WD 3 - 3000 - 113/19 (14.5.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nicht-EU-Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen der Erteilung der verschiedenen Aufenthaltstitel richten sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Die Kosten für die Erteilung, Verlängerung oder den Wechsel von Aufenthaltstiteln sind im Kapitel 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ist im Regelfall eine Gebühr in Höhe von 93 bis 100 Euro zu entrichten, § 45 Nr. 1 und 2 AufenthV. Von diesen Gebühren sind insbesondere befreit: – Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement- Flüchtlinge, § 52 Abs. 3 AufenthV – Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, § 52 Abs. 5 AufenthV – Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, AufenthV – Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen, § 53 AufenthV. Für Minderjährige reduzieren sich die Gebühren für eine Aufenthaltserlaubnis auf die Hälfte (§ 50 S. 1 AufenthV). Für Türkische Assoziationsberechtigte1 beträgt die Gebühr bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 Euro und danach 28,80 Euro, § 52a Abs. 2 AufenthV. 1 Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509, 510) Anwendung findet, § 52a Abs. 1 AufenthV. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kosten für Aufenthaltstitel in Deutschland Kurzinformation Kosten für Aufenthaltstitel in Deutschland Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Für eine Änderung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Wechsels des Aufenthaltszwecks werden 98 Euro erhoben, § 45 Nr. 3 AufenthV. Für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis werden zwischen 113 und 147 Euro erhoben. Für eine eigenständige Niederlassungserlaubnis für Minderjährige beträgt die Gebühr 55 Euro (§ 50 S. 2 AufenthV) und in allen anderen Fällen die Hälfte des jeweiligen Gebührensatzes. Grundsätzlich können alle genannten Gebühren aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist, § 53 Abs. 2 AufenthV. ***