© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 113/16 Sanktionen gegenüber „integrationsunwilligen“ Asylbewerbern und asylrechtlich Schutzberechtigten im Asyl- und Aufenthaltsgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 2 Sanktionen gegenüber „integrationsunwilligen“ Asylbewerbern und asylrechtlich Schutzberechtigten im Asyl- und Aufenthaltsgesetz Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 113/16 Abschluss der Arbeit: 12.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. „Integrationsunwilligkeit“ und Sanktionsmöglichkeiten 4 2.1. „Integrationsunwilligkeit“ 4 2.2. Bleibeperspektive und Schutzbedürftigkeit 5 2.3. Sanktionsmöglichkeiten 5 3. Keine (ordnungsmäße) Teilnahme an Integrationsfördermaßnahmen 6 3.1. Integrationskurse 6 3.1.1. Teilnahmepflicht 6 3.1.2. Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis / Einbürgerung 6 3.1.3. Kostenbeitrag 7 3.2. Berufsbezogene Deutschsprachförderung 7 4. Verstoß gegen besondere Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Asylverfahren 8 4.1. Wohnverpflichtung und räumliche Beschränkungen 8 4.2. Nichtbetreiben des Asylverfahrens 9 5. Verstoß gegen räumliche Beschränkungen und Wohnsitzverpflichtungen nach dem Aufenthaltsgesetz 9 6. Straffälligkeit und Gefährlichkeit 9 6.1. Nichtgewährung und Widerruf des asylrechtlichen Schutzstatus 9 6.2. Ausweisung 10 6.3. Anordnung einer räumlichen Beschränkung 12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 4 1. Fragestellung Es wird die Frage gestellt, welche Sanktionen gegenüber „integrationsunwilligen“ Asylbewerbern und asylrechtlich Schutzberechtigten nach geltendem Recht möglich sind. Die „Integrationsunwilligkeit “ von Ausländern würde u.a. in der Nichtteilnahme an Integrationskursen oder in dem Verstoß gegen Residenzpflichten zum Ausdruck kommen. Gegenstand dieser Ausarbeitung sind die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz. Die dort geregelten Sanktionen beziehen sich u.a. auf den asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Asylbewerber und asylrechtlich Schutzberechtigten. Zu den asylrechtlich Schutzberechtigten zählen die Asylberechtigten und Flüchtlinge sowie die international und national subsidiär Schutzberechtigten.1 2. „Integrationsunwilligkeit“ und Sanktionsmöglichkeiten 2.1. „Integrationsunwilligkeit“ Fraglich ist zunächst, was unter „Integrationsunwilligkeit“ zu verstehen ist. Besondere Vorschriften, die explizit auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Integrationswillens abstellten, kennen das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz nicht. Auch enthält das Aufenthaltsgesetz, das schon nach seinem Titel – „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)“2 – auch auf die Integration von Ausländern abzielt, keine Legaldefinition des Integrationsbegriffs. Vielmehr setzt das Aufenthaltsgesetz ein Verständnis von Integration voraus. Unter der Kapitelüberschrift „Integration“ heißt es in § 43 Abs. 1 AufenthG: „Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche , kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.“ Die nähere Ausgestaltung diese Konzepts im Kapitel „Integration“ bezieht sich in erster Linie auf die Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 44, 44a AufenthG sowie auf die berufsbezogene Deutschsprachförderung, § 45a AufenthG. Diese Maßnahmen können durch weitere Integrationsprogramme unterstützt werden, § 45 AufenthG. Neben diesen Fördermaßnahmen kann man dem Aufenthaltsgesetz aber auch ein auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration gerichtetes Integrationskonzept entnehmen. So setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG in der Regel voraus, dass der Ausländer selbständig für seinen Unterhalt sorgen kann (wirtschaftliche Integration). Auf der anderen Seite zeigen die Vorschriften zur Ausweisung (§§ 53 ff. AufenthG), dass insbesondere straffällige und gefährliche Ausländer mit dem Verlust des Aufenthaltstitels rechnen müssen (gesellschaftliche Integration). Die Rechtsfolgen bei „Integrationsdefiziten“ im genannten Sinn knüpfen aber nicht – subjektiv – an einem fehlenden Integrationswillen an. Vielmehr ist entscheidend, ob die Ausländer die Integrationsanforderungen – objektiv – nicht erbringen. Je nach Reichweite der Integrationsanforderungen kann man begrifflich wie folgt unterscheiden: Soweit Integrationsfördermaßnahmen gesetzlich verpflichtend ausgestaltet sind, kann man von Integrationspflichten sprechen. Ist die Teilnahme freiwillig, ggf. eingebettet in ein Anreizsystem, werden Integrationschancen gewährt. Die den 1 Zu den asylrechtlichen Schutzkategorien siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Aktueller Begriff, Kategorien des asylrechtlichen Schutzes in Deutschland (Nr. 30/15), abrufbar unter: http://www.bundestag .btg/ButagVerw/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Ablage/2015/Kategorien_des_a_1450169075.pdf. 2 Siehe auch § 1 Abs. 1 S. 4 AufenthG: „Es [erg. das Aufenthaltsgesetz] regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 5 Ausweisungsvorschriften zugrundeliegenden Integrationsanforderungen könnte man als Integrationserwartungen bezeichnen. Sie beziehen sich auf bestimmte allgemeine gesetzliche Regelungen (z.B. der Strafrechtsordnung), die nicht unmittelbar als Integrationspflicht ausgestaltet sind, aber in besonderer Weise aufenthaltsrechtlich relevant sind. In diesem Sinne könnte man auch dem Asylgesetz gewisse Integrationserwartungen entnehmen, soweit besondere Mitwirkungs- oder Verfahrenspflichten betroffen sind. Im Folgenden soll es um solche Verhaltensweisen gehen, die die Integrationsanforderungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes in Form von Integrationspflichten und bestimmten Integrationserwartungen und Integrationschancen betreffen. Dabei bezieht die Darstellung neben der (Nicht-) Teilnahme an Integrationsfördermaßnahmen (Ziff. 3.) den Verstoß gegen besondere Verfahrensund Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (Ziff. 4), den Verstoß gegen räumliche Beschränkungen und Wohnsitzverpflichtungen nach dem Aufenthaltsgesetz (Ziff. 5) sowie die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Folgen bei Straffälligkeit und Gefährlichkeit von Ausländern (Ziff. 6.) mit ein. 2.2. Bleibeperspektive und Schutzbedürftigkeit Soweit es um die Integration von Asylbewerbern und asylrechtlich Schutzberechtigten geht, sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen können die Integrationserwartungen mit der Bleibeperspektive verknüpft sein. Die Integrationsfördermaßnahmen beispielsweise wurden erst im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch für Asylbewerber, die eine gute Bleibeperspektive haben, geöffnet.3 Zu beachten ist auch, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Asylbewerber und asylrechtlich Schutzberechtigten zu einer Privilegierung gegenüber anderen Ausländergruppen führen kann. Sanktionen gegenüber Schutzsuchenden und asylrechtlich Schutzberechtigten unterliegen gegenüber Ausländern, die in ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, erhöhten Anforderungen. 2.3. Sanktionsmöglichkeiten Zu den Sanktionsmöglichkeiten könnte man alle belastenden Rechtsfolgen zählen, die bei Verstoß gegen die Integrationsanforderungen des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes eintreten können. Darunter würden nicht nur spezifische Sanktionen fallen, sondern auch die allgemeinen Sanktionen z.B. des allgemeinen Strafrechts. Hier geht es allerdings allein um die spezifischen Sanktionsmöglichkeiten des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes, einschließlich der dort geregelten Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Auch die Vorschriften des Verwaltungszwangs nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder bleiben hier außer Betracht, da sie sich nicht spezifisch auf die Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens richten, sondern der zwangsweisen Durchsetzung von gesetzlichen Pflichten dienen. Es sollen aber diejenigen besonderen Rechtsfolgen einbezogen werden, die in ein Anreizsystem eingebunden sind und in der Nichtgewährung von Vergünstigen bei der Nichtwahrnehmung von Integrationschancen liegen. 3 Vgl. dazu die Begründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in BT-Drs. 18/6185, 48. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 6 3. Keine (ordnungsmäße) Teilnahme an Integrationsfördermaßnahmen 3.1. Integrationskurse Der Integrationskurs nach § 43 Abs. 3 AufenthG umfasst einen Basis- und Aufbausprachkurs sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. 3.1.1. Teilnahmepflicht Eine Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen ist in § 44a AufenthG geregelt. Nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn sie nach § 44 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme haben und sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Anspruchsberechtigt nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 c) AufenthG sind Asylberechtigte, Flüchtlinge und international subsidiär Schutzberechtigte. Darüber hinaus können Ausländer nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Teilnahme an Integrationskursen bei Leistungsbezug nach dem zweiten Sozialgesetzbuch und nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 3 Integrationskursverordnung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit verpflichtet werden. Die Pflicht zur Teilnahme an Integrationskursen kann damit auch national subsidiär Schutzberechtigte treffen. Ausgenommen von der Teilnahmepflicht sind nach § 44a Abs. 2 AufenthG Ausländer, die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden, die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Ferner besteht keine Teilnahmeverpflichtung für Asylbewerber. Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive können lediglich im Rahmen verfügbarer Kapazitäten zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Möglichkeit besteht aber für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ausdrücklich nicht, § 44 Abs. 4 S. 3 AufenthG. 3.1.2. Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis / Einbürgerung Der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskursen ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, ggf. auch mit der Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis, § 8 Abs. 3 S. 3 - 5 AufenthG. Diese Sanktionsmöglichkeit findet aber nach § 8 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich keine Anwendung auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2 oder Absatz 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Bei den insoweit privilegierten Ausländern handelt es sich um die asylrechtlich Schutzberechtigten, denen nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigte), nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlinge und international subsidiär Schutzberechtigte) sowie nach § 25 Abs. 3 AufenthG (national subsidiär Schutzberechtigte) die Aufenthaltserlaubnis gewährt wird. Die Teilnahme an einem Integrationskurs kann sich aber, auch wenn keine Teilnahmepflicht besteht, begünstigend auf die Gewährung der Niederlassungserlaubnis auswirken. Die nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und 8 AufenthG für den unbefristeten Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis nachzuweisenden „ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache“ und Grundkenntnisse über die „Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ gelten Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 7 nach § 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Teilnahme an Integrationskursen wirkt sich zudem positiv auf die Einbürgerungschancen aus. Nach § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kommt eine Anspruchseinbürgerung bei einem achtjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik in Betracht. Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird diese Frist nach § 10 Abs. 3 S. 1 StAG auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere im Hinblick auf Sprachkenntnisse, kann sie nach § 10 Abs. 3 S. 2 StAG auf sechs Jahre verkürzt werden.4 3.1.3. Kostenbeitrag Soweit asylrechtlich Schutzberechtigte nach § 44a Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet sind und sie diese Pflicht verletzen, besteht nach § 44a Abs. 3 S. 3 AufenthG die Möglichkeit, den von ihnen zu erbringenden voraussichtlichen Kostenbeitrag vorab durch Gebührenbescheid zu erheben. Gegenüber der in § 43 Abs. 3 S. 3, 4 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 3 Integrationskursverordnung vorgesehenen Pflicht, den Kostenbeitrag jeweils für den Kursabschnitt zu leisten, ist die Vorabgeltendmachung des gesamten Kostenbeitrags nachteilig.5 3.2. Berufsbezogene Deutschsprachförderung Nach § 45a Abs. 1 AufenthG kann die Integration in den Arbeitsmarkt durch berufsbezogene Deutschsprachkurse unterstützt werden. Ausgenommen von dieser Förderung sind Asylbewerber ohne gute Bleibeperspektive, insbesondere Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, § 45a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG. Eine Teilnahmepflicht kommt nur für Ausländer in Betracht, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen und die berufsbezogene Deutschsprachförderung Teil einer Eingliederungsmaßnahme ist, § 45a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Eine Teilnahmepflicht kann insoweit für asylrechtlich Schutzberechtigte entstehen, Asylbewerber hingegen sind nicht Leistungsbezieher nach dem SGB II. Besondere Sanktionen für die Verletzung der Teilnahmepflicht sieht das Aufenthaltsgesetz allerdings nicht vor. Auch ist die Teilnahme nicht mit besonderen Vergünstigungen verbunden. 4 Besondere Integrationsleistungen werden auch bei der Aufenthaltsgewährung gegenüber geduldeten Ausländern berücksichtigt, vgl. die §§ 25a und 25b AufenthG. 5 Vgl. dazu auch Eichenhofer, in: Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar Ausländerrecht (9. Edition, Stand: 01.11.2015), Rn. 22 zu § 44a AufenthG, der davon ausgeht, dass sich die Vorabgeltendmachung des gesamten voraussichtlichen Kostenbeitrages insbesondere in den Fällen des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG als „tief greifende Sanktion“ auswirken kann. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 8 4. Verstoß gegen besondere Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Asylverfahren 4.1. Wohnverpflichtung und räumliche Beschränkungen Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben, sind nach § 47 Abs. 1 AsylG verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die bisher geltende Begrenzung des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung auf längstens drei Monate wurde durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz auf längstens sechs Monate ausgedehnt. Ziel der Regelung ist es, „eine abschließende und im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren noch während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung“ zu ermöglichen.6 Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten sieht die Neuregelung in § 47 Abs. 1a AsylG einen noch längeren Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung vor, und zwar bis zur Entscheidung über den Asylantrag, ggf. auch bis zur Ausreise oder Abschiebung. Der längere Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung hat Folgewirkungen auf die räumlichen Beschränkungen für Asylsuchende. Nach § 56 AsylG lässt die für Asylsuchende geltende Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylG) nur einen Aufenthalt in dem Bezirk der Ausländerbehörde zu, in dem die zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. Das Rechtsstellungsverbesserungsgesetz7 hatte mit Wirkung zum 01.01.2015 die Dauer der räumlichen Beschränkung auf drei Monate begrenzt, § 59a Abs. 1 AsylG. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat diese Lockerung nun wieder eingeschränkt. In der Neuregelung des § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG wurde die räumliche Beschränkung mit dem Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung verknüpft. Erst wenn die Pflicht zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung endet, erlischt die räumliche Beschränkung. Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten kann die räumliche Beschränkung damit bis zur Abschiebung andauern. Verstöße gegen die Wohnverpflichtung aus § 47 AsylG unterliegen keiner Sanktion. Sanktionsmöglichkeiten bestehen aber für Verstöße gegen räumliche Beschränkungen. Diese unterliegen der besonderen asylrechtlichen Bußgeldvorschrift des § 86 Abs. 1 AsylG sowie – bei wiederholter Zuwiderhandlung – der besondere asylrechtlichen Strafvorschrift des § 85 Nr. 2 AsylG.8 Eine besondere Sanktionsmöglichkeit besteht ferner gegenüber Asylbewerbern, die einem beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG unterliegen. Die Möglichkeit zur Durchführung solcher Asylverfahren wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren9 für Asylbewerber eingeführt, deren Anträge geringe Erfolgschancen aufweisen, wie z.B. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Nach § 30a Abs. 3 AsylG besteht für Asylbewerber im beschleunigten Verfahren die Verpflichtung, bis zur Entscheidung über den Asylantrag in der für ihr Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Abs. 5 AsylG) zu 6 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in BT-Drs. 18/6185, 33. 7 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014, BGBl. I 2014, 2439. 8 Zur zwangsweisen Durchsetzung der Verlassenspflicht bei Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung siehe § 59 AsylG. 9 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016, BGBl. I 2016, 390. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 9 wohnen. Die Wohnverpflichtung ist nach § 56 AsylG mit einer räumlichen Beschränkung verbunden . Eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die räumliche Beschränkung wiederum hat weitereichende Folgen: Sie wird nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 AsylG als Nichtbetreiben des Asylverfahrens angesehen mit der Folge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Die Rücknahmefiktion führt dann zur Einstellung des Asylverfahrens, § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG. 4.2. Nichtbetreiben des Asylverfahrens Die Rücknahmefiktion und Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreiben des Asylverfahrens kann nach § 33 Abs. 2 AsylG ferner eintreten, wenn der Ausländer – einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist (Nr. 1) oder – untergetaucht ist (Nr. 2). 5. Verstoß gegen räumliche Beschränkungen und Wohnsitzverpflichtungen nach dem Aufenthaltsgesetz Asylrechtlich Schutzberechtigten wird nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis gewährt. Nach § 12 Abs. 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung verbunden werden. Verstöße gegen entsprechende Auflagen können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 95 Abs. 1 Nr. 6a, 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG sanktioniert werden. Gegenüber asylrechtlich Schutzberechtigten gelten aber teilweise Ausnahmen. So kommen Wohnsitzauflagen, die der Verteilung von Sozialhilfelasten unter den Ländern und innerhalb der Länder dienen, zulasten von Asylberechtigten und anerkannte Flüchtlingen nicht in Betracht.10 Eine entsprechende Wohnsitzauflage ist nach der jüngsten Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs auch in Bezug auf international subsidiär Schutzberechtigte unzulässig.11 6. Straffälligkeit und Gefährlichkeit 6.1. Nichtgewährung und Widerruf des asylrechtlichen Schutzstatus Die Begehung von Straftaten kann sich zunächst auf den asylrechtlichen Schutzstatus auswirken. Die Anerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die international subsidiäre Schutzberechtigung setzen u.a. voraus, dass der Asylbewerber keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne 10 Siehe Maor, in: Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar Ausländerrecht (9. Edition, 01.11.2011), Rn. 15 zu § 12 AufenthG; zur Wohnsitzauflage gegenüber anerkannten Flüchtlingen siehe auch BVerwG NVwZ 2008, 796. 11 EuGH NVwZ 2016, 445 ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 10 des § 60 Abs. 8 AufenthG darstellt.12 Das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG führt nicht nur als Ausschlussgrund zur Nichtgewährung der genannten asylrechtlichen Schutzkategorien , sondern kann auch ihren Widerruf zur Folge haben, vgl. §§ 73, 73b AsylG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG wiederum wurden jüngst verschärft13: Neben einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (§ 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG) kann nun der Ausländer auch deswegen eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, „weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung , das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist“, § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG. In Bezug auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG findet eine Ermessensentscheidung statt.14 Bei Nichtgewährung oder Widerruf der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft oder der international subsidiären Schutzberechtigung kommt „nur“ noch die Gewährung des national subsidiären Schutzstatus gemäß § 60 Abs. 5, 7 AufenthG in Betracht. 6.2. Ausweisung Bestimmte Verhaltensweisen, u.a. die Begehung von Straftaten, können nach den §§ 53 ff. AufenthG eine Ausweisung begründen.15 Eine Ausweisung wirkt sich unmittelbar aufenthaltsrechtlich aus, denn nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel durch eine Ausweisung. Auch wenn die dadurch entstehende Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) ggf. nicht vollzogen werden kann, da Abschiebungshindernisse vorliegen, gehen mit dem Verlust des Aufenthaltstitels erhebliche Nachteile einher. Der Verlust einer Asylberechtigten, Flüchtlingen und international subsidiär Schutzberechtigten nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis hat beispielsweise zur Folge, dass die uneingeschränkte Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG entfällt. Die Folgen einer Ausweisung können damit für den Betroffenen auch bei einem Verbleib in der Bundesrepublik besonders schwer wiegen.16 Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind nach § 53 Abs. 1, 2 AufenthG das Interesse an der Ausreise (Ausweisungsinteresse) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen . Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn 12 Zu den jeweiligen Verweisungsvorschriften siehe Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Verfahrens - und Prüfungsschritte im Asylverfahren (WD 3 - 3000 - 220/15), 11 f., 14. 13 Siehe dazu das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016, BGBl. I 2016, 394. 14 Siehe auch die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/7537, 6. 15 Ausführlich dazu Wissenschaftliche Dienste, Auswirkungen begangener Straftaten auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik (WD 3 - 3000 - 255/15). 16 Weitere Folgen der Ausweisung sind u.a. das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG sowie die Überwachung ausgewiesener Ausländer nach § 56 AufenthG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 11 der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist“. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist“. Die jüngste Verschärfung des Ausweisungsrechts bezieht sich auf die ergänzende Konkretisierung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 AufenthG sowie des schweren Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 AufenthG. Beiden Vorschriften wurde jeweils eine Nr. 1a angefügt, wonach rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe wegen der Begehung vorsätzlicher Straftaten gegen besondere Rechtsgüter und unter besonderer Begehungsweise als besonders schwerwiegendes oder schwerwiegendes Ausweisungsinteresse zu berücksichtigen sind. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse knüpft dabei an ein Mindeststrafmaß von einem Jahr an. Neben der Begehung von Straftaten können auch andere Verhaltensweisen ein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen. Letzteres liegt nach § 54 Abs. 1 AufenthG u.a. vor, wenn der Ausländer – die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet […] (Nr. 2), – zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde […] (Nr. 2), – sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht (Nr. 4) oder – zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft […] (Nr. 5). Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG liegt u.a. vor, wenn der Ausländer – Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht (Nr. 4), – eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben (Nr. 5), – eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht (Nr. 6). Die Vorschriften zum Ausweisungsinteresse finden auf die hier relevanten Ausländergruppen der Asylbewerber und asylrechtlich Schutzberechtigten allerdings z.T. keine Anwendung: – Für Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und anerkannte Flüchtlinge gemäß § 3 AsylG gilt die Privilegierung nach § 53 Abs. 3 AufenthG. Danach kommt eine Ausweisung nur in Betracht, „wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 113/16 Seite 12 der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist“. Die Regelungen zum Ausweisungsinteresse sind nicht anwendbar.17 – Asylbewerber nehmen nach § 53 Abs. 4 AufenthG an dieser Privilegierung insofern teil, als sie nur unter der Bedingung ausgewiesen werden können, „dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen“ wurde, ein Ausweisungsgrund nach § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegt oder eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Betroffen von den Regelungen zum Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG sind aber die international subsidiär Schutzberechtigten (§ 4 AsylG)18 sowie die national subsidiär Schutzberechtigten (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG). 6.3. Anordnung einer räumlichen Beschränkung Eine räumliche Beschränkung kann nicht nur bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden,19 sondern selbst eine Sanktion darstellen. Nach § 59b Abs. 1 AsylG kann die zuständige Ausländerbehörde eine räumliche Beschränkung gegenüber Asylbewerbern auch nach dem Erlöschen der räumlichen Beschränkung nach § 59a Abs. 1 AsylG anordnen, wenn – der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist (Nr. 1), – Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat (Nr. 2). Ende der Bearbeitung 17 Vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht (2. Aufl., 2016), Rn. 37 zu § 53 AufenthG. 18 Siehe dazu aber Cziersky-Reis (Fn. 17), Rn. 41 zu § 53 AufenthG, der die Nicht-Privilegierung der international subsidiär Schutzberechtigten für unionsrechtswidrig hält. 19 Siehe oben unter Ziff. 4.1. und Ziff. 5.