© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 117/16 Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 117/16 Seite 2 Nutzung der Business Class bei Auslandsdienstreisen Vergleich der Regelungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten Bundesbehörden Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 117/16 Abschluss der Arbeit: 14. April 2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 117/16 Seite 3 1. Einleitung Gefragt wird nach der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) im Hinblick auf die Nutzung der Business Class bei Flugreisen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Oberster Bundesbehörden im Rahmen von Auslandsdienstreisen. 2. Regelungen zu Auslandsdienstreisen Das BRKG regelt gemäß § 1 die Art und den Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten. Das BKRG findet gemäß § 44 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst auch für die Arbeitnehmer der Bundesverwaltung Anwendung. Die Reisekostenvergütung umfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BRKG unter anderem die Flugkostenerstattung. § 4 Abs. 1 S. 3 BKRG sieht bei Flugreisen grundsätzlich die Erstattung der Kosten der niedrigsten Flugklasse vor. Gemäß § 14 Abs. 1 BRKG sind Auslandsdienstreisen „Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland". Nach § 14 Abs. 3 BRKG können wegen der besonderen Verhältnisse bei Auslandsdienstreisen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung unter anderem hinsichtlich der Flugkosten erlassen werden. Auf Grundlage von § 14 Abs. 3 BRKG wurde die ARV erlassen, welche Abweichungen zu den Regelungen des BRKG bestimmt. Im Hinblick auf das Verhältnis beider Rechtsvorschriften gilt gemäß § 1 Abs. 1 ARV, dass die Vorschriften des BRKG gelten, „wenn und soweit in der ARV nichts Abweichendes bestimmt ist.“ Im Hinblick auf die Kostenerstattung bei Flugreisen bestimmt § 2 Abs. 2 ARV Sonderregelungen, sodass die Vorschriften der ARV dem BRKG vorgehen. Gemäß § 2 Abs. 2 ARV werden bei Flugreisen „die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.“ Somit gilt, dass sämtlichen Bundesbediensteten bei Auslandsdienstreisen innerhalb Europas lediglich die Kosten der niedrigsten Flugklasse (Economy) erstattet werden. Ferner gilt, dass bei Auslandsdienstreisen außerhalb Europas grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Business Class bei Flugreisen erstattet werden. Allerdings lässt § 2 Abs. 2 S. 2 ARV abweichende Regelungen der obersten Dienstbehörden im Hinblick auf die Flugdauer dahingehend zu, dass auch bei Flügen außerhalb Europas lediglich die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet werden. Die Erläuterungen zur Auslandsreisekostenverordnung führen in Ziffer 12 zu § 2 ARV aus, dass die jeweilige oberste Dienstbehörde auch bei Flugreisen in Außereuropa (zum Beispiel von Kanada in die USA) oder zwischen Europa und Außereuropa (zum Beispiel von Deutschland nach Marokko) die Flugkostenerstattung in Abhängigkeit von der Flugdauer auf die Economyklasse begrenzen kann. Wird eine Flugdauer von 4 Stunden nicht überschritten, kann die jeweilige oberste Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit bestimmen, dass die Kostenerstattung auf die Economyklasse beschränkt wird. Unter der obersten Dienstbehörde im Sinne der ARV ist gemäß Ziffer 15 zu § 1 ARV die oberste Behörde des jeweiligen Geschäftsbereiches zu verstehen. In der Folge können sowohl Oberste Bundesbehörden als auch bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 117/16 Seite 4 Rentenversicherung Bund) abweichende Regelungen zur Erstattung der Flugkosten bei Auslandsdienstreisen treffen. Im Ergebnis hat die telefonische Recherche ergeben, dass die Obersten Bundesbehörden unterschiedlich von der Befugnis zur abweichenden Regelung der Flugkostenerstattung bei Auslandsdienstreisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV Gebrauch gemacht haben. 2.1. Oberste Bundesbehörden ohne abweichende Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV Folgende Oberste Bundesbehörden haben von der Befugnis, die Kostenerstattung für die Benutzung der Business-Class bei außereuropäischen Flügen im Rahmen von Auslandsdienstreisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV abweichend zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Bei außereuropäischen Flügen werden daher grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der Business-Class erstattet. – Sekretariat des Bundesrates – Bundesverfassungsgericht – Bundeskanzleramt – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bundesministerium für Bildung und Forschung – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Bundesministerium für Gesundheit – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung – Zentrale der Deutschen Bundesbank – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2.2. Oberste Bundesbehörden mit abweichender Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ARV Folgende Oberste Bundesbehörden haben abweichende Regelungen zur Kostenerstattung für die Benutzung der Business-Class bei außereuropäischen Flügen im Rahmen von Auslandsdienstreisen Gebrauch gemacht. Kosten für die Benutzung der Business-Class werden nur erstattet, sofern eine Flugdauer von 4 Stunden überschritten wird. In der Praxis können allerdings nur wenige außereuropäische Flugziele innerhalb einer Flugdauer von 4 Stunden erreicht werden. – Verwaltung des Deutschen Bundestages – Bundespräsidialamt Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 117/16 Seite 5 – Bundesrechnungshof – Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien – Auswärtiges Amt – Bundesministerium der Finanzen – Bundesministerium der Verteidigung – Bundesministerium des Innern – Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ende der Bearbeitung