämpft werden“, sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder Behinderung frei sein.“ (Streinz in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2018, Art. 21 Rn. 216) *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Versammlungsstätten