WD 3 - 3000 - 117/19 (9. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. § 59 Abs. 1 S. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthält bereits ein Verbot der Bekanntgabe von Abschiebungsterminen nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise, welches sich an die für die Durchsetzung der Ausreisepflicht zuständigen Behörden richtet. Im Entwurf eines „Geordnete- Rückkehr-Gesetzes“ ist vorgesehen, einen neuen § 94a in das AufenthG einzufügen, mit welchem Abschiebungstermine zusätzlich einheitlich als „Dienstgeheimnisse“ qualifiziert werden sollen, deren Offenbarung durch § 353b Strafgesetzbuch verboten ist. Gefragt wird, ob dies mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip wird ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch abgeleitet.1 Dessen konkrete Ausprägung als Garantie effektiven Individualrechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist ausdrücklich in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verbürgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nur Rechtsschutz gegen die Verletzung subjektiver Rechte durch die vollziehende Gewalt. Nicht erfasst ist dagegen die gerichtliche Kontrolle von Akten der Legislative. Diese Frage wird zwar in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert und teilweise entgegen der Rechtsprechung beantwortet.2 Allerdings stünde Art. 19 Abs. 4 GG selbst nach dieser Lesart einer Entscheidung des Gesetzgebers über die Einführung neuer strafrechtlicher Regelungen nicht entgegen. Der Regelungsgehalt des geplanten § 94a AufenthG-E berührt zudem die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen präventive oder strafrechtliche Maßnahmen gegen Personen, die Abschiebungstermine offenbaren, und mithin deren Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Ebenso wenig betrifft § 94a AufenthG-E die im Asylgesetz (AsylG), AufenthG und der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener bezüglich der in § 59 AufenthG bzw. § 34, 34a AsylG geregelten Androhung oder Anordnung von Abschiebungen (als diesen zugrundeliegende Verwaltungsakte) oder die tatsächliche Durchführung von Abschiebungen. *** 1 St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts und allgemeine Meinung in der Literatur, vgl. Sachs, in: Sachs, GG, Art. 19 Rn. 35 Fn. 147 m. w. N. und Art. 20 Rn. 211. 2 Vgl. Sachs, in: Sachs, GG, Art. 19 Rn. 50 m. w. N. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Geplante Strafbarkeit der Offenbarung von Abschiebungsterminen und Rechtsschutzgarantie