© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 109/14 Petitionsrecht in Italien Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 109/14 Seite 2 Petitionsrecht in Italien Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 109/14 Abschluss der Arbeit: 14. Mai 2014 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 109/14 Seite 3 1. Fragestellung und Inhalt Erbeten wird ein Sachstand zum Petitionsrecht in Italien. Angesichts einer wenig ergiebigen Quellenlage und der Tatsache, dass von einer EZPWD-Anfrage in Absprache mit dem Auftraggeber aus Zeitgründen Abstand genommen worden ist, fasst dieser Sachstand lediglich die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Ergebnisse der hiesigen Recherche zusammen. 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Petitionsrecht in Italien ist verfassungsrechtlich verankert in Art. 50 Verfassung der Italienischen Republik.1 Dieser lautet: Art. 50 Verfassung der Italienischen Republik „Alle Staatsbürger können Eingaben an die Kammern richten, um gesetzliche Maßnahmen zu verlangen oder um allgemeine Notwendigkeiten darzulegen.“2 Petitionsberechtigt sind danach lediglich die Bürger,3 während etwa das deutsche Petitionsrecht nach Art. 17 Grundgesetz4 (GG) als Jedermanns-Grundrecht ausgestaltet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung lässt allerdings keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Ausgestaltung des Petitionsrechts im Einzelnen zu. Offen bleiben etwa Einzelheiten der Art und Weise der Befassung und Bescheidung, Existenz und Umfang etwaiger Petitionsinformations - und -überweisungsrechte des Parlaments gegenüber der Regierung sowie die Frage einer institutionellen Flankierung insbesondere durch einen Petitionsausschuss.5 Soweit ersichtlich, existiert in Italien keine einfachgesetzliche Konkretisierung des Petitionsrechts auf nationaler Ebene. 1 Vgl. Hölscheidt, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 45. Ergänzungslieferung 2011, Art. 227 AEUV Rn. 5, Fn. 6. 2 So der Wortlaut der Vorschrift, wie er sich in deutscher Übersetzung auf der Website eines Internetprojekts zu internationalen Verfassungsdokumenten (www.verfassungen.de) findet, abrufbar unter http://www.verfassungen.eu/it/ital48-i.htm (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014). 3 Vgl. Bauer, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band V, 2013, § 117 – Petitionsrecht, Rn. 21, Fn. 127. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist. 5 Zu der insoweit selbst im EU-internen Rechtsvergleich „schwindelerregenden Vielfalt“ der Ausgestaltung des Petitionsrechts vgl. Bauer, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band V, 2013, § 117 – Petitionsrecht, Rn. 20 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 109/14 Seite 4 Nach Darstellung des Europäischen Ombudsmann-Instituts gibt es in Italien auf nationaler Ebene weder einen Petitionsausschuss noch einen Bürgerbeauftragten.6 3. Regionale Volksanwälte Hingegen existieren in den einzelnen Regionen sogenannte Volksanwälte (difensore civico). Der Volksanwalt für die Region Toskana ist der Koordinator dieser regionalen Bürgerbeauftragten in Italien.7 Weiterführende Informationen – auch in deutscher Sprache – finden sich auf der Website der Volksanwaltschaft Südtirol.8 Dort findet sich unter anderem der Tätigkeitsbericht der Volksanwältin für 2012.9 Das im dortigen Anhang enthaltene Landesgesetz über die Volksanwaltschaft des Landes Südtirol wird in der Anlage beigefügt.10 Die Volksanwaltschaft ist danach eine unabhängige Einrichtung beim Landtag, die von jedermann in Anspruch genommen werden kann. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen tätig werden und die Tätigkeit aller Ämter und Dienststellen der Landesverwaltung überprüfen. Zu ihrem Zuständigkeitsbereich zählen außerdem bestimmte Einrichtungen der Staatsverwaltung in dem jeweiligen Land, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und – abhängig von einer Vereinbarung mit der jeweiligen Gemeinde – die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden.11 Für die Ausübung ihrer Aufgaben steht der Volksanwaltschaft ein Recht auf Akteneinsicht bei den Verwaltungseinrichtungen zu (Art. 4 des Gesetzes). Das Verfahren der Anrufung des Volksanwalts ist in Art. 3 des Gesetzes detailliert geregelt. Eine weitere Aufgabe des Volksanwalts ist nach Art. 2 des Gesetzes die Sicherstellung des Rechts auf Zugang zu Akten und Dokumenten der Verwaltungseinrichtungen im genannten Zuständigkeitsbereich . ( ) 6 So der Hinweis zu Italien in einer Übersicht der nationalen Bürgerbeauftragten der EU, in der für Deutschland der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages aufgeführt ist, abrufbar unter: www.eoi.at/?Nationale und Regionale OM - EU (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014). 7 Dessen Website mit weiterführenden Informationen, allerdings nur in italienischer Sprache, kann über den nachstehenden Link erreicht werden: http://www.difensorecivicotoscana.it/ (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014). 8 Abrufbar unter http://www.volksanwaltschaft-bz.org (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014). 9 Abrufbar unter http://www.volksanwaltschaft-bz.org/de/aktuelles/taetigkeitsbericht-aktuell.asp?somepubl_ action=300&somepubl_image_id=285186 (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014). 10 Gesetz des Landes Südtirol vom 4. Februar 2010, Nr. 3 „Volksanwaltschaft des Landes Südtirol“ – Anlage. 11 Vgl. Die Südtiroler Volksanwaltschaft, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.volksanwaltschaft-bz.org/de/was-wir-tun/ veroeffentlichungen.asp?somepubl_action=300&somepubl_image_id=230886 (zuletzt abgerufen am 13. Mai 2014).