© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 124/15 Die politische Partei im Rechtssinne Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 2 Die politische Partei im Rechtssinne Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 124/15 Abschluss der Arbeit: 9. Juni 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Begriffsmerkmale der politischen Partei 4 3. Konkretisierung der Begriffsmerkmale einer politischen Partei und Anwendung auf „DIE RECHTE“ 5 3.1. Strukturelement 5 3.2. Zielelement 6 Teilnahme an Wahlen 6 Sicherung der Rückkoppelung zwischen parlamentarischer Vertretung und Bürgern 7 3.3. Erfordernis der Ernsthaftigkeit 8 Umfang und Festigkeit der Parteiorganisation 9 Mitgliederzahl 10 Hervortreten in der Öffentlichkeit 11 Äußerungen zur Ernsthaftigkeit 14 Einschränkende Auslegung der Begriffsmerkmale bei „jungen Parteien“ 15 4. Zusammenfassende Erkenntnisse zur Parteieigenschaft „DER RECHTEN“ 16 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 4 1. Fragestellung Nach Einschätzung des Bundesministeriums des Innern sucht „nach einer neuen strategischen Prämisse […] ein beträchtlicher Teil der Neonazis den Schutz des Parteienprivilegs des Art. 21 Abs. 2 GG.“1 Vorreiter seien Neonazis aus Nordrhein-Westfalen. Ehemalige Führungsaktivisten und Mitglieder der im Jahr 2012 verbotenen NRW-„Kameradschaften“ bzw. des ebenfalls verbotenen Vereins „Nationaler Widerstand Dortmund“ seien nicht nur dem neu gegründeten nordrhein-westfälischen Landesverband der Partei „DIE RECHTE“ beigetreten, sondern dominierten ihn ganz eindeutig. Auch der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die Mitglieder von „DIE RECHTE“ keinen Hehl daraus machten, dass sie die Aktivitäten der verbotenen Kameradschaften unter dem Deckmantel der Partei fortsetzten – verdeutlicht durch Ausrufe „Trotz Verbot sind wir nicht tot.“ oder „Der Aachener Widerstand. Wir sind immer noch da!“.2 In diesem Zusammenhang gab die Linkspartei Nordrhein-Westfalen ein Gutachten in Auftrag, in welchem die Ansicht vertreten wird, dass die Partei „DIE RECHTE“ keine politische Partei im Sinne des Grundgesetzes sei, sondern eine bloße Ersatzorganisation der 2012 mit Vereinsverbot belegten neonazistischen Kameradschaften aus Nordrhein-Westfalen.3 Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend der Frage nachgegangen, ob die Partei „DIE RECHTE“ eine Partei im Rechtssinne ist. Dazu werden die maßgeblichen Kriterien für die Parteieigenschaft erläutert und auf Grundlage der in den einschlägigen Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern4 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen auf die Organisation „DIE RECHTE“ angewendet. 2. Begriffsmerkmale der politischen Partei Aussagen zum Begriff der politischen Partei finden sich in Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 2 Abs. 1 S. 1 Parteiengesetz (PartG): Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken Parteien „(1) (…) bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß 1 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 84 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/embed /vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); ebenso vgl. die einschlägigen Verfassungsschutzberichte der Länder, z.B. Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 117 (online verfügbar unter: http://www.mik. nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht _2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 2 Wiedergabe nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 149 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Ver fassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 3 Für die Linkspartei Nordrhein-Westfalen erarbeitetes Gutachten „Zur Frage des Verbots der „RECHTEN“ in Nordrhein-Westfalen“, S. 16 ff. (online verfügbar unter: http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin/kundendaten/ www.dielinke-nrw.de/pdf/SONSTIGES/Gutachten%20DIE%20RECHTE%20Webversion.pdf, zuletzt abgerufen 28.5.2015). 4 Bei den einschlägigen im Internet publizierten Verfassungsschutzberichten der Länder wurden die Jahre 2013 und 2014, soweit verfügbar, berücksichtigt, vgl. dazu online unter: http://www.verfassungsschutz.de/de/oeffen tlichkeitsarbeit/publikationen/verfassungsschutzberichte (zuletzt abgerufen 3.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 5 demokratischen Grundsätzen entsprechen. (…)“. Die Norm findet ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartG.5 Danach sind Parteien „[…] Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“ Anhand der genannten Bestimmungen zeigt sich, dass der Parteibegriff maßgeblich von der Parteifunktion geprägt ist.6 Im Wesentlichen ergeben sich daraus drei Elemente: Parteien sind körperschaftlich organisierte Vereinigungen natürlicher Personen (Strukturelement), die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen, insbesondere durch gewählte Repräsentanten in Volksvertretungen (Zielelement), soweit sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse diese Zielsetzung ernstlich verfolgen (Erfordernis der Ernsthaftigkeit).7 3. Konkretisierung der Begriffsmerkmale einer politischen Partei und Anwendung auf „DIE RECHTE“ 3.1. Strukturelement Parteien sind körperschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, also Zusammenschlüsse natürlicher Personen.8 In der Organisation „DIE RECHTE“ haben sich natürliche Personen zusammengeschlossen , wobei die Führungspositionen der Partei durch langjährig aktive Neonazis besetzt9 bzw. teilweise identisch mit den Verantwortlichen der verbotenen Kameradschaften sind.10 5 Allgemeine Ansicht, vgl. statt vieler: BVerfGE 89, 266 (269 f.) m.w.N.; BVerfGE 91, 263 (267); Morlok, Parteiengesetz , 2. Aufl., 2013, § 2 Rn. 2. 6 BVerfGE 91, 262 (267); Morlok in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21 Rn. 29. 7 Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2 Rn. 2. 8 Vgl. Krüper/Kühr, Der Lebenszyklus politischer Parteien - Eine evolutionäre Einführung in das Parteienrecht - Teil 2/6, ZJS 2/2014, S. 143 (144); Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2 Rn. 2. 9 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 108 f. (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); sowie schon Verfassungsschutzbericht des Bundes 2012, S. 108 (http://www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2012.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); vgl. auch Brandstetter, „Die Rechte“ in Bewegung, Blätter für deutsche und internationale Politik 2/2013, S. 13 (14 f.). 10 Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 143 f. (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/file admin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015) bezüglich des Kreisverbandes „DIE RECHTE“ Dortmund. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 6 3.2. Zielelement Eine politische Partei muss gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 PartG auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Teilnahme an Wahlen Dieses Ziel der Mitwirkung durch gewählte Repräsentanten in Volksvertretungen soll durch die Teilnahme an Parlamentswahlen auf Bundes- oder auf Landesebene erreicht werden.11 Der Grundsatz wird durch § 2 Abs. 2 PartG verdeutlicht, wonach eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundes- noch an einer Landtagswahl teilgenommen hat. Bei einem nicht ins Gewicht fallenden Erfolg bei Wahlen kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 1994 im Parteiverbotsverfahren gegen die „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP) zu dem Ergebnis, dass diese Organisation über keinerlei Unterstützung in der Bevölkerung verfüge (0,00 bis 0,07 v. H. der gültigen Stimmen).12 Es könne insoweit ersichtlich nicht davon gesprochen werden, dass den verbalen Zielsetzungen der FAP Wirklichkeiten gegenüberstünden, die es erlaubten, sie als Ausdruck eines ernsthaften, in nicht zu geringem Umfang im Volk vorhandenen politischen Willens anzusehen.13 Die weitere Nichtbeteiligung an Wahlen zeige, dass sich die Vereinigung mit ihrer Bedeutungslosigkeit abgefunden habe. Würden keine ernsthaften Anstrengungen unternommen, um die Situation zu ändern, mache dies deutlich, dass der bekundete Wille zur politischen Einflussnahme und zur Mitwirkung an der parlamentarischen Vertretung des Volkes bloß vorgeblich sei, mithin eine Maskerade.14 „DIE RECHTE“ trat zur Bundestagswahl 2013 mit einer Landesliste für Nordrhein-Westfalen an.15 Die dafür erforderlichen 2.000 Unterstützerunterschriften aus Nordrhein-Westfalen wurden von der Organisation erzielt.16 Bei der Bundestagswahl erreichte „DIE RECHTE“ 2.288 Stimmen, was 11 BVerfGE 91, 276 (284). 12 BVerfGE 91, 276 (292). 13 BVerfGE 91, 276 (293). 14 BVerfGE 91, 276 (293); die 1976 gegründete FAP trat seit 1990 nicht mehr bei Wahlen an, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erging am 17.11.1994. 15 Der Anerkennung der Partei „DIE RECHTE“ zur Bundestagswahl durch den Bundeswahlleiter kommt keine für die Parteieigenschaft bindende Wirkung zu, vgl. dazu ausführlich: Möglichkeiten des Verbotes von „Parteien“ nach dem Vereinsgesetz, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 069/15, 2015, S. 9 f. 16 Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 151 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/file admin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 7 einem Stimmenanteil von 0,024 % entspricht17 – und blieb damit nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2013 völlig bedeutungslos.18 Ein Wahlkampf zur Bundestagswahl fand nach eigenen Angaben der „DER RECHTEN“ praktisch überhaupt nicht statt.19 Dies wurde damit begründet, dass die personellen und finanziellen Ressourcen lieber für die weitaus wichtigeren Wahlkämpfe zur Kommunal- und Europawahl im Mai 2014 investiert würden.20 Zur Europawahl 2014 konnte „DIE RECHTE“ jedoch mangels ausreichender Unterstützerunterschriften (4.000) nicht antreten.21 Bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen am 25. Mai 2014 erzielte „DIE RECHTE“ zwei Mandate.22 Zu den Landtageswahlen 2014 in Sachsen und Brandenburg trat der jeweilige Landesverband nicht an.23 Es wird die Teilnahme an der Landtagswahl Sachsen-Anhalt in 2016 angestrebt.24 Sicherung der Rückkoppelung zwischen parlamentarischer Vertretung und Bürgern Doch nicht allein die Teilnahme an Wahlen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für das Erfüllen des Zielelements, sondern darüber hinaus auch die Absicht 17 „DIE RECHTE“ Kreisverband Hamm, „Kurze Nachlese zur Bundestagswahl“, vom 23.9.2013, auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes Hamm, online verfügbar unter: http://rechte-hamm.com/?p=1611 (zuletzt abgerufen 28.5.2015). 18 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 110 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de /embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 19 „DIE RECHTE“ Kreisverband Hamm, „Kurze Nachlese zur Bundestagswahl“, vom 23.9.2013, auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes Hamm, online verfügbar unter: http://rechte-hamm.com/?p=1611 (zuletzt abgerufen 28.5.2015). Es kam aber zumindest zur Produktion eines Werbespots, der die Solidarisierung mit inhaftierten Personen des rechtsextremistischen Spektrums zum Thema hatte, vgl. Verfassungsschutzbericht Nordrhein- Westfalen 2013, S. 143 f. (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/ Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 20 „DIE RECHTE“ Kreisverband Hamm, „Kurze Nachlese zur Bundestagswahl“, vom 23.9.2013, auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes Hamm, online verfügbar unter: http://rechte-hamm.com/?p=1611 (zuletzt abgerufen 28.5.2015). 21 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 111 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de /embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 22 Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 27 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.bremen.de /sixcms/media.php/13/Verf-Bericht-2014.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 23 Vgl. die Darstellung des für die Linkspartei Nordrhein-Westfalen erarbeiteten Gutachtens „Zur Frage des Verbots der „RECHTEN“ in Nordrhein-Westfalen“, S. 17 (online verfügbar unter: http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin /kundendaten/www.dielinke-nrw.de/pdf/SONSTIGES/Gutachten%20DIE%20RECHTE%20Webversion.pdf, zuletzt abgerufen 28.5.2015). 24 Verfassungsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2014, S. 88 (online verfügbar unter: http://www.mi.sachsen-anhalt .de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/4._Service/Publikationen/4._Verfassungsschutz/ Verfassungsschutzberichte/Verfassungsschutzbericht_2014_Vorabfassung_fuer_Inernet.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 8 der ständigen Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes.25 So sei es eine Aufgabe der Parteien, die Rückkoppelung zwischen Staatsorganen und Volk zu sichern.26 Eine solche Rückkoppelung ist jedoch nach einem von der Linkspartei Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten nicht möglich, wenn eine Partei keine Kontaktdaten liefert bzw. diese nicht in parteitypischer Weise auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht.27 Auf der Website des Bundesverbandes sind die einzelnen Landes- und Kreisverbände von „DIE RECHTE“ aufgeführt und mehrheitlich auch mit Links zu deren E-Mail Adressen und Facebook-Auftritten.28 Postalische Anschriften oder Festnetznummern finden sich dagegen nicht. Der Verfassungsschutzbericht Berlin 2013 kommt zu dem Schluss, dass der Berliner Landesverband „DIE RECHTE“ kaum an der politischen Willensbildung im Volk interessiert sei, dafür aber aktionsorientierten Neonazis Schutz biete.29 3.3. Erfordernis der Ernsthaftigkeit Für eine Abgrenzung von politischen Parteien zu solchen Vereinigungen, die den Parteienstatus nur zum Schein wählen, ist das Erfordernis der Ernsthaftigkeit bedeutend.30 Für die Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen, wie Umfang und Festigkeit der Parteiorganisation, die Zahl der Mitglieder und das Hervortreten in der Öffentlichkeit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 PartG).31 Dabei darf die Beurteilung der einzelnen Merkmale nicht ohne eine Gesamtbetrachtung erfolgen32 – so kann ein Weniger bei einem Merkmal durch ein Mehr bei einem anderen ausgeglichen werden.33 25 BVerfGE 91, 276 (287). 26 BVerfGE 91, 276 (285). 27 Im Auftrag der Linkspartei Nordrhein-Westfalen erarbeitetes Gutachten „Zur Frage des Verbots der „RECHTEN“ in Nordrhein-Westfalen“, S. 4 (online verfügbar unter: http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin/kundendaten/ www.dielinke-nrw.de/pdf/SONSTIGES/Gutachten%20DIE%20RECHTE%20Webversion.pdf, zuletzt abgerufen 28.5.2015). 28 „DIE RECHTE vor Ort“ auf der Internetpräsenz des Bundesverbandes, online verfügbar unter: http://die-rechte. com/die-rechte-vor-ort/ (zuletzt abgerufen 28.5.2015). 29 Verfassungsschutzbericht Berlin 2013, S. 106 (online verfügbar unter: http://www.berlin.de/sen/inneres/verfassun gsschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 30 Morlok in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., 2006, Art. 21 Rn. 39; zum Begriff der „Scheinpartei“: van Ooyen, in Möllers/van Ooyen (Hrsg.), Politischer Extremismus 2, 2007, „Vereinsverbote“ gegen „Scheinparteien “?, S. 419 (424). 31 BVerfGE 91, 262 (266); Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2 Rn. 10. 32 BVerfGE 91, 262 (271). 33 BVerfGE 91, 262 (271); Morlok, Parteiengesetz, 2. Aufl., 2013, § 2 Rn. 10. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 9 Umfang und Festigkeit der Parteiorganisation Als Indiz dafür, dass die Vereinigung nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten imstande ist, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, kann die Erfüllung der Organisationsvorgaben der §§ 6 ff. PartG gewertet werden.34 Nach § 6 Abs. 1 S. 1 PartG hat sich jede Partei eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Parteiprogramm zu geben. In Bezug auf die FAP hielt das Bundesverfassungsgericht seinerzeit fest, dass die Verabschiedung einer Satzung und eines Parteiprogramms den Willen zur Teilnahme an der politischen Willensbildung zeige.35 Allerdings hat das Gericht die in der Satzung und im Parteiprogramm der FAP niedergelegten Zielsetzungen der politischen Einflussnahme angesichts der geringen Wahlerfolge und schließlich der Nichtbeteiligung an Wahlen im Ergebnis als nicht „ernsthaft“ eingestuft.36 „DIE RECHTE“ ist dagegen – jedenfalls den Angaben auf ihrer Internetseite zufolge – den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 1 PartG - Satzung und Parteiprogramm – nachgekommen ,37 wobei das Parteiprogramm von der mittlerweile aufgelösten rechtsextremistischen Partei „Deutsche Volksunion“ (DVU) übernommen und nur in zahlreichen Punkten sprachlich und inhaltlich modernisiert und ergänzt worden sei.38 § 7 Abs. 1 S. 1 PartG sieht die Untergliederung der Partei in Gebietsverbände vor, wodurch die Mitwirkung aller Mitglieder einer Partei an der internen Willensbildung gewährleistet werden soll.39 Der Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2013 hält fest, dass „DIE RECHTE“ ausweislich ihrer Internetpräsenz derzeit aus acht Landesverbänden in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 16 Kreisverbänden – am breitesten aufgestellt in Nordrhein-Westfalen mit 9 Kreisverbänden – und 34 Für eine darüber hinausgehende Implementierung der Ordnungsvorschriften der §§ 6 ff. PartG in den Parteibegriff : Kersten/Rixen, Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht Kommentar, 2009, § 2 Rn. 42; a.A.: Lenski, Parteiengesetz, Handkommentar, 1. Aufl., 2011, § 2 Rn. 23. 35 BVerfGE 91, 276 (290). 36 BVerfGE 91, 276 (293). 37 Internetseite des Bundesverbandes „DIE RECHTE“, online verfügbar unter: http://die-rechte.com/ (zuletzt abgerufen 1.6.2015). 38 Stellungnahme „Die RECHTE“ vom 6.6.2012 auf der Internetpräsenz des Bundesverbandes, online verfügbar unter: http://die-rechte.com/warum-die-rechts/ (zuletzt abgerufen 28.5.2015). 39 Krüper/Kühr, Der Lebenszyklus politischer Parteien - Eine evolutionäre Einführung in das Parteienrecht - Teil 2/6, ZJS 2/2014, S. 143 (152). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 10 der Landesgruppe Bremen bestehe.40 Zudem wurde ausweislich des bayerischen Verfassungsschutzberichts von 2014 am 20. April 2014 in Bayern ein weiterer Landesverband gegründet.41 Im Verfassungsschutzbericht Hessen von 2013 wird auf den hessischen Landesverband hingewiesen, ohne ein genaues Gründungsdatum zu nennen.42 Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2013 verfügten aber nur die Landesverbände in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen über Parteistrukturen auf Kreisebene.43 Mitgliederzahl Nach dem Bundesverfassungsgericht muss eine Partei jedenfalls in einem gewissen Umfang und bei längerem Bestehen auch ein Parteivolk haben.44 Denn die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 S. 1 PartG zeige, dass mit Gründung einer Partei eine ständige Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes beabsichtigt sein müsse.45 Dieses Ziel müsse mit fortschreitender Dauer des Bestehens der politischen Vereinigung anhand objektiver Kriterien bestätigt werden.46 Dieses Merkmal wurde vom Bundesverfassungsgericht für die FAP trotz der formalen Untergliederung in einen Bundesvorstand und zahlreiche Landes- und Kreisverbände aufgrund der nur geringen Anzahl der Mitglieder verneint.47 Die geringe Mitgliederzahl und die dadurch bedingte mangelnde Organisationsdichte hätten dazu geführt, dass die FAP zu einer kontinuierlichen und effektiven Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes außerstande gewesen sei.48 Dies habe sich auch in der nur gelegentlichen und schließlich eingestellten Beteiligung an Wahlen 40 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 107 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); vgl. auch die Internetpräsenz des Bundesverbandes „DIE RECHTE“, online verfügbar unter: http://die-rechte.com/die-rechte-vor-ort/ (zuletzt abgerufen 3.6.2015); im Vergleich dazu habe „DIE RECHTE 2012 lediglich aus vier Landesverbänden bestanden“, Verfassungsschutzbericht Hessen 2013, S. 96 online verfügbar unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de/files/content-downloads/ Verfassungsschutzbericht%202013_0.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 41 Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 120 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.bayern.de /imperia/md/content/lfv_internet/service/vsb_2014_pressefassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 42 Verfassungsschutzbericht Hessen 2013, S. 96 ff. (online verfügbar unter: https://lfv.hessen.de/sites/lfv.hessen.de /files/content-downloads/Verfassungsschutzbericht%202013_0.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 43 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 107 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); vgl. auch Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 27 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verf-Bericht-2014.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015), wonach es der seit 2013 bestehenden „Landesgruppe“ Bremen nicht gelungen sei weitere Parteistrukturen im Sinne von Kreisverbänden oder eines Landesverbandes aufzubauen. 44 BVerfGE 91, 262 (274). 45 BVerfGE 91, 276 (287); vgl. auch BVerfGE 91, 262 (270). 46 BVerfGE 91, 276 (287). 47 BVerfGE 91, 276 (290). 48 BVerfGE 91, 276 (290). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 11 gezeigt.49 Zudem sei die Wahlbeteiligung erfolglos (0,00 bis 0,07 v. H. der gültigen Stimmen) geblieben, sodass die Zielsetzungen der Vereinigung nicht als Ausdruck eines ernsthaften, im Volk verbreiteten politischen Willens anzusehen seien.50 Ähnlich argumentierte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. November 1994, bei dem es um das Verbot der Vereinigung „Nationale Liste“ ging. Für die „Nationale Liste“ wurde das Vorhandensein eines Parteivolks verneint, da ihre Mitgliederversammlungen ausweislich der beim Bundeswahlleiter eingereichten Unterlagen nur 9 bis 16 Personen umfassten.51 Mit einer solch geringen Mitgliederzahl sei nicht ersichtlich, wie auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluss genommen und ein Wahlkampf mit dem Ziel parlamentarischer Vertretung geführt werden wolle.52 Die 2012 gegründete Partei „DIE RECHTE“ konnte nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2013 ihren bundesweiten Mitgliederbestand mit 500 Personen gegenüber dem Vorjahr mit 150 Personen deutlich steigern.53 2012 waren von den 150 Mitgliedern 130 dem Landesverband Nordrhein -Westfalen zuzuordnen, so dass der Bundesverband faktisch deckungsgleich mit dem Landesverband war. 2013 hatte der Landesverband Nordrhein-Westfalen ca. 260 Mitglieder.54 Nach dem Verfassungsschutzbericht Niedersachsen von 2014 blieb die bundesweite Mitgliederzahl 2014 konstant bei 500.55 Hervortreten in der Öffentlichkeit Bezüglich der FAP schloss das Bundesverfassungsgericht, dass eine „Partei“, die vorwiegend außerhalb der politischen Öffentlichkeit tätig sei und sich weitgehend auf interne Vereinsarbeit beschränke, keine Partei im Sinne des Grundgesetzes sei.56 Die FAP veröffentlichte eine bundesweit erschienene Publikation, jedoch unregelmäßig, in geringer Auflage; ihre Verbreitung erfolgte vor allem in Form der Übersendung an Mitglieder, Anhänger befreundeter Gruppierungen und 49 BVerfGE 91, 276 (290 f.). 50 BVerfGE 91, 276 (293). 51 BVerfGE 91, 262 (273). 52 BVerfGE 91, 262 (274). 53 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 69 f. (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 54 Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 117 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/file admin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 55 Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 65 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 56 BVerfGE 91, 276 (292). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 12 Interessenten aus dem „nationalen Lager“. Dieses Vorgehen sei nicht geeignet, die FAP und ihre politischen Vorstellungen der breiten Öffentlichkeit und damit den Wählern bekannt zu machen.57 Ähnlich argumentierte das Bundesverfassungsgericht zur Vereinigung „Nationale Liste“: Bei der Vereinigung habe sich das vereinsinterne Leben auf die Mitgliederversammlungen in den Privatwohnungen zweier Vorstandsmitglieder beschränkt, über deren Postfach und Privatanschriften auch der gesamte Schriftverkehr lief. Es habe keine beim Bundeswahlleiter eingereichte Anschrift einer Geschäftsstelle gegeben; der Personenkreis, auf den die Aufgaben verteilt worden seien, habe sich auf 100 Mitglieder beschränkt.58 Darüber hinaus habe man an verschiedenen Gedenkmärschen teilgenommen und achtmal im Jahr eine Zeitschrift herausgebracht, mit einer Auflage von etwa 800 bis 1000 Exemplaren, die an Mitglieder und bundesweit an Interessenten aus dem nationalen Lager versandt worden sei.59 Diese Aktivitäten zeigten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine dauernden, über gelegentliche Aktionen hinausgehenden politischen Betätigungen.60 Die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten der Partei „DIE RECHTE“ gingen bislang fast überwiegend vom Landesverband in Nordrhein-Westfalen aus.61 Dort wurden zu einer Kundgebung am 31. August 2013 rund 370 Personen und zu einer Demonstration am 1. Mai 2013 bzw. 2014 „Heraus zum 1. Mai“ rund 450 bzw. 500 Personen – jeweils überwiegend aus der neonazistischen Szene – mobilisiert.62 Im Vergleich zu den Vorjahren sind die Zahlen damit laut Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen von 2013 rückläufig.63 Zudem veranstaltete „DIE RECHTE“ in Hamm (Nordrhein -Westfalen) am 5. Juli 2014 ihren fünften Bundesparteitag. Dazu heißt es auf der Internetprä- 57 BVerfGE 91, 276 (292). 58 BVerfGE 91, 262 (273 f.). 59 BVerfGE 91, 262 (274). 60 BVerfGE 91, 262 (274). 61 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 108 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); vgl. auch Verfassungsschutzberichte der Länder, z.B. Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2014, S. 41. (online verfügbar unter: http://isim.rlp.de/no_cache/ sicherheit/verfassungsschutz/?cid=31018&did=144294&sechash=e3ad9855, zuletzt abgerufen 4.6.2015). 62 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 108 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 152 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/ Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015); zu den Angaben aus 2014: Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 67 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 63 Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 152 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/ fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_ 2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 13 senz des Bundesverbandes: „Da das Gesetz vorschreibt, daß mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr der Vorstand neu zu wählen ist, und da unsere Partei seit nunmehr etwas über zwei Jahren besteht, war also eine solche Wahl fällig.“64 Nach Darstellung des Verfassungsschutzberichts Nordrhein-Westfalen von 2013 besteht neben diesen Kundgebungen, dem Verteilen von Flyern und einigen Informationsständen der eigentliche Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit „DER RECHTEN“ in der Internetkommunikation (insbesondere ihrer Profile auf Facebook und Twitter).65 In einigen Kreisverbänden werde die Internetpräsenz regelmäßig gepflegt (Dortmund, Hamm, Rhein-Erft-Kreis), in anderen finde gar keine Aktualisierung der Website statt (Mühlheim). Eine Besonderheit stelle der Kreisverband Dortmund dar, der neben einer im Zuge des Kommunalwahlkampfes strukturierten Internetpräsenz, auf der die fünf Kandidaten und das Programm für den Wahlkampf dargestellt worden seien, auch die Internetplattform „Dortmundecho“ betreibe. Dort würden tagespolitische Artikel und Ankündigungen zu Veranstaltungen veröffentlicht. Darüber hinaus gab es, ausweislich der einschlägigen Verfassungsschutzberichte der Länder aus 2013 und 2014, in einigen anderen Landesverbänden zwar noch Aktivitäten, allerdings in überschaubaren Grenzen: Die größte Veranstaltung des Landesverbands Berlin war eine Demonstration am 21. September 2013 mit 60 Teilnehmern.66 In Bremen beschränkte sich das öffentliche Hervortreten der Landesgruppe auf die Verteilung von Flugblättern gegen die Unterbringung von Flüchtlingen und eine Kundgebung, an der sich rund 20 Personen beteiligten.67 In Niedersachsen gab es 2014 eine Demonstration mit 80 Teilnehmern.68 Die Demonstration wie auch andere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten gingen ausschließlich auf den Kreisverband Braunschweiger Land zurück, während der Kreisverband Heidekreis und der Landesverband nicht öffentlichkeitswirksam in Erscheinung traten.69 Die Inaktivität des Landesvorstandes führte Ende 2013 kurzzeitig zu seiner Auflösung, bis es Anfang 2014 auf dem Landesparteitag zu dessen Wiederwahl 64 Internetpräsenz des Bundesverbandes „DIE RECHTE“, online verfügbar unter: http://die-rechte.com/bundes parteitag/ (zuletzt abgerufen am 1.6.2015); vgl. auch im Auftrag der Linkspartei Nordrhein-Westfalen erarbeitetes Gutachten „Zur Frage des Verbots der „RECHTEN“ in Nordrhein-Westfalen“, S. 10 (online verfügbar unter: http://www.dielinke-nrw.de/fileadmin/kundendaten/www.dielinke-nrw.de/pdf/SONSTIGES/Gutachten%20 DIE%20RECHTE%20Webversion.pdf, zuletzt abgerufen 28.5.2015). 65 Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2013, S. 154 (online verfügbar unter: http://www.mik.nrw.de/ fileadmin/user_upload/Redakteure/Verfassungsschutz/Dokumente/VS-Berichte/Verfassungsschutzbericht_ 2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 66 Verfassungsschutzbericht Berlin 2013, S. 106 (online verfügbar unter: http://www.berlin.de/sen/inneres/verfassung sschutz/publikationen/verfassungsschutzberichte/verfassungsschutzbericht_2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 67 Verfassungsschutzbericht Bremen 2014, S. 27 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.bremen.de /sixcms/media.php/13/Verf-Bericht-2014.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 68 Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 68 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 69 Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 67 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 14 kam.70 Auf dem Landesparteitag 2014 in Niedersachsen waren lediglich sechs Mitglieder anwesend .71 Nach der Bekanntgabe der Auflösung des Landesverbandes Sachsen am 18. März 201472 gab es keine weiteren Aktivitäten, bis es nach Angaben auf einer Facebook-Seite zu Reaktivierung am 20. März 2014 kam.73 Der Stützpunktleiter habe auf seinem Facebook-Profil um Mitglieder und Interessenten geworben und bekannt gegeben, dass der Landesverband nun ein erstes kommunales Mandat habe.74 Zudem solle ein neuer Vorsitzender auf einem noch nicht terminierten Landesparteitag gewählt werden.75 Bei einer ersten Informationsveranstaltung zum Thema „Wer wir sind und was wir wollen“ sollen 20 Personen teilgenommen haben.76 Äußerungen zur Ernsthaftigkeit Die Aufzählung der in 3.3.1. bis 3.3.3. dargestellten objektiven Merkmale der Ernsthaftigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG ist nicht abschließend. Auch bestimmte Äußerungen der Partei bzw. ihrer Funktionsträger können als Indizien für die fehlende Ernsthaftigkeit gewertet werden.77 Das Bundesverfassungsgericht betont, dass für die Eigenschaft einer Vereinigung als Partei nicht allein die Teilnahme an Parlamentswahlen maßgeblich sei.78 Denn sofern die Teilnahme nur zum Zwecke der Behauptung der Parteieigenschaft erfolge, könne die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung des politischen Handelns dennoch in Frage gestellt werden.79 70 Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 67 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 71 Verfassungsschutzbericht Niedersachsen 2014, S. 67 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz. niedersachsen.de/download/97342/Niedersaechsischer_Verfassungsschutzbericht_2014_-_Vorabfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 72 Der Landesverband war am 26. Oktober 2013 gegründet worden, siehe „DIE RECHTE“ Landesverband Sachsen, „Landesverband Sachsen gegründet“, vom 28.10.2013, auf der Internetpräsenz des Landesverbandes Sachsen, online verfügbar unter: http://rechte-sachsen.com/?p=1#more-1 (zuletzt abgerufen 29.5.2015). 73 Verfassungsschutzbericht Sachsen 2014, S. 49 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.sachsen. de/download/VSB_2014_Endfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 74 Verfassungsschutzbericht Sachsen 2014, S. 49 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.sachsen. de/download/VSB_2014_Endfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 75 Wiedergabe nach dem Verfassungsschutzbericht Sachsen 2014, S. 50 (online verfügbar unter: http://www.ver fassungsschutz.sachsen.de/download/VSB_2014_Endfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 76 Wiedergabe nach dem Verfassungsschutzbericht Sachsen 2014, S. 49 (online verfügbar unter: http://www.ver fassungsschutz.sachsen.de/download/VSB_2014_Endfassung.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 77 Lenski, Parteiengesetz, Handkommentar, 1. Aufl., 2011, § 2 Rn. 28 f. unter Hinweis darauf, dass die Inhalte, die durch eine Partei vertreten werden, im Rahmen der Feststellung der Parteieigenschaft keiner Kontrolle unterlägen. 78 BVerfGE 91, 276 (289). 79 BVerfGE 91, 262 (270); 91, 276 (289). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 15 „DIE RECHTE“ nahm in ihrem Internetauftritt zu ihrer Teilnahme an der Bundestagswahl folgendermaßen Stellung: „Bei unserem Wahldebüt kam es uns nicht auf das Ergebnis an. Da uns Anfang des Jahres von verschiedenen staatlichen Stellen und von regimetreuen Medien der Parteistatus abgesprochen worden ist, wollten wir mit unserem Wahlantritt das Gegenteil beweisen. Dies und nichts anderes war das einzige Ziel unseres Antritts zur Bundestagswahl.“80 Das Bundesministerium des Innern wertet die getroffene Aussage „DER RECHTEN“ als „bemerkenswert offenes“ Zugeständnis, dass die Teilnahme an der Bundestagswahl für die Partei „DIE RECHTE“ nur einen notwendigen formalen Schritt zur Erringung des Parteienstatus darstelle.81 Einschränkende Auslegung der Begriffsmerkmale bei „jungen Parteien“ Für die Erfüllung der umschriebenen Merkmale einer politischen Partei und ihre Aufgaben ist ein nicht unerheblicher Aufwand an sachlichen und persönlichen Mitteln erforderlich.82 Doch soll die Auslegung des Parteibegriffs nicht dazu führen, dass nur etablierten und in der Vergangenheit bereits durch den Wähler bestätigten politischen Vereinigungen der Parteienstatus zukommt, weshalb die Erfüllung der dargelegten Merkmale nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden, nur in Ansätzen verlangt werden könne.83 Dies hielt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Verbot der bereits erwähnten „Nationalen Liste“ fest.84 Die Vereinigung wurde am 13. März 1989 gegründet und nahm 1991 und 1993 an Wahlen zur Bürgerschaft in Hamburg teil. Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus, dass allein der Wille, Partei zu sein, nicht ausreichend sei.85 Auch in ihrer Gründungsphase müssten Parteien mindestens ansatzweise und mit wachsendem zeitlichem Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben zu erfüllen.86 Daran fehle es bei der Vereinigung „Nationale Liste“, die sich in organisatorischer Sicht nicht über den bereits zur Zeit ihrer Gründung erreichten Stand 80 „DIE RECHTE“ Kreisverband Hamm, „Kurze Nachlese zur Bundestagswahl“, vom 23.9.2013, auf der Internetpräsenz des Kreisverbandes Hamm, online verfügbar unter: http://rechte-hamm.com/?p=1611 (zuletzt abgerufen 28.5.2015). 81 Verfassungsschutzbericht des Bundes 2013, S. 111 (online verfügbar unter: http://www.verfassungsschutz.de/ embed/vsbericht-2013.pdf, zuletzt abgerufen 2.6.2015). 82 BVerfGE 91, 262 (269). 83 BVerfGE 91, 262 (269); 134, 131 (133); vgl. auch Krüper/Kühr, Der Lebenszyklus politischer Parteien - Eine evolutionäre Einführung in das Parteienrecht - Teil 2/6, ZJS 2/2014, S. 143 (148). 84 BVerfGE 91, 262 ff. 85 BVerfGE 262 (270); 91, 276 (287); 134, 124 (129); siehe auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6.8.1997 – 1 A 13/92, juris Rn. 19. 86 BVerfGE 91, 262 (269 f.); so auch: BVerfGE 91, 276 (287); zur Kritik, zumindest sofern der Status der politischen Partei an steigende politische Erfolge geknüpft wurde: Wißmann, in Kersten/Rixen (Hrsg.), Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht – Kommentar, 2009, § 2 Rn. 45 m.w.N. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 16 hinaus entwickelt habe.87 Daher biete die Vereinigung keine ausreichende Gewähr für ihre Ernsthaftigkeit .88 Die einschränkende Auslegung der Begriffsmerkmale in Bezug auf „junge“ Parteien dürfte auch für „DIE RECHTE“ relevant sein, die am 15. September 2012 gegründet wurde. Allerdings nahm „DIE RECHTE“ bereits im Jahr 2013 an der Bundestagwahlen teil und gründete im selben Jahr neue Landes- und Kreisverbände,89 so dass zumindest eine über das Stadium der Gründung hinausgehende Entwicklung festzustellen sein dürfte. 4. Zusammenfassende Erkenntnisse zur Parteieigenschaft „DER RECHTEN“ Die Parteieigenschaft der FAP verneinte das Bundesverfassungsgericht abschließend mit den Worten: „Angesichts ihrer mangelnden Organisationsdichte, einer nicht ausreichend handlungsund arbeitsfähigen Parteiorganisation, des geringen Mitgliederbestandes, des fehlenden kontinuierlichen Hervortretens in der Öffentlichkeit und des Mangels an jeglichem Widerhall in der Bevölkerung bietet die FAP keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Zielsetzung. Sie ist keine Partei i.S. von Art. 21 GG, § 2 I PartG.“90 Ausweislich der einschlägigen Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern ist für die Parteieigenschaft „DER RECHTEN“ anzuführen: „DIE RECHTE“ hat ihre Organisationsdichte seit ihrer Gründung 2012 stetig ausgebaut. Sie hat von vier Landesverbänden im Jahr 2012 auf neun im Jahr 2013 erweitert und kommt zudem auf 16 Kreisverbände und eine Landesgruppe. Gleichzeitig ist es der Vereinigung möglich gewesen, neue Mitglieder zu gewinnen und einen Zuwachs von 150 Mitgliedern im Jahr 2012 auf 500 Mitglieder in 2013 zu haben. Wenngleich die bundesweite Mitgliederzahl 2014 bei 500 stagnierte. Der bundesweite Mitgliederzuwachs führte zu einer Dekonzentration der Mitglieder in Nordrhein-Westfalen (2012 gehörten noch 130 von 150 Mitgliedern zum Landesverband Nordrhein-Westfalen, 2013 waren es 260 von 500). Die bundesweite Aufstellung und der stetige Mitgliederzuwachs „DER RECHTEN“ sind Indizien für die erforderliche Organisationsdichte. Zudem kam es im Jahr 2013 bereits zur Aufstellung für die Bundestagswahl. Ausweislich der einschlägigen Verfassungsschutzberichte von Bund und Ländern ist gegen die Parteieigenschaft „DER RECHTEN“ anzuführen: Die Bundestagswahl verlief mit 0,024 % der Stimmen nicht erfolgreich, so dass die Unterstützung „DER RECHTEN“ und ihres Parteiprogramms in der Bevölkerung – zumindest seit der kurzen Zeit ihrer Gründung – überschaubar sein dürfte. Die erforderliche Anzahl an Unterstützerunterschriften von 4.000 für die Europawahl wurde nicht erreicht. Bei Wahlen auf Landesebene wurde bis auf die Kommunalwahl 2013 in Nordrhein-Westfalen nicht teilgenommen. Für die Bundestagswahl wurde auch praktisch kein Wahlkampf betrieben. Auch weitere öffentlichkeitswirksame Aktivitäten „DER RECHTEN“, mit Ausnahme des Kreisverbandes Dortmund, hielten 87 BVerfGE 91, 262 (273). 88 BVerfGE 91, 262 (273). 89 Siehe dazu oben unter 3.3.1. 90 BVerfGE 91, 276 (294). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 124/15 Seite 17 sich bislang in überschaubarem Rahmen. Daraus und aus den Äußerungen der Partei im Nachgang zur Bundestagswahl 2013 kann eine ernsthafte Absicht der Vereinigung, auf die politische Willensbildung im Volk Einfluss nehmen und auf parlamentarischer Ebene vertreten zu wollen, nicht gefolgert werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Gründe für und gegen die Parteieigenschaft „DER RECHTEN“ angeführt werden können. Eine abschließende Bewertung bleibt den zuständigen Entscheidungsträgern vorbehalten. Letztlich kann nur das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (§ 31 BVerfGG) über den Parteistatus einer Organisation im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 2; 43 ff. BVerfGG befinden.91 Die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens bedarf eines Antrags der Antragsberechtigten nach § 43 BVerfGG, also des Bundestags, des Bundesrats oder der Bundesregierung.92 91 Mit Änderung des BWahlG 2012 kann auch eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach § 18 Abs. 4a BWahlG gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses zur Parteieigenschaft erhoben werden. Die Rechtswirkung der Beschwerdeentscheidung des BVerfG nach Art. 93 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG reicht allerdings nicht weiter als die angefochtene Entscheidung des Bundeswahlausschusses bzgl. der Parteieigenschaft. Sie bezieht sich also nur auf die jeweilige Bundestagswahl (so Hahlen, in Schreiber, BWahlG, Kommentar, 6. Aufl., 2013, § 18 Rn. 46). 92 Weiterführend zur verbindlichen Feststellung des Parteistatus: Möglichkeiten des Verbotes von „Parteien“ nach dem Vereinsgesetz, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 069/15, 2015, S. 9 f.