© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 133/15 Fragen zum Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 2 Fragen zum Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 133/15 Abschluss der Arbeit: 10. Juni 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Ausführungen unter Ziffer 2 bis 4 beruhen auf einer Recherche der Hotline W. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 3 1. Fragestellung Gebeten wird um die Beantwortung der Fragen, – in welchen Fällen Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundestages seit Juni 2001 Ermittlungsbeauftragte nach § 10 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) bestellten, – wie deren Ermittlungsaufträge lauteten, – wo deren Abschlussberichte nachzulesen sind und – ob es dabei einen Fall gab, in dem der Ermittlungsbeauftragte Zugriff auf Quellenmaterial hatte, welches den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses versperrt war. 2. Ermittlungsbeauftragte seit 2001 2.1. „BND“-Untersuchungsausschuss Der erste Ermittlungsbeauftragte wurde durch den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode („BND“) bestellt. In seiner Sitzung vom 5. Juli 2007 fasste der Ausschuss den einstimmigen Beschluss , mit Dr. Joachim Jacob, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit a.D., erstmalig einen Ermittlungsbeauftragten eines Untersuchungsausschusses einzusetzen.1 2.2. „Gorleben“-Untersuchungsausschuss Der zweite Ermittlungsbeauftragte wurde durch den 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode („Gorleben“) bestellt. In seiner Sitzung vom 2. Dezember 2010 fasste der Ausschuss mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, bei Enthaltung der Mitglieder der Fraktion die LINKE, den Beschluss, Dr. Gerold Lehnguth, Ministerialdirektor a.D., als Ermittlungsbeauftragten einzusetzen.2 2.3. „NSU“-Untersuchungsausschuss Der dritte Ermittlungsbeauftragte wurde durch den 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode („NSU“) bestellt. In seiner Sitzung vom 8. März 2012 setzte der Ausschuss Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München a.D., als Ermittlungsbeauftragten ein.3 Am 26. Oktober 2012 bestellte der Ausschuss durch Beschluss darüber hinaus Dr. Gerhard Schäfer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a.D., sowie durch Neufassung dieses 1 BT-Drs. 16/13400, S. 46 f. 2 BT-Drs. 17/13700, S. 45 ff. 3 BT-Drs. 17/14600, S. 52 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 4 Beschlusses am 8. November 2012 Volkhard Wache, Bundesanwalt a.D., und Ulrich Hebenstreit, Richter am Bundesgerichtshof a.D., als Ermittlungsbeauftragte.4 3. Ermittlungsaufträge 3.1. „BND“-Untersuchungsausschuss Der Auftrag des Ermittlungsbeauftragten des „BND“-Untersuchungsausschusses ergibt sich aus dem unter Ziffer 2.1 genannten Einsetzungsbeschluss vom 5. Juli 2007. Dieser hat folgenden Wortlaut:5 „1. Zur Unterstützung des 1. Untersuchungsausschusses wird eine Untersuchung durch einen Ermittlungsbeauftragten durchgeführt. 2. Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist allein die Vorbereitung der weiteren Untersuchung gemäß Abschnitt I. des Untersuchungsauftrages (Bundestagsdrucksache 16/990 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 7. April 2006, Bundestagsdrucksache 16/1179 sowie Bundestagsdrucksache 16/3028 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 27. Oktober 2006, Bundestagsdrucksache 16/3191). 3. Der Ermittlungsbeauftragte legt seinen schriftlichen Bericht spätestens bis zum 25. Februar 2008 vor. 4. Zum Ermittlungsbeauftragten wird Herr Dr. Jacob bestellt. 5. Die Durchführung der Auftragserledigung, insbesondere den Beginn und etwaige Unterbrechungen , stimmt der Vorsitzende mit dem Ermittlungsbeauftragten ab.“ 3.2. „Gorleben“-Untersuchungsausschuss Der Auftrag des Ermittlungsbeauftragten des „Gorleben“-Untersuchungsausschusses ergibt sich aus dem unter Ziffer 2.2 genannten Einsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2010, der folgenden Wortlaut hat:6 „1. Zur Unterstützung des 1. Untersuchungsausschusses wird eine Untersuchung durch einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 PUAG durchgeführt. 2. Gegenstand des Ermittlungsauftrags ist ausschließlich die Sichtung und Auswahl der mit den Beweisbeschlüssen 17-66, 17-67 und 17-68 vom 6. Mai 2010 durch den Untersuchungsausschuss bereits förmlich beigezogenen Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise 4 BT-Drs. 17/14600, S. 55 ff. 5 BT-Drs. 16/13400, S. 46. 6 BT-Drs. 17/13700, S. 45 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 5 gespeicherten Daten und sonstigen sächlichen Beweismittel, unabhängig davon, ob sie sich noch beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) oder im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) befinden oder ob dem Ausschuss bereits entsprechende Kopien übersandt worden sind, mit Blick auf ihre Relevanz für den Untersuchungsauftrag und die Fragen 1 bis 25. 3. Der Ermittlungsbeauftragte soll zur Erfüllung seines Auftrags zunächst in Gesprächen mit den Obleuten des Ausschusses und den von diesen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen ein Bild darüber gewinnen, welche Kriterien und Schwerpunkte jeweils hinsichtlich der in Nr. 2 genannten Aktenauswahl relevant sein sollen. 4. Der Ermittlungsbeauftragte soll sich sodann durch Sichtung und mögliche informatorische Anhörungen von mit der Archivierung vertrauten Personen einen Überblick über die beigezogenen Beweismittel verschaffen und dem Untersuchungsausschuss in der Beratungssitzung vom 24. Februar 2011 über Umfang, Systematik und stichprobenartig erkundete Relevanz des beigezogenen Materials für den Untersuchungsauftrag schriftlich und mündlich einen Zwischenbericht erstatten. Der schriftliche Bericht hierzu sollte am 17. Februar 2011 dem Ausschuss vorliegen. Dabei soll durch den Ermittlungsbeauftragten auch ein Vorschlag zu seinem weiteren Vorgehen und eine Prognose zum zeitlichen Umfang seiner weiteren Ermittlungen vorgelegt werden. Er soll ebenfalls eine Einschätzung zur Möglichkeit einer sukzessiven Aktenübermittlung während seiner Tätigkeit abgeben. 5. Im Ergebnis soll der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss einen begründeten Vorschlag unterbreiten, welche der benannten Beweismittel unter Berücksichtigung der von den Fraktionen konkretisierten Auswahlkriterien in besonderer Weise für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags von Bedeutung sein könnten. Spätestens mit der Unterbreitung des Vorschlags werden dem Ausschuss ebenfalls die Aktenauszüge übergeben. 6. Unabhängig von der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten bleibt das gesamte bereits förmlich beigezogene, wenn auch noch nicht in vollem Umfang an den Ausschuss übermittelte, Aktenmaterial den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses jederzeit zugänglich, so dass nach Belieben konkrete Aktenteile durch den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder bei der Bundesregierung angefordert werden können. Es steht den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zudem frei, eigene Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu entsenden, um die bereits förmlich beigezogenen Beweismittel im Auftrag des jeweiligen Mitglieds des Untersuchungsausschusses beim BfS bzw. beim BMU zu sichten. Für den Fall, dass hierbei Kopien aus den beigezogenen Beweismitteln angefertigt werden sollen, ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Aktenteile durch die Bundesregierung dem Ausschuss insgesamt zur Verfügung gestellt und diese dann entsprechend Beschluss 2 zum Verfahren verteilt werden. 7. Der Ermittlungsbeauftragte gibt keine Bewertungen zum materiellen Inhalt der herausgefilterten Unterlagen ab. Auf seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 PUAG, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Der Ermittlungsbeauftragte wird nicht als Zeuge in einer öffentlichen Sitzung zur Beweisaufnahme gehört werden. 8. Zum Ermittlungsbeauftragten wird Dr. Gerold Lehnguth bestellt.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 6 Dieser Beschluss wurde im Folgenden mehrfach modifiziert und ergänzt, so zunächst durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses vom 20. Januar 2011 mit folgendem Wortlaut:7 „1. Der Ermittlungsbeauftragte und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten über das Sekretariat des Ausschusses Einsicht in sämtliche Ausschussdrucksachen, Beweisbeschlüsse und Ausschussmaterialien sowie in Protokolle aller Sitzungen des Ausschusses zur Beweisaufnahme sowie – im Einzelfall nach Entscheidung des Ausschusses – auch in Protokolle der nichtöffentlichen Beratungssitzungen. 2. Auf Wunsch des Ermittlungsbeauftragten fertigt das Sekretariat im Einzelfall auch Kopien dieser Unterlagen für diesen an oder stellt dem Ermittlungsbeauftragten die erbetenen Informationen – soweit vorhanden – in elektronischer Form zur Verfügung. 3. Dem Ermittlungsbeauftragten und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird – neben dem selbstverständlichen Zutrittsrecht zu sämtlichen öffentlichen Sitzungen des Ausschusses – auch Zutritt zu möglichen VS-eingestuften Sitzungen des Ausschusses zur Beweisaufnahme gewährt, soweit die persönlichen Voraussetzungen hierfür jeweils erfüllt sind. Beschluss 5 zum Verfahren gilt entsprechend. 4. Die vom Ermittlungsbeauftragten gegenüber der Bundesregierung nach Prüfung benannten Aktenordner aus dem Gesamtbestand der mit den Beweisbeschlüssen 17-66, 17-67 und 16-68 durch den Ausschuss förmlich beigezogenen und durch die Bundesregierung auf eine Zahl von 5 600 konkretisierten Aktenordner des BfS werden dem Ausschuss durch die Bundesregierung unverzüglich übergeben. 5. In Abweichung von Beschluss 2 zum Verfahren werden diese durch den Ermittlungsbeauftragten benannten oder sonst zukünftig durch die Bundesregierung in Erfüllung der Beweisbeschlüsse 17-66, 17-67 und 16-68 übermittelten Ordner durch das Ausschusssekretariat nicht als MAT A, sondern als MAT E erfasst und nicht gemäß Beschluss 2 zum Verfahren im Ausschuss verteilt, sondern zunächst dem Ermittlungsbeauftragten zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Ebenso wird mit den Beweismitteln verfahren, die gemäß den Beweisbeschlüssen 17-66, 17-67 und 16-68 durch die Bundesregierung bereits an den Ausschuss übermittelt, aber noch nicht verteilt worden sind (MAT A 83/1, 83/2 und 83/3). Diese werden wegen der fehlenden Verteilung im Ausschuss in MAT E umbenannt und dem Ermittlungsbeauftragten zur Verfügung gestellt. Die bereits gemäß Verfahrensbeschluss 2 verteilten Beweismittel zu den Beweisbeschlüssen 17-66, 17-67 und 16-68 behalten ihre Kennzeichnung als MAT A 83, werden dem Ermittlungsbeauftragten jedoch selbstverständlich ebenso zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Die vom Ermittlungsbeauftragten letztlich aus MAT A 83 sowie aus der gesamten MAT E entnommenen Auszüge werden mit Unterbreitung des Vorschlags des Ermittlungsbeauftragten im Sinne von Ziffer 5 seines Einsetzungsauftrags entsprechend den Regelungen in Beschluss 2 7 BT-Drs. 17/13700, S. 46. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 7 zum Verfahren verteilt, wobei die Auszüge jeweils einen Hinweis auf ihre Herkunft (MAT Abzw . MAT E-Bezeichnung) enthalten müssen. Sämtliche MAT-E-Beweismaterialien verbleiben nach Abschluss der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten im Sekretariat des Ausschusses.“ In der Sitzung vom 24. März 2011 wurde der Beschluss um die nachfolgende Ziffer 4.1 ergänzt:8 „Der Ermittlungsbeauftragte soll bis 5. Mai 2011 einen weiteren schriftlichen Bericht über die als relevant identifizierten Dokumente aus dem Zeitraum bis einschließlich 1983 dem Ausschuss zuleiten und diesen in der Beratungssitzung am 12. Mai 2011 mündlich erläutern. Der Auftrag des Ermittlungsbeauftragten wird bis zum 22. September 2011 verlängert. Der Ermittlungsbeauftragte wird seinen weiteren Bericht über die als relevant identifizierten Dokumente aus dem Zeitraum ab 1984 – zugleich Abschlussbericht – zum 31. August 2011 schriftlich vorlegen und steht zu dessen mündlicher Erläuterung in der Beratungssitzung am 22. September 2011 zur Verfügung.“ Schließlich beschloss der Ausschuss in derselben Sitzung, Ziffer 3 des Beschlusses um folgenden Absatz zu ergänzen:9 „Dem Ermittlungsbeauftragten wird Zutritt zu den nichtöffentlichen Beratungssitzungen gewährt , die im Falle der Unterbrechung der öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme kurzfristig anberaumt werden und bei denen er als Zuhörer anwesend ist.“ 3.3. „NSU“-Untersuchungsausschuss Der Ermittlungsauftrag des Ermittlungsbeauftragten des „NSU“-Untersuchungsausschusses Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg ergibt sich aus dem unter Ziffer 2.3 genannten Einsetzungsbeschluss vom 8. März 2012: 10 „1. Zur Unterstützung der Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses wird eine Untersuchung durch einen Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 PUAG durchgeführt, um den Beweisbeschluss GBA-4 so zügig wie möglich umzusetzen. 2. Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist die Sichtung und Vorauswahl der mit Beweisbeschluss GBA-4 durch den Untersuchungsausschuss bereits förmlich beigezogenen Beweismittel hinsichtlich ihrer Bedeutung und Erforderlichkeit für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages, unabhängig davon, wo sich die Beweismittel körperlich befinden. 8 BT-Drs. 17/13700, S. 47. 9 BT-Drs. 17/13700, S. 47. 10 BT-Drs. 17/14600, S. 53. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 8 3. Dabei soll der Ermittlungsbeauftragte insbesondere auch den Gesichtspunkt möglicher Gefährdungen der Zwecke des Strafverfahrens (vgl. § 477 StPO) sowie die Rechte Dritter, insbesondere die Interessen der Angehörigen der Opfer der Straftaten, im Hinblick auf die Übermittlung der Beweismittel an den Untersuchungsausschuss berücksichtigen. Eine sachliche Auswertung der Akten ist nicht Gegenstand des Ermittlungsauftrags. 4. Der Ermittlungsbeauftragte soll die beigezogenen Beweismittel möglichst rasch und Zug um Zug nach Ermittlungs- beziehungsweise Aktenkomplexen für den Ausschuss erschließen. 5. Der Ermittlungsbeauftragte soll sich zunächst durch Sichtung und informatorische Anhörungen von mit der Aktenführung vertrauten Personen einen Überblick über die beigezogenen Beweismittel verschaffen und im Gespräch mit den Obleuten des Ausschusses erörtern, welche Kriterien und Schwerpunkte hinsichtlich der Vorauswahl relevant sein sollen. In der Beratungssitzung vom 29. März 2012 soll er über Umfang, Systematik und stichprobenartig erkundete Relevanz des beigezogenen Materials für den Untersuchungsauftrag berichten. 6. Bereits während der Sichtung der Beweismittel soll der Ermittlungsbeauftragte zur Beschleunigung des Untersuchungsverfahrens im Einzelfall entscheiden, dass bestimmte Beweismittel dem Ausschuss durch die herausgebende Stelle unmittelbar und vorrangig zugänglich gemacht werden sollen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Beschlusses des Ausschusses bedarf. 7. Zum Abschluss seiner Tätigkeit legt der Ermittlungsbeauftragte dem Untersuchungsausschuss eine zusammenfassende Übersicht über die mit Beweisbeschluss GBA-4 beigezogenen Beweismittel vor, aus der erkennbar wird, welche Beweismittel er bereits gegenüber der herausgebenden Stelle als vorrangig zu übermitteln konkretisiert hat und bei welchen Beweismitteln er aus welchen Gründen diese Notwendigkeit (vorerst) nicht gesehen hat. Sollte die Übermittlung von Beweismitteln, die vom Ermittlungsbeauftragten als erforderlich angesehen wurden, von der herausgebenden Stelle aus rechtlichen Gründen verweigert werden, wird der Ermittlungsbeauftragte um eine gutachterliche Stellungnahme zu den von der herausgebenden Stelle für die Nicht-Übermittlung vorgebrachten Gründen gebeten. 8. Darüber hinaus soll der Ermittlungsbeauftragte spätestens zum Abschluss seiner Tätigkeit einen begründeten Vorschlag unterbreiten, welche mit den im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwaltes geführten und für den Untersuchungsauftrag relevanten Ermittlungsverfahren zur Zeit oder in der Vergangenheit befasste Personen als Zeugen im Untersuchungsausschuss sinnvollerweise gehört werden sollten. 9. Auf die Verpflichtung des Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Abs. 3 PUAG, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, und auf das Recht des Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Abs. 4 PUAG, in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen, wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 9 Der Auftrag wurde wiederum mehrfach erweitert, zunächst durch Beschluss vom 10. Mai 2012 mit folgendem Wortlaut:11 „Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist auch die Sichtung und Vorauswahl der in dem Schreiben des Ermittlungsbeauftragten auf A-Drs. 126 bezeichneten Unterlagen sowie der mit den folgenden Beweisbeschlüssen bereits förmlich beigezogenen Beweismitteln hinsichtlich ihrer Bedeutung und Erforderlichkeit für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages: BKA-2; BW-4; BW-5; BY-4; BY-6; BY-7; NW-4; NW-5.” Diese Erweiterung wurde durch folgenden Beschluss vom 10. Mai 2012 neu gefasst:12 „Gegenstand des erteilten Ermittlungsauftrages sind auch die Unterlagen, die vom 2. Untersuchungsausschuss durch Beweisbeschlüsse beim GBA, beim BKA und bei den Polizei- und Justizbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern und Nordrhein-Westfalen zur Aufklärung der Sachverhalte beigezogen werden, die zum Komplex ‚2000 bis 2007 – Mordserie und weitere Straftaten, intensive Ermittlungen‘ gemäß Ausschussbeschluss vom 01.03.2012 zur Gliederung des Untersuchungsgegenstandes gehören.“ Eine erneute Erweiterung erfolgte durch Beschluss vom 18. Oktober 2012:13 „Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist auch die Sichtung 1. der dem Ausschuss durch das Innenministerium des Freistaates Thüringen mit Schreiben vom 27. September 2012 (MAT B TH-3) übersandten Akten, 2. der in der mit MAT A BMI-1/3 vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Übersicht aufgeführten Akten des Bundeskriminalamtes sowie 3. die vom Beweisbeschluss SN-7 umfassten polizeilichen Akten, insbesondere aus dem Bereich des Staatsschutzes zum Phänomenbereich Rechtsextremismus/Rechtsterrorismus.“ Am 8. November fasste der Ausschuss schließlich folgenden Beschluss:14 „Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist auch die Sichtung der Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die mit den Beweisbeschlüssen vom 9. Februar 2012 11 BT-Drs. 17/14600, S. 53. 12 BT-Drs. 17/14600, S. 53 f. 13 BT-Drs. 17/14600, S. 54. 14 BT-Drs. 17/14600, S. 54. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 10 – BfV-4 (sämtliche Beweismittel, die den Untersuchungsgegenstand betreffen und im Organisationsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Untersuchungszeitraum 1.1.1992 bis 8.11.2011 vorhanden waren) und – BfV-5 (sämtliche Beweismittel, die den Untersuchungsgegenstand betreffen und im Organisationsbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach dem 8.11.2011 entstanden oder in Gewahrsam genommen worden sind, soweit sie sich inhaltlich auf den Untersuchungszeitraum 1.1.1992 bis 8.11.2011 beziehen) beigezogen worden sind. Die Untersuchung soll spätestens bis zu[m] 31. März 2013 abgeschlossen werden.“ Der Ermittlungsauftrag des Ermittlungsbeauftragten Dr. Schäfer ergibt sich zunächst aus dem unter Ziffer 2.3 genannten Einsetzungsbeschluss vom 26. Oktober 2012:15 „Zur Unterstützung der Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses wird für die Sichtung und Vor-auswahl und gegebenenfalls Schwärzung der als Materialie MAT A TH-3/5 vorgelegten Akten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz zum Ermittlungsbeauftragten gemäß § 10 PUAG bestellt: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Dr. Gerhard Schäfer. Die Untersuchung des Ermittlungsbeauftragten soll bis zum 31. März 2013 abgeschlossen werden. Dem Ermittlungsbeauftragten Dr. Gerhard Schäfer werden zwei weitere Ermittlungsbeauftragte zur Seite gestellt. Die Ermittlungsbeauftragten werden bis zum Abschluss ihrer Untersuchung durch vier Volljuristen unterstützt.“ Durch Beschluss vom 8. November 2012 wurde dieser Beschluss neu gefasst. Dadurch wurden unter anderem die Ermittlungsbeauftragten Wache und Hebenstreit benannt und der Ermittlungsauftrag modifiziert:16 „1. Zur Unterstützung der Arbeit des 2. Untersuchungsausschusses wird eine Untersuchung durch Ermittlungsbeauftragte gemäß § 10 PUAG durchgeführt, um die aufgrund der Beweisbeschlüsse des Ausschusses vom Freistaat Thüringen aus dem Landesamt für Verfassungsschutz beigezogenen beziehungsweise dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung gestellten Akten möglichst rasch und Zug um Zug nach Ermittlungs- beziehungsweise Aktenkomplexen für den Ausschuss zu erschließen. 15 BT-Drs. 17/14600, S. 55. 16 BT-Drs. 17/14600, S. 56 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 11 2. Gegenstand des Ermittlungsauftrages ist die Sichtung und Vorauswahl der benannten Akten hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages. Eine sachliche Auswertung der Akten ist nicht Gegenstand des Ermittlungsauftrags. 3. Dabei sollen die Ermittlungsbeauftragten insbesondere auch den Gesichtspunkt möglicher Gefährdungen der Zwecke des Strafverfahrens (vgl. § 477 StPO) sowie die Rechte Dritter, insbesondere die Interessen der Angehörigen der Opfer der Straftaten, im Hinblick auf die Übermittlung der Beweismittel an den Untersuchungsausschuss berücksichtigen. 4. Die Ermittlungsbeauftragten sollen sich zunächst durch Sichtung und informatorische Anhörungen von mit der Aktenführung vertrauten Personen einen Überblick über die beigezogenen Beweismittel verschaffen und im Gespräch mit den Obleuten des Ausschusses erörtern, welche Kriterien und Schwerpunkte hinsichtlich der Vorauswahl relevant sein sollen. 5. Unterlagen aus Aktenbeständen, die dem Untersuchungsausschuss ohne Vorsichtung eingestuft zugänglich gemacht wurden, prüfen die Ermittlungsbeauftragten nicht nur auf ihre Relevanz für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags, sondern auch darauf, ob einzelne Worte oder Passagen – ohne Beeinträchtigung der Erfüllbarkeit des Untersuchungsauftrags – unkenntlich gemacht werden müssen, insbesondere weil sie die Identifizierung von Personen ermöglichen würden, deren Identität zu schützen ist. Die dazu von der IMK dem Untersuchungsausschuss übermittelten Kriterien erhalten die Ermittlungsbeauftragten zur Kenntnis. 6. Im Rahmen dieser Prüfung geben die Ermittlungsbeauftragten zu den ausgewählten Dokumenten der herausgebenden Stelle (dem Nachrichtendienst des Bundes oder dem Verfassungsschutz eines Landes, von dem das Dokument ursprünglich stammt), Gelegenheit, Vorschläge zu machen, welche einzelnen Worte oder Passagen unkenntlich gemacht werden sollten. Die Entscheidung , einzelne Worte oder Passagen unkenntlich zu machen, treffen die Ermittlungsbeauftragten . Die Nachrichtendienste des Bundes und die Verfassungsschutzbehörden der Länder können, falls sie es für erforderlich halten, weitere Worte oder Passagen unkenntlich zu machen, beim Ausschuss einen Antrag auf eine Entscheidung des Ausschusses stellen. 7. Zum Abschluss ihrer Tätigkeit legen die Ermittlungsbeauftragten dem Untersuchungsausschuss eine zusammenfassende Übersicht vor, aus der erkennbar wird, welche Beweismittel sie als für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags relevant erachtet haben und bei welchen Beweismitteln sie aus welchen Gründen diese Notwendigkeit nicht gesehen haben. 8. Auf die Verpflichtung der Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Abs. 3 PUAG, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben, und auf das Recht der Ermittlungsbeauftragten nach § 10 Abs. 4 PUAG, in angemessenem Umfang Hilfskräfte einzusetzen, wird noch einmal ausdrücklich hingewiesen. 9. Zu Ermittlungsbeauftragten werden bestellt: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Dr. Gerhard Schäfer Bundesanwalt a. D. Volkhard Wache Richter am Bundesgerichtshof a. D. Ulrich Hebenstreit Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 12 10. Die Untersuchung des Ermittlungsbeauftragten Dr. Gerhard Schäfer umfasst die dem Ausschuss am 28. September 2012 vom Innenministerium des Freistaats Thüringen vorgelegten Akten (MAT A TH-3/5, Tgb.-Nr. 75/12 – GEHEIM) Ordner Nr. 1 bis 626. Die Untersuchung des Ermittlungsbeauftragten Volkhard Wache umfasst die dem Ausschuss am 28. September 2012 vom Innenministerium des Freistaats Thüringen vorgelegten Akten (MAT A TH-3/5, Tgb.-Nr. 75/12 – GEHEIM) Ordner Nr. 627 bis 990, Ordner Nr. Gremien 1 bis 97, Ordner Nr. Extr. 1 bis 97, Ordner Nr. GSRE 1 bis 8 sowie auf die dem Ausschuss am 30. Oktober 2012 vom Innenministerium des Freistaats Thüringen vorgelegten Akten (MAT A TH-3/8a, Tgb.-Nr. 103/12 – GEHEIM) Ordner Nr. ARE (Auswertung Rechtsextremismus aktuell) 1 bis 153. Die Untersuchung des Ermittlungsbeauftragten Ulrich Hebenstreit umfasst die dem Ausschuss am 30. Oktober 2012 vom Innenministerium des Freistaats Thüringen vorgelegten Akten (MAT A TH-3/8a, Tgb.-Nr. 103/12 – GEHEIM) Ordner Nr. GSRE 10, Ordner Nr. 649 bis 1000 und Ordner Nr. 1001 bis 1259.“ 4. Fundstellen der Abschlussberichte der Ermittlungsbeauftragten 4.1. „BND“-Untersuchungsausschuss Der Abschlussbericht des Ermittlungsbeauftragten kann im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages (DIP) abgerufen werden.17 4.2. „Gorleben“-Untersuchungsausschuss Der Ermittlungsbeauftragte legte am 10. März 2011 einen ersten Zwischenbericht18 vor und erläuterte diesen in der 36. Sitzung am 17. März 2011.19 Mit Datum vom 4. Mai 2011 legte der Ermittlungsbeauftragte seinen ersten inhaltlichen Bericht20 vor, den er am 12. Mai 2011 erläuterte.21 Schließlich legte der Ermittlungsbeauftragte mit Datum vom 28. Juli 2011 seinen zweiten inhaltlichen Bericht22 vor, der zugleich den Abschlussbericht darstellte. Diesen erläuterte der Ermittlungsbeauftragte in der 52. Sitzung am 22. September 2011.23 Diese als Ausschussdrucksachen verteilten Dokumente sind nicht öffentlich zugänglich. 17 Abrufbar unter: http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/CD13400/Dokumente/Dokument-Nr.%20045.pdf. 18 A-Drs. 211. 19 BT-Drs. 17/13700, S. 46. 20 A-Drs. 217. 21 BT-Drs. 17/13700, S. 47. 22 A-Drs. 234. 23 BT-Drs. 17/13700, S. 47. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 13 4.3. „NSU“-Untersuchungsausschuss Der Ermittlungsbeauftragte Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg legte dem Ausschuss am 27. März 2013 seinen Abschlussbericht24 vor.25 Die Ermittlungsbeauftragten Dr. Schäfer, Wache und Hebenstreit unterrichteten den Ausschuss mit Schreiben vom 23. April 201326 abschließend über ihre Tätigkeit.27 Diese als Ausschussdrucksachen verteilten Dokumente sind ebenfalls nicht öffentlich zugänglich, können aber über die Bibliothek des Deutschen Bundestages eingesehen werden.28 5. Einsichtnahme ausschließlich durch den Ermittlungsbeauftragten? Soweit ersichtlich, gab es bislang keinen Fall, in dem der Ermittlungsbeauftragte Einsicht in Aktenmaterial nahm, welches den Ausschussmitgliedern (aus Rechtsgründen) nicht zugänglich gemacht werden durfte. Allerdings hatte der Ermittlungsbeauftragte Zugang zu Aktenmaterial, das den Ausschussmitgliedern faktisch nicht umfassend zugänglich war, weil der Ermittlungsbeauftragte – seinem Auftrag entsprechend – eine Vorauswahl traf. So hat der Ermittlungsbeauftragte des 1. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode („Gorleben “) rund 5.600 Aktenbände des Bundesamts für Strahlenschutz gesichtet.29 Hiervon hat der Ermittlungsbeauftragte 1.113 Ordner als für den Untersuchungsauftrag relevant erachtet. Diese Akten wurden dem Ausschuss sodann übersandt. Die durch den Ermittlungsbeauftragten gesichteten Akten waren zuvor durch den Ausschuss bereits förmlich beigezogen worden, lagen ihm aber noch nicht vor. Erst die durch den Ermittlungsbeauftragten identifizierten Akten wurden sodann für die Übermittlung an den Ausschuss vorbereitet. Im Beschluss zur Einsetzung des Ermittlungsbeauftragten wird ausdrücklich festgestellt, dass unabhängig von der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten „das gesamte bereits förmlich beigezogene, wenn auch noch nicht in vollem Umfang an den Ausschuss übermittelte, Aktenmaterial den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses jederzeit zugänglich [bleibt], so dass nach Belieben konkrete Aktenteile durch den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder bei der Bundesregierung angefordert werden können.“30 Eine etwaige Nichtzugänglichkeit von Aktenmaterial war also nicht rechtlicher, sondern faktischer Natur. 24 A-Drs. 424. 25 BT-Drs. 17/14600, S. 55. 26 A-Drs. 438. 27 BT-Drs. 17/14600, S. 58. 28 Der BT-Drs. 17/14600 sind unterschiedliche Anlagen in Form einer Daten-CD beigefügt, die bei ID 1/Bibliothek unter der Signatur P 796179 ausleihbar ist. Die Berichte der Ermittlungsbeauftragten sind die Dokumente 1 und 2. 29 BT-Drs. 17/13700, S. 47. 30 BT-Drs. 17/13700, S. 45. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 14 Im 2. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode („NSU“) gab es eine vergleichbare Situation im Hinblick auf den 1. Ermittlungsbeauftragten, der zur Sichtung von Unterlagen des Generalbundesanwalts beauftragt war. Auch hier ging es um die Sichtung und Vorauswahl umfangreichen Aktenmaterials (über 6.000 Stehordner31), das durch den Untersuchungsausschuss bereits förmlich beigezogen, ihm aber noch nicht übermittelt worden war. Nach Ziffer 3 des Beschlusses zur Einsetzung des Ermittlungsbeauftragten sollte dieser bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Akten für den Untersuchungszweck „insbesondere auch den Gesichtspunkt möglicher Gefährdungen der Zwecke des Strafverfahrens […] sowie die Rechte Dritter […] im Hinblick auf die Übermittlung der Beweismittel an den Untersuchungsausschuss berücksichtigen.“32 Anders als im genannten Einsetzungsbeschluss des 1. Untersuchungsausschusses findet sich hier keine Klarstellung dahingehend, dass das Aktenmaterial unabhängig von der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses jederzeit zugänglich bleibe. Zumindest nach gegenwärtiger Rechtslage dürfte es allerdings kaum möglich sein, dem Untersuchungsausschuss den Zugang zu Akten zu verwehren, zu denen der Ermittlungsbeauftragte Zugang hat. Träger des Untersuchungsrechts aus Art. 44 Abs. 1 GG ist das Parlament, das sich des Untersuchungsausschusses zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe bedient.33 Dieser kann sich wiederum nach § 10 PUAG der Unterstützung eines Ermittlungsbeauftragten bedienen. Der Ermittlungsbeauftragte fungiert als Hilfsperson für den Ausschuss. Er hat als Auftragnehmer eine dienende Funktion für den Ausschuss und ist dessen Weisungen unterworfen.34 Es erscheint schwer begründbar, dass diese Hilfsperson Kenntnisse erhalten darf, die dem Organ selbst, zu dessen Unterstützung die Hilfsperson eingesetzt ist, verwehrt bleiben sollen. Diese Wertung liegt auch der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 8 PUAG zugrunde, der zufolge die Ergebnisse der Tätigkeit des Ermittlungsbeauftragten allen Ausschussmitgliedern zur Verfügung stehen. Im Übrigen kann der Ermittlungsbeauftragte als Hilfsperson nicht mehr Rechte haben als der Untersuchungsausschuss selbst.35 Das gilt auch für den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigem Material. Die Regelung des § 16 PUAG zeigt, dass Ermittlungsbeauftragte im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen nicht etwa gegenüber den Ausschussmitgliedern privilegiert werden, sondern vom Gesetz vielmehr strenger behandelt werden: Denn während den Ausschussmitgliedern der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher ohne weitere Voraussetzungen gestattet ist, sind Verschlusssachen den Ermittlungsbeauftragten nur dann zugänglich, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. 31 BT-Drs. 17/14600, S. 55. 32 BT-Drs. 17/14600, S. 53. 33 BVerfGE 105, 197 (220). 34 Vgl. Hoppe, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 1. Aufl. 2015, § 10 Rn. 18 m.w.N. 35 Vgl. Brocker, in: Glauben/Brocker, PUAG, 1. Aufl. 2011, § 10 Rn. 13. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 133/15 Seite 15 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Ermittlungsbeauftragten zwar faktisch eine Filterfunktion zukommt mit der Folge, dass ihm Material zur Verfügung steht, das den Ausschussmitgliedern faktisch nicht im gleichen Umfang zur Verfügung steht. In rechtlicher Hinsicht darf dem Ausschuss aber der Zugang zu Material, das dem Ermittlungsbeauftragten zugänglich ist, nicht verweigert werden.