WD 3 - 3000 - 131/20 (20. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es stellt sich die Frage, ob eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung1 bei Versammlungen unter freiem Himmel („Demonstrationen“) gegen das „Vermummungsverbot“ verstößt. Nach § 17a Abs. 2 Versammlungsgesetz ist verboten, „1. an derartigen Veranstaltungen [öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel] in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen. 2. bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.“ Nach Abs. 3 kann die „zuständige Behörde [...] Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.“ Hat die Behörde es im Einzelfall zur Auflage gemacht, dass bei der Versammlung eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen ist, liegt grundsätzlich eine Ausnahme nach Abs. 3 vor. Ferner können auch „Corona-Verordnungen“ nach § 32 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz entsprechende Ausnahmen vorsehen. Ein Beispiel ist § 4 Abs. 5 „SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin“:2 „§ 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes [...] steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.“ *** 1 Hierzu grundlegend WD 3 - 3000 - 109/20, Mund-Nasen-Bedeckung“ und Freiheitsrechte, S. 16, unter Verweis auf Verwaltungsgericht Schwerin: „Die Teilnehmer haben während der Veranstaltung [Versammlung] einen Mund-Nasenschutz zu tragen.“ 2 https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_10. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vermummungsverbot und Mund-Nasen-Bedeckung zur Corona-Prävention