WD 3 - 3000 - 111/17 (30.05.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich ist es auch im Lichte des Europarechts Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit zu regeln. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist in Deutschland der Erwerb einer sog. doppelten Staatsangehörigkeit nur in Ausnahmekonstellationen vorgesehen. Zu diesen Ausnahmen zählt insbesondere der Erwerb der doppelten Staatsangehörigkeit durch EU-Ausländer bzw. durch schweizerische Staatsangehörige. Daneben enthält das Staatsangehörigkeitsrecht auch eine Ausnahmeklausel für den Erwerb der doppelten Staatsangehörigkeit nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge. Bisher existieren solche völkervertragsrechtlichen Grundlagen jedoch nicht. Die Ausnahme, die das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht zugunsten von EU-Ausländern und schweizerischen Staatsangehörigen vorsieht, begründet sich im Wesentlichen aus deren besonderer Rechtsstellung. Sie genießen insbesondere umfassende Freizügigkeits- und Niederlassungsrechte. Nach der gesetzgeberischen Intention soll mit diesen auch eine Erleichterung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit einhergehen. Ob nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die derzeit geltenden Privilegierungen erhalten bleiben, richtet sich vorrangig nach dem Ausgang der sog. BREXIT-Verhandlungen. In den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29.04.2017 ist als oberstes Ziel der Verhandlungen ausdrücklich vorgesehen, die bisherige Freizügigkeit und die sich daraus ergebenen Rechte für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs zu erhalten. Es bleibt daher zunächst abzuwarten, ob die Verhandlungen zu einem Erhalt der derzeit geltenden Privilegierungen führen oder anderweitige Vereinbarungen getroffen werden. Sollte das Verhandlungsergebnis diese Frage offen lassen oder ausdrücklich den Mitgliedstaaten überantworten, würde es im politischen Ermessen des deutschen Gesetzgebers liegen, gegebenenfalls Änderungen in das Staatsangehörigkeitsrecht aufzunehmen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Doppelte Staatsangehörigkeit für britische Staatsangehörige nach dem BREXIT