WD 3 - 3000 - 134/20 (28. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Für Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus sind grundsätzlich die durch Landesrecht festgelegten Behörden zuständig, vgl. Art 83 Grundgesetz (GG) und § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die für Maßnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach §§ 28 bis 31 IfSG zuständigen Gesundheitsämter sind in der Regel auf Ebene der Kommunen, Städte oder Landkreise angesiedelt; daneben sind gemäß § 32 IfSG auch die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt. Diese arbeiten mit dem Robert Koch-Institut (RKI) als Bundesoberbehörde (Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG) zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zusammen, § 4 Abs. 1 IfSG. Für die Zeit des Bestehens der durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) besitzt der Bund folgende erweiterte Einwirkungsmöglichkeiten und Befugnisse: Das Robert Koch-Institut koordiniert die Zusammenarbeit der Länder untereinander und der Länder mit dem Bund und weiteren Behörden und Stellen, § 5 Abs. 7 S. 1 IfSG. Das Bundesministerium für Gesundheit kann unter Heranziehung der Empfehlungen des Robert Koch- Instituts Empfehlungen abgeben, um ein koordiniertes Vorgehen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, § 5 Abs. 6 IfSG. Der Bundesminister für Gesundheit wurde zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen ermächtigt, § 5 Abs. 2 und § 5a Abs. 2 IfSG.1 Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Bundesregierung und die Regierungen der Bundesländer zur Bewältigung der Coronaepidemie regelmäßig über die erforderlichen Maßnahmen und fassen darüber gemeinsame Beschlüsse.2 Zwar sind solche Beschlüsse nicht ausdrücklich im Grundgesetz (insb. in den Art. 83 ff.) vorgeschrieben oder auch nur erwähnt. Dem Grundgesetz ist 1 Vgl. dazu bereits die Sachstände der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „Staatsorganisation und § 5 Infektionsschutzgesetz“, WD 3 - 3000 - 080/20 sowie „Zum Anwendungsbereich vom Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG und zu ungeschriebenen Verwaltungskompetenzen in Bezug auf § 5 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz“, WD 3 - 3000 - 111/20 (Anlage 1). 2 Vgl. Bundesregierung, Pressemitteilung 144 und 151 zu den Telefonschaltkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 30. April und 6. Mai 2020 sowie Pressemitteilung 185 zur Einigung des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Senats- und Staatskanzleien am 26. Mai 2020 (letzter Abruf der Internetfundstellen: 27. Mai 2020). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gemeinsame Beschlüsse von Bundesregierung und Landesregierungen zur Eindämmung des Coronavirus Kurzinformation Gemeinsame Beschlüsse von Bundesregierung und Landesregierungen zur Eindämmung des Coronavirus Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 jedoch kein Verbot zu entnehmen, dass sich die Bundesländer und der Bund über Art, Umfang und Zielrichtung von Maßnahmen der Verwaltung auf Grundlage eines Bundesgesetzes abstimmen. Vielmehr dürfte dies mit Blick auf die Effektivität von Infektionsschutzmaßnahmen und den durch das Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsatz der Bundestreue oder des bundesfreundlichen Verhaltens sogar geboten sein. Ein solches Verfahren muss für Gegenstände landeseigener Verwaltung auch nicht ausdrücklich in der Verfassung geregelt werden, wenn es sich um eine reine Abstimmung der Maßnahmen ohne besondere Einvernehmens- oder Letztentscheidungsvorbehalte des Bundes handelt.3 Lediglich koordinierende Beschlüsse ändern nichts an der Zurechnung der konkreten Maßnahmen (Verwaltungsakte, Rechtsverordnungen) zu den jeweils nach außen gegenüber den Betroffenen handelnden Hoheitsträgern.4 *** 3 Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 22. April 2020, „Koordinierung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus durch die Bundesregierung“, WD 3 - 3000 - 105/20, S. 5. 4 Zur Frage der Entschädigung siehe bereits die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, „Entschädigung für Nachteile aufgrund von Verordnungen nach § 32 Infektionsschutzgesetz?“, WD 3 - 3000 - 069/20; „Entschädigung für Betriebsschließungen aufgrund von Verordnungen nach § 32 Infektionsschutzgesetz ?“, WD 3 - 3000 - 100/20 (Anlage 2) und „Anspruchsgrundlagen für Entschädigungen für Coronabedingte Vermögensschäden von Betrieben“, WD 3 - 3000 - 117/20 (Anlage 3).