DOKUMENTATION Thema: Geheimdienste und Informationsfreiheitsgesetze in ausgewählten Staaten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 21. Mai 2004 Reg.-Nr.: WF III - 128/04 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung. Die Ausarbeitungen sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages, das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. - 2 - Bundesland / Land Gesetz Informationsanspruch Regelungen für Geheimdienste? Schleswig- Holstein Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig- Holstein (IFG-SH) 1 § 4 IFG-SH: jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat auf Antrag Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen Keine Ausnahme für Abteilung Verfassungsschutz beim Innenministerium; Ablehnungsgründe sind aber: - das Bekanntwerden der Informationen gefährdet die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit (§ 9 Nr. 1 IFG-SH); - die Übermittlung der Informationen offenbart ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen überwiegen das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit (§ 11 Abs. 1 IFG- SH); - durch das Bekanntwerden der Informationen werden personenbezogene Informationen offenbart (§ 12 Abs. 1 IFG-SH, mit Ausnahmen Nr. 1-4). Nordrhein- Westfalen Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein -Westfalen (IFG NRW)2 § 4 IFG NRW: jede natürliche Person hat nach Maßgabe des IFG auf Antrag gegenüber den Behörden, Keine Ausnahme für Abteilung Verfassungsschutz beim Innenministerium; Ablehnungsgründe: - das Bekanntwerden der Information beeinträchtigt die Landesverteidigung , die internationalen Be- 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000, GVOBL. 2000, S. 166. 2 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001, GV NRW 2001, S. 806. - 3 - Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen , Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. ziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes , der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Strafu . Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden (§ 6 Buchst. a IFG NRW); - durch das Bekanntwerden der Information würden Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart (§ 6 Buchst. c IFG-NRW); - durch das Bekanntwerden der Information werden personenbezogene Daten offenbart (§ 9 IFG NRW, mit Ausnahmen). Brandenburg Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG)3 § 1 AIG: jeder hat nach Maßgabe des AIG gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen Keine Ausnahme für die Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium des Innern; Ablehnungsgründe nach § 4 und § 5 AIG, - das Bekanntwerden des Akteninhalts berührt die Landesverteidigung oder die internationalen Beziehungen des Bundes oder eines anderen Landes oder die Beziehungen eines Landes zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, zur Europäischen Union, zum Bund oder zu den Ländern - das Bekanntwerden des Akteninhalts beeinträchtigt Belange der Strafverfolgung und – vollstreckung, der Gefahrenab- 3 Vom 10. März 1998, GVBl. I/98, S. 4s6. - 4 - wehr oder andere Belange der inneren Sicherheit oder verursacht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit - die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle wird erheblich beeinträchtigt - es werden personenbezogene Daten offenbart (Ausnahmen in § 5 Abs. 2 AIG). Berlin Berliner Informationsfreiheitsgesetz 4 § 3 IFG: jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in Akten in oder Auskunft über den Inhalt der von den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin Keine Ausnahme für Abteilung Verfassungsschutz bei der Senatsverwaltung für Inneres; Ablehnungsgründe: - durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts wird der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen (…), vereitelt (§ 9 IFG) - das Bekanntwerden bereitet dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile oder führt zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls - Schutz personenbezogener Daten (§ 6 IFG) - Schutz von Betriebs- u. Geschäftsgeheimnissen (§ 7 IFG) Schweden The Freedom of the Press Act5; Informationsan- Jeder Bürger hat das Recht, bei den Behörden und Grundsätzlich gilt die Offenheit bei allen Behörden, ein Geheimhaltungsgesetz regelt, welche Akten als geheim einge- 4 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 45, S. 561; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001, GVBl. 2001, Nr. 32, S. 305. 5 Tryckfrihetsförordning (1949), http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/19490105.htm - 5 - spruch (Öffentlichkeitsgrundsatz ) in Verfassung verankert 6 Ämtern in alle Akten und Dokumente Einsicht zu nehmen; stuft werden. Dies sind bspw. solche, die die Sicherheit des Landes betreffen oder Angaben über Einzelne enthalten. Über alle Akten und Vorgänge wird ein Verzeichnis geführt (Tagebuch, Diarum). Auch die von Geheimhaltung betroffenen Akten sind aufzuführen. Nicht die Existenz der Akte ist geheim, nur deren Inhalt . Frankreich Informationsfreiheitsgesetz 7 Jedermann hat ein Recht, sich aus behördlichen Dokumenten zu informieren . Aus folgende Dokumenten darf keine Information weitergegebene werden: - Geheime Vorgänge der Regierung und öffentlicher Einrichtungen , - Vorgänge des Verteidigungsministeriums , - Vorgänge betreffend die Handlungsweise der französischen Außenpolitik, - Vorgänge der staatlichen Sicherheit , der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit Einzelner, - generell in alle Vorgänge, die per Gesetz geschützt sind. USA The Freedom of Information Act (FOIA)8 Jeder Bürger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der Bundesverwaltung (innerhalb von 20 Arbeitstagen ) In § 552 (b) sind die Ausnahmen geregelt, die insbesondere für innerbehördliche Vorgänge als auch Wirtschafts- u. Finanzangelegenheiten Einzelner greifen. Ebenfalls enthält dieser Artikel einen Verweis auf spezialgesetzliche Regelungen . Für den Informationsanspruch gegenüber Geheimdiensten gibt es besondere Rege- 6 Seit 1766, weitere Informationen: www.sverige.de/lexi/lexi_oeff.htm 7 Loi n° 78-753 du 17 juillet 1978 portant diverses mesures d'amélioration des relations entre l'administration et le public et diverses dispositions d'ordre administratif, social et fiscal; http://www.legifrance.gouv.fr/textes/html/fic197807170753.htm 8 The Freedom of Information Act 5 U.S.C § 552, As Amensed by Public Law No. 104-231, 110 Stat. 3048. - 6 - lungen. Das CIA-Informationsgesetz9 regelt besondere Informationsansprüche gegenüber dem für die Auslandsaufklärung zuständigen Geheimdienst der USA. Auch für die National Security Agency (NSA), die für die Sicherheit im Inland zuständig ist (speziell des Nachrichtenverkehrs ), gibt es inzwischen ein eigenes Informationszugangsgesetz10. Beide Gesetze sind als Anlage beigefügt (Anlage 1 und Anlage 2). ( ) 9 The CIA Information Act of 1984; http://www.nsa.gov/foia/index.cfm. 10 The NSA/CSS Freedom of Information Act/Privacy Act Office; http/www.nsa.gov/foia/index.cfm. - 7 - Anlagen: Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000, GVOBL. 2000, S. 166. Anlage 1 Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen vom 27. November 2001, GV NRW 2001, S. 806. Anlage 2 Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin vom 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 45, S. 561; zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001, GVBl. 2001, Nr. 32, S. 305. Anlage 3 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg vom 10. März 1998, GVBl. I /98 S. 46. Anlage 4 Umsetzung des Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes, Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, 27. Juni 2002 Anlage 5 The Freedom of the Press Act, Tryckfrihetsförordning (1949), http://www.notisum.se/rnp/sls/lag/19490105.htm Anlage 6 Act No. 78-753 of 17 July 1978; Loi n° 78-753 du 17 juillet 1978 portant diverses mesures d'amélioration des relations entre l'administration et le public et diverses dispositions d'ordre administratif, social et fiscal; http://www.legifrance.gouv.fr/textes/html/fic197807170753.htm Anlage 7 The Freedom of Information Act 5 U.S.C § 552, As Amensed by Public Law No. 104- 231, 110 Stat. 3048. Anlage 8 The CIA Information Act of 1984; http://www.nsa.gov/foia/index.cfm. Anlage 9 - 8 - “NSA macht die Luken dicht”, Pressemeldung, Quelle: www.heise.de Anlage 10 National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2004, www.fas.org/sgp/vongress/2003/s747nsa.html Anlage 11