© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 112/17 Rechtsverhältnisse des Berliner Schlosses Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 112/17 Seite 2 Rechtsverhältnisse des Berliner Schlosses Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 112/17 Abschluss der Arbeit: 26. Mai 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 112/17 Seite 3 1. Fragestellung Im Zusammenhang mit der geplanten Anbringung eines Kreuzes auf der Kuppel des Berliner Schlosses wird gefragt, ob das Humboldt-Forum ein öffentliches Gebäude sei. Weiter wird gefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage religiöse Symbole auf öffentlichen Gebäuden angebracht werden dürfen. Als „Humboldt-Forum“ wird teils der Neubau an der Stelle des früheren Berliner Stadtschlosses, teils ein für dieses Gebäude geplantes Nutzungskonzept bezeichnet. Das Gebäude wird daher im Folgenden als „Berliner Schloss“ bezeichnet. 2. Eigentumsverhältnisse und geplante Nutzung Einen einheitlichen Rechtsbegriff des „öffentlichen Gebäudes“ gibt es nicht. Verschiedene Gesetze verwenden den Begriff in unterschiedlichen Zusammenhängen, etwa das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure oder die Nichtraucherschutzgesetze der Länder. Er ist jeweils eigenständig auszulegen. Allgemein kann für die Charakterisierung eines Gebäudes als öffentlich insbesondere auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie auf die Nutzung abgestellt werden. Das Berliner Schloss steht im Eigentum einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung wurde 2009 aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung unter dem Namen „Stiftung Berliner Schloss – Humboldtforum“ errichtet.1 Seit 2016 trägt sie den Namen „Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss“.2 Zu den Aufgaben der Stiftung zählen die Errichtung des Schlosses als Bauherrin, die Koordination seiner künftigen Nutzer und die Ausrichtung einer Dauerausstellung .3 Die Baumaßnahmen führt das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung im Auftrag der Stiftung durch.4 Der Stiftung wurde das Eigentum an den Grundstücken übertragen, auf denen das Berliner Schloss (wieder-) errichtet wird.5 Sie finanziert sich insbesondere aus einem jährlichen Zuschuss des Bundes und aus Spenden.6 Von den 15 Mitgliedern des Stiftungsrates entsenden 1 Vgl. hierzu die Chronologie auf der Website des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit , abrufbar unter http://www.bmub.bund.de/themen/bauen/bundesbauten/bundeshauptstadt-berlin /schloss-humboldt-forum/2009-stiftung-berliner-schloss/; alle Internet-Quellen zuletzt abgerufen am 24. Mai 2017. 2 Vgl. http://www.bmub.bund.de/themen/bauen/bundesbauten/bundeshauptstadt-berlin/schloss-humboldt-forum /wiedererrichtung-des-berliner-schlosses/. 3 Den Stiftungszweck erläutert die Stiftung unter http://www.humboldtforum.com/de-DE/inhalte/stiftungszweck /; vgl. auch die Stiftungssatzung, abrufbar unter https://assets.contentful.com/74pdx9dpsku1/2lrTp AislG0c2IAgaG0Gcc/5331c9785e3979ff093cb4e5ad3480d3/20160426_Satzung.pdf. 4 Vgl. http://www.bmub.bund.de/themen/bauen/bundesbauten/bundeshauptstadt-berlin/schloss-humboldt-forum /2009-stiftung-berliner-schloss/. 5 Vgl. die Angaben auf der Website der Stiftung unter http://www.humboldtforum.com/de-DE/akteure/shf/; s. auch § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung (Fn. 3). 6 Vgl. § 4 Abs. 1 der Stiftungssatzung (Fn. 3). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 112/17 Seite 4 der Deutsche Bundestag fünf Mitglieder, die Bundesregierung vier, das Land Berlin und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz je zwei sowie die Humboldt-Universität zu Berlin und ein vom Land Berlin benannter Nutzer je ein Mitglied.7 Nutzer des Berliner Schlosses sollen neben der Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die Humboldt-Universität zu Berlin und ein vom Land Berlin benannter Nutzer sein.8 Geplant sind die Präsentation verschiedener Sammlungen und ein großer Veranstaltungs- und Begegnungsbereich, die sogenannte Agora.9 Zur Vorbereitung des Ausstellungsund Veranstaltungsbetriebs wurde 2016 die Humboldt Forum Kultur GmbH gegründet.10 3. Anbringung religiöser Symbole auf Gebäuden In Abstimmung mit dem Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung) wird darauf hingewiesen, dass sich die Anbringung religiöser Symbole auf Gebäuden nach den allgemeinen Vorschriften des Baurechts richtet. Spezielle Regelungen bezüglich der Anbringung religiöser Symbole sind nicht ersichtlich. *** 7 Vgl. § 8 Abs. 1 der Stiftungssatzung (Fn. 3). 8 Vgl. die Präambel und § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung (Fn. 3). 9 Vgl. die Präambel der Stiftungssatzung (Fn. 3). 10 Zur Besetzung der Organe vgl. http://www.sbs-humboldtforum.de/de-DE/akteure/hf-kultur-gmbh/.