WD 3 - 3000 - 128/19 (16.5.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland ergeben sich für Mitglieder des Deutschen Bundestages weder aus dem Grundgesetz noch aus bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen besondere Zutrittsrechte zu Abschiebungshaftanstalten und Erstaufnahmeeinrichtungen. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich nicht um Einrichtungen des Bundes, sie werden vielmehr von den Bundesländern betrieben. Allerdings können Bundestagsabgeordnete Besuchs- und Besichtigungsanträge stellen, welche in der Regel mit Zustimmung des jeweiligen Häftlings positiv zu bescheiden sein dürften. Näher ausgeführt ist das in dem Sachstand WD 3 - 3000 - 345/11 (Anlage 1), der insoweit noch aktuell ist. In Bezug auf Haftanstalten ist die Rechtslage vergleichbar. Aktuelle Ausführungen dazu enthält die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 054/19 (Anlage 2). *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zugangsrechte von Bundestagsabgeordneten zu Abschiebehafteinrichtungen