© 2020 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 119/20 Wesentliche Änderungen im deutschen Waffenrecht infolge des 3. WaffRÄndG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/20 Seite 2 Wesentliche Änderungen im deutschen Waffenrecht infolge des 3. WaffRÄndG Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 119/20 Abschluss der Arbeit: 14. Mai 2020 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/20 Seite 3 1. Fragestellung Gefragt wird, mit welchem Gesetz die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (EU-Feuerwaffenrichtlinie) in Deutschland umgesetzt wurde und wann die Änderungen in Kraft treten. Zudem sollen die damit verbundenen wesentlichen Änderungen im deutschen Waffenrecht stichpunktartig dargestellt werden. 2. Zum Umsetzungsgesetz und dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens Die EU-Feuerwaffenrichtlinie wird durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (3. WaffRÄndG)1 umgesetzt. Einige Vorschriften des Gesetzes sind bereits in Kraft getreten; vollständig tritt das Gesetz am 1. September 2020 in Kraft, vgl. Art. 5 3. WaffRÄndG. 3. Zu den wesentlichen Änderungen im deutschen Waffenrecht Das 3. WaffRÄndG sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen im Waffengesetz (WaffG)2 und im Waffenregistergesetz vor: – zwingende Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung , § 5 Abs. 5 Nr. 4 WaffG; – „Verfassungsfeinde“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gelten in der Regel als unzuverlässig ; – Pflicht der Waffenbehörde zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses , vgl. § 4 Abs. 4 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; für Sportschützen vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 und S. 2 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; – Ausweitung genereller Verbote für bestimmte Waffen(teile) und Magazine: • Wechselmagazine und Magazingehäuse sowie halbautomatische Waffen mit eingebauten Magazinen, die mehr als 10 Patronen (Langwaffen) oder mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen ) aufnehmen können, werden zu verbotenem Zubehör für Schusswaffen erklärt, vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3–1.2.4.5 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; 1 Abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s0166.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s 0166.pdf%27%5D__1589362816571 (letzter Abruf: 13. Mai 2020). 2 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166), abrufbar in deutscher Sprache unter: https://www.gesetze-iminternet .de/waffg_2002/BJNR397010002.html (letzter Abruf: 13. Mai 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/20 Seite 4 • das Gehäuse einer Schusswaffe wird „wesentlicher Teil“ einer Waffe, vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.6 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung. Hierdurch werden bisher erlaubnisfreie Waffenteile den Schusswaffen gleichgestellt und entsprechend erlaubnispflichtig; • erstmals wird für jede Schusswaffe ein „führendes wesentliches Teil“ definiert, vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung. Wird dieses Teil durch ein neues führendes Teil ersetzt, hat dies zur Folge, dass die bisherige waffenrechtliche Erlaubnis erlischt; – Erhöhung von Meldepflichten zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen: • bei Waffen, ihnen gleichgestellten wesentlichen Teilen, Schalldämpfern und unbrauchbar gemachten Schusswaffen sind grundsätzlich folgende Umgangsarten gegenüber den Waffenbehörden anzuzeigen: Erwerb, Verlust, Fund, Erbe, Überlassen, Herstellen, Bearbeiten, Vernichten oder Unbrauchbarmachen. Anzeigepflichtig sind nicht nur der Waffenbesitzer, sondern auch Waffenhersteller und -händler, vgl. §§ 37 ff. WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; • Überarbeitung und Neugliederung der Regelungen für das Nationale Waffenregister, das seit Juli 2012 besteht und an das die Waffenbehörden ihre Daten übermitteln. Das neue Waffenregistergesetz (vgl. Art. 3 3. WaffRÄndG) ersetzt mit Wirkung zum 1. September das derzeitige Nationale-Waffenregister-Gesetz;3 – Verschärfte Regelungen für den Umgang mit Salut- und Dekorationswaffen: • Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) sind der Kategorie zuzuordnen, der die jeweilige scharfe Waffe vor dem Umbau zuzuordnen war. Dementsprechend wird der Umgang mit Salutwaffen erlaubnispflichtig, wobei bestimmte Erleichterungen vorgesehen sind, vgl. § 39b WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; • Dekorationswaffen (ehemals scharfe erlaubnispflichtige Schusswaffen oder deren wesentliche Teile, die dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden) unterliegen zukünftig dem WaffG, vgl. § 39c WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; – weitere Begrenzung des Kontingents für Waffen, die Sportschützen auf der „Gelben Waffenbesitzkarte “ erwerben dürfen, vgl. § 14 Abs. 6 S. 1 WaffG in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung; 3 Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), abrufbar in deutscher Sprache unter https://www.gesetzeim -internet.de/nwrg/BJNR136600012.html (letzter Abruf 13. Mai 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/20 Seite 5 – bundeseinheitliche Vorgaben für Jäger, die zu Erleichterungen für den Erwerb, Besitz und Einsatz von Schalldämpfern (vgl. § 13 Abs. 9 WaffG) sowie von Nachtzielgeräten (vgl. § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG) führen; – Erweiterung der Möglichkeit, Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten, vgl. § 42 Abs. 6 WaffG. ***