Nr. WD 3 - 3000 - 123/16 (12. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ergänzend zur Kurzinformation WD 3 - 3000 - 119-16 „Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht “ wurde gefragt, ob eine Vereinigung, die sich selbst Partei nennt, rein tatsächlich aber wohl eher ein Verein sei, in irgendeiner Weise „herabgestuft“ werden könne. Telefonisch wurde gegenüber dem Mitarbeiter Folgendes erläutert: Eine Stelle, die eine Organisation, die sich Partei nennt, als Verein „herabstuft“, gibt es nicht. Die Abgrenzung von Partei zu Verein erfolgt anhand einer konkreten Sachverhaltsprüfung. Der Name „Partei“ ist dabei nicht allein maßgeblich, sondern das tatsächliche Erfüllen der vom Parteiengesetz gestellten Anforderungen. Für die Feststellung, ob eine Organisation tatsächlich eine Partei ist, existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein verbindliches Anerkennungs- oder Registrierungsverfahren. Letztlich kann nur das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden über den Parteistatus einer Organisation, so im Rahmen des Parteiverbotsverfahrens befinden. Die Parteieigenschaft kann auch Gegenstand einer behördlichen Entscheidung sein. Denn auch der für ein Vereinsverbot zuständige Bundesminister des Innern bzw. die zuständige Landesbehörde hat vor Einleitung eines Vereinsverbotsverfahrens eine Abgrenzung von Partei und Verein vorzunehmen . Denn gegen eine politische Partei darf er kein Vereinsverbot erlassen. Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass die sich die als Partei gerierende Organisation tatsächlich aber ein Verein ist und spricht sie ein Vereinsverbot aus, so kann die Organisation Rechtsmittel einlegen; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Zur weiteren Information wurden dem Auftraggeber die Ausarbeitungen WD 3 - 3000 - 069/15 und WD 3 - 3000 - 124/15 übermittelt. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frage zur Abgrenzung von Partei und Verein