Nr. WD 3 - 3000 - 116/17 (29. Mai 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ein künftiges Gesetz zu Interessenvertretern könnte vorsehen, Regelverstöße als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Es stellt sich die Frage, inwieweit der Bundestagspräsident die für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde sein kann. Die Ahndung von Verwaltungsunrecht (Ordnungswidrigkeiten) ist grundsätzlich Angelegenheit der Exekutive. So ahndet z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung die Verkehrsverwaltung und nicht das Parlament. In Ausnahmefällen kann aber die Verwaltung des Parlamentes in verfassungsrechtlich zulässiger Weise berufen sein, Verwaltungsunrecht zu ahnden. Dies ist bei Verstößen gegen die Hausordnung des Parlamentes der Fall, §§ 112, 131 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Hierfür spricht schon Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG (Hausrecht des Präsidenten). Der Präsident des Deutschen Bundestages ist ferner dafür zuständig, „unrichtig festgesetzte […] staatliche Mittel“ der Parteienfinanzierung von den Parteien zurückzufordern, § 31a Parteiengesetz. Diese Zuständigkeit des Parlamentes für eine Exekutivaufgabe dürfte als Sonderfall zulässig sein: Vertreter von Parteien kämpfen in erster Linie um ein Mandat im Parlament . Hierdurch ergibt sich eine besondere sachliche Nähe zum Parlament. Die Kommentierung zu § 31a PartG problematisiert diese Frage allerdings nicht.1 Für Interessenvertreter kommt nur dann eine vergleichbar intensive sachliche Nähe zum Parlament in Betracht, wenn sie mit Abgeordneten in Kontakt treten. Interessenvertreter können aber auch ausschließlich Vertreter von Ministerien kontaktieren, in Bezug auf den Entwurf von Gesetzen , die Verordnungsgebung und den Erlass von Verwaltungsakten. Hier fehlt es an einem Bezug zum Parlament, der die Zuständigkeit des Bundestagspräsidenten begründen würde. *** 1 Morlok, Parteiengesetz, 2. Auflage 2013, § 31a, Rn 1; siehe auch Lenz, Reformbedarf im Recht der Parteienfinanzierung , ZRP 2001, 297 (299), der nur den Interessenkonflikt des Bundestagspräsidenten anspricht. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zuständigkeit des Bundestagspräsidenten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Interessenvertretung