WD 3 - 3000 - 110/21 (31.05.2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Ein PCR-Test bzw. Covid-19-Test kann auch zwangsweise durchgeführt werden, um die Durchführung einer Abschiebung zu ermöglichen, wenn ohne negatives Testergebnis keine Einreise in das Zielland möglich ist. Rechtsgrundlage dafür ist § 82 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann angeordnet werden, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Satz 2 ermächtigt zu deren zwangsweiser Durchsetzung. PCR-Tests sind medizinische Untersuchungen durch medizinisch geschultes Personal oder Ärzte. Diese ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Reisefähigkeit. Diese umfasst nicht nur Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Abzuschiebenden, sondern auch mögliche von seinem gesundheitlichen Zustand ausgehende erhebliche Gefahren für Dritte.1 Eine solche Maßnahme ist auch nicht ermessensfehlerhaft.2 Sie ist geeignet, das legitime Ziel, den Ausreisepflichtigen abzuschieben, zu erreichen, indem sie die Einreisevoraussetzung erfüllt, ein negatives PCR-Testergebnis vorzulegen. Sie ist erforderlich, um eine mögliche Erkrankung und daraus folgende Ansteckungsgefahr für Mitreisende auszuschließen. Eine vierzehntägige Quarantäne stellt wegen der relativ langen Freiheitsentziehung kein milderes Mittel dar. Schließlich ist sie auch verhältnismäßig, denn der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist mit Blick auf die potentiellen Gesundheitsgefahren für Dritte und das Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gerechtfertigt. Die Probenentnahme ist zwar unangenehm, jedoch nur von kurzer Dauer und ohne Folgeschäden. Leistet der Abzuschiebende der Durchführung nicht freiwillig Folge, so ist die Entnahme eines Abstrichs aus dem Nasenraum unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Dienstkräfte der Polizei in Form von Festhalten und ggf. Fesseln nicht unverhältnismäßig.3 *** 1 VG Gelsenkirchen Beschl. v. 4.11.2020 – 11 L 1494/20 Rn. 9. 2 VG Schleswig Beschl. v. 16.12.2020 – 1 B 168/20 Rn. 12. 3 VG Berlin Beschl. v. 24.11.2020 – 11 L 408/20 Rn. 18. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zwangsweise Durchführung von PCR-Tests vor Abschiebungen – Zulässigkeit und Rechtsgrundlage