© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 136/15 Fragen zum Asylverfahren in Deutschland und in der Schweiz Xxxxx Xxxxx Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 2 Fragen zum Asylverfahren in Deutschland und in der Schweiz Verfasser/in: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 136/15 Abschluss der Arbeit: 15. Juni 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: xxxxxxxxxxxxxxx Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 3 1. Fragestellung Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens bis zur ersten behördlichen Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland 7,1 Monate. Hingegen gibt es die Information , Asylverfahren in der Schweiz würden innerhalb von 48 Stunden entschieden. Vor diesem Hintergrund wird gefragt, worin die Gründe für die abweichende Verfahrensdauer liegen und welche diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Asylverfahren in Deutschland und in der Schweiz bestehen. Angesichts der Kürze der Bearbeitungszeit kann eine Abfrage beim Schweizer Parlament über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zur Rechtslage in der Schweiz nicht erfolgen. Zur Schweizer Rechtslage werden daher im Folgenden die Darstellungen der Schweizer Asylbehörde – dem Staatssekretariat für Migration – sowie der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen, soweit sie im Internet zugänglich sind, wiedergegeben . Eine belastbare rechtliche Bewertung ist auf dieser Grundlage allerdings nicht möglich. 2. Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland 2.1. Rechtsgrundlagen Maßgebende Rechtsgrundlage für die Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ist das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Es enthält u.a. Bestimmungen zur Antragstellung (§§ 13 ff. AsylVfG), zum Ablauf des Verfahrens (§§ 18 ff. AsylVfG), zu den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) sowie zur Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Entscheidung über Asylanträge (§ 5 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Das Asylverfahrensgesetz ist vor dem Hintergrund der europäischen Harmonisierung des Asylverfahrens 1 zu betrachten, insbesondere durch die Asylverfahrensrichtlinie (RL 2005/85/EG), die Anerkennungs - oder Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) sowie durch die Dublin-III-Verordnung (VO [EU] Nr. 604/2013). Die neugefasste Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU – normabhängig umzusetzen bis 20. Juli 2015 und 20. Juli 2018) stellt weitergehende Pflichten an die EU-Mitgliedstaaten , wie z.B. eine Verfahrensbeschleunigung zur Sicherstellung, dass „Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht“ werden (Art. 31 Abs. 3 RL 203/32/EU).2 Mit der Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie werden der Status der international und subsidiär Schutzbedürftigen sowie die ihnen zu gewährenden Rechte konkretisiert (z.B. Zugang zu Bildung und Beschäftigung). Die Dublin-Verordnung sieht in ihrer geänderten Fassung aus dem Jahr 2013 u.a. ein Schnellverfahren vor und verbietet Überstellungen in zuständige EU-Mitgliedstaaten mit „systemischen Schwachstellen“ (Art. 3 Abs. 2 VO [EU] Nr. 604/2013). 1 Vgl. dazu Art. 78 Abs. 2 AEUV (Gemeinsames Europäisches Asylsystem). 2 Zur Asylverfahrensrichtlinie siehe auch Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 115 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 4 2.2. Der Ablauf des Asylverfahrens Das Asylverfahren beginnt mit einem Asylantrag, der in einer Außenstelle des BAMF zu stellen ist (§§ 13 ff. AsylVfG). Sodann prüft das BAMF, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zusteht. Werden Asylberechtigung und internationaler Schutz verneint, prüft das BAMF gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG, ob Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 Aufenthaltsgesetz) vorliegen. Werden auch diese verneint, ergehen durch das BAMF ein Ablehnungsbescheid und zugleich eine Abschiebungsandrohung (§ 30 AsylVfG und §§ 34 ff. AsylVfG). Die Gründe, aus denen der Betroffene ein Asylgesuch stellt, muss er selbst in einer persönlichen Anhörung nach § 25 AsylVfG vortragen und zudem die erforderlichen Angaben zu u.a. Wohnsitzen, Reisewegen und Aufenthalten in anderen Staaten machen. Die Betroffenen mit begründeten Asylgesuchen werden sodann auf die Bundesländer verteilt (sog. Königsteiner Schlüssel, § 45 AsylVfG), bis endgültig über das Asylgesuch entschieden ist. 2.3. Durchschnittliche Dauer von Asylverfahren und beschleunigend wirkende Maßnahmen Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Dauer eines Asylverfahrens bis zur ersten behördlichen Entscheidung 7,1 Monate.3 Dabei war während des Jahres 2014 eine deutliche Verringerung der Verfahrensdauer festzustellen: Während die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren im Juli 2014 7,7 Monate betrug, belief sie sich im Dezember auf 5,7 Monate.4 Die Bundesregierung habe das Ziel ausgegeben, die durchschnittliche Verfahrensdauer auf drei Monate zu verkürzen. Eine verfahrensbeschleunigende Wirkung haben Anträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsund Drittstaaten. Anträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern (§ 29a AsylVfG i.V.m. Anlage II) 5 werden gemäß § 29a Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn „die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht“. Zudem gibt es Bestimmungen für Asylbewerber, die über sichere Drittstaaten einreisen (§ 26a AsylVfG). Die Betroffenen sind schon nicht antragsberechtigt, sondern werden in die nach der Dublin-III-Verordnung (VO [EU] Nr. 604/2013 zuständigen Staaten überstellt. Sichere Drittstaaten sind nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 16a Abs. 2 GG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. 3 Vgl. BT-Drs. 18/3850, 11. 4 Beispielsweise nach einer Meldung von Spiegel-Online vom 29.1.2015, online verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/asyl-in-deutschland-asylverfahren-haben-sich-verkuerzt-a-1015 569.html (zuletzt abgerufen 11.6.2015); kritisch zur Verkürzung der Verfahren: Pro Asyl, Tricks für die Statistik: Wie sich die Bundesregierung die Asylverfahrensdauer schön rechnet, 3.2.2015, online verfügbar unter: http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/tricks_fuer_die_statistik_wie_sich_die_bundesregierung_die_asyl verfahrensdauer_schoen_rechnet/ (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 5 Neben den Staaten der Europäischen Union, Ghana und Senegal, mit Gesetz vom 6.11.2014 nunmehr auch die Staaten Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, vgl. BGBl. I 2014, 1649. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 5 Verfahrensbeschleunigend wirkt ferner das sogenannte Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG im Hinblick auf Asylbewerber, die auf dem Luftweg einreisen und keine oder nur gefälschte Ausweispapiere bei sich haben oder aus einem sicheren Herkunftsland einreisen. In diesen Fällen wird das Asylverfahren noch vor Einreise des Asylbewerbers durchgeführt. Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert (§ 18a Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 AsylVfG). Nicht gesetzlich vorgesehen, aber vom BAMF praktiziert wird ein Absehen von der persönlichen Anhörung gegenüber Asylbewerbern aus Syrien sowie von Christen, Mandäern und Yeziden aus dem Irak,6 wodurch im Idealfall eine Entscheidung innerhalb von 11 Tagen möglich sein soll.7 3. Asylverfahren in der Schweiz Wie oben erwähnt kann die Schweizer Rechtslage vorliegend nur an Hand der Darstellungen der Schweizer Asylbehörde – dem Staatssekretariat für Migration – sowie der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen wiedergegeben werden. Ob und inwieweit diese Aussagen rechtlich zutreffend sind, lässt sich von hier aus nicht beurteilen. 3.1. Rechtsgrundlagen Zu den asylverfahrensrechtlichen Rechtsgrundlagen gehören u.a. das Asylgesetz (AsylG) sowie verschiedene Asylverordnungen.8 Zudem findet die Dublin-III-Verordnung in der Schweiz unmittelbare Anwendung.9 Die zuständige Behörde, die über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Ausweisung aus der Schweiz entscheidet, ist das Staatssekretariat für Migration (SEM), Art. 6a AsylG. 3.2. Der Ablauf des Asylverfahrens Nach der Darstellung des Asylverfahrens auf der Internetseite des SEM beginnt das Asylverfahren in der Schweiz mit Einreichung eines Asylgesuchs, das mündlich oder schriftlich an einem Grenzposten oder bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens eingereicht werden kann, 6 Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Stichwort: Beschleunigtes Asylverfahren für Flüchtlinge aus Syrien und Irak, online verfügbar unter: http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/ Asylverfahren/BesondereVerfahren/SyrienIrak/syrien-irak.html?nn=1363268 (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 7 Deutsche Welle, Bundesamt beschleunigt Asylverfahren für Syrer und Iraker, Artikel vom 11.11.2014, online verfügbar unter: http://www.dw.de/bundesamt-beschleunigt-asylverfahren-f%C3%BCr-syrer-und-iraker/ a18056256 (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 8 Vgl. dazu die Auflistung unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/14.html#142.3. 9 Vgl. dazu die Internetseite des SEM, online unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/asyl/asylverfahren/ ref_dublinverfahren.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 6 zumeist aber direkt in einem der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Bundes eingeht.10 Die Betroffenen werden dort u.a. registriert und müssen ihre Identität offenlegen (vgl. Art. 8 AsylG). Zudem wird eine erste kurze Anhörung durchgeführt, in der der Betroffene die Gründe für sein Asylgesuch darlegen muss (Art. 8 Abs. 1 S. 2 c) AsylG). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen wird - nach Angaben des SEM - ein beschleunigtes Verfahren angewendet.11 Dadurch würden erstinstanzliche Asylverfahren vermehrt bereits im EVZ abgeschlossen, die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ betrage 90 Tage. Asylbewerber, über deren Asylgesuche nicht im EVZ entschieden werden könne, würden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäß einem Verteilschlüssels (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort bis zum endgültigen Abschluss des Asylverfahrens untergebracht und betreut.12 3.3. Durchschnittliche Dauer von Asylverfahren und beschleunigend wirkende Maßnahmen Laut der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen (EKM) betrug die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in der Schweiz in den Jahren 2008 bis 2010 232 Tage, also 7,6 Monate.13 Laut EKM ging vor dem Hintergrund der durchschnittlich langen Verfahrensdauer eine Reorganisation und Aufstockung des Bundesamtes im Juni 2014 in einem neuen Bundeszentrum in Zürich in die Testphase (Art. 112b AsylG Schweiz i.V.m Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmaßnahmen im Asylbereich, Testphasenverordnung [TestV]14).15 Die Reform habe einerseits die Beschleunigung der Verfahren zum Ziel, andererseits mit der Errichtung neuer Bundeszentren auch eine grundlegende Neustrukturierung des Asylbereichs. Danach soll es drei Verfahrensarten geben: ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes und ein erweitertes Verfahren, die Idee sei, dass sowohl klar negative wie auch klar positive Entscheide schnell gefällt würden. Die Testphase dauert jedenfalls noch bis zum 28. September 2015, gemäß Art. 1 Abs. 2 TestV. Eine Beschleunigung des Asylverfahrens dürfte zudem durch die Dublin-III-Verordnung eintreten. Nach Informationen des SEM tritt dieses auf Asylgesuche, für deren Behandlung ein anderer Staat zuständig ist, nicht ein und die asylsuchende Person hat die Schweiz zu verlassen. Darüber hinaus tritt das SEM gemäß Art. 31a AsylG Schweiz auf solche Asylgesuche nicht ein, wenn der 10 Online unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/asyl/asylverfahren/asylgesuch.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). 11 Online unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/asyl/asylverfahren/empfang.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). 12 Online unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/asyl/asylverfahren/empfang.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). 13 Online unter: https://www.ekm.admin.ch/ekm/de/home/flucht---asyl/verfahren.html (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 14 Online unter: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20131360/index.html (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 15 Online unter: https://www.ekm.admin.ch/ekm/de/home/flucht---asyl/verfahren.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/15 Seite 7 Betroffene in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, der Asylantrag ausschließlich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt oder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG Schweiz nicht erfüllt ist. Daneben wird laut einer Medienmitteilung des SEM vom 26. März 2013 seit August 2012 in der Schweiz das 48-Stunden-Verfahren angewandt.16 Durch das 48-Stunden-Verfahren würden Asylgesuche von Staatsangehörigen aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina innerhalb von 48 Stunden entschieden; zumindest soweit keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Seit dem 25. März 2013 werde diese Regelung auch für Asylsuchende aus dem Kosovo und aus Georgien angewandt,17 und seit dem 29. Oktober 2014 auf Staatsangehörige aus Ungarn.18 Die Verfahren würden in den Empfangs-und Verfahrenszentren des Bundes (EVZ) von Befrager-Teams durchgeführt. Unmittelbar nach Erlass eines negativen Asylentscheides werde die Beschaffung der Ersatz-Reisepapiere eingeleitet und die Abschiebung, wenn möglich, direkt ab dem EVZ vollzogen. 4. Vergleich zwischen den Asylverfahren Vergleicht man die Asylverfahren in Deutschland und der Schweiz, lässt sich feststellen, dass sich die Asylverfahren in beiden Ländern nicht maßgebend unterscheiden. Es gibt jeweils das „normale“ Asylverfahren, als auch die besonderen Asylverfahren mit dem Ziel, Asylgesuche aus bestimmten Herkunftsländern schneller zur Entscheidung zu bringen. Die Ähnlichkeit in den Asylverfahren zeigt sich auch in der durchschnittlichen Verfahrensdauer für die Asylanträge in den beiden Ländern. In Deutschland liegt der Durchschnitt bei 7,1 Monaten, in der Schweiz lag er bei 7,6 Monaten – wobei abzuwarten bleibt, wie sich das in der Testphase befindende Verfahren auf die Verfahrensdauer auswirkt. Verkürzte Verfahrensdauern dürften sich daher weniger aufgrund maßgebender Unterschiede in den Asylverfahren, als vielmehr über ihre praktische Handhabung19 ergeben; beispielsweise vermehrte Entscheidungen über Asylanträge im 48-Stunden-Verfahren bzw. Anerkennung von neuen sicheren Herkunftsstaaten. xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx 16 Online unter: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2013/ref_2013-03-26.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). 17 Online unter: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2013/ref_2013-03-26.html (zuletzt abgerufen 12.6.2015). 18 Medienmitteilung des SEM vom 29.10.2014, online unter: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/ news/2014/ref_2014-10-29.html (zuletzt abgerufen 15.6.2015). 19 Vgl. dazu u.a. ein Postulat der Fraktion FDP-Liberale, das auf eine Ausweitung des 48-Stunden-Verfahrens abzielt , und dem Rat vorliegt, online verfügbar unter: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte .aspx?gesch_id=20143464 (zuletzt abgerufen 12.6.2015).