© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 136/14 Zur Regelungsdichte des Wahlrechts in den Verfassungen der deutschen Bundesländer und der Mitgliedstaaten der EU Ein Vergleich mit den Bestimmungen des Grundgesetzes Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 2 Zur Regelungsdichte des Wahlrechts in den Verfassungen der deutschen Bundesländer und der Mitgliedstaaten der EU Ein Vergleich mit den Bestimmungen des Grundgesetzes Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 136/14 Abschluss der Arbeit: 8. Juli 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Die Zusammenstellung der Wahlrechtsnormen der Landesverfassungen wurde durch die Hotline W vorbereitet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Analysergebnisse 6 2.1. Wahlrecht in den Verfassungen der deutschen Bundesländer 6 2.2. Wahlrecht in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten 6 2.3. Zusammenfassung 7 3. Tabellarische Übersichten zum Regelungsinhalt der Wahlrechtsbestimmungen der Verfassungen 8 3.1. Tabelle 1: Verfassungen der deutschen Bundesländer 8 3.2. Tabelle 2: Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten 13 4. Regelungen des Grundgesetzes 20 5. Regelungen der deutschen Landesverfassungen 21 5.1. Baden-Württemberg 21 5.2. Bayern 23 5.3. Berlin 24 5.4. Brandenburg 26 5.5. Bremen 27 5.6. Hamburg 28 5.7. Hessen 29 5.8. Mecklenburg-Vorpommern 30 5.9. Niedersachsen 32 5.10. Nordrhein-Westfalen 33 5.11. Rheinland-Pfalz 34 5.12. Saarland 35 5.13. Sachsen 36 5.14. Sachsen-Anhalt 37 5.15. Schleswig-Holstein 38 5.16. Thüringen 39 6. Regelungen in den Mitgliedstaaten der EU 40 6.1. Belgien 40 6.2. Bulgarien 42 6.3. Dänemark 43 6.4. Estland 45 6.5. Finnland 45 6.6. Frankreich 47 6.7. Griechenland 47 6.8. Großbritannien 50 6.9. Irland 50 6.10. Italien 52 6.11. Kroatien 53 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 4 6.12. Lettland 55 6.13. Litauen 56 6.14. Luxemburg 57 6.15. Malta 60 6.16. Niederlande 69 6.17. Österreich 70 6.18. Polen 72 6.19. Portugal 73 6.20. Rumänien 75 6.21. Schweden 76 6.22. Slowakei 78 6.23. Slowenien 79 6.24. Spanien 80 6.25. Tschechien 81 6.26. Ungarn 82 6.27. Zypern 84 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 5 1. Einleitung In Deutschland regelt das Grundgesetz (GG) für Wahlen zum Deutschen Bundestag nur wenige Aspekte. Dies sind die Wahlrechtsgrundsätze (allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl) sowie das für das aktive und passive Wahlrecht erforderliche Wahlalter in Art. 38 Abs. 1 und 2 GG. Die weiteren Einzelheiten des Wahlrechts bestimmt dagegen nach Art. 38 Abs. 3 GG ein Bundesgesetz. Zudem enthält Art. 39 Abs. 1 GG die Dauer der Wahlperiode und den Zeitpunkt für Neuwahlen. Damit trifft nach geltender Verfassungslage auf Bundesebene die weiteren Weichenstellungen für das Wahlrecht, wie z. B. das Wahlsystem (Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Mischsystem) einschließlich der Details der Sitzverteilung und Sperrklauseln, das einfache Recht. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die Wahlrechtsbestimmungen der deutschen Landesverfassungen und der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten auf ihre Regelungsdichte untersucht . Konkret geht es um die Frage, ob sie vergleichbar mit dem grundgesetzlich nur rudimentär geregelten Wahlrecht sind, oder ob sie mehr Details des Wahlrechts regeln. Die nachfolgende Ausarbeitung enthält die Analyseergebnisse zu dieser Fragestellung (2.), tabellarische Übersichten über den wesentlichen Regelungsinhalt der Verfassungen der deutschen Bundesländer und der EU-Mitgliedstaaten zum Wahlrecht, bei letzeren bezogen auf die nationalen Parlamente und – in Zweikammersystemen – allein auf die zweite Kammer (3.) sowie eine Zusammenstellung der zentralen Wahlrechtsbestimmungen des Grundgesetzes (4.), der Landesverfassungen (5.) und der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten (6.). Als Wahlrecht wurden bei der Auswertung Verfassungsbestimmungen insbesondere mit folgendem Inhalt berücksichtigt: Wahlrechtsgrundsätze1 Aktives und passives Wahlrecht Wahltag Wahlsystem Wahlkreiseinteilung Mandatsverteilung Dauer der Wahlperiode Größe des Parlaments Zeitraum für Neuwahlen Sperrklausel 1 In den tabellarischen Übersichten unter 3. wird lediglich ein allgemeiner Hinweis darauf gegeben, dass die Verfassung Wahlrechtsgrundsätze enthält, nicht aber differenziert, welche Grundsätze jeweils genannt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 6 2. Analysergebnisse 2.1. Wahlrecht in den Verfassungen der deutschen Bundesländer In Bezug auf die wahlrechtliche Regelungsdichte der Landesverfassungen im Vergleich zu den entsprechenden grundgesetzlichen Bestimmungen lässt sich festhalten, dass nahezu alle Bundesländer mehr Details des Wahlrechts auf Verfassungsebene enthalten. Einzig die Verfassung von Nordrhein-Westfalen dürfte in ihrer Regelungsdichte am ehesten dem Grundgesetz entsprechen, enthält allerdings anders als das Grundgesetz z. B. Angaben zum Wahltag. Zum Kernbestand der Wahlrechtsbestimmungen der Landesverfassungen zählen die Wahlrechtsgrundsätze sowie Angaben zum aktiven und passiven Wahlrecht, zur Dauer der Wahlperiode und zum Zeitraum von Neuwahlen. Neun Landesverfassungen erwähnen zudem den Wahltag, sechs äußern sich zur Größe des Parlaments. Zehn Bundesländer benennen das Wahlsystem schon auf Verfassungsebene. Die Verfassungen von Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Thüringen äußern sich zusätzlich auch zur Sperrklausel. Länder allein mit verfassungsrechtlicher Sperklauselregelung sind Berlin, Bremen, Hessen und Niedersachsen. Allein die Verfassung von Nordrhein-Westfalen äußert sich zu keinem der beiden Aspekte. 2.2. Wahlrecht in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten2 Der Vergleich der Regelungsdichte des Grundgesetzes zum Wahlrecht mit den entsprechenden Verfassungsbestimmungen der übrigen 27 Mitgliedstaaten ergibt, dass zu den Grundelementen der Verfassungen dieser Staaten ebenfalls Vorschriften über die Wahlrechtsgrundsätze (allgemeine, gleiche, geheime unmittellbare Wahl), zur Dauer der Wahlperiode sowie – in unterschiedlicher Ausführlichkeit – zum aktiven und passiven Wahlrecht zu rechnen sind. Neunzehn Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten enthalten mehr Details zum Wahlrecht als das Grundgesetz. Die detailliertesten Vorschrifen weist die Verfassung von Malta auf. Sechs Verfassungen entsprechen in ihrer Regelungsdichte in etwa dem Grundgesetz. Frankreich liegt noch darunter, weil es auf Verfassungsebene lediglich die Eckdaten für eine einfachgesetzliche Regelung benennt. Siebzehn Verfassungen machen Angaben zur Größe des Parlaments. Die Verfassungen von Estland, Lettland, Litauen, Österreich, Polen und Zypern enthalten eine Bestimmung zum Wahltag (z. B. Sonntag, arbeitsfreier Tag). Das Wahlsystem benennen vierzehn Verfassungen, wobei teilweise auch in Staaten mit vergleichbarer verfassungsrechtlicher Regelungsdichte des Wahlrechts wie im Grundgesetz zumindest das Wahlsystem als solches Erwähnung in der Verfassung findet (Niederlande, Polen). Eine Regelung zur Sperrklausel enthalten die Verfassungen von Portugal und Schweden; die portugiesische 2 Siehe hierzu auch: Classen, Nationales Verfassungsrecht in der Europäischen Union, 2013, Rn. 371 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 7 Bestimmung schließt lediglich die einfachgesetzliche Normierung einer landesweiten Sperrklausel aus. Viele Verfassungen äußern sich mehr oder weniger ausführlich zur Einteilung des Wahlgebietes in Untereinheiten („Wahlkreise“), wobei die Bevölkerungszahl zumeist Bezugsgröße für die Bestimmung der Anzahl der jeweils aus diesem Gebiet zu wählenden Abgeordneten ist. Manche Verfassungen treffen auch Regelungen zur Ausübung des Wahlrechts von im Ausland lebenden Staatsbürgern (Griechenland, Italien, Kroatien) und enthalten Bestimmungen über die Repräsentation bestimmter ethnischer Gruppen oder Provinzen im Parlament (Belgien, Rumänien, Slowenien, Spanien, Ungarn). 2.3. Zusammenfassung Die Verfassungen der deutschen Bundesländer und der EU-Mitgliedstaaten enthalten ebenso wie das Grundgesetz Grundelemente des Wahlrechts, z. B. die Wahlrechtsgrundsätz sowie Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht und zur Dauer der Wahlperiode. Insgesamt zeigt aber der Vergleich, dass sowohl die Verfassungen der deutschen Bundesländer als auch der EU-Mitgliedstaaten überwiegend eine höhere Regelungsdichte in Bezug auf das Wahlrecht aufweisen als das Grundgesetz, wobei die ausländischen Verfassungen mitunter noch weiter ins Detail gehen als die Verfassungen der Bundesländer: Sie enthalten teilweise ausführliche Bestimmungen z. B zur Wahlkreisbildung. Die meisten Verfassungen der Bundesländer und die Hälfte der Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten treffen zumindest eine Grundaussage zum Wahlsystem, einige enthalten zusätzlich oder nur eine Sperrklauselregelung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 8 3. Tabellarische Übersichten zum Regelungsinhalt der Wahlrechtsbestimmungen der Verfassungen 3.1. Tabelle 1: Verfassungen der deutschen Bundesländer Bundesland Regelungsdichte Regelungsinhalt3 1. Baden-Württemberg Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und Höchstgrenze für einfachgesetzliche Sperrklausel) Aktives Wahlrecht Ausübung des Wahlrechts als Bürgerpflicht Wahlrechtsgrundsätze Wahltag (Sonntag) Vorgaben für weitere einfachgesetzliche Regelungen zum aktiven Wahlrecht (z. B. Möglichkeit, Wahlund Stimmrecht von einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig zu machen) Wahlsystem (Verbindung von Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl) Passives Wahlrecht (ggf. abhängig von Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande) Vorgaben für weiter einfachgesetzliche zur Zuteilung von Sitzen (Mindestanteil von Stimmen, Grenze für eine Sperrklausel: 5%) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 2. Bayern Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und Sperrklausel) Aktives Wahlrecht (einschließlich Möglichkeit, dieses von Aufenthaltsdauer bis zu einem Jahr abhängig zu machen) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem („verbesserte“ Verhältniswahl) Einteilung in Wahl- und Stimmkreise Überhang- und Ausgleichsmandate Passives Wahlrecht (Wahlalter) Wahltag (Sonntag oder öffentlicher Ruhetag) Sperrklausel von 5 % Ausschluss der Beteiligung von bestimmten Wählergruppen (Unterdrückung der staatsbürgerlichen Freiheiten oder Gewalt gegen Volk, Staat oder Verfassung/Entscheidung durch Bayerischen Staatsgerichtshof) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments 3 Die Regelungsinhalte sind für jedes Land in der Reihenfolge der jeweiligen Verfassungsvorschriften aufgelistet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 9 Bundesland Regelungsdichte Regelungsinhalt3 Mandatsverlust 3. Berlin Ähnlich wie GG (aber Sperrklausel) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Sperrklausel: 5 % Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz mindestens 3 Monate in Berlin) Passives Wahlrecht (Wahlalter) Inhalt für weitere einfachgesetzliche Regelung (insbesondere Ausschluss und Ruhen des Wahlrechts) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments oder ggf. Auflösung durch Landtagspräsidenten 4. Brandenburg Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht (Wahlalter ) Wahlrechtsgrundsätze Teilnahmeberechtigung an Wahlen (Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürger) Wahlsystem (Verbindung von Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments 5. Bremen Mehr Details als GG (einschließlich Sperrklausel) Dauer der Wahlperiode Wahlrechtsgrundsätze Vorgaben zur einfachgesetzlichen Regelung (insbesondere nähere Regelung über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Zahl der Mitglieder des Parlaments ) Sperrklausel: 5 % Zeitraum für Neuwahlen Wahltag (Sonntag oder allgemeiner Ruhetag) Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode 6. Hamburg Mehr Details als GG (einschließlich Sperrklausel) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Sperrklausel: 5 % Wahltag (Sonntag oder öffentlicher Feiertag) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Festlegung des Wahltags (durch die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats bzw. Präsident der Bürgerschaft bei nicht rechtzeitiger Festlegung) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 10 Bundesland Regelungsdichte Regelungsinhalt3 Ausschreibung der Wahlen durch den Senat 7. Hessen Mehr Details als GG (einschließlich Vorgabe für einfachgesetzliche Sperrklausel) Aktives Wahlrecht (Wahlalter, kein Ausschluss vom Stimmrecht) Wahlrechtsgrundsätze Wahltag (Sonntag oder allgemeiner Feiertag) Ausschluss vom Stimmrecht (Entmündigung, vorläufige Vormundschaft, wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft/nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte) Passives Wahlrecht (Wahlalter) Vorgabe für einfachgesetzliche Regelung einer Sperrklausel: nicht höher als 5 % Dauer der Wahlperiode Selbstauflösungsrecht des Parlaments 8. Mecklenburg- Vorpommern Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Wahlrechtsgrundsätze Größe des Parlaments (Mindestzahl) Wahlsystem (mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl) Vergrößerung des Parlaments durch Überhang- und Ausgleichsmandate Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments 9. Niedersachsen Mehr Details als GG (einschließlich Sperrklausel) Wahlrechtsgrundsätze Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz in Niedersachsen) Sperrklausel: 5 % Inkompatibilitäten Hinweis auf möglichen Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung (kann insbesondere Wahlberechtigung und Wählbarkeit von bestimmter Dauer des Wohnsitzes abhängig machen) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 10. Nordrhein- Westfalen Geringfügig mehr Details als GG Wahlrechtsgrundsätze Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter) Wahltag (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) Ausschluss der Beteiligung von bestimmten Vereinigungen und Personen von der Wahl (Unterdrückung der staatsbürgerlichen Freiheiten, Gewaltanwendung gegen Volk, Land, Verfassung /Entscheidung durch Verfassungsgerichtshof) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 11 Bundesland Regelungsdichte Regelungsinhalt3 Selbstauflösungsrecht des Parlaments 11. Rheinland-Pfalz Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und Vorgabe für einfachgesetzliche Sperrklausel) Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Wahlalter, kein Ausschluss vom Stimmrecht, ggf. abhängig von Dauer des Aufenthalts , Hauptwohnung) Wahlsystem (mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl) Passives Wahlrecht (Wahlalter) Wahltag (Sonntag) Vorgabe für einfachgesetzliche Regelung einer Sperrklausel: nicht höher als 5 % Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments 12. Saarland Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Wahlrechtsgrundsätze Wahltag (Sonntag, öffentlicher Ruhetag) Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz im Saarland , kein Ausschluss vom Stimmrecht) Größe des Parlaments Wahlsystem (Verhältniswahl) Passives Wahlrecht (Wahlalter) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 13. Sachsen Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land, Wahlalter) Hinweis auf möglichen Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung (kann Wahlrecht von bestimmter Dauer des Wohnsitzes, Hauptwohnung abhängig machen) Regelgröße des Parlaments Wahlsystem (Verbindung von Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl) Passives Wahlrecht (Wahlberechtigte, ggf. von Dauer des Aufenthalts abhängig) Dauer der Wahlperiode 14. Sachsen-Anhalt Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem (Verbindung von Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl) Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, ggf. Staatenlose und Ausländer nach Maßgabe des GG) Hinweis auf möglichen Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung (kann Wahlrecht von bestimmter Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 12 Bundesland Regelungsdichte Regelungsinhalt3 Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen) Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 15. Schleswig-Holstein Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem ) Wahlrechtsgrundsätze Wahltag (Sonntag, öffentlicher Ruhetag) Wahlsystem (Verbindung von Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl) Vorgabe für einfachgesetzliche Regelung: zwingendes Vorsehen von Ausgleichsmandaten im Falle von Überhangmandaten Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Landtages 16. Thüringen Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und Sperrklausel) Wahlrechtsgrundsätze Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz im Freistaat) Wahlsystem (Verbindung von Personenwahl mit Verhältniswahl) Sperrklausel: 5 % Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen Selbstauflösungsrecht des Parlaments Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 13 3.2. Tabelle 2: Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 1. Belgien Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und diesbezügliche Einzelaspekte) Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Verweis auf einfachgesetzliche Ausschlussfälle) Wahlsystem (Verhältnissystem) Wahlpflicht Wahlrechtsgrundsätze Größe des Parlaments Einzelaspekte des Wahlsystems: Ort der Stimmabgabe , Anzahl der Sitze im Wahlkreis abhängig von der Bevölkerungszahl, Aufteilung der Abgeordneten nach Wahlkreisen durch den König nach Verhältnis zur Bevölkerungszahl und weitere Details zur Wahlkreisbildung , Verweis auf einfachgesetzliche Regelung in Bezug auf Wahlberechtigung und weitere Wahlmodalitäten sowie in Bezug auf die Wahrnehmung der Interessen der Niederländischsprachigen und Französischsprachigen in der Provinz Brabant 2. Bulgarien Ähnlich wie GG Wahlrechtsgrundsätze aktives Wahlrecht passives Wahlrecht Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 3. Dänemark Mehr Details als GG (einschließlich Vorgaben für einfachgesetzlich zu regelndes Wahlsystem und diesbezügliche Einzelaspekte) Maximale Größe des Parlaments einschließlich je 2 auf den Färöern und Grönland zu wählenden Mitgliedern Aktives Wahlrecht (Wahlalter gemäß Volksentscheid von 1953 mit einfachgesetzlicher Änderungsoption, Verweis auf einfachgesetzliche Regelung zum Wahlrechtsverlust ) passives Wahlrecht (wie aktives Wahlrecht und keine dem Parlament nicht würdige Vorstrafen) Wahlrechtsgrundsätze Vorgaben für weitere einfachgesetzliche Regelungen (Diese sollen regeln, ob Verhältniswahlrecht in Einmannwahlkreisen durchgeführt wird oder nicht/dass bei der örtlichen Mandatsverteilung auf die Einwohnerzahl , Zahl der Wähler und Bevölkerungsdichte Rücksicht genommen wird/Stellvertreterwahl und Nachwahlen/ggf. Sonderregelungen für Grönland) Dauer der Wahlperiode 4 Die Regelungsinhalte sind für jedes Land in der Reihenfolge der jeweiligen Verfassungsvorschriften aufgelistet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 14 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Neuwahlen Mandatsverlust bei Verlust der Wählbarkeit 4. Estland Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Größe des Parlaments Wahlsystem (Verhältniswahlsystem) Passives Wahlrecht (Wahlalter) Dauer der Wahlperiode Wahltag (1. Sonntag des Monats März im 4. Jahr) Zeitraum für außerplanmäßige Parlamentswahlen Mandatsbeginn und Mandatsende 5. Finnland Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und diesbezügliche Einzelaspekte) Größe des Parlaments Dauer der Wahlperiode Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem (Verhältniswahlsystem) Einzelaspekte des Wahlsystems: Mindest- und Höchstzahl der Wahlkreise, Recht der Kandidatenaufstellung (Verweis auf weitere Regelungen durch einfaches Gesetz) Passives Wahlrecht (Mündigkeit, Inkompatibilitäten) 6. Frankreich Geringer als GG Verweis auf einfachgesetzliche Regelung des Wahlrechts mit Vorgaben zum Regelungsinhalt: Amtsdauer der Kammer, Zahl der Mitglieder, Wählbarkeitsvoraussetzungen etc. 7. Griechenland Mehr Details als GG (allerdings ohne ausdrückliche Qualifizierung des Wahlsystems, aber mit Einzelheiten des Wahlverfahrens) Größe des Parlaments (Mindest- und Höchstzahl der Abgeordneten) Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Regelung durch Gesetz) Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelung der Wahl durch die Auslandsgriechen: Durch mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten beschlossenes Gesetz, Briefwahl oder anderes geeignetes Mittel bei gleichzeitiger Stimmenzählung und Bekanntgabe wie im Inland Wahlpflicht Dauer der Wahlperiode einschließlich Kriegsfall Regel für die Besetzung von während der Legislaturperiode frei gewordenen Sitzen: Nachbesetzung erst bei mehr als 1/5 unbesetzten Sitzen im Parlament Verweis auf einfachgesetzliche Regelung zum Wahlsystem und zu Wahlkreisen Weitere Einzelheiten zum Wahlrecht: Festlegung der Zahl der Wahlkreise hat durch Präsidialverordnung in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl zu erfolgen; Teil der Abgeordneten von weniger als 1/20 kann einheitlich im ganzen Staatsge- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 15 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 biet gewählt werden Passives Wahlrecht (Wahlberechtigung nach Gesetz, Wahlalter) Detaillierte Aufzählung von Wahlhindernissen und Inkompatibilitäten 8. Großbritannien Keine Geschriebene Verfassung 9. Irland Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Aktives Wahlrecht (Wahlalter, kein Ausschluss wegen Unmündigkeit oder Verlust des passiven Wahlrechts ) passives Wahlrecht (Wahlalter, kein Ausschluss von Stimmabgabe) Wahlrechtsgrundsätze Bestimmung der Mitgliederzahl durch Gesetz, aber Vorgaben zur Beachtung der ausreichenden Repräsentation der Bevölkerung je Mitglied Wahlkreisüberprüfung durch Parlament Wahlsystem (Verhältniswahlsystem mit übertragbaren Einzelstimmen) Mitgliederzahl pro Wahlkreis (nicht niedriger als 3) Höchstdauer der Wahlperiode Parlamentspräsident der letzten Wahlperiode soll gesetzlich zum gewählten Mitglied ohne Wahl für die nächste Wahlperiode bestimmt werden können. 10. Italien Mehr Details als GG (einschließlich Einzelheiten des Wahlverfahrens) Aktives Wahlrecht Ausübung des Wahlrechts als Bürgerpflicht Wahlrechtsgrundsätze Wahlmodalitäten für Auslandsitaliener Größe des Parlaments, Vorgabe von 12 im Auslandswahlkreis gewählten Abgeordneten Genaue Vorgaben zum Verfahren der Sitzverteilung auf die Wahlkreise Passives Wahlrecht (Verweis auf gesetzliche Regelung der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit) 11. Kroatien Mehr Details als GG Wahlrecht für nationale Minderheiten Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Wahlalter) Wahlrecht für Auslandskroaten (drei Abgeordnete für Auslandskroaten, Wahllokale in Auslandsvertretungen ) Größe des Parlaments: Mindest- und Höchstzahl der Abgeordneten Dauer der Wahlperiode mit Verlängerungsoption in bestimmten Fällen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 16 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Zeitraum für Neuwahlen 12. Lettland Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem (Verhältniswahl) Einteilung in Wahlbezirke (Anzahl der zu wählenden Abgeordneten in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl ) Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter) Dauer der Wahlperiode Wahltag (erster Sonnabend im Oktober) 13. Litauen Mehr Details als GG Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Wahlrechtsausschluss wegen gerichtlich festgestellter Geschäftsunfähigkeit ) Passives Wahlrecht (Wahlrechtsausschluss bei noch nicht verbüßter Strafe und wegen gerichtlich festgestellter Geschäftsunfähigkeit, Wahlalter, keine andere Staatenbindung, Wohnsitz in Litauen) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Dauer der Wahlperiode Wahltag (zweiter Sonntag im Oktober) Zeitpunkt für Neuwahlen Vorzeitige Neuwahlen 14. Luxemburg Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem) Wahlrechtsgrundsätze Größe des Parlaments Wahlsystem (Listenwahl/Verhältniswahl nach dem Prinzip des niedrigsten Wahlquotienten) Wahlkreiseinteilung mit Benennung der konkreten Wahlkreise Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte, Gründe des Ausschlusses) Passives Wahlrecht (Wahlalter, Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte, Wohnsitz in Luxemburg , Gründe des Ausschlusses) Inkompatibilitäten Dauer der Wahlperiode 15. Malta Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem, nahezu vollständige Regelung des Wahlrechts auf Verfassungsebene) Größe des Parlaments (Mitgliederzahl ungerade und teilbar durch die Anzahl der Wahlkreise) Wahlkreise (5 bis 7 zu wählende Abgeordnete pro Wahlkreis) Detaillierte Erläuterungen zum Sitzverteilungsverfahren mit Möglichkeit von Zusatzmandaten in bestimmten Konstellationen Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 17 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Zusätzliche Mandatsvergabe an vom Parlament gewählten Parlamentspräsidenten ohne Mandat Passives Wahlrecht (Benennung zahlreicher Fallgruppen des Ausschlusses) Wahlsystem (Verhältniswahl nach dem Single Transferable Vote, d.h. übertragbare Einzelstimmgebung = Präferenzwahlverfahren5) Wahlrechtsgrundsätze Bestimmungen über Aussetzung und Annullierung der Wahl Details zur Stimmabgabe: Registrierung im Wahlkreis als Wahlvoraussetzung, Stimmzettel, Verbot der Stellvertretung, Unterstützung z.B. von Blinden Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz in Malta, detaillierte Ausschlussgründe) Wahlkreiseinteilung (Wahlkreiskommission, weitere ausführliche Bestimmungen) Besetzung von Mandatsvakanzen/Nachrücker 16. Niederlande Ähnlich wie GG (aber Nennung des Wahlsystems) Wahlsystem (Verhältniswahl) Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Ausschluss bei rechtskräftige Verurteilung mit Aberkennung des Wahlrechts) Passives Wahlrecht (Wahlalter, kein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht) Inkompatibilitäten 17. Österreich Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem und weiterer Einzelheiten) Wahlrechtsgrundsätze Wahlkreiseinteilung Vorgaben zur Verteilung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) Verweis auf Wahlordnung wegen abschließenden Ermittlungsverfahrens Wahlsystem (Verhältniswahl) mit Verweis auf Wahlordnung Wahltag (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) Passiver Wahlrecht Ausschluss des aktiven und passiven Wahlrechts wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung durch bundesgesetzliche Regelung Briefwahl 5 Siehe hierzu auch: Länderbericht Malta, abzurufen unter: https://www.munzinger.de/search/document?index=mol-03& id=03000MLT000&type=text/html&query.key=ztp6LQEK&template=/publikationen/laender/document.jsp&preview=. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 18 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Wählerverzeichnis durch Gemeinden 18. Polen Ähnlich wie GG (aber Nennung des Wahlsystems) Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem (Verhältniswahl) Dauer der Wahlperiode (Beschreibung von Beginn und Ende) mit Möglichkeit der Verkürzung durch Parlamentsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl Zeitraum für Wahlen Wahltag (arbeitsfreier Tag) Zeitraum für vorgezogene Neuwahlen Passives Wahlrecht (Wahlalter, Ausschluss bei Freiheitsstrafe wegen vorsätzlich begangenem Offizialdelikt) 19. Portugal Mehr Details als GG (einschließlich Vorgabe des Wahlsystems und Berechnungsmethode für einfaches Gesetz und Ausschluss einer einfachgesetzlichen Sperrklausel) Wahlrechtsgrundsätze Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Ausschuss aufgrund einfachgesetzlich zu bestimmender Wahlunfähigkeitsgründe ) Ausübung des Wahlrechts als Bürgerpflicht Passives Wahlrecht (gleicher und freier Zugang zu öffentlichen Ämtern, Grenzen für einfachgesetzliche Nichtwählbarkeitsgründe) Größe des Parlaments (Mindest- und Höchstzahl der Abgeordneten) Wahl der Abgeordneten in einfachgesetzlich geographisch festgelegten Wahlkreisen Wahlsystem (Einrichtung mehrfach gegliederter oder einheitlicher Wahlkreise, um den Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung und den Grundsatz der Stimmengewichtung nach d’Hondt bei der Umwandlung der Stimmen in Mandate sicherzustellen ) Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten proportional zur Anzahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler Voraussetzungen der Kandidatur Ausschluss einer einfachgesetzlichen landesweiten Sperrklausel 20. Rumänien Mehr Details als GG Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Ausschluss wegen Unmündigkeit aufgrund von Geistesschwäche/ Geisteskrankheit, Entzug des aktiven Wahlrechts durch Urteil) Passives Wahlrecht (Wahlberechtigung, Wahlalter, Ausschluss bei Verbot, sich in politischen Parteien zu vereinigen) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 19 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Wahlrechtsgrundsätze Wahlrecht nationaler Minderheiten (Mandatsanspruch für Angehörige von Organisationen nationaler Minderheiten, Repräsentation einer nationalen Minderheit durch max. eine Organisation) Zeitpunkt für Neuwahlen 21. Schweden Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem, Sperrklausel und Sitzverteilungsverfahren mit Berechnungsmethode) Wahlrechtsgrundsätze Parteienwahl, Möglichkeit der Personenwahl Größe des Parlaments Möglichkeit von Nachrückern bei Mandatsvakanzen Dauer der Wahlperiode Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter, Wahlberechtigung aufgrund der Wählerliste) Wahlkreise: Einteilung in Wahlkreise, Anzahl der Wahlkreis- und der Ausgleichsmandate, Aufteilung der festen Wahlkreismandate unter den Wahlkreisen aufgrund der Berechnung des Verhältnisses zwischen Anzahl der Wahlberechtigten jedes Wahlkreises und der Anzahl der Wahlberechtigten im gesamten Reich Sitzverteilung: Sperrklausel mit Ausnahmen (Teilnahme an Verteilung der festen Wahlkreismandate in einem Wahlkreis, wenn Partei dort mindestens 12 % der Stimmen erzielt hat), feste Wahlkreismandate nach Parteienproporz, Ausgleichsmandate, Anwendung von Saint-Lague-Schepers, mit Angabe des ersten Divisors 1,4 Bestimmung von Nachrückern 22. Slowakei Ähnlich wie GG Lediglich Verweis auf einfachgesetzliche Wahlfristen Wahlrechtsgrundsätze Passives Wahlrecht (Wahlalter, ständiger Aufenthalt in der Slowakei) 23. Slowenien Mehr Details als GG Größe des Parlaments Wahlrechtsgrundsätze Repräsentation bestimmter Volksgruppen (je 1 Sitz für Abgeordneten der italienischen und der ungarischen Volksgruppe) Dauer der Wahlperiode einschließlich Kriegs- und Ausnahmezustand Zeitraum für Neuwahlen 24. Spanien Mehr Details als GG (einschließlich Wahlsystem ) Größe des Parlaments (Mindest- und Höchstzahl) Wahlkreise: Festlegung der Repräsentation bestimmter Wahlkreise im Parlament (Provinz Ceuta und Melilla mit je einem Abgeordneten), Anspruch auf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 20 Mitgliedstaat Regelungsdichte Regelungsinhalt4 Mindestvertretung jedes Wahlkreises, Aufteilung nach Bevölkerungszahl Wahlsystem (Verhältniswahl) Dauer der Wahlperiode Aktives und passives Wahlrecht (Vollbesitz der politische Rechte) Ermöglichung des Wahlrechts für Auslandsspanier Zeitraum für Neuwahlen Auflistung von Gründen für Nichtwählbarkeit und Inkompatibilitäten 25. Tschechien Ähnlich wie GG (aber Nennung des Wahlsystems ) Zeitraum für Neuwahlen Wahlrechtsgrundsätze Wahlsystem (Mehrheitswahl) Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht (Wahlberechtigung , Wahlalter) 26. Ungarn Ähnlich wie GG Aktives und passives Wahlrecht (Wahlalter, Ermächtigung zu einfachgesetzlichen weiteren Einschränkungen ) Wahlrechtsgrundsätze Hinweis auf einfachgesetzliche Regelungen für nationale Minderheiten Dauer der Wahlperiode Zeitraum für Neuwahlen 27. Zypern Mehr Details als GG Größe des Parlaments Sitzquote von 70% für griechische Zyprioten und 30% für türkische Zyprioten Aktives Wahlrecht (Wahlalter, Wohnsitz) Passives Wahlrecht (Wahlalter, keine Vorstrafe oder sonstiger gerichtlicher Ausschluss) Dauer der Wahlperiode Wahltag (am 2. Sonntag einen Monat vor Ende der Wahlperiode) Nachwahlen bei Mandatsvakanz 4. Regelungen des Grundgesetzes Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)6 6 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), letzte Änderung: Durch Art. 1 ÄndG (Art. 93) vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), abzurufen unter: http://www.juris.de/jportal/portal/t/nj5/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=BJNR000010949&documentnumber=1& numberofresults=214&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#BJNR000010949BJNE005701307. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 21 Art. 38 GG (1) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Art. 39 GG (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder , der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen. 5. Regelungen der deutschen Landesverfassungen 5.1. Baden-Württemberg Auszug aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (BaWüVerf)7 Artikel 26 BaWüVerf (1) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder Deutsche, der im Lande wohnt oder sich sonst gewöhnlich aufhält und am Tage der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) [aufgehoben] (3) Die Ausübung des Wahl- und Stimmrechts ist Bürgerpflicht. (4) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. 7 Vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), letzte Änderung vom 7. Februar 2011 (GBl. S. 46), abzurufen unter: http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/rechtliche_grundlagen/Landesverfassung-2.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 22 (5) Bei Volksabstimmungen wird mit Ja oder Nein gestimmt. (6) Der Wahl- oder Abstimmungstag muss ein Sonntag sein. (7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Wahl- und Stimmberechtigte mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig machen, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt. (8) Für Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden und Kreisen gilt Artikel 72. Art. 28 BaWüVerf (1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. (2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande abhängig gemacht werden. (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von Sitzen davon abhängig machen, dass ein Mindestanteil der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil darf fünf vom Hundert nicht überschreiten. Art. 29 BaWüVerf (1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben . Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde ist unzulässig. Art. 30 BaWüVerf (1) Die Wahlperiode des Landtags dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags, nach einer Auflösung des Landtags mit dem Tage der Neuwahl. (2) Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags binnen sechzig Tagen stattfinden. (3) Der Landtag tritt spätestens am sechzehnten Tage nach Beginn der Wahlperiode zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet. (4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Regierung es verlangt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 23 5.2. Bayern Auszug aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BayVerf)8 Art. 7 BayVerf (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren und Volksentscheiden. (3) Die Ausübung dieser Rechte kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden. Art. 13 BayVerf (1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des bayerischen Volkes. (2) 1 Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2 Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Art. 14 BayVerf (1) 1 Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt. 2 Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. 3 Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. 4 Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 3 zu bilden. 5 Je Wahlkreis darf höchstens ein Stimmkreis mehr gebildet werden als Abgeordnete aus der Wahlkreisliste zu wählen sind. 6 Durch Überhang- und Ausgleichsmandate, die in Anwendung dieser Grundsätze zugeteilt werden, kann die Zahl der Abgeordneten nach Art. 13 Abs. 1 überschritten werden. (2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt. (4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt. (5) Das Nähere bestimmt das Landeswahlgesetz. 8 In der Fassung der Bekanntmachung (GVBl. 1998, S. 991), letzte berücksichtigte Änderung: Art. 83 Abs. 2 geänd. (Gesetz vom 11. November 2013, 642), abzurufen unter: http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/ bsbayprod .psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfBY1998rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 24 Art. 15 BayVerf (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen. (2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische Verfassungsgerichtshof . Art. 16 BayVerf (1) 1 Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2 Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. 3 Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist. (2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tag nach der Wahl zusammen. Art. 18 BayVerf (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl selbst auflösen. (2) Er kann im Falle des Art. 44 Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden. (3) Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden. (4) Die Neuwahl des Landtags findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt Art. 19 BayVerf Die Mitgliedschaft beim Landtag während der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl, nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit . 5.3. Berlin Auszug aus der Verfassung von Berlin (BerlVerf)9 9 Vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 38), abzurufen unter: http://www.parlament-berlin.de/C1257B55002AD428/vwContentbyKey/6F3D580AFF8481A0C1257C610 03313A4/$FILE/VvB%2007.02.14.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 25 Art. 38 BerlVerf (1) Das Abgeordnetenhaus ist die von den wahlberechtigten Deutschen gewählte Volksvertretung. (2) Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten. (3) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie hat das Recht auf politische Chancengleichheit. (4) Die Abgeordneten sind Vertreter aller Berliner. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Art. 39 BerlVerf (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt. (2) Parteien, für die im Gebiet von Berlin insgesamt weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Sitze zugeteilt, es sei denn, dass ein Bewerber der Partei einen Sitz in einem Wahlkreis errungen hat. (3) Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Wohnsitz haben. (4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über das Ruhen des Wahlrechts, wird durch das Wahlgesetz geregelt. Art. 54 BerlVerf (1) Das Abgeordnetenhaus wird unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses. Die Neuwahl findet frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses statt. (2) Das Abgeordnetenhaus kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden. (3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzeitig beendet werden. (4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides statt. (5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neugewählten Abgeordnetenhauses. Das Abgeordnetenhaus tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Abgeordneten zusammen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 26 5.4. Brandenburg Auszug aus der Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf)10 Art. 22 BbgVerf (1) Jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen; nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat jeder Bürger das Recht, in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt. (2) Jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen , Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zuläßt. (3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahlprüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu. Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Abs. 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag. Die Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung. [...] Art. 62 BbgVerf (1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtagspräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag. (2) Der Landtag kann sich durch Beschluß einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. (3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen. 10 Vom 20. August 1992 (GVBl. I/92, [Nr. 18], S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 42]), abzurufen unter: http://www.bravors.brandenburg.de/cms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23338.de. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 27 (4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorhergehenden Landtages. 5.5. Bremen Auszug aus der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (BremVerf)11 Art. 75 BremVerf (1) 1 Die Mitglieder der Bürgerschaft werden in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven auf vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt. 2 Das Nähere , insbesondere über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, bestimmt das Wahlgesetz. (2) Die Zahl der Mitglieder der Bürgerschaft wird durch Gesetz festgelegt. (3) Auf Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen im Wahlbereich Bremen bzw. im Wahlbereich Bremerhaven abgegeben werden, entfallen keine Sitze. (4) Gewählt wird innerhalb des letzten Monats der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft , soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. (5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder allgemeiner öffentlicher Ruhetag sein. Art. 76 BremVerf (1) Die Wahlperiode kann vorzeitig beendet werden: a) durch Beschluss der Bürgerschaft. Der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Bürgerschaft. b) durch Volksentscheid, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten es verlangt (Volksbegehren). (2) Durch Volksentscheid kann die Wahlperiode nur vorzeitig beendet werden, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. (3) Die Neuwahl findet spätestens an dem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, der auf den siebzigsten Tag nach der Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode folgt. 11 Vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501), abzurufen unter: http://www.bremische-buergerschaft.de/fileadmin/user_upload/Dateien/rechtsgrundlagen/ Landesverfassung_der_Freien_Hansestadt_Bremen_vom_21.10.1947_in_der_Fassung_vom_3.9.2013.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 28 5.6. Hamburg Auszug aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbVerf)12 Art. 6 HmbVerf (1) Die Bürgerschaft ist das Landesparlament. (2) Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer , freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in der Bürgerschaft bestimmen, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf vom Hundert der insgesamt auf solche Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. (3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder öffentlicher Feiertag sein. (4) 1 Das Gesetz bestimmt das Nähere. 2 Gesetzesbeschlüsse der Bürgerschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 3 Auf die so beschlossenen Gesetze ist Artikel 50 Absatz 4 Sätze 1 bis 4 und Absatz 3 Sätze 5, 7, 9, 11 und 12 mit der Maßgabe anzuwenden , dass das Gesetz im Fall des Satzes 9 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. 4 Für durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzesvorlagen gilt Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 entsprechend; Artikel 50 Absatz 3 Satz 8 ist nicht anzuwenden. (5) 1 Niemand ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 2 Die Gewählten können jederzeit aus der Bürgerschaft ausscheiden. Art. 10 HmbVerf (1) 1 Die Bürgerschaft wird auf vier Jahre gewählt. 2 Ihre Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Bürgerschaft. (2) Die Bürgerschaft wird frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode neu gewählt. 12 Vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl, S. 117), letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 4 und 6 (geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 499), abzurufen unter: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/ bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 29 Art. 11 HmbVerf (1) 1 Die Bürgerschaft kann die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschließen. 2 Der Antrag muss von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten gestellt und mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung er gebracht wird, allen Abgeordneten und dem Senat mitgeteilt werden. 3 Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (2) 1 Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode beschlossen, so finden innerhalb von zehn Wochen Neuwahlen statt. 2 Der Senat bestimmt den Wahltag. Art. 12 HmbVerf (1) 1 Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Wahltag mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. 2 Kommt eine Festlegung nicht rechtzeitig zustande, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft. 3 Das Gesetz bestimmt das Nähere. (2) Der Senat hat die Wahlen auszuschreiben. (3) Die erste Sitzung findet spätestens drei Wochen nach der Wahl statt; sie ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der bisherigen Bürgerschaft einzuberufen. (4) Die alte Bürgerschaft führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neuen Bürgerschaft weiter. 5.7. Hessen Auszug aus der Verfassung des Landes Hessen (HessVerf)13 Art. 73 HessVerf (1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. (2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein. (3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten. Art. 74 HessVerf 13 Vom 1. Dezember 1946 (GVBl. 1946, S. 229), abzurufen unter: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/ pms/page/bshesprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfHErahmen&documentnumber=1&numberofresults=187&show doccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 30 Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegeschaft steht; 2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist. Art. 75 HessVerf (1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten. (2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen. Art. 79 HessVerf Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden. Art. 80 HessVerf Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gestimmt hat, selbst auflösen. Art. 81 HessVerf Nach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden. Art. 82 HessVerf Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im Übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags. 5.8. Mecklenburg-Vorpommern Auszug aus der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (M-VVerf)14 Art. 3 M-VVerf 14 Vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), Artikel 65 Absatz 2 geändert (Inkrafttreten am 1. Januar 2020) und Artikel 79a neu eingefügt (Inkrafttreten am 16. Juli 2011) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 375), abzurufen unter: http://www.landtag-mv.de/fileadmin/media/ Dokumente/Druckerzeugnisse/LT_Verfassung_01-2012.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 31 (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (2) Die Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen dient dem Aufbau der Demokratie von unten nach oben. (3) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Kreisen sind allgemein , unmittelbar, frei, gleich und geheim. (4) Parteien und Bürgerbewegungen wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Art. 20 M-VVerf (1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes. Er ist Stätte der politischen Willensbildung. Er wählt den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten. (2) Der Landtag besteht aus mindestens einundsiebzig Abgeordneten. Sie werden in freier, gleicher , allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Die in Satz 1 genannte Zahl ändert sich nur, wenn Überhang- oder Ausgleichsmandate entstehen oder wenn Sitze leer bleiben. Das Nähere regelt das Gesetz. (3) Sitz des Landtages ist das Schloss zu Schwerin. Art. 23 M-VVerf (1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben . Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Art. 27 M-VVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig, spätestens neunundfünfzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. (2) Der Landtag kann auf Antrag eines Drittels mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. Über den Antrag auf Beendigung kann frühestens nach einer Woche und muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Aussprache abgestimmt werden. Die Neuwahl darf frühestens sechzig Tage und muss spätestens neunzig Tage nach dem Beschluss über die Beendigung der Wahlperiode stattfinden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 32 Art. 28 M-VVerf Nach jeder Neuwahl tritt der Landtag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird vom Präsidenten des alten Landtages einberufen. 5.9. Niedersachsen Auszug aus der Niedersächsischen Verfassung (NdsVerf)15 Art. 8 NdsVerf (1) Die Mitglieder des Landtages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz haben. (3) Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate. (4) Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments sowie der Volksvertretungen und Regierungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer des Wohnsitzes abhängig machen. Art. 9 NdsVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtages. (2) Der nächste Landtag ist frühestens 56, spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall der Auflösung des Landtages binnen zwei Monaten. (3) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach seiner Wahl zusammen. 15 Vom 19. Mai 1993 (Nds.GVBl. 1993, S. 107), letzte Änderung: Art. 62 und 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2011 (Nds.GVBl. S. 210) abzurufen unter: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=Verf+ ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 33 5.10. Nordrhein-Westfalen Auszug aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW Verf)16 Art. 31 NRW Verf (1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Die Wahl findet an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt. (4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Art. 32 NRW Verf (1) Vereinigungen und Personen, die es unternehmen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Land oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen und Abstimmungen nicht beteiligen. (2) Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünfzig Abgeordneten des Landtags der Verfassungsgerichtshof. Art. 34 NRW Verf Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Art. 35 NRW Verf (1) Der Landtag kann sich durch eigenen Beschluß auflösen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. (2) Der Landtag kann auch gemäß Artikel 68 Abs. 3 aufgelöst werden. (3) Nach der Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden. Art. 36 NRW Verf Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt mit seiner ersten Tagung. 16 Vom 6. Juni 1950 (GV.NW. 1950 S. 127/GS.NW. S. 3), letzte Änderung: Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV.NRW. S. 499), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011, abzurufen unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.2 /Gesetze/Verfassung_NRW.jsp. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 34 5.11. Rheinland-Pfalz Auszug aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Rheinland-Pfalz)17 Art. 76 Rl-Pf Verf (1) Wahlen und Volksentscheide aufgrund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei. (2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. (3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt. (4) Das Nähere regelt das Gesetz. Art. 80 Rl-Pf Verf (1) Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. (2) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein. (4) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Es kann bestimmen, dass Landtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die mindestens 5 vom Hundert der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Art. 83 Rl-Pf Verf (1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung. (2) Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen. 17 Vom 18. Mai 1947 (VOBl. 1947, S. 209), letzte Änderung: § 116 geändert, § 117 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), abzurufen unter: http://landesrecht.rlp.de/jpor-tal/portal/t/z1n/page/ bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults =1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VerfRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 35 (3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt. (4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Art. 84 Rl-Pf Verf (1) Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. (2) Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt. 5.12. Saarland Auszug aus der Verfassung des Saarlandes (SaarlVerf)18 Art. 63 SaarlVerf (1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei. (2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein. Art. 64 SaarlVerf Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt. Art. 66 SaarlVerf (1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt. (2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. 18 Vom 15. Dezember 1947 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtbl. 1947, S. 1077), letzte Änderung : Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 178), abzurufen unter: http://www.landtag-saar.de/DerLandtag/Gesetze %20zum%20Landtag/Verfassung%20des%20Saarlandes.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 36 Art. 67 SaarlVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Fall einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. (2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. 5.13. Sachsen Auszug aus der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf)19 Art. 4 SächsVerf (1) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Bürger, die im Land wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten und am Tag der Wahl oder Abstimmung das 18. Lebensjahr vollendet haben. (3) Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und Stimmberechtigten mehrere Wohnungen innehaben, auch davon abhängig gemacht werden, daß ihre Hauptwohnung im Land liegt. Art. 41 SächsVerf (1) Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden. (3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Art. 44 SächsVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Landtages. (2) Die Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode, im Fall der Auflösung des Landtages binnen sechzig Tagen stattfinden. 19 Vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), Art. 85 und 94 geändert sowie Art. 95 neu gefasst durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502), abzurufen unter: http://www.landtag.sachsen.de/dokumente/Verfassung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 37 (3) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Neuwahl zusammen. Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet. (4) Der Landtag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder des Landtages oder die Staatsregierung es verlangt. 5.14. Sachsen-Anhalt Auszug aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (VerfLSA)20 Art. 42 VerfLSA (1) Die Abgeordneten werden in freier, gleicher, allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. (2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben. Staatenlosen und Ausländern können diese Rechte nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährt werden. (3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Dieses kann insbesondere die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes abhängig machen. Art. 43 VerfLSA Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens mit Beginn des siebenundfünfzigsten, spätestens mit Ablauf des neunundfünfzigsten Monats nach Beginn der Wahlperiode statt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode binnen sechzig Tagen nach dem entsprechenden Beschluß. 20 Vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2005 (GVBl. LSA S. 44), abzurufen unter: http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/downloads/Verfassung_02.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 38 5.15. Schleswig-Holstein Auszug aus der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (SchlHVerf)21 Art. 3 SchlHVerf (1) Die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) Die Wahlen und Abstimmungen finden an einem Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt. (3) Die Wahlprüfung und die Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen jeweils für ihr Wahlgebiet zu. Ihre Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Art. 10 SchlHVerf (1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten. Er übt die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die vollziehende Gewalt. Er behandelt öffentliche Angelegenheiten. (2) Die Abgeordneten des Landtags werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das Nähere regelt ein Gesetz, das für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorsehen muss. Art. 13 SchlHVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens achtundfünfzig, spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. (2) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur Neuwahl die Wahlperiode vorzeitig beenden. (3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode muss die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen stattfinden. (4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen. Er wird von der Präsidentin oder von dem Präsidenten des alten Landtages einberufen. 21 In der Fassung vom 13. Mai 2008 (GVOBl. 2008, S. 223), letzte Änderung: Art. 7 geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (GVOBl. S. 102), abzurufen unter: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/ t/bl9/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-VerfSH2008rahmen&documentnumber=1&numberofresults=1& showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 39 5.16. Thüringen Auszug aus der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf)22 Art. 46 ThürVerf (1) Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen nach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (2) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat. (3) Das Nähere regelt das Gesetz. Art. 49 ThürVerf (1) Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. (2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat. (4) Das Nähere regelt das Gesetz. Art. 50 ThürVerf (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Neuwahl für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt. (2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt, 1. wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt, 2. wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat. Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften 22 Vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Viertes ÄnderungsG vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), abzurufen unter: http://www.thueringer-landtag.de/imperia/md/content/landtag/jahr_der_verfassung/ verfassung_des_freistaats_thueringen.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 40 und muss spätestens am 30. Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb 70 Tagen stattfinden. (3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Dies muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen. 6. Regelungen in den Mitgliedstaaten der EU 6.1. Belgien Auszug aus der Belgischen Verfassung (BelgVerf)23 Abschnitt I - Die Abgeordnetenkammer Art. 61 BelgVerf Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar von den Bürgern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einem der durch Gesetz bestimmten Ausschließungsfälle befinden. Jeder Wähler hat ein Recht auf nur eine Stimme. Art. 62 BelgVerf Die Zusammenstellung der Wahlkollegien wird durch Gesetz geregelt. Die Wahlen erfolgen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung. Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen. Art. 63 BelgVerf §1 - Die Abgeordnetenkammer zählt hundertfünfzig Mitglieder. §2 - Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt. Die verbleibenden Sitze entfallen auf die Wahlkreise mit dem größten noch nicht vertretenen Bevölkerungsüberschuss. 23 Vom 17. Februar 1994, zuletzt geändert am 19. Juli 2012, abzurufen unter: http://www.dgparlament.be/PortalData/ 4/Resources/downloads/gesetzestexte/Verfassung-stand_2013-03l.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 41 §3 - Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird vom König im Verhältnis zur Bevölkerungszahl bestimmt. Die Bevölkerungszahl jedes Wahlkreises wird alle zehn Jahre durch eine Volkszählung oder durch jegliches andere durch Gesetz definierte Mittel festgelegt. Der König veröffentlicht die Ergebnisse innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Binnen drei Monaten nach dieser Veröffentlichung bestimmt der König die Anzahl Sitze, die auf jeden Wahlkreis entfallen. Die neue Aufteilung wird ab den nächstfolgenden allgemeinen Wahlen angewandt. §4 - Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt ebenfalls die Bedingungen, denen die Wahlberechtigung unterliegt, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen. [Um die rechtmäßigen Interessen der Niederländischsprachigen und der Französischsprachigen in der ehemaligen Provinz Brabant zu gewährleisten, sieht das Gesetz jedoch Sondermodalitäten vor. Die Regeln, die diese Sondermodalitäten festlegen, können nur durch ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, abgeändert werden.]24 Art. 64 BelgVerf Wählbar ist, wer 1. Belgier ist, 2. die zivilen und politischen Rechte besitzt, 3. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und 4. seinen Wohnsitz in Belgien hat. Es darf keine andere Wählbarkeitsbedingung auferlegt werden. Art. 65 BelgVerf Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf vier Jahre gewählt. Die Kammer wird alle vier Jahre erneuert. 24 Ergänzt durch die Verfassungsänderung vom 19. Juli 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 42 6.2. Bulgarien25 Auszug aus der Bulgarischen Verfassung (BulgVerf)26 Art. 10 BulgVerf Die Wahlen und die nationalen und örtlichen Referenden werden auf der Grundlage des allgemeinen , gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung durchgeführt. Art. 42 BulgVerf (1) Die Bürger, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht staatliche und kommunale Organe zu wählen und an Referenden teilzunehmen, sofern sie nicht entmündigt sind oder eine Freiheitsstrafe verbüßen. (2) Die Organisation und das Verfahren zur Durchführung von Wahlen und Referenden werden durch Gesetz geregelt. Durch Gesetz vom 25. Februar 2005 wurde dem Artikel 42 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 (Beitritt zur Europäischen Union) folgender Absatz angefügt: "(3) Die Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Teilnahme der Bürger der Europäischen Union an den Wahlen zu den Organen der örtlichen Selbstverwaltungen werden durch Gesetz geregelt." Art. 64 BulgVerf (1) Die Nationalversammlung wird für vier Jahre gewählt. (2) Im Falle eines Krieges, des Kriegsrechts oder eines anderen Ausnahmezustands, die während oder nach Ablauf des Mandats der Nationalversammlung eingetreten sind, verlängert sich die Dauer ihres Mandats bis zum Wegfall dieser Umstände. (3) Wahlen für eine neue Nationalversammlung werden spätestens binnen zwei Monaten nach Beendigung der Amtszeit der vorigen durchgeführt. Art. 65 BulgVerf (1) Zum Abgeordneten kann ein bulgarischer Staatsangehöriger gewählt werden, der keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, nicht entmündigt ist und keine Freiheitsstrafe verbüßt. 25 Abzurufen unter: http://www.parliament.bg/en/const/. 26 Abzurufen unter: http://www.verfassungen.eu/bg/verf91.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 43 (2) Bewerber für die Wahl zum Abgeordneten, die im Staatsdienst beschäftigt sind, unterbrechen diese Tätigkeit nach ihrer Registrierung. 6.3. Dänemark Auszug aus der Dänischen Verfassung (DänVerf)27 Abschnitt IV § 28 DänVerf Das Folketing besteht aus einer einzigen Versammlung von höchstens 179 Mitgliedern, von denen 2 Mitglieder auf den Färöern und 2 in Grönland gewählt werden. § 29 DänVerf (1) Das Wahlrecht zum Folketing hat jedermann, der die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Wohnsitz innerhalb des Königreiches hat sowie das in (2) behandelte Wahlrechtsalter erreicht hat, es sei denn, daß der Betreffende entmündigt ist. Durch Gesetz wird festgelegt, in welchem Umfang Strafzumessung und der Bezug solcher Unterstützung, die als Armenhilfe im Sinne des Gesetzes gilt, den Verlust des Wahlrechts nach sich zieht. (2) Das Wahlrechtsalter ist dasjenige, das beim Volksentscheid gemäß Gesetz vom 25. März 1953 die Zustimmung der Mehrheit erhalten hat. Eine Änderung des jeweils geltenden Wahlrechtsalters kann durch Gesetz erfolgen. Eine vom Folketing angenommene diesbezügliche Gesetzesvorlage kann vom König erst bestätigt werden, wenn über die Vorschrift bezüglich der Änderung des Wahlrechtsalters ein Volksentscheid gemäß § 42 (5) stattgefunden hat, der nicht zum Fortfall dieser Bestimmung geführt hat.28 § 30 DänVerf (1) Wählbar zum Folketing ist jedermann, der das Wahlrecht zu diesem besitzt, außer wenn der Betreffende für eine Tat bestraft ist, die ihn nach allgemeiner Anschauung unwürdig macht, Mitglied des Folketing zu sein. (2) Beamte, die zu Mitgliedern des Folketing gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung. 27 Vom 5. Juni 1953 (seither unverändert), abzurufen unter: http://www.verfassungen.eu/dk/. 28 Das Wahlrechtsalter wurde in der Volksabstimmung am 28. Mai 1953 auf 23 Jahre festgesetzt (vorher 25 Jahre), durch Volksabstimmung vom 30. Mai 1961 wurde es auf 21 Jahre, durch die Volksabstimmung vom 21. September 1971 auf 20 Jahre und vom 19. September 1978 auf 18 Jahre gesenkt. Bereits durch Volksabstimmung vom 24. Juni 1969 sollte das Wahlrechtsalter auf 21 Jahre gesenkt werden, was aber mit großer Mehrheit abgelehnt wurde. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 44 § 31 DänVerf (1) Die Mitglieder des Folketing werden in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. (2) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts werden im Wahlgesetz erlassen, das zwecks Sicherung einer gleichmäßigen Vertretung der verschiedenen unter den Wählern vorhandenen Anschauungen das Wahlverfahren regelt, so u. a. auch die Frage, ob das Verhältniswahlsystem im Zusammenhang mit Wahlen in Einmannwahlkreisen durchgeführt werden soll oder nicht. (3) Bei der örtlichen Mandatsverteilung soll Rücksicht genommen werden auf die Einwohnerzahl , die Zahl der Wähler und die Bevölkerungsdichte. (4) Im Wahlgesetz werden nähere Bestimmungen gegeben über die Wahl von Stellvertretern und deren Eintreten in das Folketing sowie über das Verfahren in Fällen, die eine Nachwahl erforderlich machen. (5) Besondere Vorschriften über die Vertretung Grönlands im Folketing können durch Gesetz erlassen werden. § 32 DänVerf (1) Die Mitglieder des Folketing werden auf 4 Jahre gewählt. (2) Der König kann zu jeder Zeit Neuwahlen ausschreiben, und zwar mit der Wirkung, dass die bestehenden Folketingmandate erlöschen, wenn die Neuwahl stattgefunden hat. Nach Ernennung einer neuen Regierung können jedoch keine Wahlen ausgeschrieben werden, ehe der Staatsminister sich dem Folketing vorgestellt hat. (3) Es obliegt dem Staatsminister zu veranlassen, daß vor Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen abgehalten werden. (4) Die Mandate erlöschen keinesfalls vor Durchführung der Neuwahlen. (5) Durch Gesetz können besondere Bestimmungen über das Inkrafttreten und Erlöschen der färöischen und grönländischen Folketingmandate getroffen werden. (6) Verliert ein Mitglied des Folketing seine Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat. (7) Jedes neue Mitglied gelobt nach Bestätigung seines Mandats feierlich, das Grundgesetz aufrechtzuerhalten . Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 45 6.4. Estland Auszug aud der estnischen Verfassung (EstVerf)29 IV. Abschnitt Die Staatsversammlung § 60 EstVerf Die Staatsversammlung hat 101 Mitglieder. Die Mitglieder der Staatsversammlung werden in freien Wahlen aufgrund des Proportionalsystems gewählt. Die Wahlen sind allgemein, gleich und direkt. Die Abstimmung ist geheim. Für die Staatsversammlung kann jeder wenigstens einundzwanzigjährige stimmberechtigte estnische Staatsbürger kandidieren. Die ordentlichen Wahlen zur Staatsversammlung finden am ersten Sonntag des Monats März des vierten Jahres statt, das den vorangegangenen Wahlen zur Staatsversammlung folgt. Außerordentliche Wahlen zur Staatsversammlung werden in den in §§ 89, 97, 105 und 119 des Grundgesetzes vorgesehenen Fällen wenigstens zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Anberaumung der Wahlen durchgeführt. Die Wahlordnung für die Staatsversammlung bestimmt das Gesetz über die Wahlen zur Staatsversammlung . § 61 EstVerf Die Mandate der Mitglieder der Staatsversammlung beginnen am Tage der Bekanntgabe der Wahlergebnisse. Am selben Tage enden die Mandate der Mitglieder der vorherigen Staatsversammlung . Das Mitglied der Staatsversammlung legt vor Antritt seiner Amtstätigkeit einen Amtseid ab, der Republik Estland und ihrem Grundgesetz treu zu sein. 6.5. Finnland Auszug aus der finnischen Verfassung (FinVerf)30 Kapitel 3 - Parlament und Abgeordnete § 24 FinVerf - Zusammensetzung und Wahlperiode des Parlaments 29 Vom 28. Juni 1992, zuletzt geändert am 13. April 2011, abzurufen unter: http://www.verfassungen.eu/ee/. 30 Vom 11. Juni 1999, zuletzt geändert am 11. Dezember 2011, abzurufen unter: http://www.verfassungen.eu/fin/ finnland19-index.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 46 Das Parlament besteht aus einer Kammer. Ihr gehören zweihundert Abgeordnete an, die für jeweils vier Jahre gewählt werden. Die Mandatsperiode des Parlaments beginnt, sobald das Ergebnis der Parlamentswahl bestätigt worden ist, und dauert an, bis die nächste Parlamentswahl vorgenommen worden ist. § 25 FinVerf - Durchführung der Parlamentswahl Die Abgeordneten werden unmittelbar und geheim nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Wahl gleiches Stimmrecht. Für die Parlamentswahl wird das Land nach der Anzahl finnischer Staatsangehöriger in mindestens zwölf und höchstens achtzehn Wahlkreise eingeteilt. Die Provinz Åland bildet darüber hinaus ihren eigenen Wahlkreis für die Wahl eines Abgeordneten. Das Recht zur Aufstellung von Kandidaten für die Parlamentswahl haben die registrierten Parteien sowie eine durch Gesetz festgelegten Zahl von Stimmberechtigten. Der Zeitpunkt der Parlamentswahl, die Aufstellung der Kandidaten, die Durchführung der Wahl und die Wahlkreise werden durch Gesetz näher geregelt. § 26 FinVerf - Anordnung einer vorzeitiger Parlamentswahl Der Präsident der Republik kann auf begründete Initiative des Ministerpräsidenten und nach Anhörung der Parlamentsfraktionen sowie wenn das Parlament versammelt ist die Durchführung einer vorzeitigen Parlamentswahl verfügen. Das Parlament beschließt danach, wann es vor der Durchführung der Wahl seine Arbeit beendet. Nach einer vorzeitigen Parlamentswahl tritt das Parlament am ersten Tage desjenigen Kalendermonats zum Reichstag zusammen, der als nächster neunzig Tage nach der Anordnung der Wahl beginnt, sofern das Parlament keinen früheren Zeitpunkt zum Zusammentreten festgelegt hat. § 27 FinVerf - Wählbarkeit und Fähigkeit für die Abgeordnetentätigkeit Bei der Parlamentswahl ist wählbar jeder Stimmberechtigte, der nicht unmündig ist. Zum Abgeordneten kann jedoch nicht ein Militärbeamter gewählt werden. Abgeordnete dürfen nicht der Justizkanzler beim Staatsrat, der Justizbeauftragte des Parlaments, ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes und der Generalstaatsanwalt sein. Wird ein Abgeordneter zum Präsidenten der Republik gewählt oder in einen der obengenannten Dienste berufen oder gewählt, so erlischt sein Mandat an dem Tage, an dem er gewählt oder ernannt worden ist. Das Mandat erlischt auch dann, wenn ein Abgeordneter seine Wählbarkeit verliert. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 47 6.6. Frankreich Auszug aus der französischen Verfassung (FrVerf)31 Art. 25 FrVerf Ein verfassungsausführendes Gesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder , deren Entschädigungen, die Bedingungen deren Wählbarkeit, die Regelung in Bezug auf Unwählbarkeit sowie Unvereinbarkeiten. Es regelt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen, die berufen sind, im Falle der Vakanz eines Sitzes bis zur vollständigen oder teilweisen Erneuerung der jeweiligen Kammer an die Stelle der betreffenden Abgeordneten oder Senatoren zu treten, bzw. diese zeitweise zu ersetzen, wenn sie ein Regierungsamt übernehmen. Eine unabhängige Kommission, deren Zusammensetzung und Regelungen für Organisation und Arbeitsweise durch Gesetz festgelegt werden, gibt eine öffentliche Stellungnahme über die Textentwürfe und Gesetzesvorschläge ab, die die Grenzen der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten festlegen oder die Verteilung der Abgeordneten- oder Senatorensitze ändern. 6.7. Griechenland Auszug aus der griechischen Verfassung (GrVerf)32 III. Abschnitt - Das Parlament Erstes Kapitel - Wahl und Zusammensetzung des Parlaments Art. 51 GrVerf 1. Die Zahl der Abgeordneten wird durch Gesetz bestimmt; sie kann nicht geringer als zweihundert , nicht höher als dreihundert sein. 2. Die Abgeordneten vertreten die Nation. 3. Die Abgeordneten werden in unmittelbarer, allgemeiner, geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern gewählt; das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann die Wahlberechtigung nicht beschränken, es sei denn bei Personen, die ein bestimmtes Alter nicht erreicht haben, geschäftsunfähig sind oder rechtkräftig wegen bestimmter Verbrechen verurteilt worden sind. 31 Vom 4. Oktober 1958, zuletzt geändert am 21. Juli 2008, abzurufen unter: http://www.assemblee-nationale.fr/deutsch /8cb.asp#hinweis. 32 Vom 11. Juni 1975, zuletzt geändert am 27. Mai 2008, abzurufen unter: http://www.hellenicparliament.gr/en/Vouliton -Ellinon/To-Politevma/Syntagma/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 48 **4. Die Parlamentswahlen werden gleichzeitig im ganzen Staatsgebiet abgehalten. Die Ausübung des Wahlrechts durch Wähler, die sich im Ausland aufhalten, kann durch Gesetz geregelt werden, das mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten beschlossen wird. In Bezug auf diese Wähler hindert nicht das Prinzip der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen die Ausübung ihres Wahlrechts durch Briefwahl oder ein anderes geeignetes Mittel, sofern die Stimmenzählung und die Bekanntgabe der Ergebnisse durchgeführt wird, sobald es auch im ganzen Staatsgebiet geschieht. **5. Die Ausübung des Wahlrechts ist Pflicht. Art. 52 GrVerf Die freie und unverfälschte Äußerung des Volkswillens wird als Ausdruck der Volkssouveränität von allen Amtsträgern gewährleistet, die verpflichtet sind, sie auf jeden Fall sicherzustellen. Die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung dieser Bestimmung regelt ein Gesetz. Art. 53 GrVerf 1. Die Abgeordneten werden auf vier aufeinanderfolgende Jahre gewählt, die mit dem Tage der allgemeinen Wahlen beginnen. Innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Legislaturperiode wird durch eine vom Ministerrat gegengezeichnete Präsidialverordnung die Durchführung allgemeiner Parlamentswahlen, sowie der Zusammentritt des neuen Parlaments zur ordentlichen Sitzungsperiode innerhalb weiterer dreißig Tage angeordnet. 2. Ein Abgeordnetensitz, der während des letzten Jahres der Legislaturperiode frei geworden ist, wird nicht durch eine Ergänzungswahl – falls eine solche gesetzlich vorgesehen ist – neu besetzt, solange die Zahl der unbesetzten Sitze ein Fünftel der Gesamtzahl der Abgeordneten nicht übersteigt . 3. Im Kriegsfalle verlängert sich die Parlamentsperiode auf die ganze Dauer des Krieges. Ist das Parlament aufgelöst, wird die Durchführung von Neuwahlen bis zur Beendigung des Krieges vertagt ; bis dahin nimmt das aufgelöste Parlament seine Tätigkeit ipso iure wieder auf. Art. 54 GrVerf **1. Das Wahlsystem und die Wahlkreise werden durch Gesetz bestimmt, das von den übernächsten Wahlen an gilt, außer wenn seine Geltung unmittelbar von den nächsten Wahlen an durch ausdrückliche Bestimmung vorgesehen wird, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten beschlossen wird. **2. Die Zahl der Abgeordneten eines jeden Wahlkreises wird durch Präsidialverordnung aufgrund der ordnungsgemäß festgestellten Bevölkerungszahl des Wahlkreises festgesetzt, die sich gemäß der letzten Volkszählung aus den eingetragenen Personen in den betreffenden Kommunalregistern nach Maßgabe der Gesetze ergibt. Die Ergebnisse der Volkszählung gelten als veröffentlicht aufgrund der Angaben der zuständigen Dienststelle nach Ablauf eines Jahres nach dem letzten Tag ihrer Durchführung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 49 3. Ein Teil des Parlaments, der nicht größer als ein Zwanzigstel der Gesamtzahl der Abgeordneten sein darf, kann einheitlich im ganzen Staatsgebiet gewählt werden, wobei diese Sitze entsprechend dem allgemeinen Wahlerfolg der Parteien verteilt werden; das Nähere regelt ein Gesetz. Zweites Kapitel -Wahlhindernisse und Unvereinbarkeiten bei Abgeordneten Art. 55 GrVerf 1. Um zum Abgeordneten gewählt zu werden, muss man griechischer Staatsbürger und nach dem Gesetz wahlberechtigt sein und am Tage der Wahl das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. 2. Ein Abgeordneter, bei dem eine der obigen Voraussetzungen wegfällt, verliert ipso iure sein Abgeordnetenmandat. Art. 56 GrVerf **1. Besoldete staatliche Amtsträger und Beamte, sonstige Staatsbeamte, Angehörige der Streitkräfte und der Polizei, Beamte örtlicher Selbstverwaltungskörperschaften oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts, gewählte Einzelorgane der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, Gouverneure, stellvertretende Gouverneure oder Verwaltungsratsvorsitzende oder leitende oder beauftragte Berater juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder staatlicher juristischer Personen des Privatrechts oder öffentlicher Unternehmen oder Unternehmen, deren Verwaltung der Staat direkt oder indirekt durch Verwaltungsakt oder als Aktionär von Untenehmen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften bestimmt, können weder als Bewerber aufgestellt noch zu Abgeordneten gewählt werden, wenn sie nicht vor der Aufstellung als Bewerber zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Die Wiedereinstellung zurückge tretener Militärs in den aktiven Dienst ist ausgeschlossen. Höhere gewählte Einzelorgane der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften zweiter Stufe können während ihrer Amtszeit, für die sie gewählt wurden, weder als Bewerber aufgestellt noch zu Abgeordneten gewählt werden, auch wenn sie zurückgetreten. 2. Von den Beschränkungen des vorhergehenden Absatzes sind die Hochschulprofessoren ausgenommen . Ein Gesetz bestimmt die Art der Vertretung eines zum Abgeordneten gewählten Hochschulprofessors , dessen Aufgaben als Professor für die Dauer der Wahlperiode des Parlaments ruhen. **3. Weder als Bewerber aufgestellt noch zum Abgeordneten des Wahlkreises, in welchem sie in den letzten achtzehn Monaten der vierjährigen Legislaturperiode Dienst geleistet oder ihre örtliche Zuständigkeit ausgeübt haben, können gewählt werden: a) Die Gouverneure, stellvertretenden Gouverneure, Verwaltungsratsvorsitzenden, leitenden und beauftragten Berater der juristischen Personen des öffentlichen Rechts außer den Vereinen, der staatlichen juristischen Personen des Privatrechts und der öffentlichen Unternehmen oder sonstiger Unternehmen, deren Verwaltung der Staat direkt oder indirekt durch Verwaltungsakt oder als Aktionär bestimmt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 50 b) Die Mitglieder der unabhängigen Behörden, die nach Artikel 101A konstituiert und tätig werden, sowie der Behörden, die durch Gesetz als unabhängige Behörden oder als Regulierungsbehörden bezeichnet werden. c) Die höheren und höchsten Offiziere der Streitkräfte und der Polizei. d) Die besoldeten Beamten des Staates, der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und deren Unternehmen sowie der juristischen Personen und Unternehmen des Falles a), die die Stelle eines Vorgesetzten einer organischen Einheit auf Direktionsebene oder eine entsprechende Stelle nach Maßgabe der Gesetze besaßen. Die im vorigen Satz genannten Beamten, die eine weitreichende örtliche Zuständigkeit ausgeübt haben, unterliegen den Beschränkungen dieses Absatzes in bezug auf andere Wahlkreise außerhalb ihres Sitzes, nur wenn sie die Stelle eines Vorgesetzten einer organischen Einheit auf der Ebene einer Generaldirektion oder eine entsprechende Stelle nach Maßgabe der Gesetze besaßen. e) Die General- oder Spezialsekretäre in Ministerien oder selbständigen Generalsekretariaten oder Regionen und all jene, die das Gesetz mit ihnen gleichsetzt. Den Beschränkungen dieses Absatzes unterliegen nicht die Bewerber um das Amt eines Abgeordneten für das gesamte Staatsgebiet (s. Art. 54 Abs. 3 - Anm. d. Übers.). 4. Zivile Beamte und Militärs, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, eine bestimmte Zeit im Dienst zu verbleiben, können während der Dauer ihrer Verpflichtung weder als Bewerber aufg estellt noch zum Abgeordneten gewählt werden. 6.8. Großbritannien Es existiert keine zusammenhängende geschriebene Verfassung.33 6.9. Irland Auszug aus der Irischen Verfassung (IrVerf)34 Art. 16. IrVerf (1) 1. Jeder Bürger ohne Unterscheidung des Geschlechts, der das Alter von 21 Jahren erreicht hat, nach der Verfassung oder einem Gesetz nicht als unmündig oder als nicht wählbar erklärt wurde, kann in den Dáil Éireann gewählt werden. 33 Siehe allgemeine Informationen zu Wahlen unter: http://www.parliament.uk/about/how/elections-andvoting /general/. Einschlägige Wahlgesetze sind insbesondere: Representation of the People Act 1983, abzurufen unter : http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1983/2/introduction; Fixed-term Parliaments Act 2011, abzurufen unter: unter: http://www.parliament.uk/business/publications/research/briefing-papers/SN06111/fixedterm-parliamentsact -2011. 34 Vom 29. Dezember 1937, zuletzt geändert am 27. Juni 2012. Die deutsche Fassung unter: http://www.verfassungen. eu/irl/verf37-i.htm wurde abgeglichen mit der aktuellen englischen Fassung abzurufen unter: http://www.taoiseach. gov.ie/eng/Publications/Publications_Archive/Publications_2012/Bunreacht_na_h%C3%89ireann-March2012.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 51 2. i Jeder Bürger und ii andere Personen im Staat, die gesetzlich bestimmt sind, und die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, nach dem Gesetz nicht von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind und die die Vorschriften des Gesetzes für die Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann erfüllen, haben das Recht ohne Unterscheidung des Geschlechts, bei der Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann ihre Stimme abzugeben. 3. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das einen Bürger seines Geschlechtes wegen als unmündig oder als nicht zum Dáil Éireann wählbar erklärt oder einen Bürger oder eine andere Person aus demselben Grund von der Stimmabgabe bei der Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann ausschließt. 4. Kein Wähler darf bei einer Wahl des Dáil Éireann mehr als eine Stimme abgeben; die Wahl geschieht durch geheime Stimmabgabe. (2) 1. Der Dáil Éireann besteht aus Mitgliedern, die gesetzlich bestimmte Wahlkreise vertreten. 2. Die Zahl der Mitglieder soll zeitweise durch Gesetz bestimmt werden, die Gesamtmitgliederzahl des Dáil Éireann jedoch darf nicht auf weniger als ein Mitglied auf je 30 000 Einwohner oder auf mehr als ein Mitglied für je 20 000 Einwohner festgesetzt werden. 3. Das Verhältnis zwischen der zu jeder Zeit für einen jeden Wahlkreis zu wählenden Mitgliederzahl und der bei der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl eines jeden Wahlkreises soll landesweit das gleiche sein, soweit dies durchführbar ist. 4. Das Oireachtas überprüft die Wahlkreise zumindest einmal in 12 Jahren unter gebührender Beachtung der Veränderungen in der Verteilung der Bevölkerung; Änderungen in den Wahlkreisen haben jedoch während der Mandatsdauer des zur Zeit tagenden Dáil Éireann keine Wirkung. 5. Die Mitglieder werden nach dem Verhältniswahlsystem mit übertragbaren Einzelstimmen gewählt. 6. Es darf kein Gesetz erlassen werden, nach welchem die für einen Wahlkreis zu wählende Mitgliederzahl niedriger ist als drei. (3) 1. Der Dáil Éireann wird nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 13 Absatz 2 dieser Verfassung einberufen und aufgelöst. 2. Eine allgemeine Wahl zum Dáil Éireann muss innerhalb von 30 Tagen nach der Auflösung des Dáil Éireann erfolgen. (4) 1. Die Stimmabgabe erfolgt, soweit durchführbar, bei jeder allgemeinen Wahl zum Dáil Éireann landesweit am selben Tag. 2. Der Dáil Éireann tritt innerhalb von 30 Tagen nach diesem Tag der Wahl zusammen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 52 (5) Derselbe Dáil Éireann bleibt, vom Zeitpunkt seines ersten Zusammentretens an gerechnet, nicht länger als 7 Jahre im Amt. Ein kürzerer Zeitraum kann durch Gesetz bestimmt werden. (6) Durch Gesetz soll festgelegt werden, das dasjenige Mitglied des Dáil Éireann, welches unmittelbar vor Auflösung des Dáil Éireann Parlamentspräsident war, bei der nächstfolgenden allgemeinen Wahl ohne tatsächliche Wahl als gewähltes Mitglied gelten kann. (7) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels sind die Wahlen für den Dáil Éireann einschließlich frei gewordener Sitze gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. 6.10. Italien Auszug aus der italienischen Verfassung (ItVerf)35 Art. 48 ItVerf Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind. Die Stimmabgabe ist persönlich und für alle Wahlberechtigten gleich; sie ist frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung des Wahlrechts der im Ausland ansässigen Staatsbürger und gewährleistet die Effektivität dieses Rechtes. Zu diesem Zwecke wird ein Auslandswahlkreis für die Parlamentswahlen errichtet; die diesem Wahlkreis zuzuweisende Anzahl von Sitzen wird anhand gesetzlich festgelegter Kriterien durch Verfassungsnorm bestimmt. Eine Einschränkung des Wahlrechtes ist nur dann zulässig, wenn bürgerliche Handlungsunfähigkeit vorliegt oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit. Art. 51 ItVerf Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den durch Gesetz bestimmten Erfordernissen Zugang zu den öffentlichen Ämtern und zu den Wahlmandaten. Die Republik fördert demzufolge die Chancengleichheit von Frauen und Männern durch spezifische Maßnahmen. Für die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern und zu den Wahlmandaten kann das Gesetz die der Republik nicht angehörenden Italiener den Staatsbürgern gleichstellen. Wer durch Wahlauftrag zu öffentlichen Funktionen berufen ist, hat das Recht, über die zu deren Ausübung nötige Zeit zu verfügen und seinen Arbeitsplatz beizubehalten. Art. 56 ItVerf Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Die Zahl der Abgeordneten beträgt 630, von denen 12 im Auslandswahlkreis gewählt werden. Zum Abgeordneten kann jeder Wahlberechtigte gewählt werden, der am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt - mit Ausnahme der dem 35 Vom 27. Dezember 1947, zuletzt geändert am 20. April 2012, abzurufen unter: www.regione.taa.it/normativa/ costituzione.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 53 Auslandswahlkreis zugeteilten Sitze - indem die sich aus der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung ergebende Einwohnerzahl der Republik durch 618 geteilt wird und die Sitze im Verhältnis zur Bevölkerung jedes Wahlkreises nach ganzzahligen Quotienten und den höchsten Resten verteilt werden. Art. 65 ItVerf Das Gesetz bestimmt die Fälle der Nichtwählbarkeit und der Unvereinbarkeit mit der Stellung eines Abgeordneten oder Senators. Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern angehören. Art. 66 ItVerf Jede Kammer befindet über die Zulassungsberechtigung ihrer Mitglieder und über die nachträglich eingetretenen Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit. 6.11. Kroatien Auszug aus der kroatischen Verfassung (KroVerf)36 Art. 15 KroVerf In der Republik Kroatien wird die Gleichberechtigung der Angehörigen aller nationalen Minderheiten garantiert. Gleichberechtigung und Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten werden durch das Verfassungsgesetz geregelt, das nach dem für Organgesetze vorgesehenen Verfahren verabschiedet wird. Durch Gesetz kann den Angehörigen nationaler Minderheiten, neben dem allgemeinen Wahlrecht, das besondere Recht, ihre Vertreter in den Kroatischen Sabor zu wählen, zugesichert werden. Den Angehörigen aller nationalen Minderheiten wird die Freiheit der Äußerung ihrer nationalen Zugehörigkeit, der freie Gebrauch ihrer Sprache und Schrift sowie kulturelle Autonomie garantiert. Art. 45 KroVerf In Einklang mit dem Gesetz haben kroatische Staatsbürger mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Wähler) das allgemeine und gleiche Wahlrecht für die Wahlen zum Kroatischen Sabor, bei der Wahl des Präsidenten der Republik Kroatien und des Europäischen Parlaments sowie das Recht an staatlichen Volksentscheiden teilzunehmen. Bei den Wahlen zum Kroatischen Sabor haben Wähler, die keinen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, das Recht in Einklang mit dem Gesetz drei Abgeordnete zu wählen. Bei den Wahlen zum Kroatischen Sabor, den Präsidentschaftswahlen , den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie beim Prozess der Teilnahme an staatlichen Volksentscheiden wird das Wahlrecht an den unmittelbaren Wahlen durch geheime Wahl wahrgenommen, wobei Wähler, die keinen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, ihr Wahlrecht in Wahllokalen in diplomatischen oder konsularen Auslandsvertretungen der Republik Kroatien im Land, in dem sie ihren Wohnsitz haben, wahrnehmen. Bei den Wahlen 36 Vom 21. Dezember 1990, zuletzt geändert am 6. Juli 2010, abzurufen unter: http://www.kas.de/wf/doc/kas_2764- 1442-1-30.pdf?110114141431. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 54 zum Kroatischen Sabor, den Präsidentschaftswahlen, den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie beim Prozess der Teilnahme an staatlichen Volksenscheiden gewährleistet die Republik ihrer Grenzen aufhalten, die Möglichkeit Kroatien ihren Staatsbürgern mit Wohnsitz in der Republik Kroatien, die sich zur Zeit der Wahlen außerhalb, in Wahllokalen in diplomatischen oder konsularen Auslandsvertretungen der Republik Kroatien in dem Land, in dem sie sich derzeit aufhalten oder auf andere durch das Gesetz vorgeschriebene Art an den Wahlen teilzunehmen. Art. 72 KroVerf Der Kroatische Sabor hat mindestens 100 und höchstens 160 Abgeordnete, die auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts direkt und geheim gewählt werden. Art. 73 KroVerf Die Abgeordneten des Kroatischen Sabor werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Zahl der Abgeordneten, die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Wahl der Abgeordneten des Kroatischen Sabor werden durch Gesetz festgelegt. Art. 74 KroVerf Die Wahl der Abgeordneten des Kroatischen Sabor wird spätestens 60 Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Sabor durchgeführt. Die erste Sitzung des Kroatischen Sabor wird spätestens 20 Tage nach der Durchführung der Wahl abgehalten. Die Konstituierung des Kroatischen Sabor erfolgt durch die Wahl seines Präsidenten in der ersten Sitzung, bei der die Mehrheit der Abgeordneten anwesend ist. Art. 75 KroVerf Die Abgeordneten des Kroatischen Sabor haben kein imperatives Mandat. Die Abgeordneten des Kroatischen Sabor erhalten eine laufende Vergütung und besitzen andere gesetzlich festgelegte Rechte. Art. 76 KroVerf Die Abgeordneten des Kroatischen Sabor genießen Immunität. Ein Abgeordneter kann wegen einer Meinungsäußerung oder Abstimmung im Sabor nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen, inhaftiert oder bestraft werden. Ohne Zustimmung des Sabor kann ein Abgeordneter weder inhaftiert, noch kann ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden. Ein Abgeordneter kann ohne Zustimmung des Kroatischen Sabor nur inhaftiert werden, wenn er bei der Begehung einer Straftat angetroffen wurde, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist der Präsident des Sabor zu verständigen. Für den Fall, dass der Kroatische Sabor nicht tagt, erteilt der Mandats- und Immunitätsausschuss die Zustimmung zur Verhaftung eines Abgeordneten oder zur Fortsetzung eines Strafverfahrens gegen ihn und entscheidet über sein Recht auf Immunität. Dieser Beschluss muss nachträglich vom Kroatischen Sabor bestätigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 55 Art. 77 KroVerf Die Dauer einer Wahlperiode der Abgeordneten des Kroatischen Sabor kann durch Gesetz nur im Kriegsfall oder in Fällen der Artikel 17 und 101 der Verfassung verlängert werden. Art. 78 KroVerf Der Kroatische Sabor kann wegen der Ausschreibung vorgezogener Neuwahlen aufgelöst werden, wenn dies von der Mehrheit aller Abgeordneten beschlossen wird. Der Präsident der Republik kann den Kroatischen Sabor im Einklang mit den Bestimmungen aus Artikel 104 der Verfassung auflösen. 6.12. Lettland Auszug aus der lettischen Verfassung (LettVerf)37 II. Kapitel - Der Seimas. 5. Der Seimas besteht aus einhundert Volksvertretern. 6. Der Seimas wird auf Grund allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahlen erwählt. 7. Beim Einteilen Lettlands in einzelne Wahlbezirke muß die Zahl der vom Bezirke zu erwählenden Seimas-Abgeordneten im Verhältnis zu den in jedem Bezirke wohnenden Wählern festgelegt werden. 8. Das Wahlrecht steht den vollberechtigten Staatsbürgern Lettlands zu, welche am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. 9. In den Seimas kann ein jeder vollberechtigte lettische Bürger erwählt werden, der am ersten Wahltage das 21. Jahr erreicht hat. 10. Der Seimas wird auf vier Jahre gewählt. 11. Die Seimaswahlen sind am ersten Sonnabend des Oktober zu vollziehen. 12. Der neuerwählte Seimas tritt zur ersten Sitzung am ersten Dienstag des November zusammen, zum selbigen Termin läuft auch die Vollmacht des vorherigen Seimas ab. 13. Wenn aus Anlaß der Auflösung der Seimas zu anderer Zeit erwählt werden muß, so tritt der entsprechende Seimas nicht später als in Monatsfrist nach Vollendung der Wahlen zusammen 37 Vom 15. Februar 1922, zuletzt geändert am 8. April 2009, deutsche Fassung unter: http://www.verfassungen.eu/lv/, abgeglichen mit aktueller englischer Fassung unter: http://www.saeima.lv/en/legislation/constitution. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 56 und dessen Vollmacht läuft nach drei Jahren am ersten Dienstag des November ab, zugleich mit dem Zusammentritt des neuerwählten Seimas. 6.13. Litauen Auszug aus der litauischen Verfassung (LitVerf)38 Art. 34 LitVerf Staatsbürger, die am Tage der Wahl das achtzehnte Lebensjahr erfüllt haben, besitzt das Wahlrecht . Das Recht, gewählt werden, wird durch die Verfassung der Republik Litauen und die Wahlgesetze geregelt. Staatsbürger, die von einem Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden, nehmen nicht an den Wahlen teil. Art. 55 LitVerf Der Seimas setzt sich aus den Volksvertretern zusammen – den 141 Mitgliedern des Seimas, die auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts und geheimer Stimmabgabe für vier Jahre gewählt werden. Der Seimas gilt als gewählt, wenn nicht weniger als drei Fünftel der Mitglieder des Seimas gewählt sind. Das Verfahren für die Wahlen der Mitglieder des Seimas wird durch ein Gesetz festgelegt. Art. 56 LitVerf Zu Mitgliedern des Seimas können Staatsbürger der Republik Litauen gewählt werden, die nicht an einen Eid oder eine Verpflichtung zugunsten eines ausländischen Staates gebunden sind, am Tage der Wahl nicht jünger sind als 25 Jahre und ihren ständigen Wohnsitz in Litauen haben. Nicht zu Mitgliedern des Seimas gewählt werden können Personen, die eine Strafe aufgrund eines gerichtlich erlassenen Urteils noch nicht zu Ende verbüßt haben, sowie Personen, die durch ein Gericht für handlungsunfähig erklärt wurden. Art. 57 LitVerf Die regelmäßigen Wahlen zum Seimas werden in dem Jahr, in dem die Amtszeit der Mitglieder des Seimas abläuft, am zweiten Sonntag im Oktober abgehalten. Die regelmäßigen Wahlen zum Seimas nach vorgezogenen Wahlen zum Seimas werden an dem Tag abgehalten, der gemäß der Bestimmung des Absatz 1 festgesetzt wird. 38 Vom 25. Oktober 1992, zuletzt geändert am 25. April 2006, abzurufen unter: http://www.verfassungen.eu/lt/index.htm. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 57 Art. 58 LitVerf Vorzeitige Wahlen zum Seimas können auf einen Beschluß des Seimas abgehalten werden, der mit einer Stimmemehrheit von nicht weniger als drei Fünfteln aller Mitglieder des Seimas angenommen wurde. Vorzeitige Wahlen zum Seimas können ferner vom Präsidenten ausgerufen werden 1. wenn der Seimas binnen 30 Tagen von der Vorlage eines neuen Regierungsprogramms an keine Entscheidung über dasselbe getroffen hat oder innerhalb von 60 Tagen nach der erstmaligen Vorlage eines Regierungsprogramms zweimal hintereinander seine Zustimmung zum Regierungsprogramm verweigert hat; 2. auf Vorschlag der Regierung, wenn der Seimas sein Mißtrauen gegenüber der Regierung erklärt hat. Der Präsident darf keine vorzeitigen Wahlen zum Seimas ausrufen, wenn bis zum Ablauf der Amtszeit des Präsidenten der Republik weniger als sechs Monate verbleiben sowie wenn nach einer vorzeitigen Wahl zum Seimas noch nicht sechs Monate abgelaufen sind. In einem Beschluss des Seimas sowie im Akt des Präsidenten der Republik über vorzeitige Wahlen zum Seimas ist der Tag der Wahl zum neuen Seimas zu benennen. Die Wahl zum neuen Seimas darf nicht später als innerhalb von drei Monaten nach dem Erlass der Entscheidung über vorzeitige Wahlen abgehalten werden. 6.14. Luxemburg Auszug aus der luxemburgischen Verfassung (LuxVerf)39 Art. 51 LuxVerf (1) The Grand Duchy of Luxembourg is ruled by a system of parliamentary democracy. (2) The organization of the Chamber is regulated by law. (3) The Chamber is composed of 60 deputies. A law passed under the provisions of Article 114 (5) sets the number of deputies to be elected in each of the constituencies. (4) The election is direct. (5) Deputies are elected by straightforward universal suffrage on the party-list system, in accordance with the rules of proportional representation, the principle of the smallest electoral quota, and the rules to be determined by the law. 39 Vom 9. Juli 1848, zuletzt geändert am 12. März 2009, in englischer Sprache abzurufen unter: https://www.constitute project.org/constitution/Luxembourg_2009. Eine aktuelle konsolidierte Fassung in deutscher Sprache ist über das Internet nicht verfügbar. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 58 (6) The country is divided into four electoral districts: the South (Esch/Alzette and Capellen), the Center (Luxembourg and Mersch), the North (Diekirch, Redange, Wiltz, Clervaux and Vianden) and the East (Grevenmacher, Remich and Echternach). (7) The electors may be requested to pronounce themselves by way of a referendum53244 in cases and under conditions to be determined by law. Art. 52 LuxVerf (1) To qualify as an elector it is necessary: 1. to be a Luxembourger, man or woman; 2. to enjoy civil and political rights; 3. to have completed 18 years of age. (2) To these three qualifications shall be added those determined by the law. No tax qualification may be imposed. (3) To be eligible it is necessary: 1. to be a Luxembourger, man or woman; 2. to enjoy civil and political rights; 3. to have completed 21 years of age; 4. to be resident in the Grand Duchy. (4) No other condition of eligibility may be imposed. Art. 53 LuxVerf (1) The following may not be electors nor eligible: 1. persons sentenced to criminal punishment; 2. persons sentenced for minor offenses depriving them of the right to vote; 3. persons of full age under guardianship. (2) No other exclusion clause may be foreseen. (3) The right to vote may be restored to persons sentenced by penal courts by the way of reprieve. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 59 Art. 54 LuxVerf 1. The mandate of Deputy is incompatible: 1. with the functions of [a] member of the Government; 2. with those of [a] member of the Council of State; 3. with those of [a] magistrate of the Judicial Order; 4. with those of [a] member of the Court of Accounts; 5. with those of [a] district commissioners; 6. with those of [a] collector or accounting officer of the State; 7. with those of [a] military career in active service. 2. The functionaries who find themselves in a case of incompatibility have the right to choose between the mandate confided in them [or] their functions. 3. A Deputy who has been called to the functions of [a] member of the Government and who relinquishes these functions is reinstated of right as first substitute on the list on which he was elected. This will be the same for the substitute Deputy who, called to the function of [a] member of the Government, renounces the mandate of Deputy devolving to him in the duration of these functions. In the event of a dispute between several [persons] having the right, reinstatement shall be made in order of votes obtained at the elections. Art. 55 LuxVerf The incompatibilities specified in the preceding article are not an impediment to the others which the law establishes in the future. Art. 56 LuxVerf The Deputies are elected for five years. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 60 6.15. Malta Auszug aus der maltesischen Verfassung (MaltaVerf)40 CHAPTER VI - Parliament PART 1 - Composition of Parliament 51 Establishment of Parliament There shall be a Parliament of Malta which shall consist of the President and a House of Representatives . 52 Composition of the House of Representatives (1) Subject to the provisions of this Chapter, the House of Representatives shall consist of such number of members, being an odd number and divisible by the number of electoral divisions, as Parliament shall from time to time by law determine. Such members shall be elected in the manner provided by or under any law for the time being in force in Malta in equal proportions from the electoral divisions referred to in article 56 of this Constitution, each division returning such number of members, being not less than five and not more than seven as Parliament shall from time to time by law determine; and such members shall be known as "Members of Parliament": Provided that where - (i) at any general election, a political party (hereinafter referred to in this article as the "absolute majority party") obtains in the aggregate more than fifty per centum of all the valid votes cast at that election, as credited to ist candidates by the Electoral Commission at the first count of all the votes; or (ii) at a general election which is contested by more than two political parties and in which only candidates of two of such parties are elected, a political party obtains a percentage of all the valid votes cast at such election, as credited to its candidates by the Electoral Commission at the first count of all the votes (hereinafter also referred to in this article as the "relative majority party"), which is greater than that obtained by any one other party (hereinafter referred to in this article as the "minority party"), and the proportion which the number of the elected candidates credited to the absolute majority party or to the relative majority party (as the case may be) represents in relation to the total number of elected members of the House of Representatives is less than the proportion which the number of votes credited to such candidates at the first count of all the votes represents in relation to the total of the votes credited at the same first count of all the votes to all the candidates of all the parties electing candidates, the number of the elected candidates of such party shall be increased (as the case may be) by a number of additional candidates in the circumstances as determined by and in accordance with the provisions of Part IV of the General 40 Vom 21. September 1964, zuletzt geändert 2014 (Act X), in englischer Sprache abzurufen unter: http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=8566&l=1. Eine deutsche Fassung ist nicht verfügbar. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 61 Elections (Sorting of Ballot Papers, Casual Elections and Co-opting) Regulations in the Thirteenth Schedule to the General Elections Act and the Annex to such Schedule (hereinafter referred to as "the relevant regulations") as in force on 30th September 2007 or as subsequently amended or substituted in the manner provided in sub-article (3): Provided further that: (i) in the eventuality of an election result as provided for in sub-paragraph (i) of the first proviso to this subarticle but provided there is only one minority party; or (ii) in the eventuality of an election result as provided for in sub-paragraph (ii) of the first proviso to this sub-article, and the proportion which the number of elected candidates credited to the minority party represents in relation to the total number of elected members of the House of Representatives is less than the proportion which the number of votes credited to all its candidates at the first count of all the votes represents in relation to the total of the votes credited at the same first count of all the votes to all the candidates of all the parties electing candidates, the number of the elected candidates of the minority party shall be increased by a number of additional candidates as determined by the relevant regulations as in force on 30th September 2007 or as subsequently amended or substituted in the manner provided in sub-article (3). In any case as forseen in the first and second proviso to this sub-article, such persons shall be declared by the Electoral Commission to be elected to fill the additional seats created by the said provisos who, being candidates of the party which is to be credited with the additional seats, were credited by the Electoral Commission at the last count with the highest or next higher number of votes without being elected, irrespective of the division in which such highest or higher number of votes occurs. (2) If any person who is not a member of the House of Representatives is elected to be Speaker of the House he shall, by virtue of holding the office of Speaker, be a member of the House in addition to the other members: Provided that in any such case the Speaker shall not be treated as a member of the House for the purpose of establishing the number of votes required to support a bill for any of the purposes of article 66 of this Constitution. (3) The provisions of Part IV of the General Elections (Sorting of Ballot Papers, Casual Elections and Co-opting) Regulations, in the Thirteenth Schedule to the General Elections Act and the Annex to such Schedule, as in force on the coming into force of this subarticle may only be deleted, amended or substituted by a bill for an Act of Parliament passed in the manner specified in subarticle (2) of article 66 of this Constitution. 53 Qualifications for membership of House of Representatives Subject to the provisions of article 54 of this Constitution, a person shall be qualified to be elected as a member of the House of Representatives if, and shall not be qualified to be so elected unless, he has the qualifications for registration as a voter for the election of members of the House of Representatives mentioned in article 57 of this Constitution. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 62 54 Disqualifications for membership of House of Representatives (1) No person shall be qualified to be elected as a member of the House of Representatives - (a) if he is a citizen of a country other than Malta having become such a citizen voluntarily or is under a declaration of allegiance to such a country; (b) save as otherwise provided by Parliament, if he holds or is acting in any public office or is a member of the armed forces of the Government of Malta; (c) if he is a party to, or is a partner with unlimited liability in a partnership or a director or manager of a company which is a party to, a contract with the Government of Malta being a contract of works or a contract for the supply of merchandise to be used in the service of the public and has not, within one month before the date of election, published in the Gazette a notice setting out the nature of any such contract, and his interest, or the interest of any such partnership or company, therein; (d) if he is an undischarged bankrupt, having been adjudged or otherwise declared bankrupt under any law in force in Malta; (e) if he is interdicted or incapacitated for any mental infirmity or for prodigality by a court in Malta, or is otherwise determined in Malta to be of unsound mind; (f) if he is under sentence of death imposed on him by any court in Malta or is serving a sentence of imprisonment (by whatever name called), exceeding twelve months imposed on him by such a court or substituted by competent authority for some other sentence imposed on him by such a court; (g) if he holds or is acting in any office the functions of which involve any responsibility for, or in connection with, the conduct of any election of members of the House of Representatives or the compilation or revision of any electoral register; (h) if he is disqualified for membership of the House of Representatives by or under any law for the time being in force in Malta by reason of his having been convicted of any offence connected with the election of members of the House of Representatives. (2) For the purposes of paragraph (f) of sub-article (1) of this article - (a) two or more sentences that are required to be served consecutively shall be regarded as separate sentences if none of them exceeds twelve months, but if any one of them exceeds that term they shall be regarded as one sentence; and (b) no account shall be taken of a sentence of imprisonment imposed as an alternative to, or in default of, the payment of a fine. (3) A person shall not be treated as holding, or acting in, a public office for the purpose of paragraph (b) of sub-article (1) of this article - Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 63 (a) if he is on leave of absence pending relinquishment of a public office; (b) if he is a teacher at the University of Malta who is not by the terms of his employment prevented from the private practice of his profession or called upon to place his whole time at the disposal of the Government of Malta. 56 Voting at Elections (1) The members of the House of Representatives shall be elected upon the principle of proportional representation by means of the single transferable vote from such number of electoral divisions , being an odd number and not less than nine and not more than fifteen, as Parliament shall from time to time determine. (2) The election of members of the House of Representatives shall be free of illegal or corrupt practices and foreign interference. (3) It shall be the duty of the Electoral Commission to suspend the election, either in all electoral divisions or in any one or more of such divisions, if it has reasonable ground to believe that illegal or corrupt practices or other offences connected with the elections have been committed or there has been foreign interference and such practices, offences or interference have so extensively prevailed or have been of such nature that they may reasonably be expected to affect the result of the election, in all or in any one or more of the electoral divisions. (4) In any case in which an election is suspended under subarticle (3) of this article, the Chief Electoral Commissioner shall forthwith refer the matter to the Constitutional Court for ist decision. (5) Where any of the grounds on which an election may be suspended under sub-article (3) of this article exist and the election has not been suspended, or where illegal or corrupt practices or other offences or foreign interference as are referred to in that subarticle may reasonably be supposed to have affected the result of an election, in all or in any one or more of the electoral divisions, any person entitled to vote at that election may, not later than three days after the publication of the official result of the election, refer the matter to the Constitutional Court for its decision. (6) Any reference to the Constitutional Court under either subarticle (4) or sub-article (5) of this article shall be made and shall be determined by that Court in accordance with any law for the time being in force in Malta. On any such reference the Court shall, without prejudice to any other powers , have power to annul the election, in all or in any one or more of the electoral divisions, on any of the grounds mentioned in the said sub-articles, and to give such directions and orders and to provide such redress and other remedies as it may deem appropriate in the circumstances and in particular to ensure that a free election, in place of any one that m a y h a v e b e e n a n n u l l e d, b e h e l d a t t h e e a r l i e s t p o s s i b l e opportunity. (7) Where an election has been annulled under sub-article (6) of this article, the result of the election shall not be complete before the publication of the official result of a valid election in all electoral divisions. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 64 (8) Except by a bill for an Act of Parliament passed in the m a n n e r s p e c i f i e d i n s u b - a r t i c l e ( 2 ) o f a r t i c l e 6 6 o f t h i s Constitution, no alteration in any law shall be made - (a) whereby any act or omission shall cease to be an illegal or corrupt practice or other offence relating to the election of members of the House of Representatives or foreign interference; or (b) which alters or adds to the circumstances or conditions in which or under which an act or omission is such a practice or other offence or foreign interference; or (c) reduces the punishment to which from time to time any such practice or other offence or interference renders the offender liable; and for the purposes of this sub-article the provisions of sub-article (7) of article 66 of this Constitution shall apply as if references to the alteration to any of the provisions of this Constitution were references to the alteration of any law. (9) No person shall vote at the election of members of the House of Representatives for any electoral division who is not registered under any law for the time being in force in Malta as a voter in that division. (10) At the election of members of the House of Representatives- (a) voting shall be by ballot and shall be carried out in such a manner as not to disclose the way in which the vote of any particular voter is given; and (b) no person shall be permitted to vote on behalf of another: Provided that provision may be made by law whereby, if a person is unable, by reason of blindness, other physical cause or illiteracy to mark on his ballot paper, his ballot paper may be marked on his behalf and on his directions by some other person officially supervising the poll at the place of voting. Provided that where a person is by reason of blindness unable to mark on his ballot paper, provision may be made by law requiring that at the request of any such person adequate and special means are to be provided which will enable that person to mark on his ballot paper independently and without the need of assistance. (11) Ballot papers shall be drawn up in such a manner as to enable illiterates to distinguish between the political parties to which candidates belong. (12) Candidates and their agents shall be given facilities to watch the transportation of ballot boxes and the sealing and unsealing thereof. (13) The expressions "corrupt practice", "offences connected with the election of members of the House of Representatives" and "foreign interference" have the meaning assigned to them by a law for the time being in force regulating the conduct of elections or foreign interference with respect to elections, and any such law shall be deemed for the purposes of this article and of articles 32 to 47 (inclusive) of this Constitution to be reasonably required in the interest of public order and Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 65 reasonably justifiable in a democratic society. 57. Subject to the provisions of article 58 of this Constitution, a person shall be qualified to be registered as a voter for the election of members of the House of Representatives if, and shall not be qualified to be so registered unless - (a) he is a citizen of Malta; (b) he has attained the age of eighteen years; and (c) he is resident in Malta and has during the eighteen months immediately preceding his registration been a resident for a continuous period of six months or for periods amounting in the aggregate to six months: Provided that this paragraph shall not apply to a person who is ordinarily resident in Malta but has not been resident in Malta as required by this paragraph by reason of service abroad in the public service, including service in the offices referred to in subarticle (3) of article 124 of this Constitution, or by reason of service abroad in, or as a member of, a disciplined force as defined in article 47 of this Constitution. 58 Disqualification of voters No person shall be qualified to be registered as a voter for the election of members of the House of Representatives if - (a) he is interdicted or incapacitated for any mental infirmity by a court in Malta or is otherwise determined in Malta to be of unsound mind; (b) he is under sentence of death imposed on him by any court in Malta or is serving a sentence of imprisonment (by whatever name called) exceeding twelve months imposed on him by such a court or substituted by competent authority for some other sentence imposed on him by such a court; or (c) he is disqualified for registration as a voter by or under any law for the time being in force in Malta by reason of his having been convicted of any offence connected with the election of members of the House of Representatives. 60 Establishment of Electoral Commission (1) There shall be an Electoral Commission for Malta. (2) The Electoral Commission shall consist of a Chairman, who shall be the person for the time being holding the office of Chief Electoral Commissioner and who shall be appointed to that office from the public service, and such number of members not being less than four as may be prescribed by any law for the time being in force in Malta. (3) The members of the Electoral Commission shall be appointed by the President, acting in accordance with the advice of the Prime Minister, given after he has consulted the Leader of the Opposition. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 66 (4) A person shall not be qualified to hold office as a member of the Electoral Commission if he is a Minister, a Parliamentary Secretary, a member of, or a candidate for election to, the House of Representatives or a public officer. (5) Subject to the provisions of this article, a member of the Electoral Commission shall vacate his office - (a) at the expiration of three years from the date of his appointment or at such earlier time as may be specified in the instrument by which he was appointed; or (b) if any circumstances arise that, if he were not a member of the Commission, would cause him to be disqualified for appointment as such. (6) Subject to the provisions of sub-article (7) of this article, a member of the Electoral Commission may be removed from office by the President acting in accordance with the advice of the Prime Minister. (7) A member of the Electoral Commission shall not be removed from office except for inability to discharge the functions of his office (whether arising from infirmity of mind or body or any other cause) or for misbehaviour. (8) If the office of a member of the Electoral Commission is vacant or if a member is for any reason unable to perform the functions of his office, the President, acting in accordance with the advice of the Prime Minister, given after he has consulted the Leader of the Opposition, may appoint a person who is qualified to be appointed to be a member to be a temporary member of the Commission; and any person so appointed shall, subject to the provisions of sub-articles (5), (6) and (7) of this article cease to be such a member when a person has been appointed to fill the vacancy or, as the case may be, when the member who was unable to perform the functions of his office resumes those functions. (9) In the exercise of its functions under this Constitution the Electoral Commission shall not be subject to the direction or control of any other person or authority. 61 Electoral divisions (1) The Electoral Commission shall review the boundaries of the electoral divisions referred to in article 56(1) of this Constitution at intervals of not less than two nor more than five years and may, in accordance with the provisions of this article, alter such boundaries to such extent as it considers desirable in the light of the review: Provided that the Commission shall carry out such a review and, in accordance with the provisions of this article, alter the said boundaries whenever Parliament has made provision altering the number of electoral divisions; and in addition the Commission may at any time carry out such a review and, in accordance with the provisions of this article, alter the said boundaries to such extent as it considers desirable in consequence of the holding of a census of the population in pursuance of any law. (2) Any provision by Parliament altering the number of electoral divisions shall come into effect when the alteration of the boundaries of the electoral divisions that, in accordance with the provisions of sub-article (1) of this article, is consequential thereon comes into effect. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 67 (3) Whenever an alteration of boundaries is made by the Commission under this article the following provisions shall have effect: (a) the Chief Electoral Commissioner shall, as soon as practicable after it is made, communicate the alteration to the Prime Minister and to the Leader of the Opposition; (b) not later than two months from the receipt of such communication, the Prime Minister shall cause the alteration to be placed before the House of Representatives for consideration by it; (c) not later than five months from the receipt of the said communication by the Prime Minister, the House may, by resolution, either approve the alteration or refer it back to the Commission for reconsideration; (d) upon the expiration of six months from the date on which the alteration was communicated to the Prime Minister, or, if the alteration is approved by the House, upon such approval, or, if the alteration is referred back to the Commission, upon the expiration of two months from such reference, the Chief Electoral Commissioner shall cause the alteration to be published in the Gazette either in its original form or, if it has been modified by the Commission, as so modified; and (e) any such alteration shall come into effect upon the next dissolution of Parliament after the alteration is published in the Gazette under paragraph (d) of this sub-article: Provided that nothing in this paragraph shall be construed as preventing the publication of any electoral register or any other requirments connected with the registration of voters from being carried out in accordance with the alteration, under any law for the time being in force in Malta, before that dissolution. (4) An alteration of the boundaries of any electoral division under this article shall be made in such manner as secures that, at the time when the Commission carries out its review, the number obtained by dividing the total electorate in the division (as ascertained by reference to the electoral register in force at that time) by the number of members to be returned to the House of Representatives from that division is as nearly equal to the electoral quota as is reasonably practicable: Provided that any such alteration may be made in such manner that the number of voters in that division is, at the time when the Commission carries out its review, greater or less than the electoral quota multiplied by the number of members to be so returned, but in no case by more than five per centum, in order to take account of geographical vicinity, differences in density of population and other relevant factors: Provided further that the Island of Gozo and the islands of the Maltese Archipelago other than the Island of Malta shall together be treated as one electoral division and may not be divided between two or more electoral divisions. (4A) The boundaries of electoral divisions for the purpose of any general elections to be held after the dissolution of Parliament after the 1st of September 2007 shall be those boundaries as existing on that date with such adjustments made in accordance with the provisions of the proviso to subarticle (4B) of this article as may be necessary in order that the electoral divisions for those elections shall comply with the provisions of the second proviso of subarticle (4) of this article and of article 61A of this Constitution. (4B) Notwithstanding the provisions of sub-article (1) of this article, the Electoral Commission shall not review the boundaries of the electoral divisions as existing on the 1st of September 2007 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 68 except until after the general elections to be held immediately after the dissolution of Parliament immediately after that date which review shall take place at such intervals from the date of the publication of the official result of those elections as provided in sub-article (1) of this article or as otherwise required by the provisions of the same sub-article: Provided that the Electoral Commission shall by the 30th September 2007 review the boundaries of the electoral divisions to the extent necessary, and only to such extent, to make such adjustments to the said boundaries in order that the electoral divisions for the purpose of those elections shall comply with the provisions of sub-article (4) of this article; and these adjustments shall, notwithstanding any other provision of this article, come into force upon the publication of the register as correct on the 30th September, 2007. (5) For the purposes of any review carried out under this article, "electoral quota" means the number obtained by dividing the total electorate of Malta (as ascertained from the electoral register in force at the time when the Commission carries out that review) by the total number of members to be returned to the House of Representatives at the general election following the next dissolution of Parliament. (6) The conduct of elections in every electoral division and of any vote taken under the provisions of article 66(3) of this Constitution shall be subject to the direction and supervision of the Electoral Commission. Gozo and the islands of the Maltese Archipelago other than the Island of Malta not to be divided. 61A. (1) The following provisions of this article shall apply if, when reviewing the boundaries of the electoral divisions in accordance with the provisions of article 61 of this Constitution, the Electoral Commission would, but for the provisions of the second proviso of sub-article (4) of the same article, have had to d i v i d e t h e I s l a n d o f G o z o a n d t h e i s l a n d s o f t h e M a l t e s e Archipelago other than the Island of Malta, or any part thereof, between two or more electoral divisions. (2) The Electoral Commission shall: (a) establish the Island of Gozo together with the islands of the Maltese Archipelago other than the Island of Malta as one electoral division; and (b) apply the provisions of sub-articles (4) and (5) of article 61 of this Constitution only with reference to the voters and divisions on the Island of Malta without including in its calculations the division consisting of Gozo and the other islands of the Maltese Archipelago or the voters therein . (3) For the purposes of paragraph (b) of subarticle (2) of this article, when calculating the number of voters in each electoral division on the Island of Malta the total number of electoral divisions shall be the number of electoral divisions established by article 17 of the General Elections Act minus one. 62 Filling of vacancies Whenever the seat of any member of the House of Representatives becomes vacant the vacancy shall be filled in the manner provided by or under any law for the time being in force in Malta. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 69 6.16. Niederlande Auszug aus der niederländischen Verfassung (NiederlVerf)41 Art. 53 NiederlVerf 1. Die Mitglieder beider Kammern werden auf der Grundlage des Verhältniswahlrechts innerhalb der durch Gesetz festzulegenden Grenzen gewählt. 2. Die Wahlen sind geheim. Art. 54 NiederlVerf 1. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in unmittelbarer Wahl von den Niederländern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, unbeschadet der durch Gesetz zu bestimmenden Ausnahmen in Bezug auf Niederländer, die keine Landesansässigen sind. 2. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer wegen einer durch Gesetz bezeichneten Straftat mit rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und wem hierbei gleichzeitig das Wahlrecht aberkannt wurde. Art. 55 NiederlVerf Die Mitglieder der Ersten Kammer werden von den Mitgliedern der Provinzialstaaten gewählt. Die Wahl findet, außer im Falle einer Auflösung der Kammer, innerhalb von drei Monaten nach der Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten statt. Art. 56 NiederlVerf Wer Mitglied der Generalstaaten werden will, muss niederländischer Staatsangehöriger sein, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Art. 57 NiederlVerf 1. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. 2. Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht gleichzeitig Minister, Staatssekretär, Mitglied des Staatsrats, Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, Nationaler Ombudsmann oder stellvertretender Ombudsmann, Mitglied des Hohen Rates, Generalstaatsanwalt oder Untergeneralstaatsanwalt beim Hohen Rat sein. 41 Vom 24. August 1815, zuletzt geändert am 22. August 2008, abzurufen unter: http://www.rijksoverheid.nl/ documenten-en-publicaties/brochures/2008/09/02/die-verfassung-des-konigreichs-der-niederlande-2008.html. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 70 3. Gleichwohl kann ein Minister oder Staatssekretär, der sein Amt zur Verfügung gestellt hat, gleichzeitig Mitglied der Generalstaaten sein, bis über die Zurverfügungstellung entschieden worden ist. 4. Das Gesetz kann bestimmen, dass andere öffentliche Ämter nicht gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in den Generalstaaten oder in einer der beiden Kammern ausgeübt werden können. Art. 57a NiederlVerf Die vorübergehende Vertretung eines Mitglieds der Generalstaaten wegen Schwangerschaft oder Entbindung sowie wegen Krankheit regelt das Gesetz. Art. 58 NiederlVerf Jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer neu ernannten Mitglieder und entscheidet unter Berücksichtigung der durch Gesetz festzustellenden Regeln über Streitigkeiten, die in Bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen. Art. 59 NiederlVerf Alles Weitere über das Wahlrecht und die Wahlen wird durch Gesetz geregelt. 6.17. Österreich Auszug aus der österreichischen Verfassung (Bundesverfassungsgesetz, B-VG)42 Art. 26 B-VG (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grunds- 42 Vom 2. Januar 1930, zuletzt geändert am 5. Juli 2013, abzurufen unter: http://www.bka.gv.at/site/4780/Default.aspx. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 71 ätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. (3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder verschieben. (4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden. (6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist. (7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt . (8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26a B-VG Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 72 6.18. Polen Auszug aus der polnischen Verfassung (PolVerf)43 Art. 96 PolVerf 1. Der Sejm besteht aus 460 Abgeordneten. 2. Die Wahl zum Sejm ist eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Verhältniswahl. Art. 97 PolVerf 1. Der Senat besteht aus 100 Senatoren. 2. Die Wahl zum Senat ist allgemein, unmittelbar und geheim. Art. 98 PolVerf 1. Der Sejm und der Senat werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Sejm und des Senats beginnt an dem Tag, an welchem sich der neugewählte Sejm zu seiner ersten Sitzung versammelt und dauert bis zum Tag vor der Versammlung des Sejm der nächsten Wahlperiode . 2. Wahlen in den Sejm und Senat ordnet der Präsident der Republik Polen nicht später als 90 Tage vor Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Amtszeit von Sejm und Senat an. Als Wahltag setzt er einen arbeitsfreien Tag fest, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vor dem Ablauf von vier Jahren nach dem Beginn der Amtszeit des Sejm und des Senats liegt. 3. Der Sejm kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl eine Verkürzung seiner Amtszeit beschließen. Die Verkürzung der Amtszeit des Sejm bedeutet zugleich die Verkürzung der Amtszeit des Senats. Die Vorschrift des Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 4. In den von der Verfassung bestimmten Fällen kann der Präsident der Republik nach Anhörung der Marschälle des Sejm und des Senats die Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen. Zugleich mit der Amtszeit des Sejm wird die Amtszeit des Senats verkürzt. 5. Ordnet der Präsident der Republik die Verkürzung der Amtszeit des Sejm an, so bestimmt er zugleich Wahlen zu Sejm und Senat und setzt als Wahltag einen Tag nicht später als 45 Tage nach der Anordnung der Verkürzung der Sejmamtszeit fest. Der Präsident der Republik beruft die erste Sitzung des neugewählten Sejm nicht später als für den 15. Tag nach dem Wahltag ein. 43 Vom 2. April 1997, zuletzt geändert am 8. September 2006, abzurufen unter: http://www.wipo.int/wipolex/en/text.jsp?file_id=195328. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 73 6. Die Vorschrift des Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, falls die Amtszeit des Sejm verkürzt wird. Art. 99 PolVerf 1. In den Sejm kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. 2. In den Senat kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 3. Wer wegen eines vorsätzlich begangenen Offizialdelikts rechtskräftig zur Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf nicht in den Sejm bzw. den Senat gewählt werden. 6.19. Portugal Auszug aus der portugiesischen Verfassung (PortVerf)44 Art. 48 PortVerf (1) Alle Bürger haben das Recht, direkt oder über gewählte Vertreter am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen. (2) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Stellen in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden. Art. 49 PortVerf (1) Wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich der vom allgemeinen Gesetz bestimmten Wahlrechtunfähigkeiten. (2) Die Ausübung des Wahlrechts geschieht persönlich und ist eine Bürgerpflicht. Art. 50 PortVerf (1) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. (2) Niemand darf in seiner beruflichen Stellung, an seinem Arbeitsplatz, in seiner Laufbahn oder hinsichtlich seiner sozialen Vergünstigungen auf die er Anspruch hat, wegen der Wahrnehmung seiner politischen Rechte oder der Ausübung politischer Ämter benachteiligt werden. 44 Vom 2. April 1976, zuletzt geändert am 12. August 2005. Die deutsche Fassung unter: http://www.verfassungen.eu/p/ wurde mit der aktuellen englischen Fassung unter: http://www.tribunalconstitucional.pt/tc/en/crpen.html abgeglichen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 74 (3) Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern kann das Gesetz nur die Nichtwählbarkeitsgründe bestimmen, die notwendig sind, um die Wahlfreiheit der Wähler und die Freiheit und Unabhängigkeit der Ausübung der entsprechenden Ämter zu garantieren. Art. 148 PortVerf Der Versammlung der Republik gehören nach Maßgabe des Wahlgesetzes mindestens 180 und höchstens 230 Abgeordnete an. Art. 149 PortVerf (1) Die Abgeordneten werden von den im Gesetz geographisch festgelegten Wahlkreisen gewählt; das Gesetz kann auch die Einrichtung mehrfach gegliederter oder einheitlicher Wahlkreise sowie deren jeweilige Art und Gliederung bestimmen um den Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung und den Grundsatz der Stimmengewichtung nach d’Hondt bei der Umwandlung der Stimmen in Mandate sicherzustellen. (2) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis, ausgenommen des nationalen Wahlkreises, falls er existiert , entfallenden Abgeordneten ist proportional zu der Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wähler. Art. 150 PortVerf Wählbar ist jeder wahlberechtigte portugiesische Staatsbürger, vorbehaltlich der vom Gesetz festzulegenden örtlichen oder mit der Ausübung bestimmter Ämter verbundenen Inkompatibilitäten. Art. 151 PortVerf (1) Die Kandidaturen werden nach Maßgabe des Gesetzes von den politischen Parteien – einzeln oder in Koalition – aufgestellt, wobei die Kandidatenlisten auch Bürger enthalten können, die nicht eingetragene Mitglieder der betreffenden Parteien sind. (2) Niemand darf für mehr als einen Wahlkreis kandidieren oder sich auf mehr als einer Liste aufstellen lassen; dies gilt nicht für den nationalen Wahlkreis, wenn ein solcher eingerichtet ist. Art. 152 PortVerf (1) Das Gesetz darf nicht durch Erfordernis eines landesweiten Mindestprozentsatzes von Stimmen die Anrechnung der auf die Stimmen entfallenden Mandate einschränken. (2) Die Abgeordneten vertreten das ganze Land und nicht ihren jeweiligen Wahlkreis. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 75 6.20. Rumänien45 Auszug aus der rumänischen Verfassug (RumVerf)46 Art. 34 RumVerf - Wahlrecht (1) Die Bürger haben das Wahlrecht ab dem einschliesslich bis zum Tag der Wahlen vollendeten 18. Lebensjahr. (2) Nicht wahlberechtigt sind Geistesschwache und Geisteskranke, die für unmundig erklärt wurden, sowie verurteilte Personen, denen durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Wahlrechte entzogen wurden. Art. 35 RumVerf - Das Recht, gewählt zu werden (1) Das Recht, gewählt zu werden, haben wahlberechtigte Bürger, die die im Artikel 16, Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, falls ihnen nicht untersagt ist, sich in politische Parteien zu vereinigen, laut Artikel 37, Absatz 3. (2) Die Kandidaten müssen bis einschliesslich zum Tag der Wahlen das Alter von mindestens 23 Jahre erfüllt haben, um in di Abgeordnetenkammer oder Lokalorgane gewählt zu werden, und das Alter von mindestens 35 Jahren erfüllt haben, um in den Senat oder in das Amt des Präsidenten Rumänien gewählt zu werden. Artikel 59 RumVerf - Wahl der Kammern (1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden durch allgemeine, gleiche, direkte, geheime und freie Wahl gemäss dem Wahlgesetz gewählt. (2) Die Organisationen der den nationalen Minderheiten angehörenden Bürger, weiche bei den Wahlen nicht die Zahl der Stimmen vereinigen, um im Parlament vertreten zu sein, haben das Recht auf je ein Abgeordnetenmandat gemäss dem Wahlgesetz. Die Bürger einer nationalen Mindereheit können nur von einer einzigen Organisation repräsentiert sein. (3) Die Zahl der Abgeordneten und Senatoren wird durch das Wahlgesetz, im Verhältnis zur Landesbevölkerung, festgelegt. Artikel 60 RumVerf - Dauer des Mandats (1) Die Abgeordnetenkammer und der Senat werden für ein Mandat von 4 Jahren gewählt, welches im Falle des Krieges oder von Katastrophen durch ein organisches Gesetz verlängert werden kann. 45 http://www.cdep.ro/pls/dic/site.page?den=act1_4&par1=2#t2c2s0a34 [Stand: 24. Juni 2014]. 46 Rumänische Verfassung (RV) vom 21. November 1991, zuletzt geändert am 22. September 2003. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 76 (2) Die Wahlen für die Abgeordnetenkammer und für den Senat werden spätestens 3 Monate nach Ablauf des Mandats oder nach deren Auflosung abgehalten. (3) Das neugewählte Parlament tritt auf Einberufung des Präsidenten Rumäniens in höchstens 20 Tagen nach den Wahlen zusammen. (4) Das Mandat der Kammern wird verlängert bis zum gesetzlichen Zusammentreten des neuen Parlaments. In dieser Periode kann die Verfassung nicht abgeändert und es können keine organische Gesetze angenommen, abgeändert oder aufgehoben werden. (5) Hinsichtlich der Gesetzesentwürfe oder Gesetzesvorschlägen, die auf der Tagesordnung des vorigen Parlaments gestanden sind, wird das Verfahren im neuen Parlament fortgesetzt. 6.21. Schweden Auszug aus der schwedischen Verfassung (SchwVerf)47 Drittes Kapitel - Der Reichstag Bildung und Zusammensetzung des Reichstags § 1 [Wahlgrundsätze, Parteien] (1) Die Abgeordneten des Reichstags werden in freier, heimlicher und direkter Wahl gewählt. (2) Bei der Wahl werden Parteien gewählt, wobei die Wähler die Möglichkeit haben, Personen eine Stimme zu geben. (3) Eine Partei ist eine Vereinigung oder eine Gruppe von Wählern, die unter einer besonderen Bezeichnung bei einer Wahl antritt. § 2 [Zusammensetzung des Reichstags] Der Reichstag besteht aus einer Kammer mit 349 Abgeordneten. Für die Abgeordneten gitb es Nachrücker. § 3 Wahlen Wahlen zum Reichstag werden alle vier Jahre abgehalten. 47 Vom 28. Februar 1974, zuletzt geändert 25. November 2010, deutsche Übersetzung aus: Hufeld/Epiney/Merli, Europäisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., 2013, Schwedische Regierungsform, S. 611. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 77 § 4 Aktives und passives Wahlrecht (1) Wahlrecht bei der Reichstagswahl hat jeder schwedische Staatsangehörige, der seinen Wohnsitz im Reich hat oder einmal hatte und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Nur derjenige, der die Bedingungen für das Wahlrecht erfüllt, kann Abgeordneter des Reichstags oder Nachrücker sein. (3) Ob jemand wahlberechtigt ist, wird aufgrund einer vor der Wahl errichteten Wählerliste entschieden. § 5 Wahlkreise Für die Reichstagswahlen ist das Reich in Wahlkreise eingeteilt. § 6 Mandatsverteilung zwischen den Wahlkreisen (1) Die Reichstagsmandate bestehen aus 310 festen Wahlkreismandaten und 39 AUsgleichsmandaten . (2) Die festen Wahlkreismandate werden unter den Wahlkreisen aufgrund einer Berechnung des Verhältnisses zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten jedes Wahlkreises und der Anzahl Wahlberechtigter im ganzen Reich aufgeteilt. Die Verteilung wird jeweils für vier Jahre festgelegt. Mandatsverteilung zwischen den Parteien § 7 [Vier-Prozent-Hürde] (1) Die Mandate werden unter den Parteien aufgeteilt. (2) Nur Parteien, die im ganzen Reich mindestens vier Prozent der Stimmen erhalten haben, nehmen an der Verteilung der Mandate teil. Eine Partei, die weniger Stimmen erhalten hat, nimmt jedoch an der Verteilung der festen Wahlkreismandate in einem Wahlkreis teil, in dem sie mindestens zwölf Prozent der Stimmen erhalten hat. § 8 [Berechnung der Sitzverteilung im Reichstag] (1) Die festen Wahlkreismandate werden in jedem Wahlkreis aufgrund des Wahlergebnisses im Wahlkreis proportional auf die Parteien verteilt. (2) Die Ausgleichsmandate werden so auf die Parteien verteilt, dass die Verteilung aller Reichstagsmandate , mit Ausnahme der festen Wahlkreismandate, die einer PArteie mit weniger als vier Prozent der Stimmen zustehen, proportional zur Stimmenanzahl der an der Verteilung teilnehmenden Parteien im ganzen Reich ist. Hat eine Partei bei der Verteilung der festen Wahlkreismandate mehr Mandate erhalten als ihrer proportionalen Vertretung im Reichstag entspricht, werden die Partei und ihre festen Wahlkreismandate bei der Verteilung der Ausgleichsmandate nicht berücksichtigt. Nachdem die Ausgleichsmandate unter den Parteien aufgeteilt worden sind, werden sie Wahlkreisen zugeschlagen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 78 (3) Bei der Mandatsverteilung auf die Parteien wird das Sainte-Laguë-Verfahren angewendet, wobei der erste Divisor auf 1,4 gesetz wird. § 9 [Abgeordnete und Nachrücker] Für jedes Mandat, das eine Partei erhalten hat, werden ein Reichstagsabgeordneter und ein Nachrücker bestimmt. § 10 Wahlperiode (1) Jede Wahl gilt für den Zeitraum zwischen dem Zusammentritt des neugewählten Reichstags und dem Zusammentritt des danach gewählten Reichstags. (2) Der neugewählte Reichstag tritt am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag zusammen, jedoch frühestens am vierten Tag nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. 6.22. Slowakei Auszug aus der slowakischen Verfassung (SlowakVerf)48 Art. 30 SlowakVerf Die Bürger haben das Recht, an der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch freie Wahlen ihrer Vertreter teilzunehmen. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik haben das Recht, komunale Selbstverwaltungs-körperschaften und Selbstverwaltungskörperschaften auf höherer territorialer Ebene zu wählen und in diese gewählt zu werden. (2) Wahlen müssen innerhalb von Fristen stattfinden, welche die durch Gesetz festgelegten regelmäßigen Wahlperioden nicht überschreiten. (3) Das Wahlrecht ist allgemein, gleich und direkt und wird in geheimer Abstimmung ausgeübt. Die Bedingungen zur Ausübung des Wahlrechts werden durch Gesetz geregelt. (4) Die Bürger haben unter gleichen Bedingungen Zugang zu Wahlämtern und anderen öffentlichen Funktionen. Art. 74 SlowakVerf (1) Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen, direkten Wahlen in geheimer Abstimmung gewählt. 48 Vom 1. Oktober 1992, zuletzt geändert 2012. Die deutsche Fassung unter: http://www.verfassungen.eu/sk/index.htm wurde mit der aktuellen englischen Fassung unter: http://www.nrsr.sk/web/default.aspx?SectionId=124 abgeglichen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 79 (2) Zum Abgeordneten kann ein Bürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist, das 21. Lebensjahr vollendet und seinen ständigen Aufenthalt im Gebiet der Slowakischen Republik hat. (3) Näheres über die Wahlen der Abgeordneten wird durch Gesetz geregelt. Art. 76 SlowakVerf Die Gültigkeit der Wahlen der Abgeordneten bestätigt der Nationalrat der Slowakischen Republik. 6.23. Slowenien Auszug aus der slowenischen Verfassung (SlowVerf)49 IV. STAATSORDNUNG a) Die Staatsversammlung Art. 80 SlowVerf - Zusammensetzung und Wahl (Art. 80 ergänzt durch das Verfassungsgesetz (UZ80) vom 25. Juli 2000 (Amtsblatt RS, Nr. 66/2000)). Die Staatsversammlung ist aus den Abgeordneten der Staatsbürger Sloweniens zusammengesetzt und besteht aus 90 Abgeordneten. Die Abgeordneten werden in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen gewählt. In die Staatsversammlung wird immer jeweils ein Abgeordneter der italienischen und der ungarischen Volksgruppe gewählt. Das Wahlsystem wird durch ein Gesetz geregelt, das von der Staatsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Abgeordneten beschlossen wird. Art. 81 SlowVerf - Funktionsperiode der Staatsversammlung Die Staatsversammlung wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sollte die Funktionsperiode der Staatsversammlung während eines Kriegs- oder Ausnahmezustandes ablaufen, so endet ihr Mandat sechs Monate nach Beendigung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes ; es kann aber auch schon früher enden, wenn dies die Staatsversammlung beschließt. Die Wahlen in die Staatsversammlung werden vom Staatspräsidenten ausgeschrieben. Die Wahlen der neuen Staatsversammlung finden nach vier Jahren seit der ersten Zusammenkunft der bisherigen Versammlung statt, u.z. frühestens zwei Monate vor und spätestens 15 Tage nach Ablauf dieser Zeit. Wird die Staatsversammlung aufgelöst, so ist die neue Staatsversammlung spätestens zwei 49 Vom 23. Dezember 1991, zuletzt geändert am 20. Juni 2006, abzurufen unter: www.us-rs.si/media/vollstandiger. text.der.verfassung.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 80 Monate nach der Auflösung der alten zu wählen. Die Funktionsperiode der vorherigen Staatsversammlung endet mit der ersten Sitzung der neuen Staatsversammlung. Diese Sitzung ist spätestens 20 Tage nach den Wahlen der Staatsversammlung vom Staatspräsidenten einzuberufen. Art. 82 SlowVerf Abgeordnete Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und an keine Weisungen gebunden. Durch Gesetz wird festgelegt, wer nicht zum Abgeordneten gewählt werden darf, sowie die Unvereinbarkeit des Abgeordnetenmandats mit anderen Funktionen und Tätigkeiten geregelt. Die Abgeordnetenmandate werden von der Staatsversammlung bestätigt. Gegen die Entscheidung der Staatsversammlung ist in Einklang mit dem Gesetz eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof möglich. 6.24. Spanien Auszug aus der spanischen Verfassung (SpVerf)50 Art. 68 SpVerf [Wahl der Abgeordneten] (1) Der Kongress besteht aus mindestens 300 und höchstens 400 Abgeordneten, die in allgemeiner , freier, gleicher, direkter und geheimer Wahl gemäß dem Gesetz gewählt werden. (2) Wahlkreis ist die Provinz. Ceuta und Melilla werden durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordnetenmandate erfolgt durch das Gesetz; jedem Wahlkreis steht eine anfängliche Mindestvertretung zu; die Aufteilung der übrigen Mandate erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl. (3) Die Wahl wird in jedem Wahlkreis nach dem Verhältniswahlsystem durchgeführt. (4) Der Kongress wird auf vier Jahre gewählt. Das Mandat der Abgeordneten endet vier Jahre nach ihrer Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer. (5) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Spanier, die im Vollbesitz ihrer politischen Rechte sind. Die Ausübung des Wahrechts durch Spanier, die sich außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets befinden, wird vom Gesetz anerkannt und vom Staat ermöglicht. (6) Die Wahlen finden zwischen 30 und 60 Tagen nach Beendigung des Mandats statt. Der neu gewählte Kongress muss binnen 25 Tagen nach Abhalten der Wahlen einberufen werden. Art. 70 SpVerf [Nichtwählbarkeit und Inkompatibilitäten] (1) Das Wahlgesetz legt die Gründe für die Nichtwählbarkeit sowie die Inkompatibilitöten von Abgeordneten und Senatoren fest. Dazu gehören in jedem Fall: 50 Vom 29. Dezember 1978, zuletzt geändert am 27. September 2011, deutsche Übersetzung aus: Hufeld/Epiney/Merli, S. 692 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 81 a) die Mitglieder des Verfassungsgerichtes; b) die hohen Beamten der Staatsverwaltung, nach Maßgabe des Gesetzes und mit Ausnahme der Mitglieder der Regierung; c) der Ombudsmann; d) die aktiv tätigen Richter und Staatsanwälte; e) die aktiv tätigen Berufssoldaten und Mitglieder der Sicherheitskräfte und der Polizei; f) die Mitglieder der Wahlausschüsse. (2) Die Gültigkeit der Ernennungsurkunden der Mitglieder beider Kammern unterliegt der richterlichen Kontrolle gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes. 6.25. Tschechien Auszug aus der tschechischen Verfassung (TschVerf)51 Art. 17 TschVerf (1) Die Wahlen zu beiden Kammern erfolgen innerhalb einer Frist, die mit dem dreißigsten Tage vor Ablauf der Wahlperiode beginnt und mit dem Tage ihres Ablaufs endet. (2) Wurde das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so finden Wahlen innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt. Art. 18 TschV (1) Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus finden durch geheime Stimmabgabe aufgrund des allgemeinen , gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation statt. (2) Die Wahlen zum Senat finden durch geheime Stimmabgabe aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach den Grundsätzen des Mehrheitssystems statt. (3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 51 Vom 16. Dezember 1992, zuletzt geändert durch Verfassungsgesetz Nr. 98/2013, deutsche Fassung aus: Hufeld/ Epiney/Merli, S. 716 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 82 Art. 19 TschVerf (1) In das Abgeordnetenhaus kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) In den Senat kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (3) Das Mandat eines Abgeordneten oder Senators kommt durch seine Wahl zustande. Art. 20 TschVerf Weitere Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts sowie die Organisation der Wahlen und der Umfang der gerichtlichen Überprüfung werden durch Gesetz geregelt. Art. 21 TschVerf Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern des Parlaments angehören. Art. 22 TschVerf (1) Unvereinbar mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators ist die Ausübung des Amtes des Präsidenten der Republik, des Richteramtes sowie weiterer durch Gesetz festgelegter Ämter. (2) An dem Tag, an dem ein Abgeordneter oder Senator das Amt des Präsidenten der Republik bzw. an dem Tag, an dem er das Richteramt oder ein anderes mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators unvereinbares Amt antritt, erlischt sein Abgeordneten- bzw. Senatorenmandat. 6.26. Ungarn Auszug aus der ungarischen Verfassung (UngVerf)52 FREIHEIT UND VERANTWORTUNG Art. XXIII UngVerf (1) Jeder volljährige ungarische Staatsangehörige hat das Recht, bei der Wahl der Abgeordneten der Landesversammlung, der Abgeordneten der örtlichen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister sowie der Abgeordneten des Europaparlaments zu wählen und wählbar zu sein. (2) Jeder volljährige Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Wohnsitz in Ungarn hat das Recht, bei der Wahl der Abgeordneten der örtlichen Selbst- 52 Ungarische Verfassung (UV) vom 25. April 2011, zuletzt geändert am 25. März 2013, deutsche Fassung aus: Hufeld/ Epiney/Merli, S. 742 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 83 verwaltungen und der Bürgermeister sowie der Abgeordneten des Europaparlaments zu wählen und wählbar zu sein. (3) Jede volljährige Person, die in Ungarn als Flüchtling, Einwanderer oder Niedergelassener anerkannt ist, hat das Recht, bei den Wahlen der Abgeordneten der örtlichen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister zu wählen. (4) Ein Kardinalgesetz kann das Wahlrecht oder dessen vollen Umfang an einen Wohnsitz in Unagrn und die Wählbarkeit an weitere Voraussetzungen knüpfen. (5) Bei den Wahlen der Abgeordneten der örtlichen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister kann der Wahlbürger an seinem Wohnort oder gemeldeten Aufenthaltsort wählen. Der Wahlbürger kann das Recht auf Stimmabgabe an seinem Wohnort oder gemeldeten Aufenthaltsort ausüben. (6) Wem wegen der Begehung einer Straftat oder der Beschränktheit seiner Einsichtsfähigkeit durch ein Gericht das Wahlrecht enzogen wurde, verfügt nicht über das Wahlrecht. Ein Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in Ungarn ist nicht wählbar, falls er aufgrund einer Rechtsvorschrift, gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung des Staates seiner Staatsbürgerschaft in seinem Vaterland von der Ausübung dieses Rechts ausgeschlossen ist. (7) Jeder, der bei den Wahlen der Abgeordneten der Landesversammlung wählen kann, hat das Recht, an landesweiten Volksabstimmungen teilzunehmen. Jeder, der bei den Wahlen der Abgeordneten der örtlichen Selbstverwaltungen und der Bürgermeister wählen kann, hat das Recht, an örtlichen Volksabstimmungen teilzunehmen. (8) Jeder ungarische Staatsangehörige hat das Recht, entsprechend seiner Eignung, seiner Bildung und seinem Fachwissen ein öffentliches Amt zu bekleiden. Ein Gesetz bestimmt diejenigen öffentlichen Ämter, die ein Mitglied oder ein Amtsträger einer Partei nicht innehaben kann. DER STAAT - Die Landesversammlung Art. 2 UngVerf (1) Die Abgeordneten der Landesversammlung werden von den Wahlbürgern auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen Wahlrechts, mit einer unmittelbaren und geheimen Abstimmung, in einer Wahl, die den freien Ausdruck des Wählerwillens gewährleistet, auf die in einem Kardinalgesetz bestimmte Art gewählt. (2) Die Teilnahme der in Ungarn lebenden Nationalitäten an der Arbeit der Landesversammlung regelt ein Kardinalgesetz. (3) Die allgemeinen Wahlen der Abgeordneten der Landesversammlung sind – mit Ausnahme der Wahlen wegen einer Selbstauflösung oder Auflösung der Landesversammlung – in den Monaten April oder Mai des vierten Jahres, das auf die Wahl der vorangehenden Landesversammlung folgt, abzuhalten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 84 6.27. Zypern Auszug aus der zypriotischen Verfassung (ZypVerf)53 Art. 31 ZypVerf Every citizen has, subject to the provisions of this Constitution and any electoral law of the Republic or of the relevant Communal Chamber made thereunder, the right to vote in any election held under this Constitution or any such law. The Constitution - Appendix D: Part 04 - The House of Representatives Art. 61 ZypVerf The legislative power of the Republic shall be exercised by the House of Representatives in all matters except those expressly reserved to the Communal Chambers under this Constitution. Art. 62 ZypVerf 1. The number of Representatives shall be fifty: Provided that such number may be altered by a resolution of the House of Representatives carried by a majority comprising two-thirds of the Representatives elected by the Greek Community and twothirds of the Representatives elected by the Turkish Community. 2. Out of the number of Representatives provided in paragraph 1 of this Article seventy per centum shall be elected by the Greek Community and thirty per centum by the Turkish Community separately from amongst their members respectively, and in the case of a contested election, by universal suffrage and by direct and secret ballot held on the same day. The proportion of Representatives stated in this paragraph shall be independent of any statistical data. Art. 63 ZypVerf 1. Subject to paragraph 2 of this Article every citizen of the Republic who has attained the age of twenty-one years and has such residential qualifications as may be prescribed by the Electoral Law shall have the right to be registered as an elector in either the Greek or the Turkish electoral list: Provided that the members of the Greek Community shall only be registered in the Greek electoral list and the members of the Turkish Community shall only be registered in the Turkish electoral list. 2. No person shall be qualified to be registered as an elector who is disqualified for such registration by virtue of the Electoral Law. 53 Zypriotische Verfassung (ZV) vom 6. April 1960, nur in englischer Sprache abzurufen unter: http://www.presidency.gov.cy/presidency/presidency.nsf/dmlindex_en/dmlindex_en?OpenDocument. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 136/14 Seite 85 Art. 64 ZypVerf A person shall be qualified to be a candidate for election as a Representative if at the time of the election that person- (a) is a citizen of the Republic; (b) has attained the age of twenty-five years; (c) has not been, on or after the date of the coming into operation of this Constitution, convicted of an offence involving dishonesty or moral turpitude or is not under any disqualification imposed by a competent court for any electoral offence; (d) is not suffering from a mental disease incapacitating such person from acting as a Representative . Art. 65 ZypVerf 1. The term of office of the House of Representatives shall be for a period of five years. The term of office of the first House of Representatives shall commence on the date of the coming into operation of this Constitution. 2. The outgoing House shall continue in office until the newly-elected House assumes office under paragraph I of this Article. Art. 66 ZypVerf 1. A general election for the House of Representatives shall be held on the second Sunday of the month immediately preceding the month in which the term of office of the outgoing House expires . 2. When a vacancy occurs in the seat of a Representative such vacancy shall be filled by an election to be held within a period not exceeding forty-five days of the occurrence of such vacancy on a date to be fixed by the House of Representatives. 3. If an election under paragraph 1 or 2 of this Article cannot take place on the date fixed by or under this Constitution owing to extraordinary and unforeseen circumstances such as earthquake, floods, general epidemic and the like, then such election shall take place on the corresponding day of the week next following.