WD 3 - 3000 - 131/19 (05.06.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Um als Drittstaatsangehöriger in Deutschland eine Beschäftigung auszuüben ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit notwendig. Nach § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) muss der Ausländer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich selbst stellen. Der Antrag unterliegt keinen besonderen Formbestimmungen. Wurde dem Ausländer ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt, ist keine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich. Nach § 39 Abs. 1 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Die Bedingungen für die Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) geregelt. § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeschV enthält eine Spezialregelung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung in der Landund Forstwirtschaft für einen vorübergehenden Zeitraum (sogenannte Saisonbeschäftigung). Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes nach der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 375) vermittelt worden sind. Drittstaatsangehörigen , die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten von der Visumpflicht befreit sind, kann die Bundesagentur für Arbeit zudem nach § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeschV für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen eine Arbeitserlaubnis erteilen. In diesem Fall ist die Arbeitserlaubnis vom Arbeitgeber zu beantragen . Die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis normiert § 15a Abs. 2 BeschV. Danach muss der Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht werden, dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stehen und ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft Kurzinformation Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 gültiger Arbeitsvertrag, in dem bestimmte Punkte, wie etwa die Vergütung und die Dauer des bezahlten Urlaubs, festgelegt sind, vorliegen. Eine Garantie in Form einer Geldleistung ist keine Voraussetzung. Im Falle politischer Verfolgung können Drittstaatsangehörige nach Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Asyl beantragen. Stellt ein ausländischer Saisonbeschäftigter einen solchen Antrag auf Schutz vor politischer Verfolgung, ist ihm nach § 15a Abs. 3 Nr. 2 BeschV die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung wieder zu entziehen. Mit dem Asylgesuch erlöschen grundsätzlich alle bestehenden aufenthaltsrechtlichen Positionen des Asylbewerbers. Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 Abs. 1 AsylG). Die Dauer der Wohnverpflichtung beträgt nach § 47 Abs. 1 AsylG längstens sechs Monate. Nach Beendigung der Wohnverpflichtung ist Asylbewerbern nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet grundsätzlich möglich (§ 61 Abs. 2 AsylG). Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf allerdings während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. ***