© 2019 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 119/19 Recht auf Arbeit Ausgestaltung und Rechtswirkung in den Verfassungen der Bundesländer und der EU-Mitgliedstaaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 2 Recht auf Arbeit Ausgestaltung und Rechtswirkung in den Verfassungen der Bundesländer und der EU-Mitgliedstaaten Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 119/19 Abschluss der Arbeit: 29.05.2019 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 3 1. Einleitung und Fragestellung Mit der Grundsatzfrage, ob sich ein „Recht auf Arbeit“ aus dem Grundgesetz ergibt, haben sich bereits zwei Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes befasst.1 Beide kommen zu dem Ergebnis, dass das Grundgesetz kein „Recht auf Arbeit“ beinhaltet und insbesondere auch kein subjektiver Anspruch auf Zurverfügungstellung oder Erhalt eines konkreten Arbeitsplatzes besteht, der eingeklagt werden könnte. Diesem Sachstand liegen nunmehr die Fragen zu Grunde, welche Verfassungen der Bundesländer und der EU-Mitgliedstaaten ein „Recht auf Arbeit“ beinhalten und wie dieses Recht verwirklicht wird. 2. Das „Recht auf Arbeit“ in den Verfassungen der Bundesländer 2.1. Landesverfassungsrechtliche Bestimmungen Anders als das Grundgesetz enthalten viele Verfassungen der Bundesländer dem Wortlaut nach ein „Recht auf Arbeit“. Dies gilt für die Landesverfassungen von Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen.2 Die Verfassungen von Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen betonen zwar nicht explizit ein „Recht auf Arbeit“, enthalten aber Bestimmungen zur Gewährleistung von Arbeit3 bzw. Bestimmungen zu ihrem Schutz.4 Ausnahmen bilden insoweit die Verfassung von Baden-Württemberg, die sich nur mit der Förderung von gleichwertigen Arbeitsbedingungen befasst,5 und die Verfassung von Schleswig-Holstein, der kein „Recht auf Arbeit“ oder eine entsprechende Bestimmung zu entnehmen ist. 1 Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 14.06.2007, Zum Recht auf Arbeit, WD 3 - 3000 - 200/07 (Anlage); Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 05.08.2016, Das soziale Menschenrecht auf Arbeit sowie gerechte und günstige Arbeitsbedingungen nach Art. 6 und 7 des VN-Sozialpakts, WD 6 - 3000 - 089/16. 2 Vgl. Art. 166 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 18 Verfassung von Berlin, Art. 48 Verfassung des Landes Brandenburg, Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Art. 28 Abs. 2 Verfassung des Landes Hessen, Art. 24 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, Art. 45 Verfassung des Saarlandes, Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen. Eine Zusammenstellung der Bestimmungen findet sich im Anhang zum Sachstand. 3 Art. 17 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 6a Niedersächsische Verfassung, Art. 53 Abs. 1 und 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 39 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 36 Verfassung des Freistaats Thüringen. 4 Abs. 4 S. 3 der Eingangsformel der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: „Die Arbeitskraft steht unter dem Schutz des Staates“. 5 Art. 3a Verfassung des Landes Baden-Württemberg. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 4 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die konkreten Ausgestaltungen der jeweiligen Bestimmungen erheblich unterscheiden (siehe dazu die Zusammenstellung der unterschiedlichen Bestimmungen im Anhang). 2.2. Rechtswirkung Nach einhelliger Ansicht in Literatur6 und Rechtsprechung7 begründen die landesverfassungsrechtlichen Vorschriften zum „Recht auf Arbeit“ kein subjektives einklagbares Recht auf Beschäftigung. Die Bestimmungen in den betreffenden Landesverfassungen werden in der Literatur unterschiedlich qualifiziert: Zum Teil werden diese als bloße staatliche Programmsätze verstanden, die nur unterstreichen, dass der Staat für einen hohen Beschäftigungsstand Sorge zu tragen und deren Nichtausführung keinerlei juristische Konsequenzen habe.8 Zum Teil werden sie als objektivrechtliche Verpflichtungen des Staates bzw. Staatszielbestimmungen qualifiziert,9 deren normative Verbindlichkeit sich trotz der erheblichen Gestaltungsfreiheit des Hoheitsträgers darin entfalte, dass staatliche Hoheitsakte, die unter Missachtung dieser Zielbestimmung ergehen, verfassungswidrig seien.10 3. Das „Recht auf Arbeit“ in der EU 3.1. „Recht auf Arbeit“ in der EU-Grundrechtecharta? Art. 15. Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) enthält das Recht, Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Dem „Recht zu arbeiten“ lässt sich jedoch keine sozialgrundrechtliche Gewährleistung im Sinne eines „Rechts auf Arbeit“ entnehmen. Dieses wurde bewusst nicht in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen.11 Im sozialpolitischen Kontext schreibt die Vorschrift den deutlichen, wenn auch kaum justitiablen Auftrag an die aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Verpflichteten (vgl. Art. 51 6 Stellvertretend für weitere Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 12 Rn. 18. 7 Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte zu finden bei Mann, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 20 und Däubler, Der Schutz der sozialen Grundrechte in der Rechtsordnung Deutschlands, in: Iliopoulos- Strangas (Hrsg.), Soziale Grundrechte in Europa nach Lissabon, 1. Auflage 2010, S. 128. 8 Mann, ebenda. 9 Wieland, (Fn. 6) mit weiteren Nennungen; Blum, Das Recht auf Arbeit im Spiegel der Verfassungen der EU- Mitgliedstaaten, 2006, S. 81 f. 10 Blum, ebenda. 11 Vgl. Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 15 Rn. 6 ff.; Ruffert, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Grundgesetz Beck Online-Kommentar, 40. Edition, Stand: 15.02.2019, Art. 15 Rn. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 5 EUGRCh) fest, für die realen Möglichkeiten der Berufsausübung zu sorgen, mithin das Ziel der Vollbeschäftigung anzustreben.12 3.2. Verfassungsrechtliche Bestimmungen in den EU-Mitgliedstaaten Die meisten Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten enthalten verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Arbeit. Entsprechende Regelungen finden sich in den Verfassungen von Belgien (Art. 23 S. 3 Nr. 1), Bulgarien (Art. 16 und Art. 48), Dänemark (Art. 75 Abs. 1), Finnland (Art. 18), Frankreich (Fünfter Absatz der Präambel von 1946), Griechenland (Art. 22 Abs. 1), Italien (Art. 4), Kroatien (Art. 55), Luxemburg (Art. 11 Abs. 4), Malta (Kapitel II Art 7 und 12), der Niederlande (Art. 19), Polen (Art. 65 Abs. 1), Portugal (Art. 38), Rumänien (Art. 38 Abs. 1), Schweden (Kapitel I § 2 Abs. 2 S. 2), Slowakei (Art. 35 Abs. 3), Slowenien (Art. 66), Spanien (Art. 35 Abs. 1), Tschechien (Art. 26 III Urkunde der grundlegenden Rechte und -freiheiten) und Ungarn (Art. XII). Die Bestimmungen unterscheiden sich erheblich im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und systematische Stellung.13 Überwiegend enthalten die Verfassungen dem Wortlaut nach ein „Recht auf Arbeit“. In Art. 53 der Verfassung von Portugal wird sogar darüber hinaus die Sicherheit des Arbeitsplatzes garantiert. Andere Verfassungen enthalten vergleichbare Gewährleistungsbestimmungen , wie beispielsweise die niederländische Verfassung, die „die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen“ als eindeutigen Auftrag an den Staat formuliert. Außer Deutschland haben die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Österreich sowie Großbritannien und Nordirland auf eine verfassungsrechtliche Normierung eines „Rechts auf Arbeit“ verzichtet.14 Großbritannien nimmt hier insofern eine Sonderstellung ein, da in Großbritannien keine geschriebene Verfassung im Sinne eines umfassenden Dokuments existiert und kein Grundrechtskatalog vorhanden ist.15 3.3. Rechtswirkung Der Vergleich von Grundrechtsregelungen in den Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten ist insofern problematisch, „weil anscheinend gleiche Begriffe zum Teil unterschiedlich definiert werden und für einen genauen Vergleich immer der Kontext der gesamten Verfassung, die Dogmatik der Verfassungsrechtslehre, sowie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, sofern ein solches existiert, beleuchtet werden muss.“16 12 Ruffert, ebenda. 13 Eine Zusammenstellung der verschiedenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen fast aller EU-Mitgliedstaaten findet sich bei Blum, (Fn. 9), S. 86 ff.; siehe dazu auch Butt/Kübert/Schultz, Soziale Grundrechte in Europa, Arbeitsdokument der Generaldirektion Wissenschaft des Europäischen Parlaments, 1999, S. 11, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/workingpapers/soci/pdf/104_de.pdf (letzter Abruf 27.05.2019). 14 Blum, (Fn. 9), S. 165. 15 Ausführlich zur Rechtslage in Großbritannien und Nordirland: Butt/Kübert/Schultz, (Fn. 13), S. 26. 16 Butt/Kübert/Schultz, (Fn. 13), S. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 6 In der Literatur werden – soweit ersichtlich – die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der EU- Mitgliedstaaten als objektiv-rechtliche staatliche Verpflichtung17 oder als unverbindlicher Programmsatz 18 verstanden. Auch in den Fällen, in denen der Wortlaut „Recht auf Arbeit“ und die systematische Positionierung der Norm im Grundrechtskatalog ein subjektives Recht vermuten lasse, handele es sich nicht um einklagbare Rechte, sondern um Aufträge an den Gesetzgeber, diese Rechte zu realisieren.19 Ein solcher individueller Leistungsanspruch könne sich allenfalls nach Maßgabe der zur Ausführung der Staatszielbestimmung bzw. des Programmsatzes ergangenen einfachen Gesetzgebung ergeben.20 *** 17 Vgl. Bernsdorff, (Fn. 11) Rn. 2 und Iliopoulos-Strangas, Soziale Grundrechte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rechtsvergleich unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts, in: Iliopoulos-Strangas (Hrsg.), (Fn. 7), S. 878 und 917. 18 Blum, (Fn. 9), S. 164 ff. 19 Butt/Kübert/Schultz, (Fn. 13), S. 41. 20 Blum, (Fn. 9), S. 164 ff., siehe auch das von Blum angeführte Beispiel für eine solche einfachgesetzliche Regelung in Schweden für 18- und 19jährige und Langzeitarbeitslose deren Berechtigung für Lohnersatzleistungen ausgelaufen ist, S. 131. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 7 Anhang Zusammenstellung der landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeit Art. 3a Abs. 2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg21 „(2) Der Staat fördert gleichwertige Lebensverhältnisse, Infrastrukturen und Arbeitsbedingungen im gesamten Land.“ Art. 166 Verfassung des Freistaates Bayern22 „(1) Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates. (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen. (3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.“ Art. 18 Verfassung von Berlin23 „Alle haben das Recht auf Arbeit. Dieses Recht zu schützen und zu fördern ist Aufgabe des Landes. Das Land trägt zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen bei und sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand. Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln.“ 21 Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1032), abrufbar unter: https://www.lpb-bw.de/bwverf/bwverf.htm (letzter Abruf 27.05.2019). 22 Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642), abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content /Document/BayVerf-166 (letzter Abruf 27.05.2019). 23 Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. 1995, 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114), abrufbar unter: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierender-buergermeister/verfassung/artikel .41548.php (letzter Abruf 27.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 8 Art. 48 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg24 „(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen, welches das Recht jedes einzelnen umfaßt, seinen Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen.“ Art. 8 Abs. 1 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen25 „(1) Jeder hat die sittliche Pflicht zu arbeiten und ein Recht auf Arbeit.“ Absatz 4 S. 3 der Eingangsformel der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg26 „Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates.“ Art. 28 Verfassung des Landes Hessen27 „(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Staates. (2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit. (3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.“ 24 Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I/92, S.298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2015 (GVBl. I/15, [Nr. 6]), abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#48 (letzter Abruf 27.05.2019). 25 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. 1947, 251), zuletzt geändert sowie durch Gesetz vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 433) , abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen .de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.121265.de&asl=bremen02.c.732.de&template =20_gp_ifg_meta_detail_d (letzter Abruf 27.05.2019). 26 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBl I 100-a, S.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 319), abrufbar unter: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal /page/bshaprod.psml?nid=1&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfHApELS&st=null (letzter Abruf 27.05.2019). 27 Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. I S. 229, ber. GVBl. 1947 S. 106 u. GVBl. 1948 S. 68), zuletzt geändert durch Ergänzungsgesetz vom 12.12.2018 (GVBl. S. 752), abrufbar unter: https://beck-online .beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FHEV%2Fcont%2FHEV%2Ehtm (letzter Abruf 27.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 9 Art. 17 Abs. 1 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern28 „(1) Das Land trägt zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Es sichert im Rahmen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen hohen Beschäftigungsstand.“ Art. 6 a Niedersächsische Verfassung29 „Das Land wirkt darauf hin, daß jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und daß die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.“ Art. 24 Absatz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen30 „(1) Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens steht das Wohl des Menschen. Der Schutz seiner Arbeitskraft hat den Vorrang vor dem Schutz materiellen Besitzes Jedermann hat ein Recht auf Arbeit.“ Art. 53 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz31 „(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen. (2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken darauf hin, dass jeder seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte Arbeit verdienen kann.“ 28 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 573), abrufbar unter: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal /page/bsmvprod.psml?nid=n&showdoccase=1&doc.id=jlr-VerfMVV1Art17&st=null (letzter Abruf 27.05.2019). 29 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 1993, 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210), abrufbar unter: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsvorisprod .psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-Verf NDV3Art57&doc.part=X&doc.price=0.0 (letzter Abruf 27.05.2019). 30 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NW. 1950 S. 127/GS. NW. S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail ?sg=0&menu=1&bes_id=3321&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=426905 (letzter Abruf 27.05.2019). 31 Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. 1947, 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2015 (GVBl. S. 35), abrufbar unter: http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/11og/page/bsrlpprod.psml;jsessionid =FCE969BCE3B318EDDA469A0B70527218.jp14?doc.id=jlr-VerfRPrahmen%3Ajuris-lr00numberofresults =13&showdoccase=1&doc.part=X#jlr-VerfRPpArt53 (letzter Abruf 27.05.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 119/19 Seite 10 Art. 45 Verfassung des Saarlandes32 „Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.“ Art. 7 Abs. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen33 „(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an.“ Art. 39 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt34 „(1) Allen die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt durch eine frei gewählte Arbeit zu verdienen, ist dauernde Aufgabe des Landes und der Kommunen. (2) Das Land wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit darauf hin, daß sinnvolle und dauerhafte Arbeit für alle geschaffen wird und dabei Belastungen für die natürlichen Lebensgrundlagen vermieden oder vermindert, humanere Arbeitsbedingungen geschaffen und die Selbstentfaltung des Einzelnen gefördert werden.“ Art. 36 Verfassung des Freistaats Thüringen35 „Es ist ständige Aufgabe des Freistaats, jedem die Möglichkeit zu schaffen, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte und dauerhafte Arbeit zu verdienen. Zur Verwirklichung dieses Staatsziels ergreifen das Land und seine Gebietskörperschaften insbesondere Maßnahmen der Wirtschafts- und Arbeitsförderung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung.“ *** 32 Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsblatt 1947, S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 710), abrufbar unter: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris .de/sl/gesamt/Verf_SL.htm (letzter Abruf 27.05.2019). 33 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502), abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3975-Verfassung (letzter Abruf 27.05.2019). 34 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA 1992, 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494), abrufbar unter: http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal /portal/t/14ii/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=1b&eventSubmit_doNavigate=search- InSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VerfSTpArt39&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint (letzter Abruf 27.05.2019). 35 Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. 1993, 625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. S. 745), abrufbar unter: http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal /t/9aa/page/bsthueprod.psml;jsessionid=25BD8B251E5504011B73A0F51C949FDC.jp13?doc.hl=1&doc.id=jlr- VerfTHrahmen&documentnumber=1&numberofresults=128&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfrom HL=true#jlr-VerfTHpArt36 (letzter Abruf 27.05.2019).