© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 124/19 Zum „digitalen Vermummungsverbot“ in Österreich Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Österreichische Regelungen bezüglich eines „digitalen Vermummungsverbotes“ Derzeit werden in der öffentlichen Diskussion immer wieder Vorschläge aufgeworfen, einer missbräuchlichen Verbreitung von Informationen im Internet entgegenzuwirken. Beispielhaft hierfür stehen etwa die Bemühungen des französischen Präsidenten Emmanuel Macron und weiterer Staatsund Regierungschefs, Lehren aus dem Attentat in Christchurch zu ziehen. Zentrales Anliegen ist es dabei, große Internetplattformen wie Facebook dazu zu bringen, den Zugang zu Livestreams insbesondere hinsichtlich einer Liveübertragung von Gewalttaten zu beschränken. Allgemein soll auch eine Verbesserung der Transparenz beim Erkennen und Entfernen von Inhalten im Netz erreicht werden.2 Eine ähnliche Stoßrichtung verfolgt auch ein Gesetzgebungsvorhaben in Österreich. Aktuell durchläuft ein Entwurf zu einem „Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz“ (SVN-G) das parlamentarische Verfahren.3 Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 SVN-G bestimmten Diensteanbietern die Pflicht aufzuerlegen, von Postern in ihrem Forum zu verlangen, vorab ein Registrierungsprofil zu erstellen. Betroffen sind von dieser Pflicht insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SVN-G Diensteanbieter, deren Dienst im Inland mehr als 100.000 registrierte Nutzer hat sowie Diensteanbieter , deren im vorangegangenen Jahr in Österreich erzielter Umsatz 500.000 Euro übersteigt. Erfasst werden zudem nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 SVN-G bestimmte Medieninhaber, die im vorangegangenen oder aktuellen Kalenderjahr Fördermittel nach dem Presseförderungsgesetz von mehr als 50.000 Euro erhalten haben oder erhalten sowie unter bestimmten Umständen mit diesen verbundene Dienstanbieter gem. § 3 Abs. 2 Nr. 4 SVN-G. Die Speicherungspflicht korrespondiert mit einer Übermittlungspflicht. Nach § 4 Abs. 1 SVN-G hat der Diensteanbieter Vornamen, Nachnamen sowie die Adresse des Posters einer dritten Person auf deren begründetes schriftliches Verlangen bekannt zu geben. In § 4 Abs. 2 SVN-G werden sodann die Voraussetzungen eines begründeten Verlangens näher definiert. Dieses liegt demnach vor, wenn die dritte Person unter Nachweis ihrer Identität glaubhaft macht, dass die Feststellung der Identität des Posters eine unabdingbare Voraussetzung bildet, um wegen des Inhalts eines 1 Vgl. hierzu auch den Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste zum Thema: Rechtliche Erwägungen zur Einführung eines „Digitalen Vermummungsverbots“ in Österreich, Az. WD 10 - 3000 - 034/19. 2 Vgl. hierzu etwa die Ausführungen des Französischen Ministeriums für Europa und auswärtige Angelegenheiten ; abrufbar unter: https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/neuigkeiten/article/appellvon -christchurch-zur-loschung-terroristischer-und-gewaltextremistischer (Stand: 20.05.2019). 3 Der Gesetzentwurf ist nebst Begleitmaterialien abrufbar unter: https://www.parlament .gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00134/index.shtml (Stand: 20.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/19 Seite 4 Postings gegen diesen Poster mittels Privatanklage wegen übler Nachrede oder wegen Beleidigung strafgerichtlich oder wegen Verletzungen an der Ehre zivilgerichtlich vorzugehen. Die beabsichtigte Regelung enthält im Ergebnis eine Pflicht zur Speicherung der Bestandsdaten eines Nutzers, auf die unter bestimmten Voraussetzungen dritte Personen zurückgreifen können. Sie beinhaltet jedoch keine Pflicht zur ständigen Offenlegung des Klarnamens. Eine solche generelle Offenlegung des Klarnamens wird üblicherweise in der rechtspolitischen Auseinandersetzung unter dem Stichwort „digitales Vermummungsverbot“ diskutiert.4 Die geplante österreichische Regelung erleichtert und sichert zwar den Zugang zu Bestandsdaten, reicht aber aufgrund der weiterhin möglichen Nutzung eines Pseudonyms noch nicht an das diskutierte umfassende „digitale Vermummungsverbot“ heran. 3. Rechtslage in Deutschland Ein „digitales Vermummungsverbot“ ist dem deutschen Recht fremd. Es wurde in der rechtspolitischen Auseinandersetzung zwar immer wieder diskutiert, Eingang in konkrete Gesetzesvorhaben hat es jedoch erkennbar bisher nicht gefunden.5 Auch die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ hat sich in der 17. Wahlperiode mit Fragen der anonymen Nutzung des Internets befasst und zieht hierzu ausdrücklich folgendes Fazit: „Eine anonyme oder pseudonyme Nutzung des Internets ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern im Einzelfall und nach ihrem eigenen Dafürhalten, eine Meinung frei artikulieren zu können, ohne eine unmittelbare Ächtung oder aber andere Nachteile hierfür befürchten zu müssen. Dies ist essentiell für die freie Meinungsbildung in einer digital vernetzten Demokratie, kann aber auch Gefahren bergen, wenn dieses Recht missbraucht wird.“6 Auch der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 13 Abs. 6 des Telemediengesetzes (TMG) ausdrücklich einen Vorrang der anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Onlinediensten zum 4 Zum Diskussionsstand m.w.N.: Kersten, Anonymität in der liberalen Demokratie, JuS 2017, 193 (200). 5 Vgl. Kersten, Anonymität in der liberalen Demokratie, JuS 2017, 193 (199). 6 Vgl. den siebten Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ – Demokratie und Staat, BT-Drs. 17/12290 S. 26. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/19 Seite 5 Ausdruck gebracht.7 Der Vorrang betrifft dabei jedoch nur die Nutzung von Telemedien, nicht die Nutzeranmeldung.8 Dennoch sieht auch das derzeitige Recht eine Erhebung und Speicherung von Nutzerdaten vor. Den Umgang mit Bestandsdaten bei der Nutzung von Onlinediensten regelt dabei § 14 TMG. Ein Diensteanbieter darf personenbezogene Daten nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind.9 Die Vorschrift regelt lediglich die Befugnis eines Diensteanbieters, überhaupt entsprechende Daten zu erheben. Im Umkehrschluss besteht damit keine Pflicht zur Erhebung von Bestandsdaten. An dieser Stelle besteht ein wesentlicher Unterschied zur beabsichtigten Regelung in Österreich, wonach für bestimmte Diensteanbieter eine entsprechende Rechtspflicht zur Erhebung und Speicherung der Bestandsdaten bestehen soll (vgl. § 3 Abs. 1 SVN-G). Eine Auskunft über Bestandsdaten kann nach § 14 Abs. 2 TMG vorrangig nur an öffentliche Stellen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr erfolgen. Eine darüber hinausgehende Übermittlung auch an Private ist aufgrund der im Jahr 2017 eingefügten Regelungen in § 14 Abs. 3 bis 5 TMG möglich. Voraussetzung hierfür ist nach Abs. 3 eine Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden. Die Auskunft unterliegt nach Abs. 4 jedoch einem Richtervorbehalt.10 Insbesondere die Verfahrensvoraussetzungen sind damit strenger als in der geplanten österreichischen Regelung. 4. Verfassungsrechtlicher Rahmen Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt ein „digitales Vermummungsverbot“ vor allem eine Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG dar. Wie bereits bei den Ausführungen der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ angeklungen, begünstigt eine anonyme bzw. pseudonyme Äußerung von Meinungen auch den freien Meinungsaustausch. Daher lehnen 7 Demnach hat ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen , soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Vgl. hierzu auch: Schmitz, in: Spindler/Schmitz, 2. Auflage 2018, § 13 TMG Rn. 61 ff.; sowie zur Geltung des § 13 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO: „Positionsbestimmung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 26. April 2018, abrufbar unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation /Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung -TMG.pdf (Stand: 20.05.2019). 8 Vgl. Kersten, Anonymität in der liberalen Demokratie, JuS 2017, 193 (195). 9 Vgl. zum Merkmal der Erforderlichkeit: Spindler/Nink, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, § 14 TMG Rn. 4. 10 Vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen: BT-Drs. 18/13013 S. 23 f. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/19 Seite 6 die überwiegenden Stimmen in der Literatur eine generelle Verpflichtung zur Verwendung des Klarnamens bei der Nutzung von Telemedien als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit ab.11 Auch der Bundesgerichtshof sowie einige Obergerichte sehen die anonyme Nutzung als typisch für das Internet an und sehen diese im Einklang mit der grundrechtlichen Interessenlage.12 Ausdrücklich führt der Bundesgerichtshof zur Anonymität im Internet aus: „Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). […]. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden […].“13 Legt man die genannten gerichtlichen Wertungen zugrunde, dürfte jedenfalls eine generelle Pflicht zur Verwendung des Klarnamens bei der Nutzung von Telemedien auch aus Sicht der Gerichte einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG darstellen. Auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind Grenzen für ein „digitales Vermummungsverbot“ bzw. ähnlichen Transparenzregelungen zu entnehmen. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung möglicher Auskunftsansprüche , wie sie etwa die oben aufgezeigte beabsichtigte österreichische Regelung enthält. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.14 Der Gesetzgeber kann dieses Recht zwar aufgrund eines Gesetzes einschränken. Er muss dabei aber eine verhältnismäßige Ausgestaltung wählen.15 5. Datenschutzrechtliche Vorgaben aus dem Unionsrecht Mögliche Einschränkungen für eine Regelung eines digitalen Vermummungsverbotes können sich auch aus den (europarechtlichen) datenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben. Zu beachtende 11 Vgl. nur: Griess, Klarnamenpflicht im Internet, Diss. Köln 2016, S. 88 u. 149 f.; Kersten, Anonymität in der liberalen Demokratie, JuS 2017, 193 ff.; Härting, Anonymität und Pseudonymität im Datenschutzrecht, NJW 2013, 2065 ff.; Krohm/Müller-Peltzer, Wunsch nach Identifizierung anonymer Internetnutzer - Spannungsverhältnis von Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrechten, ZD 2015, 409 ff. 12 BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03. August 2011 – 3 U 196/10 -, juris. 13 BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 –, juris Rn. 38. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, juris 1. Ls. 15 Kersten, Anonymität in der liberalen Demokratie, JuS 2017, 193 (195). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/19 Seite 7 Regelungen finden sich dabei sowohl im Sekundärrecht, insbesondere in der Datenschutz- Grundverordnung und der e-privacy-Richtlinie, als auch im Primärrecht, namentlich im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EU-GrCh) sowie im Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-GrCh). Zwar lassen die europarechtlichen Regelungen Einschränkungen durch die Mitgliedstaaten zu. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO sind etwa entsprechende Regelungen zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche möglich. Dennoch begrenzt das Unionsrecht zugleich die gesetzgeberischen Ausgestaltungsmöglichkeiten. So enthält etwa Art. 23 Abs. 2 DSGVO einen umfassenden Katalog an einzuhaltenden Vorgaben. Zusätzlich zu den sekundärrechtlich geregelten Einschränkungen leitet der EuGH aus dem Primärrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung weitere Anforderungen sowie verfahrensrechtliche Vorkehrungen ab, um einen hinreichenden Grundrechtsschutz sicherzustellen.16 Daneben hat der EuGH eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung als Verstoß gegen die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 EU-GrCh) sowie des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 EU-GrCh) eingestuft. Die Regelung einer möglichen Vorratsdatenspeicherung ist nach der Rechtsprechung des EuGH nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.17 6. Mögliche Übertragbarkeit der österreichischen Regelung ins deutsche Recht Eine Übertragung der österreichischen Regelungen ins deutsche Recht erscheint nicht unproblematisch . Neben erheblichen europarechtlichen sind spezifische verfassungsrechtliche Bedenken zu würdigen. Zwar handelt es sich bei der beabsichtigten Neuregelung nicht um eine generelle Verpflichtung zur Nutzung des Klarnamens, die wohl gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen würde. Dennoch müssten einige rechtliche Probleme gelöst werden. Dies betrifft sowohl die Ebene der Datenerhebung als auch die anschließende Ausgestaltung des Auskunftsanspruches. Bereits bei der Datenerhebung würde sich insbesondere mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Frage stellen, ob sich eine allgemeine Pflicht zur Registrierung rechtfertigen lässt. Bei der Ausgestaltung einer solchen Regelung müsste dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit den Ausführungen des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung überprüft werden, da auch die beabsichtigte Registrierung anlasslos erfolgt und eine gewisse Nähe zur Vorratsdatenspeicherung damit auf der Hand liegt. Ferner kann mit Blick auf die Meinungsfreiheit nicht ausgeblendet werden, dass bereits die Registrierung eine abschreckende Wirkung erzeugt. Durch einen umfassenden Auskunftsanspruch, wie ihn die beabsichtigte österreichische Regelung vorsieht, würde der Eingriff in die genannten Grundrechte noch verstärkt. Auch ohne eine generelle Pflicht zur Verwendung des Klarnamens besteht eine erhebliche abschreckende Wirkung 16 Spindler, Der Regierungsentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz – europarechtswidrig?, ZUM 2017, 473 (485 f.) unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – C-275/06 (Promusicae); EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-360/10 (SABAM/Netlog); EuGH Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 (Tele2 Sverige). 17 EuGH Urteil vom 21.12.2016 – C-203/15 (Tele2 Sverige); die Entscheidung wird mit Blick auf die weiteren Entscheidungen zu diesem Thema besprochen von: Roßnagel, Vorratsdatenspeicherung rechtlich vor dem Aus?, NJW 2017, 696. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/19 Seite 8 für einen Nutzer, seine Meinung zu äußern, wenn er sich in der Kenntnis registriert, dass seine Bestandsdaten jederzeit vom Diensteanbieter herausgegeben werden könnten. Um eine solche abschreckende Wirkung zu verhindern, hat der deutsche Gesetzgeber bereits bei der derzeit geltenden Auskunftsregelung in § 14 Abs. 4 TMG einen Richtervorbehalt vorgesehen. Dieser sei notwendig, um Einschüchterungseffekte auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem eng begrenzten Bereich besonders grundrechtssensibler Kommunikation zu verhindern.18 Hält man einen Richtervorbehalt bereits ohne eine bestehende Pflicht zur Registrierung für notwendig, muss dies erst recht gelten, wenn eine solche geschaffen wird. *** 18 BT-Drs. 18/13013 S. 24.