© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 129/14 Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 129/14 Seite 2 Zur Frage eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 129/14 Abschluss der Arbeit: 20. Juni 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 129/14 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird zum einen, unter welchen Bedingungen ein Verbot sogenannter A.C.A.B.-Symbole nach gegenwärtiger Rechtslage möglich ist (hierzu Punkt 2). Das Akronym steht für die Parole „All cops are bastards“, zu Deutsch „Alle Polizisten sind Bastarde“. Zum anderen soll geklärt werden, wie die Rechtslage geändert werden müsste, um ein Verbot von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt bzw. Autorität zu ermöglichen (hierzu Punkt 3). 2. Verbot von A.C.A.B.-Symbolen nach gegenwärtiger Rechtslage Es ist zu differenzieren zwischen einem generellen gesetzlichen Verbot in Gestalt von Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbeständen und einem Verbot durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall. 2.1. Strafrechtliches Verbot Die Frage eines strafrechtlichen Verbots von A.C.A.B.-Symbolen ist bereits in einem parallel erstellten Gutachten des zuständigen Fachbereichs untersucht worden.1 Es kommt – gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung – zu dem Schluss, dass das Tragen von A.C.A.B.-Symbolen zwar nicht grundsätzlich, wohl aber bei Hinzutreten äußerer Umstände, die eine Individualisierung und Konkretisierung zulassen, als strafbare Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch2 (StGB) gewertet werden kann. 2.2. Gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen Wenn ein Verhalten im Einzelfall den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, kann der Rechtsverstoß durch Ergreifen von Maßnahmen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht abgestellt werden. Die Verbotsnormen des StGB sind Bestandteil der objektiven Rechtsordnung und damit vom des polizeilichen Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst, zu der unter anderem die Unversehrtheit der Rechtsordnung zählt.3 Verstößt ein Verhalten gegen eine Verbotsnorm, liegt darin eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die ein Einschreiten der Polizei nach Maßgabe der polizeilichen Generalklausel bzw. der Vorschriften über Standardmaßnahmen (etwa Platzverweisung oder Sicherstellung von Sachen) ermöglicht. Ein weiterer Bestandteil des polizeilichen Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit ist der Bestand des Staates sowie Bestand und Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und Veranstal- 1 , A.C.A.B. – All Cops Are Bastards – Die Strafbarkeit des Tragens aussagebedruckter Kleidung, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (WD 7 - 3000 - 142/14), 2014. 2 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist. 3 Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 17. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 129/14 Seite 4 tungen.4 Es dürfte jedoch nur noch wenige Störungen dieses Teilschutzgutes geben, die nicht bereits den Tatbestand von Strafnormen erfüllen. Ins Gewicht fallende Behinderungen staatlicher Tätigkeit werden regelmäßig bereits tatbestandsmäßig im Sinne des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts sein und damit ohnehin – über die Unversehrtheit der Rechtsordnung – als Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren sein. Jenseits ausdrücklicher Verbotsnormen wird eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur zurückhaltend anzunehmen sein. Jedenfalls ist „jede Art von gewaltlos und ohne Ehrverletzungen geäußerter Kritik an staatlichen Organen durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und unter Umständen der Versammlungsfreiheit geschützt und kein Anlass für polizeiliches Eingreifen.“5 3. Möglichkeit eines Verbots von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt le lege ferenda Wollte der Gesetzgeber ein „Verbot von Symbolen der Missachtung staatlicher Gewalt bzw. Autorität “ einführen, käme die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeitenvorschrift in Betracht. Materiell müsste eine solche Norm im Einklang mit der Verfassung, insbesondere mit den Gewährleistungen der Grundrechte stehen. Hier stellt sich vor allem die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz6 (GG). Zudem muss das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gewahrt werden. Ob eine Strafbewehrung der Missachtung staatlicher Gewalt oder Autorität verfassungskonform wäre, insbesondere ob der damit verbundene Eingriff in die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden könnte, kann abstrakt nicht beurteilt werden, da es auf die konkrete Ausgestaltung ankommt. Zu den insoweit zu beachtenden Maßstäben ist jedoch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund von § 90a StGB aufschlussreich. Nach dessen Absatz 1 wird bestraft, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft. Nach § 90a Abs. 2 StGB wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 4 Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 20 ff. 5 Vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), 5. Aufl. 2012, Abschnitt D Rn. 27. 6 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 129/14 Seite 5 Schutzzweck dieser Strafvorschrift ist nicht etwa, obwohl der Wortlaut dies vermuten lassen mag, eine wie auch immer geartete „Staatsehre“, sondern – wie bei sämtlichen Staatsschutznormen 7 – der Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Bundesländer und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Durch die strafrechtliche Sanktionierung gegen den Staat und seine Symbole gerichteter Herabwürdigungen soll verhindert werden, dass sich durch deren straflose Hinnahme ein allgegenwärtiges Klima der Nichtachtung des Staates ausbreitet.8 Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 90a StGB stets für verfassungskonform gehalten, aber – unter Bezugnahme auf die im Lüth-Urteil9 entwickelte Wechselwirkungslehre – betont, dass „§ 90a StGB im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat auszulegen“ sei. 10 Der Einfluss der Meinungsfreiheit hat insbesondere bei den Staat schützenden Normen eine einschränkende Auslegung zur Folge. Denn Art. 5 Abs. 1 GG ist, worauf das Bundesverfassungsgericht immer wieder hinweist, gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung.11 In jüngeren Entscheidungen zu § 90a StGB hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit erforderliche hinreichend gewichtige Schutzgut unterstrichen : „[…] anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten .“12 Grundsätzlich darf die Zielsetzung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen, mögen sie auch gefährlichen oder verfassungsfeindlichen Inhalts sein.13 Legitim sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit hingegen zur Verhinderung von Rechtsgutverletzungen . Entscheidend ist also, ob die Schwelle zur Rechtsgutverletzung überschritten wird. Verfassungsrechtlich anerkannte staatliche Schutzgüter sind der Bestand von Bund und Ländern und der verfassungsmäßigen Ordnung. Im Falle des § 90a StGB sieht das Bundesverfassungsgericht die Schwelle zur Rechtsgutverletzung erst dann überschritten, wenn „der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder die Friedlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.14 Dies sei „etwa denkbar, wenn der Bun- 7 BVerfG, NJW 2012, 1273 (1274). 8 Vgl. Steinmetz, in: Münchner Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 90a Rn. 1. 9 BVerfGE 7, 198. 10 BVerfGE 47, 198 (232). 11 Zuletzt etwa BVerfG, NJW 2009, 908 (909). 12 BVerfG, NJW 2012, 1273 (1274). 13 BVerfGE 124, 300 (332). 14 BVerfG, NJW 2012, 1273 (1274). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 129/14 Seite 6 desrepublik Deutschland jegliche Legitimation abgesprochen würde und dazu aufgerufen würde, sie zu ersetzen“.15 An anderer Stelle spricht das Bundesverfassungsgericht von einer „besonderen Verächtlichmachung […], welche geeignet [ist], die Achtung der Bürger für den Bestand der rechtsstaatlich verfassten Demokratie in der Bundesrepublik auszuhöhlen und zu untergraben.“16 Diese Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht zum Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 GG und dessen Einschränkung durch § 90a StGB aufgestellt hat, lassen sich auch auf andere den Staat schützende Vorschriften übertragen. Ein etwaiger neuer Straftatbestand, der die Missachtung staatlicher Gewalt oder Autorität unter Strafe stellt, würde einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen , der danach nur schwer zu rechtfertigen sein dürfte. Die verbotene Meinungsäußerung müsste geeignet sein, den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates konkret zu gefährden. 15 BVerfG, NJW 2012, 1273 (1274). 16 BVerfG, NJW 2009, 908 (909).