Nr. WD 3 - 3000 - 119/16 (11. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob ausschließlich das Bundesverfassungsgericht Parteien verbieten kann. Der beigefügte Aktuelle Begriff Nr. 02/13 „Parteiverbote unter dem Grundgesetz und der EMRK“ vom 29. Januar 2013 stellt unter anderem dar, dass über ein Parteiverbot ausschließlich das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit §§ 13 Nr. 2, 44 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz entscheiden kann. Ferner werden in dem Aktuellen Begriff die unterschiedlichen Anforderungen an ein Verbotsverfahren am Maßstab des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dargelegt. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Parteiverbot durch das Bundesverfassungsgericht