© 2021 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 118/21 Veröffentlichung von Hoheitsakten und Datenschutz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 118/21 Seite 2 Veröffentlichung von Hoheitsakten und Datenschutz Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 118/21 Abschluss der Arbeit: 11. Juni 2021 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 118/21 Seite 3 1. Fragestellung Gegenstand des Sachstands ist die Veröffentlichung von Hoheitsakten in Deutschland unter Gesichtspunkten des Datenschutzes. 2. Veröffentlichungsorgane von Hoheitsakten und zuständige Stellen Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland existieren voneinander getrennte Veröffentlichungsorgane („amtliche Blätter“) des Bundes und der jeweiligen Länder. Hinzu treten Veröffentlichungsorgane der Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf Bundesebene existieren das Bundesgesetzblatt , der Bundesanzeiger, das gemeinsame Ministerialblatt und weitere Amtsblätter der einzelnen Ministerien wie das Steuerblatt und das Verkehrsblatt. Im Bundesgesetzblatt werden unter anderem die Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge veröffentlicht. Im Bundesanzeiger werden insbesondere Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen des Bundes veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegeben. Den Vertrieb übernimmt die private Bundesanzeiger Verlag GmbH. 3. Die Veröffentlichung von Hoheitsakten als Wirksamkeitsvoraussetzung Gesetze treten auf Bundesebene nur in Kraft, nachdem sie im Bundesgesetzblatt verkündet worden sind, Art. 82 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG). Auch Rechtsverordnungen treten erst mit ihrer Verkündung in Kraft, Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG. Verwaltungsakte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe, § 41, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Grundsätzlich hat die Bekanntgabe gegenüber demjenigen Beteiligten zu erfolgen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ausnahmsweise darf ein Verwaltungsakt dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG. Dies ist beispielsweise bei der Genehmigung von Großanlagen oder bei Planfeststellungsverfahren über raumbedeutsame Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen der Fall. Zudem dürfen Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten (Allgemeinverfügungen) dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG. Das kommt vor allem zum Einsatz aus Gründen der Verfahrensvereinfachung bei einer großen Anzahl von betroffenen Personen. Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Dies kann bspw. durch eine Bekanntmachung durch Aushang, ein amtliches Veröffentlichungsblatt oder Inserate in örtlichen Tageszeitungen geschehen. 4. Datenschutzrechtliche Kautelen für die Veröffentlichung von Hoheitsakten mit personenbezogenen Daten Sonderregelungen für den Schutz personenbezogener Daten bei der Veröffentlichung von Hoheitsakten existieren nicht; es gelten insoweit die allgemeinen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 118/21 Seite 4 5. Prüfung datenschutzrechtlicher Belange durch das Veröffentlichungsorgan Bei der Veröffentlichung von Hoheitsakten in den „amtlichen Blättern“ erfolgt keine eigenständige Prüfung datenschutzrechtlicher Belange. 6. Datenschutzrechtliche Entscheidungen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Veröffentlichung von Hoheitsakten Es sind keine datenschutzrechtlichen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Veröffentlichung von Hoheitsakten bekannt. 7. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen erfolgt pseudonymisiert, sodass ein Bezug zu den Verfahrensbeteiligten nur sehr schwer herstellbar ist. Bei der Pseudonymisierung ist darauf zu achten, dass die Entscheidung trotzdem lesbar bleibt. Im Einzelfall sind die widerstreitenden Belange für und wider die Veröffentlichung gegeneinander abzuwägen. 8. Veröffentlichung von personenbezogenen Daten (insbesondere Lebensläufen) von Bewerbern für öffentliche Ämter Es bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen, Lebensläufe von Bewerbern für öffentliche Ämter zu veröffentlichen. Die Bundeswahlordnung sieht vor, dass der Wahlvorschlag für ein Abgeordnetenmandat für den Deutschen Bundestag den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten muss. Für die Wahlen zu den Volksvertretungen der Länder gelten ähnliche Regelungen. Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages haben Abgeordnete des Deutschen Bundestages zudem Pflichtangaben zu Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften zu machen, die auch zum Teil veröffentlicht werden. 9. Veröffentlichung von Entscheidungen über die Entfernung von Amtsträgern Die Entfernung von Inhabern öffentlicher Ämter kann durch eine gerichtliche Entscheidung geschehen . In diesem Falle kann die Entscheidung in pseudonymisierter Form nach den oben unter 6. dargestellten Grundsätzen geschehen. Im Übrigen findet eine Publikation nicht statt. ***