Nr. WD 3 - 3000 - 114/16 (05. April 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Dem Abg.-Büro wurde am 5. April 2016 – wunschgemäß wegen der Eilbedürftigkeit telefonisch – Folgendes mitgeteilt: Gesetzesbegründungen haben keine Bindungswirkung. Die Gesetzesbegründung werde zwar bei der Auslegung eines Gesetzestextes herangezogen, sei hierfür aber nicht einzig maßgeblich und verbindlich. Um beispielsweise die Interpretation einer Norm, wie sie die Begründung eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Ausdruck bringe, zu bekräftigen, habe eine Bundestagsfraktion u.a. die Möglichkeit, eine dahingehende Auslegung in den Gesetzesberatungen im Bundestag nochmals deutlich zu machen. Das könne die Fraktion etwa dadurch sicherstellen, dass sie diese Sichtweise etwa im Rahmen der Beschlussempfehlung und des Berichtes des federführenden Ausschusses bei der Darstellung der Fraktionsposition ausdrücklich dokumentiere bzw. um weitere Ausführungen ergänze. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bindungswirkung von Gesetzesbegründungen?