WD 3 - 3000 - 115/20 (18. Mai 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Art. 10 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie1 sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Einreise und den Aufenthalt der Eltern gestatten. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Es wird gefragt, ob in Deutschland anerkannte minderjährige Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte für einen Familiennachzug gesicherte Einkünfte nachweisen müssen. In Art. 9 und 10 Dublin-III-VO2 ist die Familienzusammenführung von Personen geregelt, die in einem Dublin-Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, mit Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt oder Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz erhalten haben. Der Begriff Familienangehörige umfasst nach Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO insbesondere die minderjährigen ledigen Kinder. Die Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens setzt keine Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnraums durch das minderjährige Kind voraus. Gemäß § 36 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)3 können die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach Deutschland nachziehen, wenn die/der Minderjährige als Flüchtling anerkannt wurde und eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG hat und sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Familienzusammenführung im Rahmen des deutschen Aufenthaltsgesetzes setzt keine Sicherung des Lebensunterhalts oder des Wohnraums durch das minderjährige Kind voraus. Dies gilt auch für 1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003L0086&from=DE. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung ), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0031:0059:de:PDF. 3 Aufenthaltsgesetz (auf Englisch abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_aufenthg/index.html). Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten – Nachweis des Lebensunterhalts Fachbereich WD 3 Kurzinformation Familiennachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten – Nachweis des Lebensunterhalts Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Seite 2 den Familiennachzug von Eltern eines subsidiär schutzberechtigten Minderjährigen, allerdings setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. Visums für die Eltern ferner das Vorliegen humanitärer Gründe voraus und steht im Ermessen der Ausländerbehörde, § 36a Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 AufenthG. Im Falle des Familiennachzugs des Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes des selbst minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten muss der Lebensunterhalt der Nachziehenden jedoch in der Regel gesichert sein, § 36a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. ***