WD 3 - 3000 - 130/20 (19. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit der Einführung von § 4 (in Verbindung mit § 3c bis e) Asylgesetz wurde der in Art. 15, 17 der Richtlinie 2011/95/EU geregelte subsidiäre Schutz als Schutzkategorie in nationales Recht umgesetzt (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13063, S. 20, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/130/1713063.pdf). Die Ausarbeitung des Fachbereichs WD 3 mit dem Titel „Zum Verhältnis zwischen den verfassungsund unionsrechtlichen Vorgaben der Asylgewährung“, WD 3 - 3000 - 275/16 vom 13. Januar 2017 geht auf das Verhältnis von nationalem und Europarecht auch in Bezug auf den subsidiären Schutz ein (siehe insbesondere unter 2.2. und 3.2., https://www.bundestag.de/resource /blob/497900/dbacfd419cd73b6dc9ddfa4388c8c007/WD-3-275-16-pdf-data.pdf). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gewährung von subsidiärem Schutz in Deutschland