WD 3 - 3000 - 133/19 (1. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In welcher Funktion die Mitarbeiter der Bundespolizei und des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Pre-Screenings unterstützt haben, kann auf Grundlage der bislang vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Mitarbeiter deutscher Behörden können im Rahmen der Verteilung und Aufnahme von aus Seenot geretteten Personen zum einen als von Deutschland an EASO entsandte Experten zur Unterstützung eines überlasteten Mitgliedstaates tätig werden. Sofern das Pre-Screening auch der Prüfung und Ausübung des Selbsteintrittsrechts Deutschlands nach Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung dient, handelt es sich gleichzeitig um die Wahrnehmung eigener Verwaltungsaufgaben. Darüber hinaus ist gemäß § 8a Verwaltungsverfahrensgesetz grundsätzlich auch die Ausübung von Amtshilfe für – beispielsweise andere aufnahmebereite – Mitgliedstaaten möglich. In jedem Fall sind Mitarbeiter deutscher Behörden als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundsätzlich auch im Ausland an die Grundrechte gebunden.1 Allerdings gehen auch diesen zum einen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vor; zum anderen ist die Reichweite der Auslandsgeltung für jedes Grundrecht einzeln zu bestimmen.2 So begründen Asylgesuche gegenüber in Italien, Griechenland oder Malta eingesetzten deutschen Behördenmitarbeitern keinen Anspruch aus Art. 16a GG auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, da dieses Grundrecht einen territorial auf das deutsche Hoheitsgebiet bzw. dessen Grenzen beschränkten Schutzbereich aufweist.3 Auch aus § 18 AsylG kann kein Anspruch auf Einreise in das deutsche Bundesgebiet hergeleitet werden. Denn auch dessen Anwendungsbereich beschränkt 1 Grundlegend Hofmann, Grundrechte und grenzüberschreitende Sachverhalte, 1994, S. 30; vgl. auch Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 1 Abs. 3 Rn. 71 ff. m.w.N. insb. zur Rechtsprechung; Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 1 Rn. 53 m. w. N. 2 BVerfGE 100, 313 (362 f.); Hölscheidt, Das neue Recht des Bundesnachrichtendienstes, in: JA 2017, 148 (151). 3 BVerwGE 69, 323; BVerwG NVwZ 1992, 682, 685. Siehe dazu die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Asylantragstellung an Bord eines deutschen Kriegsschiffs, WD 3 - 3000 - 060/16; Schutzsuchende auf Schiffen der Deutschen Marine, WD 3 - 3000 - 073/16 sowie Zur Rechtslage – insbesondere zur Asylantragstellung – auf Schiffen der Bundesmarine, WD 2 - 3000 - 001/19. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Asylrechtliche Vorgaben für eine Sicherheitsüberprüfung durch deutsche Behörden im Rahmen des „Pre-Screenings“ Kurzinformation Asylrechtliche Vorgaben für eine Sicherheitsüberprüfung durch deutsche Behörden im Rahmen des „Pre-Screenings“ Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 sich nach herrschender Auffassung auf die Äußerung von Asylgesuchen an den Grenzen des deutschen Hoheitsgebiets.4 *** 4 Sieweke/Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 22. Edition, Stand: 1.11.2018, § 13 Rn. 8 sowie § 18 Rn. 11 ff.; ebenso für § 18 Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 12. Auflage 2018, § 13 Rn. 16, wenngleich dieser dennoch das Vorliegen eines Asylantrages im Sinne von § 13 AsylG bejaht, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird.