© 2016 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 108/16 Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 2 Lobbyregister in ausgewählten Staaten und auf EU-Ebene Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 108/16 Abschluss der Arbeit: 03.05.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung PE 6: Europa Die Ausführungen unter Ziff. 7 stammen vom Fachbereich PE 6 (Europa). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. USA 5 2.1. Definitionen 5 2.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht 7 2.3. Aufsicht und Sanktionen 10 2.4. Kritik 10 3. Kanada 11 3.1. Definitionen 11 3.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht 14 3.3. Aufsicht und Sanktionen 16 4. Österreich 16 4.1. Definitionen 16 4.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht 18 4.3. Sanktionen 19 4.4. Kritik 20 5. Vereinigtes Königreich 20 5.1. Definitionen 21 5.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht 22 5.3. Aufsicht und Sanktionen 24 5.4. Kritik 25 6. Irland 25 6.1. Definitionen 25 6.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht 28 6.3. Aufsicht und Sanktionen 29 6.4. Kritik 30 7. Europäische Union 30 7.1. Definition des Begriffs Lobbyismus in der VTR 31 7.2. Die von Interessenvertretern zu beachtenden Regeln 34 7.3. Sanktionen bei Verletzung von Regeln auf Grundlage der VTR 35 7.4. Die nach dem VTR offenzulegenden Informationen (finanzielle Hintergründe) 37 7.5. Kritik und Weiterentwicklung 39 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 4 1. Einleitung Um die Vertretung von Interessen gegenüber der Legislative und Exekutive sichtbar zu machen, werden in zahlreichen Staaten Register geführt, die die Eintragung der Interessenvertreter vorsehen und für die Öffentlichkeit einsehbar sind, sog. Lobby(isten)register oder Transparenzregister.1 In Bezug auf die Ausgestaltung gibt es jedoch erhebliche Unterschiede. Grob kann man zwischen zwei unterschiedlichen Regelungsansätzen unterscheiden: dem freiwilligen Lobbyregister, das auf untergesetzlichen Regelungen basiert und die Eintragung mit der Gewährung von Vorteilen verknüpft und dem verpflichtenden (verbindlichen) Lobbyregister, das durch Gesetz strafbewehrte Eintragungspflichten statuiert. Ein freiwilliges Lobbyregister gilt beispielsweise in Deutschland für die Interessenvertretung von Verbänden gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung, vgl. Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT). Nur eingetragenen Verbänden wird die Möglichkeit zur Anhörung und zur Erteilung von Hausausweisen ermöglicht, Abs. 2 und 3 der Anlage 2 zur GO BT. Verpflichtende Lobbyregister mit umfangreichen Eintragungspflichten und Sanktionsmöglichkeiten gibt es z.B. in den USA und in Kanada sowie jüngst auch in Österreich (2013), dem Vereinigten Königreich (2014)und Irland (2015). Es wird die Frage gestellt, wie die verpflichtenden Lobbyregister in den o.g. Staaten konkret ausgestaltet sind, insbesondere in Bezug auf die Lobbyismus-Definitionen, den Anlass und Umfang der Registrierungspflichten und die Sanktionsmöglichkeiten. Darüber hinaus ist von Interesse, ob und welche Kritik an ihnen geübt wird. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Informationen zur ausländischen Rechtslage und zur Praxis der Rechtsanwendung durch eine Anfrage an die jeweiligen Parlamente über das Europäische Zentrum für Parlamentarische Wissenschaft und Dokumentation (EZPWD) zu erhalten. Da eine solche Anfrage angesichts der Kürze der Bearbeitungszeit nicht erfolgen kann, muss sich die vorliegende Ausarbeitung auf eine Auswertung der im Rahmen einer Internetrecherche ermittelten einschlägigen Gesetzeswerke und der sonst verfügbaren Informationen beschränken. Das auf der Ebene der Europäischen Union geführte Lobbyregister basiert auf der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das „Transparenzregister für Organisationen und selbständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen“.2 Es wird darum gebeten, die Ausgestaltung des EU-Transparenzregisters, wiederum insbesondere in Bezug auf die Lobbyismus-Definition, den Anlass und Umfang der Registrierung, die Sanktionsmöglichkeiten und Kritik, zu erläutern. 1 Vgl. dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern (WD 3 - 3000 - 252/08); Hoppe, Transparenz per Gesetz? – Zu einem künftigen Lobbyisten-Register, ZRP 2009, 39 ff. 2 Vgl. die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz -Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, ABl. L 277/11, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014Q0919(01)&from=DE. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 5 2. USA In den USA gab es erste Registrierungs- und Offenlegungspflichten für Lobbyisten bereits seit dem „Legislative Reorganization Act“ von 1946. Diese Bestimmungen wurden im Jahr 1995 durch den „Lobbying Disclosure Act“ (LDA) ersetzt, mit dem ein detailliert geregeltes verpflichtendes Lobbyregister eingeführt wurde. Zuletzt wurde der LDA im Jahr 2007 durch den „Honest Leadership and Open Government Act“ (HLOGA) geändert.3 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den LDA in seiner durch den HLOGA geänderten Fassung.4 2.1. Definitionen Zu Beginn des LDA werden die Aktivitäten, Auftraggeber und Adressaten eines Lobbyisten ausführlich definiert. So sind in Section 3 LDA unter der Überschrift „Definitions“ sechzehn alphabetisch geordnete Begriffserklärungen und deren Ausnahmen aufgelistet. Unter den Begriff „Lobbyist“ fällt nach Section 3 (10) LDA jede Person, die von einem Auftraggeber gegen eine finanzielle oder sonstige Entschädigung für solche Dienste angestellt oder engagiert wird, die mehr als einen Lobbykontakt umfassen, mit Ausnahme von Personen, die über einen Zeitraum von drei Monaten weniger als 20 Prozent der für den Auftraggeber investierten Zeit für Lobbyaktivitäten einsetzen („any individual who is employed or retained by a client for financial or other compensation for services that include more than one lobbying contact, other than an individual whose lobbying activities constitute less than 20 percent of the time engaged in the services provided by such individual to that client over a 3-month period”). Unter Lobbykontakt („lobbying contact“) ist nach Section 3 (8) (A) LDA jede mündliche oder schriftliche Kommunikation (einschließlich der elektronischen) mit einer Stelle der Legislative oder Exekutive zu verstehen, die im Interesse des Auftraggebers aufgenommen wird bezüglich (i) der Ausarbeitung („formulation“), Änderung („modification“) oder Annahme („adoption“) eines bundesstaatlichen Gesetzes („legislation“), einschließlich Gesetzesvorschlägen, (ii) der Ausarbeitung, Änderung oder Annahme bundesstaatlicher Regeln, Regulierungen, Verwaltungsvorschriften („Federal rule, regulation, Executive order“) oder jedes anderen Programms, einer jeden anderen politischen Zielsetzung oder eines Standpunktes („program , policy, or position“) der Regierung der Vereinigten Staaten, (iii) der Verwaltung („administration“) oder Ausführung („execution“) bundesstaatlicher Programme oder politischer Zielsetzungen (einschließlich der Verhandlung, Vergabe oder 3 Ausführlich dazu Strauss, Lobbying Registration and Disclosure: Before and After the Enactment of the Honest Leadership and Open Government Act of 2007, Congressional Research Service 2011, abrufbar unter: http://fpc.state.gov/documents/organization/162771.pdf. 4 Der Gesetzestext ist abrufbar unter: http://www.senate.gov/legislative/Lobbying/Lobby_Disclosure_Act/compilation .pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 6 Verwaltung von Verträgen, Bewilligungen, Darlehen, Erlaubnissen oder Genehmigungen) oder (iv) der Ernennung („nomination“) oder Bestätigung („confirmation“) einer Person für ein Amt, das der Bestätigung durch den Senat unterliegt. Section 3 (8) (B) LDA enthält in den Absätzen (i)-(xix) zahlreiche Ausnahmeregelungen. Danach gilt beispielsweise diejenige Kommunikation nicht als Lobbykontakt im Sinne des LDA, die von (ii) Journalisten, (iv) Vertretern fremder Regierungen oder von (xvii) „whistleblowern“ ausgeht. Als Lobbyaktivität („lobbying activities“) ist nach Section 3 (7) LDA nicht nur der Kontakt mit Stellen der Exekutive und Legislative selbst, sondern auch jede Form der Vorbereitung der Kontaktknüpfung anzusehen. Der Begriff „Lobbyaktivitäten“ umfasst nach Section 3 (7) LDA dementsprechend neben dem Lobbykontakt auch Bestrebungen, die auf die Knüpfung solcher Kontakte zielen, einschließlich der Vorbereitung und Planung solcher Aktivitäten, Recherche- und jede andere Hintergrundtätigkeit, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme der Kontaktführung und Abstimmung mit den Lobbyaktivitäten anderer dienen soll („efforts in support of such contacts, including preparation and planning activities, research and other background work that is intended, at the time it is performed, for use in contacts, and coordination with the lobbying activities of others“). Auftraggeber („client“) kann nach Section 3 (2) LDA in Verbindung mit Section 3 (14) LDA sein jede natürliche Person („individual“), Kapitalgesellschaft („corporation“), Stiftung („foundation “), Arbeiterorganisation („labor organization“), Partnerschaft („partnership“), Gesellschaft („society“), Aktiengesellschaft („joint stock company“), Gruppe von Organisationen („group of organizations“), jeder Verein („association“), Betrieb („firm“), jedes Unternehmen („company“) und jede staatliche oder regionale Regierung („State or local government“), die Dritte gegen finanzielle oder sonstige Entschädigung anstellt oder engagiert, um in ihrem Interesse Lobbyaktivitäten durchführen zu lassen. Sofern Lobbyisten die Interessen ihres Arbeitgebers wahrnehmen (interne Lobbyisten), ist der Arbeitgeber als Auftraggeber anzusehen. Die internen Lobbyisten sind von den externen Lobbyisten zu unterscheiden, die für die Erbringung von Lobbyaktivitäten engagiert werden und fremde Interessen wahrnehmen.5 5 Maskell, Lobbying Congress: An Overview of Legal Provisions and Congressional Ethics Rules, Congressional Research Service Report 2007, 4, abrufbar unter: http://www.senate.gov/reference/resources/pdf/RL31126.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 7 Die von Section 3 (8) LDA als Adressaten des Lobbykontakts in Bezug genommenen Stellen werden in Section 3 (3) (A) bis (F) LDA für die Exekutive und in Section 3 (4) (A) bis (D) LDA für die Legislative genau bestimmt. Danach sind von den Amtsträgern der Exekutive u.a. erfasst (A) der Präsident, (B) der Vizepräsident sowie (C) jeder Beamte, Angestellte oder Bedienstete mit ähnlichem Funktionsumfang im „Executive Office“ des Präsidenten der Vereinigten Staaten. Als Mitglieder der Legislative werden u.a. genannt (A) Kongressmitglieder („Members of Congress“), (B) gewählte Beamte der Kongresshäuser („elected officer“), (C) Angestellte oder Bedienstete mit ähnlichem Funktionsumfang von (i) Kongressmitgliedern, (ii) der Kongressausschüsse, (iii) des Führungspersonals des „House of Representatives“ oder des Senats, (iv) des gemeinsamen Kongressausschusses oder (v) einer Arbeitsgruppe („working group“) oder eines Wahlausschusses („caucus“), die/der dazu geschaffen ist, den Kongressmitgliedern für die Gesetzgebung Dienstleistungen („legislative services“) oder andere Unterstützung („assistance“) bereitzustellen. 2.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht Die Registerpflicht ist in Section 4 des LDA geregelt. Die Pflicht zur Registrierung entsteht erst, wenn eine gewisse „Bagatellschwelle“ hinsichtlich der Einnahmen oder Ausgaben für Lobbyaktivitäten überschritten wird.6 In Bezug auf die externen Lobbyisten kommt es auf ihr Einkommen an. So muss sich der externe Lobbyist erst registrieren, wenn seine Einnahmen, die er vom jeweiligen Auftraggeber für die Lobbyaktivitäten erhält, im maßgeblichen Jahresquartal voraussichtlich 2.500 US-Dollar übersteigen.7 Werden interne Lobbyisten eingesetzt, besteht eine Pflicht zur 6 Maskell (Fn. 5), 4 f. 7 Vgl. Section 4 (a) (3) (A) (i) LDA: “(…) total income for matters related to lobbying activities on behalf of a particular client [in the case of a lobbying firm] does not exceed and is not expected to exceed $2,500; or (…)”. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 8 Registrierung erst, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers für (eigene) Lobbyaktivitäten im maßgeblichen Jahresquartal die Grenze von 10.000 US-Dollar voraussichtlich übersteigen.8 Sofern diese Bagatelschwellen überschritten werden, muss die Registrierung gemäß Section 4 (a) (1) LDA spätestens 45 Tage nach dem ersten Lobbykontakt oder der Anstellung bzw. Verpflichtung zur Lobbyaktivität (je nachdem, welches Ereignis früher stattfand) beim „Clerk of the House“ und beim „Secretary of the Senate“ erfolgen.9 Der Lobbyist muss sich jedes Mal, wenn er für einen neuen Auftraggeber tätig wird, registrieren (Section 4 (c) (1) LDA). Bei mehrfachem Tätigwerden für einen Auftraggeber ist eine erneute Registrierung aber nicht erforderlich (Section 4 (c) (2) LDA). Die Registrierung erfordert gemäß Section 4 (b) LDA die Angabe folgender Informationen: (1) Name, Adresse, Telefonnummer am Arbeitsplatz, Hauptgeschäftssitz des zu Registrierenden und eine allgemeine Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeit oder des Betätigungsfeldes , (2) Name, Adresse, Hauptgeschäftssitz und eine allgemeine Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeit oder des Betätigungsfeldes des Auftraggebers, sofern sich dies von den Angaben unter (1) unterscheidet, (3) Name, Adresse und Hauptgeschäftssitz derjenigen Organisationen, die nicht Auftraggeber sind und die (A) in einem Zeitraum von drei Monaten mehr als 5.000 US-Dollar an den Registerpflichtigen oder dessen Auftraggeber beisteuern, um die Lobbyaktivitäten des Registerpflichtigen zu finanzieren und (B) sich aktiv an der Planung, Überwachung und Kontrolle dieser Lobbytätigkeiten beteiligen ; (4) Name, Adresse und Hauptgeschäftssitz einer ausländischen juristischen Personen, die die Lobbyismus-Aktivitäten des Registrierungspflichtigen mit über 5.000 US-Dollar unterstützt, und ggf. die ungefähre Höhe der Geschäftsanteile am Auftraggeber, wenn die ausländische juristische Person 8 Vgl. Section 4 (a) (3) (A) (ii) LDA: “(…) total expenses in connection with lobbying activities [in the case of an organization whose employees engage in lobbying activities on its own behalf] do not exceed or are not expected to exceed $10,000, [as estimated under section 5] in the quarterly period described in section 5(a) during which the registration would be made is not required to register under subsection (a) with respect to such client.” 9 Vgl. Section 4 (a) (1): “GENERAL RULE.—No later than 45 days after a lobbyist first makes a lobbying contact or is employed or retained to make a lobbying contact, whichever is earlier, or on the first business day after such 45th day if the 45th day is not a business day, such lobbyist [or, as provided under paragraph (2), the organization employing such lobbyist] shall register with the Secretary of the Senate and the Clerk of the House of Representatives.” Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 9 (A) einen Anteil am Eigentum von mindestens 20 % an dem Auftraggeber oder einer unter (3) beschriebenen Organisation hält, (B) die Aktivitäten des Auftraggebers oder einer unter (3) beschriebenen Organisation direkt oder indirekt, ganz oder zu großen Teilen plant, überwacht, kontrolliert, anweist , finanziert oder unterstützt oder (C) eine Tochtergesellschaft des Auftraggebers oder eine andere unter (3) beschriebenen Organisation ist und ein unmittelbares Interesse am Ergebnis der Lobbyismus-Aktivitäten hat, (5) eine Bezeichnung der (A) allgemeinen Angelegenheiten, bezüglich derer der zu Registrierende im Interesse des Auftraggebers als Lobbyist tätig werden soll, und – soweit möglich – der (B) konkreten Angelegenheiten, bezüglich derer der zu Registrierende zum Zeitpunkt der Registrierung bereits tätig geworden ist oder wahrscheinlich tätig werden wird, (6) die Namen aller Angestellten des zu Registrierenden, die als Lobbyisten für den Auftraggeber tätig geworden sind oder vermutlich tätig werden und – sofern es sich um Angestellte handelt, die innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem ersten Tätigwerden für den Auftraggeber Exekutiv- oder Legislativämter im Sinne des Gesetzes wahrgenommen haben – die Positionen, in welchen die jeweiligen Angestellten tätig waren. Die Registereintragungen müssen nach Section 6 (3) (A) in Verbindung mit Section 6 (4) LDA der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ist ein Lobbyist einmal registriert, ist er gemäß Section 5 (a) LDA dazu verpflichtet, vierteljährlich, spätestens zwanzig Tage nach Quartalsende, pro Auftraggeber einen Bericht bezüglich seiner Lobbyaktivitäten beim „Clerk of the House of Representatives" einzureichen. Dieser Bericht muss nach Section 5 (b) LDA folgende Informationen enthalten: (1) Name des Registerpflichtigen sowie des Auftraggebers und jede Veränderung oder Neuerung hinsichtlich der bei der ersten Registrierung anzugebenden Informationen, einschließlich der in Section 4 (b) (3) genannten Informationen, (2) für alle allgemeinen Angelegenheiten, bezüglich derer der zu Registrierende im Interesse des Auftraggebers während des maßgeblichen Quartals als Lobbyist tätig wurde, (A) eine Liste der genauen Maßnahmen, die von dem einzelnen angestellten Lobbyisten als Lobbyaktivität durchgeführt wurden, einschließlich – soweit möglich – eine Liste zu den betroffenen Gesetzen oder Handlungen der Exekutive, (B) Angaben zu den Institutionen, zu denen angestellte Lobbyisten des Registerpflichtigen Kontakte hergestellt haben (zum Senat, zum Repräsentantenhaus [„houses of congress“] und zu Bundesbehörden), Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 10 (C) eine Liste der Angestellten des Registerpflichtigen, die für den Auftraggeber als Lobbyist tätig wurden, und (D) eine Beschreibung – soweit vorhanden – der Interessen jeder ausländischen juristischen Person im Sinne von Section 4 (b) (4) bezüglich der spezifischen Anliegen, die in Absatz (A) beschrieben sind, (3) im Falle von Lobbyagenturen („lobbying firm“)10 eine Schätzung („good faith estimate“) zu den für Lobbyaktivitäten vom Auftraggeber pro Quartal erhaltenen Einnahmen (einschließlich aller Zahlungen anderer Personen an den Registerpflichtigen für Lobbyaktivitäten im Interesse des Auftraggebers), (4) wenn der Registrierpflichtige in seinem eigenen Interesse tätig wird, eine Schätzung aller Ausgaben, die bei dem Registerpflichtigen und seinen Angestellten während des Quartals für Lobbyaktivitäten angefallen sind, und (5) in Bezug auf jeden Auftraggeber die Angabe, ob es sich bei ihm um eine staatliche oder regionale Regierung handelt oder um ein/e „department, agency, special purpose district“ oder ob er auf andere Weise von einer staatlichen oder regionalen Regierung kontrolliert wird. Die Berichte müssen nach Section 6 (4) LDA der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 2.3. Aufsicht und Sanktionen Der “Secretary of the Senate” und der “Clerk of the House” überwachen die Einhaltung des LDA. Sie sind gemäß Section 6 (a) (2) LDA dazu verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fristwahrung der Registrierungen und Berichterstattungen zu kontrollieren und Verstöße gemäß Section 6 (a) (8) LDA ggf. beim „United States Attorney for the District of Columbia“ zu melden. Wer es bewusst versäumt, eine fehlerhafte Registereintragung zu berichtigen oder sonst gegen Pflichten des LDA vorsätzlich verstößt, kann nach Section 7 LDA – je nach Ausmaß und Schwere der Pflichtverletzung – zu einer Geldstrafe von bis zu 200.000 US-Dollar oder sogar zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden.11 2.4. Kritik In der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur wurde Kritik an der Wirksamkeit des USamerikanischen Lobbyregisters geübt: „Mit dem LDA (…) ist damit die Regulierung in den USA 10 Vgl. Section 3 (9) LDA: “LOBBYING FIRM. - The term ‘lobbying firm’ means a person or entity that has 1 or more employees who are lobbyists on behalf of a client other than that person or entity. The term also includes a selfemployed individual who is a lobbyist.” 11 Vor den Änderungen durch den Honest Leadership and Open Government Act (2007) gab es „nur“ die Möglichkeit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu $ 50.000, vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Lobbyregister in Kanada und den USA (WD 3 – 291/07), 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 11 de lege lata eine der striktesten und detailliertesten Regulierungsformen weltweit. Allerdings spricht die sinkende Zahl der registrierten Lobbyisten in Washington D.C. (12.281 im Jahre 2013) im Vergleich zu den tatsächlich tätigen Lobbyisten (ca. 100.000) nicht unbedingt für eine erfolgreiche Regulierungsform.“12 Informationen zu kritischen Stimmen in den USA liegen nicht vor. 3. Kanada Kanada schuf 1989 mit dem „Lobbyist Registration Act“ ein verpflichtendes Lobbyregister. Dieses Gesetz wurde mehrfach, zuletzt im Jahr 2008, geändert. Im Zuge einer Gesetzesänderung im Jahr 2006 wurde das Gesetz in „Lobbying Act“ (LA) umbenannt, wodurch man dem weiteren Anwendungsbereich des Gesetzes Ausdruck verleihen wollte.13 Den folgenden Ausführungen ist die seit dem 28. März 2016 geltende Fassung des Gesetzes zugrunde gelegt.14 3.1. Definitionen Wie der US-amerikanische LDA beginnt auch der kanadischen LA mit Definitionen (Section 2 LDA). Anders als nach dem amerikanischen LDA ergibt sich allerdings allein aus diesen sieben Definitionen noch nicht, welche Lobbyaktivitäten, Auftraggeber und Adressaten vom LA umfasst sind.15 Dies erschließt sich erst im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen, insbesondere in Section 5 und Section 7 LA („Registration of Lobbyists“). Aus diesen Vorschriften folgt auch die Unterscheidung zwischen externen und internen Lobbyisten: Externe Lobbyisten werden von einer natürlichen Person oder Organisation gegen Bezahlung eigens engagiert („consultant lobbyists“), vgl. Section 5 LA.16 Interne Lobbyisten („inhouse lobbyists“) sind Angestellte, die von Unternehmen oder Organisationen für Lobbyarbeiten im eigenen Interesse des Unternehmens oder der Tochteroder Muttergesellschaften bzw. im eigenen Interesse der Organisation eingesetzt werden, vgl. Section 7 LA.17 12 Gerig/Ritz, Pläne für ein neues EU-Lobbyregister – kommt Zeit, kommt Rat, EuZW 2014, 853, 857 (Hervorhebung im Original). 13 Zur Entwicklungsgeschichte des Lobbying Act vgl. die Internetseite des Office of Commissioner of Lobbying of Canada, The Lobying Act, abrufbar unter: https://lobbycanada.gc.ca/eic/site/012.nsf/eng/h_00008.html. 14 Der Gesetzestext ist abrufbar unter: http://laws.justice.gc.ca/PDF/L-12.4.pdf. 15 Definiert werden die Begriffe „designated public office holder“, “organization”, “payment”, “prescribed”, “public office holder”, “subsidiary corporation”, “transition team”. 16 Section 5 LA lautet: “Consultant Lobbyists, Requirement to file return, 5 (1) An individual shall file with the Commissioner , in the prescribed form and manner, a return setting out the information referred to in subsection (2), if the individual, for payment, on behalf of any person or organization (in this section referred to as the ‘client’), undertakes to (…).” 17 Section 7 LA lautet: “In-house Lobbyists (Corporations and Organizations), Requirement to file return, 7 (1) The officer responsible for filing returns for a corporation or organization shall file with the Commissioner, in the prescribed form and manner, a return setting out the information referred to in subsection (3) if (a) the corporation or organization employs one or more individuals any part of whose duties is to communicate with public office holders on behalf of the employer or, if the employer is a corporation, on behalf of any subsidiary of the employer or any corporation of which the employer is a subsidiary, in respect of (…).” Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 12 In Bezug auf die registerpflichtige Lobbyaktivität ist zwischen externen und internen Lobbyisten zu unterscheiden. Für externe Lobbyisten wird die Registerpflicht gemäß Section 5 (1) (a) LA ausgelöst durch jede Kommunikation mit einem öffentlichen Amtsträger bezüglich (i) der Entwicklung („development“) jedes neuen Gesetzesvorschlags („legislative proposal“) von der kanadische Regierung oder von einem Mitglied des Senats oder des „House of Commons“, (ii) der Einführung („introduction“) jedes Gesetzesentwurfs oder Beschlusses in eines der Parlamentshäuser oder eines Abschnitts, der Verwerfung oder der Ergänzung irgendeines Gesetzesentwurfs oder Beschlusses, (iii) der Entstehung oder Ergänzung jeder Vorschrift, wie sie in Subsection 2 (1) des „Statutory Instruments Act“ definiert ist, (iv) der Entwicklung oder Ergänzung jeder politischen Zielsetzung oder jedes Programms der kanadischen Regierung, (v) der Vergabe einer Bewilligung, eines Beitrags oder eines sonstigem finanziellen Vorteils durch die Königin oder im Namen der Königin oder (vi) der Vergabe jedes Vertrags durch die Königin oder im Namen der Königin. Gemäß Section 5 (1) (b) LA fällt außerdem das Arrangement eines Treffens zwischen einem öffentlichen Amtsträger und irgendeiner anderen Person unter die Registerpflicht.18 Für die internen Lobbyisten sind es im Wesentlichen dieselben Lobbyaktivitäten, die eine Registerpflicht auslösen, vgl. Section 7 (1) (a) LA. Nicht erfasst sind allerdings die „Vergabe von Verträgen“ sowie das Arrangement von Treffen zwischen einem öffentlichen Amtsträger und irgendeiner anderen Person. Als Auftraggeber von Lobbyaktivitäten kommen neben Unternehmen auch Organisationen in Betracht. Darunter fallen nach Section 2 LA (a) eine gewerbsmäßige („business“), Handels- („trade“), Industrie- („industry“), fachmännische („professional“) oder ehrenamtliche („voluntary“) Organisation, (b) eine Gewerkschaft („trade union“) oder Arbeiterorganisation („labour organization“), (c) eine Handelskammer („chamber of commerce“) oder „board of trade”, 18 Eine besondere Zweckbestimmung des Treffens ist nach Section 5 (1) (b) LA nicht erforderlich, siehe dazu auch die Ausführungen zu registerpflichtigen Lobbyaktivitäten auf der Internetseite des Commissioner of Lobbying, abrufbar unter: https://lobbycanada.gc.ca/eic/site/012.nsf/eng/01086.html#s6. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 13 (d) ein/e Partnergesellschaft („partnership“), Treuhand („trust“), Verein („association“), gemeinnützige Organisation („charitable society“), Vereinigung („coalition“) oder Interessengruppe („interest group“), (e) eine Regierung, außer die kanadische Regierung, (f) ein Unternehmen ohne Gesellschaftskapital, das dazu gegründet wurde, ohne Gewinnerzielung für seine Mitglieder nationale, regionale, patriotische, religiöse, philanthropische, gemeinnützige („charitable“), wissenschaftliche, künstlerische, soziale, professionelle, sportliche oder ähnliche Belange zu verfolgen. Als Adressaten der Lobbyaktivitäten nennt das Gesetz in Section 5 (1) (a) und 7 (1) (a) LA öffentliche Amtsträger („public office holder“). Dieser Begriff ist in Section 2 LA definiert und umfasst (a) Mitglieder des Senats oder des „House of Commons“ und jeden Mitarbeiter eines solchen Mitglieds, (b) eine Person, die zu einem Amt oder Organ von oder mit Zustimmung des „Governor in Council“ oder eines Ministers des Königshauses („minister of the Crown“) ernannt wurde, es sei denn, sie ist „lieutnant governor“ einer Provinz oder Richter mit einem Gehalt nach dem „Judges Act“, (c) einen Beamten, Leiter oder Angestellten jedes/r bundesstaatlichen Gremiums, Kommission oder anderen Tribunals („federal board, commission or other tribunal“) im Sinne des „Federal Courts Act“, (d) Mitglieder der kanadischen Streitkräfte und (e) Mitglieder der „Royal Canadian Mounted Police“. Unter dem Abschnitt „Application“ sind in Section 4 Ausnahmen geregelt. So gilt der LA gemäß Section 4 (1) LA nicht für (a) regionale Mitglieder der Legislative und deren Mitarbeiter, (b) regionale Regierungsmitglieder, (c) Mitglieder von Stadträten und deren Mitarbeiter sowie städtische Beamte und Angestellte, (d) Mitglieder der gemäß Section 2 (1) Indian Act definierten oder durch Gesetz anerkannten Räte von Indianerstämmen und deren Mitarbeiter und Angestellte, (d1) Mitglieder von Institutionen der Selbstverwaltung und deren Mitarbeiter, (e) Diplomaten, Konsuln oder andere offizielle Vertreter von fremden Regierungen und (f) Beamte von Fachbehörden der Vereinten Nationen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 14 3.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht Die Registerpflicht entsteht – wie oben bereits erwähnt – gemäß Section 5 LA für externe Lobbyisten (“Consultant Lobbyists“), sobald diese Kontakt mit einem öffentlichen Amtsträger bezüglich bestimmter Themen aufnehmen („undertakes to communicate“) oder wenn sie ein Treffen mit einem öffentlichen Amtsträger arrangieren. Interne Lobbyisten („In-house Lobbyists“) sind gemäß Section 7 (1) (a) und (b) LA zu registrieren, sobald ihre Lobbyaktivitäten einen wesentlichen Anteil der für den Arbeitgeber übernommenen Aufgaben umfassen. Für die Registrierung selbst ist gemäß Section 7 (1) und (6) LA ein leitender Angestellter des Unternehmens zuständig. Die Registrierung erfolgt nach Section 5 (1) (a) und Section 7 (1) (a) LA beim “Commissioner of Lobbying“, dessen Amt im Jahr 2008 eingeführt wurde.19 Bei externen Lobbyisten muss die Registrierung nach Section 5 (1.1) LA spätestens zehn Tage nach der Kontaktaufnahme erfolgen. Interne Lobbyisten müssen gemäß Section 7 (2) LA spätestens zwei Monate, nachdem sie mit Lobbyaktivitäten betraut worden sind, registriert werden. Das Register ist nach Section 9 (4) LA der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Externe Lobbyisten müssen gemäß Section 5 (2) LA u.a. folgende Information angeben: (a) – (e) Name und Geschäftsadresse des Registerpflichtigen und des Auftraggebers, von Personen oder Organisationen, die die Aktivitäten des Auftraggebers kontrollieren oder lenken, von Tochtergesellschaften oder Muttergesellschaften des Auftraggebers, (e.1) für den Fall, dass der Auftraggeber staatliche Förderung erhält, den Namen der fördernden Regierung oder Regierungsstelle, (f) nähere Angaben zu den Angelegenheiten, denen die Lobbyaktivität dienen soll, (g) den Nachweis darüber, dass die Bezahlung nicht ganz oder teilweise von einem bestimmten Ergebnis oder der erfolgreichen Vereinbarung eines Treffens mit dem Amtsträger abhängig ist (Erfolgshonorar20), (h) nähere Angaben, um die relevanten Gesetzesvorschläge, -entwürfe, Beschlüsse, Vorschriften , Richtlinien, Programme, Bewilligungen, Beiträge, finanziellen Vorteile oder Verträge zu bestimmen, (h.1) ggf. eine Beschreibung der ehemalige öffentlichen Ämter des Registerpflichtigen, 19 Siehe dazu die Internetseite Commissioner of Lobbying, abrufbar unter: https://lobbycada.gc.ca/eic/site/012.nsf/eng/h_00008.html. 20 Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren mit externen Lobbyisten ist gemäß Section 10.1 (1) LA ausdrücklich verboten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 15 (i) den Namen der Abteilung oder anderen Regierungsinstitution, in der der kontaktierte öffentliche Amtsträger tätig ist, (j) nähere Angaben, um die vorgenommene oder beabsichtigte Kommunikationsweise zu bestimmen, einschließlich aller Aufrufe von Bürgern über soziale Medien oder direkte Ansprachen mit dem Ziel, diese zu einem direkten Kontakt mit dem öffentlichen Amtsträger anzuregen, durch den dieser zu einer bestimmten Meinung bewegt werden soll (sog. grass-roots communication). Für interne Lobbyisten („In-house Lobbyists“) gelten ähnliche obligatorische Registerangaben, vgl. Section 7 (3) LA. Die sich bei externen Lobbyisten auf den Auftraggeber („client“) beziehenden Informationen betreffen bei internen Lobbyisten den als Auftraggeber agierenden Arbeitgeber („employer“). Das Gesetz verlangt gemäß Section 7 (3) (c) LA zusätzlich eine genaue Beschreibung der Geschäftstätigkeiten und sonstigen Aktivitäten des Arbeitgebers. Außerdem müssen gemäß Section 7 (3) (f) bzw. (f.1) LA die Namen aller mit Lobbyaktivitäten betrauten Mitarbeiter offengelegt werden. Die Lobbyisten müssen sich gemäß Section 5 (4.2) bzw. Section 7 (4.3) LA alle sechs Monate erneut registrieren bzw. sich von ihrem Arbeitgeber erneut registrieren lassen. In bestimmten Fällen besteht gemäß Section 5 (3) bzw. 7 (4) LA eine monatliche Rückmeldepflicht und zwar: (a) soweit in diesem Monat Lobbykontakte zu Amtsträgern von besonders hohem Rang („designated public office holder“) aufgenommen wurden, die das Gesetz in Section 2 näher bestimmt, (b) soweit die bei der ersten Registrierung anzugebenden Informationen nicht mehr korrekt sind oder dem Registerpflichtigen neue Informationen bekannt geworden sind, die bei der ersten Registrierung hätten angegeben werden müssen, (c) soweit die Lobbykontakte durchgeführt oder beendet wurden bzw. der Arbeitgeber keine Lobbyisten im Sinne des LA mehr einsetzt. Als Amtsträger von besonderem Rang gelten gemäß der Definition in Section 2 u.a. Minister, Mitglieder des Senats oder des „House of Commons“21 sowie andere hohe Beamte. Ist ein Lobbyist mit einem solchen besonders hohen Amtsträger in Kontakt getreten, muss er gemäß Section 5 (3) (a) bzw. Section 7 (4) (a) LA darüber im gleichen Monat berichten, d.h. den Namen des Amtsträgers sowie das Datum des Kontakts angeben und erläutern, bezüglich welcher Angelegenheit der Kontakt aufgenommen wurde. Der „Commissioner of Lobbying“ kann gemäß Section 9.1 (1) LA eine Bestätigung oder Korrektur dieser Angaben vom entsprechenden Amtsträger verlangen. 21 Vgl. dazu Section 2 (1) (c) LA in Verbindung mit Nr. 12 und 13 der „Designated Public Office Holder Regulations“, abrufbar unter: http://laws-lois.justice.gc.ca/PDF/SOR-2008-117.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 16 3.3. Aufsicht und Sanktionen Der „Commissioner of Lobbying“ ist gemäß Section 9 (3) LA für die Überprüfung der erhaltenen Informationen und Dokumente zuständig und kann gemäß Section 10.4 (1) LA Ermittlungen anstellen, um die Einhaltung des LA zu gewährleisten. Wird gegen Register- oder Berichtspflichten verstoßen oder werden vorsätzlich falsche oder täuschende Angaben gemacht, droht gemäß Section 14 (1) LA eine Verurteilung zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 kanadischen Dollar und/oder einer Haftstrafe bis zu zwei Jahren. Außerdem ist der „Commissioner of Lobbying“ gemäß Section 14.01 LA dazu ermächtigt, Personen die Tätigkeit als Lobbyist für zwei Jahre zu verbieten, sofern dies im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. 4. Österreich Österreich hat im Jahr 2013 mit dem „Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz“ (LobbyG) ein verpflichtendes Lobbyregister eingeführt.22 4.1. Definitionen Gemäß § 4 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 LobbyG gilt als Lobbytätigkeit „jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionsträgern“ im Interesse eines Auftraggebers , mit dem auf „bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände unmittelbar Einfluss genommen werden soll“. Relevante Funktionsträger, also Adressaten von Lobbyisten sind gemäß § 4 Nr. 10 LobbyG „der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder inländischer allgemeiner Vertretungskörper, Beamte, Vertragsbedienstete und andere Organe, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung, der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind“. Das LobbyG unterscheidet zwischen vier Arten von Lobbyisten: die Lobbyisten und Lobbying- Unternehmen, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter. Hinter der Unterscheidung zwischen Lobbyisten und Lobbying-Unternehmen einerseits und Unternehmenslobbyisten andererseits stehen – wie die folgenden Definitionen zeigen – die externen und internen Lobbyisten: – Lobbyisten sind nach § 4 Nr. 4 LobbyG Personen, „die eine Lobbying-Tätigkeit als Organ, Dienstnehmer oder Auftragnehmer eines Lobbying-Unternehmens ausüben oder zu deren Aufgaben dies gehört“. Ein Lobbying-Unternehmen wiederum ist gemäß § 4 Nr. 3 LobbyG „ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer angelegt ist“. Lobbying- 22 Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer =20007924. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 17 Aufträge sind nach § 4 Nr. 2 LobbyG entgeltliche Verträge, mit denen ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben. – Unternehmenslobbyisten sind nach § 4 Nr. 5 LobbyG „Organe oder Dienstnehmer eines Unternehmens , zu deren mehr als nur geringfügigem Aufgabenbereich Lobbying-Tätigkeiten für dieses Unternehmen oder für ein mit ihm im Konzern verbundenes Unternehmen gehören, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten“. Die Kategorie der Interessenvertreter betrifft Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände. Die Besonderheit bei diesen Institutionen besteht darin, dass sie schon kraft ihrer Funktion eine besondere Nähe zur Interessenvertretung aufweisen. So wird ein Selbstverwaltungskörper nach § 4 Nr. 7 LobbyG definiert als „ein durch Gesetz oder Verordnung eingerichteter, nichtterritorialer Selbstverwaltungskörper, der berufliche oder sonstige gemeinsame Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, sowie ein Verband von Selbstverwaltungskörpern, der diese Interessen bundesweit wahrnimmt“. Ein Interessenverband ist laut der Definition in § 4 Nr. 8 LobbyG „ein Verein oder vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen, zu dessen Aktivitäten die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen gehört und der weder ein Lobbying-Unternehmen noch ein Selbstverwaltungskörper ist“. Interessenvertreter vertreten die Interessen von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden. Sie werden nach § 4 Nr. 9 LobbyG als Organe oder Dienstnehmer eines Selbstverwaltungskörpers oder Interessenverbandes definiert, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört. Nicht anzuwenden ist das Lobbygesetz gemäß § 1 Abs. 3 auf – politische Parteien, – gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, – den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, – die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sowie auf – Interessenverbände, die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschäftigen.23 23 Interessenvertreter sind nach § 4 Nr. 9 LobbyG u.a. Dienstnehmer eines Interessenverbandes, zu deren überwiegendem Aufgabenbereich die Interessenvertretung gehört. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 18 Auch hinsichtlich der maßgeblichen Tätigkeiten enthält das Gesetz in § 2 verschiedene Ausnahmen. So ist das LobbyG nicht anzuwenden auf 1. Tätigkeiten eines Funktionsträgers in Ausübung seines Aufgabenbereichs, 2. Tätigkeiten einer Person, mit denen diese nicht-unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt , 3. die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, 4. die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und andere dazu befugte Personen, 5. die Wahrnehmung außenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und 6. Tätigkeiten, die auf Veranlassung eines Funktionsträgers ausgeübt werden. 4.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht Das Gesetz unterscheidet zwischen Verhaltenspflichten (§ 5 LobbyG) und Registrierungspflichten (§ 9 LobbyG). Nach § 5 Abs. 1 LobbyG dürfen Lobby-Tätigkeiten von Lobbyisten, Lobbying-Unternehmen , Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, und von Unternehmenslobbyisten 24 „nur ab Bekanntgabe zur Eintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register sowie während aufrechter Eintragung“ ausgeübt werden. Weitere Verhaltenspflichten sind in § 6 LobbyG geregelt, u.a. die Pflicht, bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionsträger die spezifischen Anliegen des Auftraggebers darzulegen (Nr. 1) oder es zu unterlassen, sich Informationen auf unlautere Art und Weise zu beschaffen (Nr. 2). Ferner müssen sich Lobbying-Unternehmen einen Verhaltenskodex geben und diesen befolgen, § 7 LobbyG. Die Führung des Lobbyregisters obliegt der Bundesministerin für Justiz. Es ist gemäß § 9 Abs. 1 LobbyG in vier Abteilungen gegliedert: Abteilung A: Lobbying-Unternehmen (A1) sowie deren Aufgabenbereiche (A2), Abteilung B: Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Abteilung C: Selbstverwaltungskörper und Abteilung D: Interessenverbände. 24 Diese Verhaltenspflicht trifft die Interessenvertreter ausdrücklich nicht. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 19 Je nach Kategorie müssen gemäß den §§ 10 ff. LobbyG verschiedene Informationen zur Eintragung bekannt gegeben werden. Die Registrierungspflicht trifft die Lobbying-Unternehmen und die Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen sowie die Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände. Nach § 10 und 11 LobbyG müssen Lobbying-Unternehmen vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, vor erstmaliger Aufnahme von Lobbytätigkeiten folgende Informationen bekannt geben: – Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs, – eine kurze Bezeichnung der beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, – einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7), – gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website, – die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit. Lobbying-Unternehmen haben ferner nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 LobbyG den innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr mit den gesamten Lobbytätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge anzugeben. Die nach § 10 Abs. 2 LobbyG erforderlichen Angaben zum Auftraggeber (u.a. Name, Geschäftsadresse , vereinbarter Aufgabenbereich) sind nicht öffentlich zugänglich, vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 LobbyG. Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, müssen nach § 11 Nr. 3 LobbyG angeben, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt. Die Eintragungspflichten von Selbstverwaltungskörpern und Interessenverbänden folgen aus § 12 Abs. 1 und 2 LobbyG und betreffen neben allgemeinen Angaben (Name, Sitz, Adresse, gesetzliche Grundlagen bei Selbstverwaltungskörpern, Beschreibung des Aufgabenbereichs bei Interessenverbänden ) Angaben zur Anzahl der für sie tätigen Interessenvertreter sowie eine Schätzung der Kosten für die Interessenvertretung. Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihre Registrierungspflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Angaben unter ihrem Namen auf einer Website veröffentlichen, § 12 Abs. 3 LobbyG. Die Abteilungen A1 und B bis D des Registers sind öffentlich zugänglich, § 9 Abs. 2 LobbyG. Gemäß § 9 Abs. 5 LobbyG müssen die Registerpflichtigen Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntgeben. 4.3. Sanktionen Das LobbyG sieht verschiedene Sanktionen vor. Nach § 13 Abs. 1 LobbyG kann mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 20 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 60 000 Euro) bestraft Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 20 werden, wer entgegen § 5 Abs. 1 und 2 LobbyG ohne vorherige Eintragung eine Lobbying-Tätigkeit ausübt oder einen seiner Lobbyisten oder Unternehmenslobbyisten dazu veranlasst (Nr. 1) oder einen Lobbyauftrag ausführt (Nr. 2).25 Bereits geschlossene Verträge von Lobbyunternehmen mit Auftraggebern sind in diesen Fällen gemäß § 15 Abs. 1 LobbyG nichtig. Nach § 13 Abs. 2 LobbyG stellen Verstöße von Lobbying-Unternehmen und Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, gegen die Registerpflichten aus den §§ 10 und 11 LobbyG Verwaltungsübertretungen dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 20 000 Euro) betraft werden können. Wird gegen das in § 15 Abs. 2 LobbyG aufgestellte Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren verstoßen, können das Lobbying-Unternehmen, das Unternehmen, das Unternehmenslobbyisten beschäftigt und sogar der Auftraggeber mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro (bei wiederholter Tatbegehung bis zu 20 000 Euro) bestraft werden, § 13 Abs. 2 S. 2 LobbyG. Als weitere Sanktionsmöglichkeit sieht § 14 LobbyG bei sehr schwerwiegenden Verletzungen von Verhaltens- oder Registerpflichten die Möglichkeit der Streichung aus dem Register vor, für die die Bundesministerin für Justiz zuständig ist. Im Falle der rechtkräftigen Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen ist die Bundesministerin für Justiz zu einer Streichung verpflichtet. 4.4. Kritik Transparency International kritisiert am österreichischen Lobbyregister insbesondere, dass es keine Informationen darüber erfasst, „wer, wann, bei wem, wofür und gegen welchen Betrag lobbyiert hat“.26 Überdies wird bemängelt, dass die Sanktionsvorschriften nicht für Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände gelten und es an effektiven Kontrollmechanismen fehle.27 5. Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich wurde ein gesetzliches Lobbyregister im Jahr 2014 mit dem „Transparency of Lobbying, Non-Party Campaigning and Trade Union Administration Act 2014“ (im Folgenden TLAA) eingeführt.28 Die Vorschriften über das Lobbyregister sind im ersten der vier Abschnitte (Part 1) des Gesetzes enthalten, der den Titel „Registration of Consultant Lobbyists“ trägt. Dieser Abschnitt beginnt mit dem Verbot des consultant lobbying ohne vorherige Registrierung . In Section 1 (1) TLAA heißt es: “Eine Person darf das Geschäft der Lobbyberatung nicht betreiben, solange die Person nicht in das Register von Lobbyberatern eingetragen ist.“ 25 Die Interessenvertreter fallen nicht unter § 5 LobbyG (siehe Fn. 24) und werden damit auch nicht von den Sanktionen des § 13 Abs. 1 LobbyG erfasst. 26 Transparency International, Lobbying in Österreich und Europa, Transparente Interessenvertretung oder Einflussnahme hinter verschlossenen Türen? (Austrian Chapter, 2015), abrufbar unter: https://www.ti-austria.at/2015/04/20/lobbying-in-oesterreich-und-europa/. 27 Transparency International (Fn. 26). 28 Der Gesetzestext ist abrufbar unter: http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2014/4/pdfs/ukpga_20140004_en.pdf. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 21 5.1. Definitionen Der Begriff des consultant lobbying wird in Section 2 TLAA definiert. Die Reichweite des consultant lobbying ergibt sich ferner aus den von Section 2 TLAA in Bezug genommen Schedules. Consultant lobbying betreibt nach Section 2 (1) TLAA eine Person, wenn sie (a) im Rahmen eines Geschäfts und gegen Bezahlung Kommunikation im Sinne von Absatz 3 im Interesse einer anderen Person oder Personen betreibt, (b) gemäß dem „Value Added Tax Act 1994“ registriert ist und (c) keine Ausnahmen nach Schedule 1 greifen. Sowohl der Begriff des consultant lobbying als auch das eben genannte Kriterium „im Rahmen eines Geschäfts“ machen deutlich, dass vom TLAA nur externe Lobbyisten erfasst werden.29 Nach den Ausnahmeregelungen des Schedule 1 Nr. 1 betreibt eine Person kein consultant lobbying, wenn – die Person ein Geschäft betreibt, das überwiegend nicht aus Lobbyaktivitäten im Sinne des TLAA besteht und die Kommunikation beiläufig zu dieser Haupttätigkeit erfolgt, – es sich um Regierungsmitglieder, Amtsinhaber in der Regierung („members of, and office holders in, government“) oder Beamte und Mitglieder des Personals der Regierung („officials and members of staff of government“) handelt. Unter Regierung ist in diesem Zusammenhang die britische Regierung („Her Majesty‘s Government in the United Kingdom“), die schottische Administration („Scottish Administration“), die Regierung von Wales („Welsh Assembly Government“), der erste Minister („First Minister“), der Vize-Minister („deputy First Minister“), die Minister von Nordirland und jedes nordirischen „departments“, jede andere Regierung einer souveränen Staatsmacht als die des Vereinigten Königsreichs, regionale Regierungen in jedem Teil des Vereinigten Königreichs und jede Institution der Europäischen Union zu verstehen, – die Person allgemein als Vertreter von Personen einer bestimmten „Klasse“ oder einer bestimmten Beschreibung tätig wird („the person act generally as a represenative of persons of a particular class or description“)30 und sie ihr Einkommen ganz oder überwiegend von Personen dieser Klasse oder „description“ erhält und die fragliche Tätigkeit einen untergeordneter Teil der allgemeinen Tätigkeit ausmacht, 29 Siehe dazu auch das Office of the Registrar of Consultant Lobbyists, Guidance on the requirement to join the Register of Consultant Lobbyists (2015), abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment _data/file/399991/Guidance_on_the_requirement_to_join_the_Register_of_Consultant_Lobbyists _v.1.0.pdf, 11. 30 Vermutlich fallen darunter Lobbyisten, die nach ihrer Funktion oder Berufsbeschreibung erkennbar als Interessenvertreter agieren. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 22 – es sich um Beamte und Mitglieder des Personals eines anderen souveränen Staates oder einer internationalen Organisation handelt, die gemäß Section 1 des „International Organisation Act 1968“ als Internationale Organisation deklariert oder so behandelt wird und in der das Vereinigte Königreich oder die britische Regierung und zumindest ein anderer souveräner Staat oder seine Regierung Mitglieder sind, – die Person als Arbeitnehmer im Rahmen einer vom Arbeitgeber betriebenen Tätigkeit Kommunikation betreibt. Was der Begriff „gegen Bezahlung“ („in return for payment“) bedeutet, ist im zweiten Abschnitt des ersten Anhangs („Part 2 of Schedule 1“) näher erläutert, worauf auch in Section 2 (2) TLAA verwiesen wird. Danach ist jede Art von Bezahlung („payment of any kind“) erfasst (5 (1)), gleichgültig ob es sich um eine direkte oder indirekte Bezahlung handelt (6 (1)), insbesondere unabhängig davon, ob die Zahlung von demjenigen vorgenommen wurde, in dessen Interesse die Lobbyaktivitäten erfolgten und ob sich die Bezahlung für eine bestimmte Kommunikation geleistet wurde (6 (2)). Unter Kommunikation fällt gemäß Section 2 (3) TLAA jede persönlich vorgenommene mündliche oder schriftliche Kommunikation gegenüber einem „Minister of the Crown“ oder „permanent secretary“ bezüglich (a) der Ausarbeitung, Einführung oder Änderung von Regierungsentwürfen zu Gesetzen oder Verordnungen, (b) der Ausarbeitung, Einführung oder Änderung jeder anderen Zielsetzung der Regierung, (c) sonstiger Regierungsmaßnahmen in Bezug auf Verträge, Vereinbarungen, Bewilligungen, finanzielle Unterstützungen, Genehmigungen oder andere Erlaubnisse oder (d) der Ausübung irgendeiner anderen Funktion der Regierung. Mit dem „Minister of the Crown“ als Adressaten der Kommunikation ist gemäß der Definition in Section 2 (6) TLAA der Inhaber eines Amtes in der Regierung, einschließlich des Schatzamtes („Treasury“) gemeint. Adressat der Kommunikation kann ferner ein “permanent secretary“ sein, der nach Section 2 (6) in Verbindung mit Anhang 1, Part 3, 11 (1) eine Person ist, die in der Regierung die Position eines ständigen Staatssekretärs („permanent secretary“) oder zweiten ständigen Staatssekretärs (“second permanent secretary”) im öffentlichen Dienst des Staates oder das Amt eines „Cabinet Secretary, Chief Executive of Her Majesty’s Revenue and Customs, Chief Medical Officer, Director of Public Prosecutions, First Parliamentary Counsel, Government Chief Scientific Adviser, Head of the Civil Service, Prime Minister’s Adviser for Europe and Global Issues“ innehat. 5.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht Das Register ist gemäß Section 4 (1) in Verbindung mit Section 7 TLAA vom Registerbeamten („Registrar of Consultant Lobbyists“) zu führen und zu veröffentlichen. Die Registrierung muss Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 23 nach Section 1 (1) TLAA vor Aufnahme der Lobbyaktivitäten erfolgen.31 Registrierungspflichtig sind gemäß Section 4 (2) TLAA folgende Informationen: (a) im Falle eines Unternehmens („company“) – den Namen, die registrierte Nummer und die Adresse des registrierten Büros, die Namen der Geschäftsführer und jedes Sekretärs und jedes faktischen Geschäftsführers („shadow director“), (b) im Falle einer Personengesellschaft („partnership“) (einschließlich „limited liability partnership“) – die Namen der Partner und die Adresse des Hauptbüros oder Hauptgeschäftssitzes ), (c) im Falle einer Einzelperson – der Name der Person und die Adresse des Hauptgeschäftssitzes der Person (oder, wenn es keinen solchen Geschäftssitz gibt, der Wohnsitz der Person), (d) im Falle irgendeiner anderen Person (einschließlich von Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs) – die äquivalenten Informationen wie sie in „regulations“ bestimmt werden können, (e) jeder Name, der nicht von Absatz (a) bis (d) erfasst ist, unter dem die Person Geschäfte als beratender Lobbyist betreibt, (f) andere Informationen bezüglich der Identität einer Person, die vom Registrar bestimmt werden können, (g) eine Stellungnahme dazu, ob eine Verpflichtungsvereinbarung der Person zur Einhaltung eines relevanten Verhaltenskodex besteht, der im Sinne von Section 4 (6) (b) das Geschäft des consultant lobbying regelt und öffentlich zugänglich ist, und falls dies so ist, wo eine Kopie des Kodex eingesehen werden kann; (h) andere Informationen, die durch „regulations“ bestimmt werden können. Eine einmal registrierte Person muss gemäß Section 5 (1) TLAA jedes Quartal beim Registrar of Consultant Lobbyists eine Rückmeldung einreichen („must submit an information return“), die ebenfalls im Register veröffentlicht wird, Section 6 (4) TLAA. Die Rückmeldung muss gemäß Section 5 (6) TLAA spätestens zwei Wochen nach Ende des Quartals eingegangen sein und nach Section 5 (2) TLAA folgende Informationen enthalten: – für das jeweilige Quartal die gemäß Section 5 (3) TLAA über den Auftraggeber anzugebenden Informationen, d.h., wenn sich die registrierte Person in dem Quartal Lobbyaktivitäten gewidmet hat (unabhängig davon, ob sie die Bezahlung schon erhalten hat), den Namen der Person, in dessen Interesse die Lobbyarbeit vorgenommen wurde, und wenn die registrierte Person in dem Quartal eine 31 Siehe dazu auch Office of the Registrar of Consultant Lobbyists, Guidance on the requirement to join the Register of Consultant Lobbyists (2015), abrufbar unter: https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment _data/file/399991/Guidance_on_the_requirement_to_join_the_Register_of_Consultant_Lobbyists_v.1.0.pdf, 5. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 24 Bezahlung für Lobbyaktivitäten erhalten hat (unabhängig davon, ob die Lobbyaktivität vorgenommen wurde), den Namen der Person, in dessen Interesse die Lobbyarbeit vorgenommen wurde oder werden soll, oder – eine Erklärung darüber, dass die registrierte Person sich im fraglichen Quartal weder Lobbyaktivitäten gegen Bezahlung gewidmet hat noch Bezahlungen für Lobbyaktivitäten erhalten hat, sowie – Details über jede Veränderung während des Quartals hinsichtlich der bei der ersten Registrierung anzugebenden Informationen. Wie oft und mit welchem Auftragsumfang der Lobbyist für einen Auftraggeber tätig geworden ist, muss nicht offengelegt werden. 5.3. Aufsicht und Sanktionen Der Registrar of Consultant Lobbyists kontrolliert gemäß Section 8 TLAA die Einhaltung des Gesetzes. Nach Section 12 TLAA kommen für folgende Handlungen Sanktionen in Betracht: – die Durchführung von consultant lobbying ohne Registrierung,32 – die Durchführung von consultant lobbying ohne eine korrekte und vollständige Registrierung, – die nicht fristgerechte Rückmeldung, – die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen bei der Rückmeldung, – die Nichtübermittlung bestimmter Informationen trotz Aufforderung, – die Übermittlung falscher oder unvollständiger Angaben nach Aufforderung. Bei Verstößen kann der Registrar of Consultant Lobbyists gemäß Section 14 (1) TLAA ein Bußgeld („civil penalty“) erheben. Dieses darf gemäß Section 16 (3) TLAA 7,500 britische Pfund nicht übersteigen. Möglich ist nach Section 12 (7) TLAA auch die Auferlegung einer Geldstrafe („fine“), die ihrer Höhe nach im TLAA aber nicht weiter beziffert ist. 32 Vgl. dazu das Office of the Registrar of Consultant Lobbyists, Guidance on compliance with the Register of Consultant Lobbyists (2015), abrufbar unter: http://registrarofconsultantlobbyists.org.uk/wp-content/uploads /2015/12/20150723-Guidance-on-compliance.pdf, 6, mit dem Hinweis darauf, dass sich in diesen Fällen die Geschäftsführer des Unternehmens bzw. die Partner einer Personengesellschaft oder im Falle eines Einzelunternehmers der Lobbyist selbst strafbar machen, nicht aber die Angestellten, die Lobbyaktivitäten für ihren Arbeitgeber durchführen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 25 5.4. Kritik Die Association of Professional Political Consultants schätzte bereits vor Inkrafttreten des TLAA, dass das Register nur etwa ein Prozent der tätigen Lobbyisten abdecken würde.33 Tranparency International hält diese Schätzung nach Anstellung eigener Analysen im Jahr 2015 für nicht abwegig .34 Darüber hinaus kritisiert Transparency International, dass Mitglieder der Legislative nicht berücksichtigt werden, dass keine Information über die finanziellen Hintergründe der Lobbyaufträge bekannt zu geben sind sowie den insgesamt engen Anwendungsbereich des TLAA (u.a. Nichterfassung von internen Lobbyisten).35 6. Irland Ein verpflichtendes Lobbyregister wurde in Irland im Jahr 2015 mit dem Regulation of Lobbying Act 2015“ (im Folgenden RLA) eingerichtet.36 6.1. Definitionen Der RLA unterscheidet in Section 5 (1) RLA zwischen drei verschiedenen Kategorien von Lobbyisten : – Personen, die relevante Kommunikation unter vom Gesetz näher bestimmten Umständen („circumstances“) im Auftrag einer anderen Person gegen Bezahlung führen, leiten oder lenken (professionelle bzw. externe Lobbyisten),37 – Personen, die relevante Kommunikation unter vom Gesetz näher bestimmten Umständen („circumstances“) führen, leiten oder lenken (im Eigeninteresse handelnde bzw. interne Lobbyisten),38 – Baulobbyisten, d.h. Personen, die relevante Kommunikation über die Bebauung („development “) oder Bauleitplanung („zoning) gemäß den „Planing and Development Acts 2000 to 2014“ führen. 33 Association of Professional Political Consultants, Response to the committee on standards in public life "lobbying: issues and questions paper" (2013), abrufbar unter: http://www.appc.org.uk/appc-submission-to-lobbying-issuesand -questions/. 34 Transparency International UK, Accountable Influence, Bringing Lobbying out of the Shadows (2015), abrufbar unter: http://www.transparency.org.uk/publications/accountable-influence-bringing-lobbying-out-of-the-shadows/, 15. 35 Transparency International UK (Fn. 34). 14. 36 Der Gesetzestext ist abrufbar unter: http://www.irishstatutebook.ie/eli/2015/act/5/enacted/en/pdf. 37 So die Bezeichnung laut Guidance for people carrying on lobbying activities (2016), abrufbar unter: https://www.lobbying.ie/media/6042/guidelines-for-people-carrying-on-lobbying-jan-2016.pdf, 4. 38 So die Bezeichnung laut Guidance for people carrying on lobbying activities (2016), abrufbar unter: https://www.lobbying.ie/media/6042/guidelines-for-people-carrying-on-lobbying-jan-2016.pdf, 4. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 26 Die von den Definitionen der internen und externen Lobbyisten in Bezug genommen bestimmten Umstände („circumstances“) erfordern gemäß Section 5 (2) RLA, dass die Auftraggeber (von externen Lobbyisten) oder Arbeitgeber (von internen Lobbyisten) (a) mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte haben und die Kommunikation im Auftrag der Auftraggeber bzw. im Interesse des Arbeitgebers geführt wird oder (b) einen oder mehr als einen Vollzeitbeschäftigten haben und Körperschaften sind, die primär die Interessen ihrer Mitglieder repräsentieren und die relevante Kommunikation im Auftrag eines Mitglieds geführt wird oder (c) einen oder mehr als einen Vollzeitbeschäftigten haben und Körperschaften sind, die primär bestimmte Themen („particular issues“) aufgreifen und die relevante Kommunikation zur Förderung dieser Themen betrieben wird. Unter „relevante Kommunikation“ fällt gemäß Section 5 (4) RLA jede Kommunikation (mündlich, schriftlich oder auf andere Art [„however made“]), die persönlich (direkt oder indirekt) mit einem vom Gesetz bestimmten Amtsträger („designated public office holder“) bezüglich eines relevanten Themas geführt wird. Relevante Themen sind gemäß Section 5 (9) RLA alle Themen bezüglich (a) der Einführung („initiation“), Entwicklung (“development“) oder Änderung („modification “) jedes staatlichen Standpunkts oder jedes staatlichen Programms („public policy or of any public programme“), (b) der Vorbereitung („preparation“) oder Änderung (“amendment“) einer gesetzlichen Bestimmung („enactment“), (c) der Gewährung jeder Bewilligung, jedes Darlehens oder anderen finanziellen Unterstützung , jedes Vertrags, jeder anderen Vereinbarung, jeder Genehmigung oder anderen Bewilligung staatlicher Mittel („authorisation involving public funds“), abgesehen von Themen, die sich nur auf die Durchführung („implementation“) eines Standpunkts, Programms, einer Gesetzesbestimmung oder einer Gewährung beziehen oder die von technischer Art sind („or of a technical nature“). Als relevante Amtsträger benennt das Gesetz in Section 6 (1) RLA: – Minister der Regierung und Minister des Staates („Ministers of the Government and Ministers of State“), – andere Mitglieder des irischen Unter- und Oberhauses des Parlaments („other members of Dáil Éireann and Seanad Éireann“), – Mitglieder des Europäischen Parlaments für die staatlichen Wahlbezirke („members of the European Parliament for constituencies in the State“), – Mitglieder der Kommunen („members of local authorities“), Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 27 – nach Section 11 des „Public Service Management Act 1997“ ernannte Sonderberater („special advisor“), – anderweitig gesetzlich definierte Staatsbeamte („public servants of a prescribed description“), – alle anderen anderweitig gesetzlich bestimmten Amtsträger oder gesetzlich definierten Personen („any other prescribed office holders or description of persons“).39 Das Gesetz stellt in Section 5 (5) RLA zahlreiche Ausnahmenregelungen auf. Nach diesen handelt es sich nicht um relevante Lobbyaktivitäten bei einer Kommunikation – bezüglich privater Angelegenheiten, – im Rahmen diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten, zur Europäischen Union, den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen, – bezüglich Sachinformationen („factual information“), die erbeten oder auf Anfrage bereitgestellt werden, – die von einem staatlichen Organ („public service body“) erbeten und von diesem veröffentlicht wird, – die Teil von Vertragsverhandlungen über Arbeitsbedingungen sind, die von Repräsentanten einer Gewerkschaft („trade union“) oder im Auftrag ihrer Mitglieder geführt werden oder in direktem Zusammenhang mit solchen Verhandlungen stehen, – deren Offenlegung eine Gefahr für die Sicherheit irgendeiner Person oder das Staates mit sich bringen würde, – die innerhalb von Beratungen („in proceedings of“) der Ausschüsse eines der Parlamentshäuser („committee of either House of the Oireachtas“) geführt wird, – die von Amtsträgern („designated public official“) oder öffentlichen Bediensteten („public servants“) im Rahmen ihrer Befugnisse („capacity“) geführt wird, – die von oder im Auftrag einer juristischen Person („body corporate“) nach deren gewöhnlichem Betriebsverlauf („in the ordinary couse of the business oft he body corporate“) mit einem Minister der Regierung geführt wird, der Anteile („shares“) an oder eine satzungsgemäße Funktion („statutory functions“) in der juristischen Person besitzt oder mit anderen öffentlichen Amtsträgern im Ministerium dieses Ministers, – zwischen Mitgliedern, die von einem Minister der Regierung oder einer Behörde dazu ernannt wurden, Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung („any issue of public policy“) 39 Eine Liste aller weiteren relevanten Funktionsträger, die inzwischen auf Grundlage des LRA durch Regulations bestimmt wurden, ist online verfügbar unter: https://www.lobbying.ie/help-resources/information-for-lobbyists /dpo-list/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 28 zu prüfen (“reviewing“), zu beurteilen („assessing“) und zu analysieren („analysing“), um darüber dem Minister oder der Behörde Bericht zu erstatten, – die gemäß Section 5 (8) in den „regulations“ bestimmt ist. 6.2. Anlass und Umfang der Registerpflicht Gemäß Section 8 (1) RLA besteht eine Pflicht, sich in das Register eintragen zu lassen, bevor Lobbyaktivitäten aufgenommen werden. Das Register wird gemäß Section 9 (i.V.m. mit der Definition in Section 7 RLA) von der „Standards in Public Office Commission“ (Commission) geführt, die im Jahr 2001 durch Gesetz eingerichtet wurde, sich aus sechs Mitgliedern zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines ehemaligen Richters des „High Court“ geführt wird.40 Das Register ist gemäß Section 10 (3) RLA der Öffentlichkeit kostenlos online zur Verfügung zu stellen. Folgende Informationen müssen im Rahmen des Antrags auf Registrierung gemäß Section 11 (1) RLA angegeben werden: (a) der Name der Person, (b) die Geschäftsadresse oder die Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts, (c) die Geschäftsaktivitäten („business“) oder Haupttätigkeiten („main activities“) der Person, (d) eine E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Internetadresse mit Bezug auf die Geschäftstätigkeiten oder Hauptaktivitäten, (e) jede Registrierungsnummer („any registration number“), die der Person vom „Companies Registration Office“ zugeteilt wurde, (f) bei Unternehmen das registrierte Büro der Person. Gemäß Section 12 (1) RLA muss sich eine registrierte Person jedes Jahresdrittel mit Informationen über das letzte Jahresdrittel bei der Commission zurückmelden. Wenn die Person in diesem Jahresdrittel keine Lobbyaktivitäten vorgenommen hat, ist sie gemäß Section 12 (3) RLA verpflichtet, dies bei der Rückmeldung anzugeben. Hat die Person Lobbytätigkeiten vorgenommen, muss sie folgende Informationen gemäß Section 12 (4) RLA bei ihrer Rückmeldung angeben: (a) bei Kommunikation im Auftrag einer anderen Person die relevanten Informationen bezüglich des Auftraggebers, d.h. gemäß Section 12 (5) LRA den Namen des Auftraggebers, die Geschäftsadresse oder die Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts, die Geschäftsaktivitäten („business“) oder Haupttätigkeiten („main activities“) des Auftraggebers, eine E-Mail- Adresse, Telefonnummer oder Internetadresse mit Bezug auf die Geschäftstätigkeiten oder Hauptaktivitäten, jede Registrierungsnummer („any registration number“), die der Person 40 Vgl. dazu den Internetauftritt der Standards in Public Office Commission, abrufbar unter: http://www.sipo.gov.ie/en/. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 29 vom „Companies Registration Office“ zugeteilt wurde, bei Unternehmen das registrierte Büro der Person, (b) die Beamten („designated public officials“), mit denen die Kommunikation geführt wurde, und die Körperschaft, bei der sie angestellt sind oder in der sie ein Amt oder eine andere Position bekleiden, (c) der Gegenstand („subject matter“) dieser Kommunikation und die Ergebnisse, die man beabsichtigte festzuhalten („they were intended to secure“), (d) die Art („type“) und das Ausmaß („extent“) der betriebenen Lobbyaktivitäten, (e) der Name der Person, die die Hauptverantwortung („primary responsibility“) für die Ausführung der Lobbyaktivitäten hatte, (f) der Name jeder Person, die ein Beamter („designated public officials“) ist oder war (egal, ob vor oder nach Erlass dieses Gesetzes) und die von der registrierten Person angestellt ist oder für diese Dienstleistungen erbringt und zur Durchführung von Lobbyaktivitäten eingesetzt ist, und (g) jede Information bezüglich Lobbyaktivitäten, wie sie gemäß Absatz (7) gesetzlich vorgeschrieben werden kann. Ferner sind gemäß Section 12 (6) i.V.m. Section 10 (1) (a) und Section 11 RLA Änderungen anzugeben , die gegenüber der ersten Registrierung eingetreten sind. 6.3. Aufsicht und Sanktionen Die Aufsicht über die Einhaltung des RLA hat die Commission, die bei Verdacht von Zuwiderhandlungen (“contraventions“) im Sinne von Section 18 RLA Untersuchungen durch eine von ihr selbst ernannte Untersuchungskommission einleiten kann, vgl. Section 19 (1) und (2) RLA. Folgende „Zuwiderhandlungen“ sind in Section 18 RLA bestimmt: (a) Verstöße gegen das in Section 8 (1) aufgestellte Verbot der Lobbytätigkeit ohne vorherige Registrierung, (b) das Versäumnis einer Rückmeldung gemäß Section 12 RLA, (c) die vorsätzliche Bereitstellung von falschen („incorrect“) oder täuschenden („misleading “) Informationen gegenüber der Commission, (d) die Weigerung, im Rahmen von Untersuchungen einer der in Section 19 (4) RLA bestimmten Weisungen Folge zu leisten, (e) der Widerstand gegen Untersuchungen nach Section 19 RLA. Diese Zuwiderhandlungen stellen gemäß Section 20 (2) RLA eine Straftat dar und können mit Geldstrafen („class C fine“) und Haftstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 30 6.4. Kritik In einer Studie von Transparency International, in der die bestehenden Lobbyregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union verglichen wurden, belegt das Lobbyregister Irlands nach Slowenien den zweiten Platz.41 Kritisiert wird gleichwohl die fehlende Eindeutigkeit (bzw. fehlende Bestimmtheit) der gesetzlichen Definitionen von Lobbyisten und Lobbyaktivitäten.42 7. Europäische Union Auf Grundlage einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission43 wurde ein Transparenzregister eingerichtet für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (VTR).44 Nach Ziff. II. VTR umfasst das Register folgende Teile: a) Bestimmungen zu dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen; b) die für die Registrierung maßgebenden Kriterien. Im Anhang I VTR werden die Kriterien für die dem Anwendungsbereich des VTR unterfallenden Organisationen und selbstständige Einzelpersonen definiert, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen; c) Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der Offenlegung finanzieller Hintergründe (Anhang II VTR); d) einen Verhaltenskodex (Anhang III VTR), den die registrierten Organisationen und Einzelpersonen im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen sollen; e) Meldemechanismen, ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodexes anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang IV VTR); 41 Transparency International, Lobbying in Europe: Hidden influence, privileged access (2015), abrufbar unter: http://www.transparency.org/whatwedo/publication/lobbying_in_europe, 32. 42 Transparency International (Fn. 41), 30. 43 Für den Rat gilt diese Vereinbarung nicht. Die Gründe dafür legt der Juristische Dienst des Rates in seinem Gutachten vom 24.10.2014 Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen - Beitritt des Rates, Rats-Dok. 14704/14 –LIMITE, abrufbar unter: http://eudoxap 01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=104206. 44 Siehe oben Fn. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 31 f) Leitlinien für die Umsetzung mit praktischen Informationen für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen. 7.1. Definition des Begriffs Lobbyismus in der VTR In seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union45 befürwortet das Europäische Parlament (EP) die Definition der Kommission, nach der als Lobbyismus „alle Tätigkeiten bezeichnet [werden], mit denen auf die Politikgestaltung und den Entscheidungsprozess der europäischen Organe und Einrichtungen Einfluss genommen werden soll.“ In Ziff. 10. Dieser Entschließung führt das EP zum Begriff Lobbyismus aus, „… dass alle Beteiligten, einschließlich der öffentlichen und privaten Interessenvertreter außerhalb der EU-Institutionen, die unter diese Definition fallen und regelmäßig die Institutionen beeinflussen, als Lobbyisten zu betrachten sind und auf die gleiche Weise behandelt werden sollen: professionelle Lobbyisten, interne Unternehmenslobbyisten, Nichtregierungsorganisationen , Denkfabriken, Berufsverbände, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Organisationen sowie Anwälte, deren Tätigkeit in erster Linie darauf abzielt, Einfluss auf die Politikgestaltung und weniger darauf zu nehmen, in Rechtssachen als Rechtsbeistand und Verteidiger aufzutreten oder Rechtsauskünfte zu erteilen; betont ebenso, dass die Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten sowie die politischen Parteien auf nationaler und europäischer Ebene und jene Körperschaften, die nach den Verträgen über einen Rechtsstatus verfügen, dagegen nicht unter diese Bestimmungen fallen, sofern sie gemäß den Verträgen nach Maßgabe der Rolle tätig werden, die derartigen Körperschaften zukommt, und die entsprechenden Aufgaben ausführen.“ Aus der VTR erschließt sich, was als Lobbyismus zu gelten hat, aus der Definition der vom Anwendungsbereich des Registers abgedeckten Tätigkeiten in Ziff. III VTR: „In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle nicht in den Nummern 10 bis 12 genannten Tätigkeiten zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe, unabhängig vom Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Verträge mit professionellen Mittlern, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Im Sinne dieser Vereinbarung sind unter „unmittelbarer Einflussnahme“ Einflussnahme durch einen unmittelbareren Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit den EU-Organen und andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten zu verstehen, während „mittelbare Einflussnahme“ eine Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie 45 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2007/2115(INI)), ABl. C 271 E/48, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008IP0197&from=DE. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 32 Medien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die EU-Organe erreicht werden sollen, bezeichnet.“ Für bestimmte Tätigkeiten wird die Registrierung „erwartet“. Es besteht keine Registrierungspflicht. Die Erwartung, eine Registrierung vorzunehmen, besteht nicht per se für bestimmte Personen, Einrichtungen oder Institutionen. Sie besteht, soweit von ihnen zu registrierende Tätigkeiten ausgeübt werden, unabhängig von Rechtsstatus und Vorhandensein einer Rechtspersönlichkeit.46 Eine Erwartung, die Registrierung vorzunehmen, besteht daher auch für Netzwerke, Plattformen und andere kollektive, rechtlich nicht formalisierte Tätigkeiten, soweit deren Tätigkeitsbereich die Erwartung, eine Registrierung vorzunehmen, nach dem VTR auslöst. Für bestimmte Tätigkeiten – wie i.E. nachfolgend dargestellt wird – ist keine Registrierung vorgesehen . Anwälte bzw. Anwaltskanzleien sind im Rahmen der in III. 10. VTR definierten Tätigkeiten der Registrierung entzogen; ebenso Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände oder ähnlich Einrichtungen) für die in Ziff. III 11. VTR definierten Tätigkeiten . Dem Anwendungsbereich des VTR entzogene Tätigkeiten sind nach Ziff. III. 10. VTR: „Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, sofern — es sich bei ihnen um Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen handelt, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht und den rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet oder zulässig sind; — es sich bei ihnen um die Beratung von Mandanten handelt, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die einschlägigen Gesetze einhalten ; — es sich bei ihnen um die Erstellung von Analysen und Studien für Mandanten zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtslage oder ihr Tätigkeitsgebiet handelt; — es sich bei ihnen um eine Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens handelt; oder — sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen.“ 46 Ziff. 8. VTR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 33 Ziff. III. 10. VTR qualifiziert als Ausnahme hiervon die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung, die zur Anwendung des Transparenzregisters führen, wenn mit ihnen eine Einflussnahme auf EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten oder ihre Beamten oder anderen Bediensteten beabsichtigt ist. Diese sind — „die Bereitstellung von Unterstützung mittels Vertretung bzw. Mediation und von Beratungsmaterial einschließlich Argumentations- und Formulierungshilfen und — die Bereitstellung taktischer oder strategischer Beratung einschließlich des Ansprechens von Fragen, deren Gegenstand und Zeitpunkt der Mitteilung darauf ausgelegt sind, auf die EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten sowie auf ihre Beamten oder anderen Bediensteten Einfluss zu nehmen.“ Die VTR findet somit für alle nicht in den Ziffern 10. bis 12. ausgenommenen Tätigkeiten, „zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe“ (Ziff. III. 8. VTR) Anwendung. Ausweislich Ziff. III. 8. VTR umfassen diese Tätigkeiten – „die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern und deren Assistenten, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe; – die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, – die Organisation von Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, für die Einladungen an Mitglieder und deren Assistenten , Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden, und – freiwillige Beiträge zu und die freiwillige Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten der EU sowie anderen offenen Konsultationen.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 34 Dem Anwendungsbereich des Transparenzregisters als Institutionen entzogen sind Kirchen und Religionsgemeinschaften,47 politische Parteien48 und regionale Behörden und ihre Vertretungen49, nicht aber lokale und kommunale Behörden und ihre Vertretungen oder Netzwerke.50 7.2. Die von Interessenvertretern zu beachtenden Regeln Von Organisationen und selbständigen Einzelpersonen, deren Tätigkeitsbereich den Anwendungsbereich des Transparenzregisters eröffnet, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen (Ziff. 8. VTR). Diese erklären mit der Registrierung insb. ihr Einverständnis, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden (Ziff. IV. 21. VTR), und außerdem ihre Bereitschaft, in Einklang mit dem Verhaltenskodex entsprechend der Anlage III VTR zu handeln und bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex den hiernach anzuwendenden Maßnahmen sich zu unterwerfen (Ziff. IV. 21. VTR). Die VTR begründet keine entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen. Der Verhaltenskodex (Anhang III VTR) legt für die Beziehung von Interessenvertretern (IntV) zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten im Wesentlichen folgende Verhaltensregeln fest: – Die Regel, sich namentlich vorzustellen, Angabe des Namens der Organisation(en), für die IntV tätig werden oder die sie vertreten; Angabe, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten. – Das Verbot, sich auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen zu beschaffen oder in unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen zu erwirken. Bereits entsprechende Versuche sind nicht gestattet. – Das Verbot, im Umgang mit Dritten vorzugeben, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, und die Tatsache der Registrierung in einer Weise darzustellen, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll. – IntV stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind. 47 Ziff. 13. VTR. Deren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerke, die den Umgang mit EU-Organen dienen, unterliegen allerdings der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 13. Satz 2 VTR). 48 Ziff. 14. VTR. Organisationen, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt werden und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des VTR fällt, unterliegen der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 14. Satz 2 VTR). 49 Ziff. 16. VTR. Deren Vertretungen, Körperschaften, Büros und Netzwerke, die dazu dienen, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihre Verbände unterliegen der Anwendung des Transparenzregisters (Ziff. 16. Satz 2 VTR). 50 Ziff. 17. VTR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 35 – IntV verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte. – IntV verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen. – Für den Fall, dass IntV ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, sollen IntV deren Pflicht respektieren, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten. – IntV beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission. – IntV unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.51 7.3. Sanktionen bei Verletzung von Regeln auf Grundlage der VTR Nach Ziff. VII. 33. f. VTR kann das Nichteinhalten des Verhaltenskodexes durch IntV oder ihre Vertreter zu den im Anhang IV näher beschriebenen Maßnahmen führen. Sanktionsfolgen sind im Wesentlichen die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Vorauszugehen hat aber eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Verteidigungsrecht gebührend Rechnung zu tragen ist. Der Beschluss über die Anwendung entsprechender Sanktionen kann bei wiederholten bzw. schweren Verstößen gegen den Verhaltenskodex auf der Website des Registers veröffentlicht werden.52 51 Zu weiteren Einzelheiten vgl. Anhang III Buchst. l) bis n) VTR. 52 Ziff. 34. VTR. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 36 Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen53 Art der Nichteinhaltung (mit den Ziffern wird auf die vorstehenden Nummern verwiesen) Maßnahme Erwähnung der Maßnahme im Register Formeller Beschluss über den Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments 1 Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird (18) Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur Nein Nein 2 Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat (19 und 21) Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize Nein Nein 3 Unangemessenes Verhalten (20 und 21) Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize Nein Nein 4 Wiederholte und vorsätzliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder wiederholtes unangemessenes Verhalten (22) und/oder schwerwiegender Verstoß a) Ausschluss aus dem Register für ein Jahr und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe); b) Ausschluss aus dem Register für zwei Jahre und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe) Ja, durch Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission Ja, durch Beschluss des Kollegiums der Quästoren Für die Überwachung der Einhaltung der Regeln der VTR und „für alle wesentlichen operationellen Aspekte“ sind die Generalsekretariate des EP und der Kommission verantwortlich. Sie ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung der VTR erforderlichen Maßnahmen (Ziff. 22. VTR). Mit dem „gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat“, in dem Beamte der betreffenden EU- Organe tätig werden, besteht eine gemeinsame Verwaltungseinrichtung zur Umsetzung der VTR (Ziff. 24. VTR). 53 Quelle: VTR Anhang IV nach Ziff. 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 37 7.4. Die nach dem VTR offenzulegenden Informationen (finanzielle Hintergründe) Die Offenlegung finanzieller Hintergründe von IntV bei der Registrierung sind im Anhang II VTR unter C. detailliert aufgeführt und werden – da selbsterklärend – in ihrem Wortlaut wiedergegeben: „C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf in den Geltungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten 1. Jede sich registrierende Organisation oder Einzelperson macht die folgenden Angaben: a) Eine Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den in den Geltungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten. Die finanziellen Angaben umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr. b) Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr ausbezahlt wurden. Diese Angaben müssen dem vom europäischen Finanztransparenzsystem übermittelten Betrag entsprechen. 2. Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I) legen zusätzlich Folgendes vor: a) Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, nach folgender Tabelle: Jährlicher Umsatz für Repräsentationstätigkeiten in EUR 0-99 999 100 000-499 999 500 000-1 000 000 > 1 000 000 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 38 b) Eine Auflistung aller Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz wird nach folgender Tabelle aufgeführt: Größenklasse der Repräsentationstätigkeit pro Mandant und Jahr in EUR 0-9 999 10 000-24 999 25 000-49 999 50 000-99 999 100 000-199 999 200 000-299 999 300 000-399 999 400 000-499 999 500 000-599 999 600 000-699 999 700 000-799 999 800 000-899 999 900 000-1 000 000 > 1 000 000 3. In-House-Lobbyisten, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor: Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, auch wenn er sich auf weniger als 10 000 EUR beläuft. 4. Nichtstaatliche Organisationen – Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen – Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten – Organisationen , die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Kategorien III bis VI des Anhangs I), legen zusätzlich Folgendes vor: a) das Gesamtbudget der Organisation; b) eine Aufschlüsselung der wichtigsten Beträge und Finanzquellen.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 108/16 Seite 39 Interessenvertreter müssen nach Ziff. a) des Verhaltenskodexes (Anhang III VTR) offenlegen, welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten. Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien / selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I VTR) sind nach Anhang II VTR gehalten, alle Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden, aufzulisten. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz ist entsprechend der Tabelle zu 2. b) Anhang II VTR aufzuführen. 7.5. Kritik und Weiterentwicklung Zur geltenden VTR wird kritisch angemerkt, dass das Register nicht den Rat der Europäischen Union betreffende Tätigkeiten umfasst und keine verpflichtende Registrierung vorsieht.54 Die Allianz für Lobby-Transparenz und ethische Regeln (ALTER-EU) kritisiert, dass das Register kein klares Bild aller Lobbyaktivitäten zu erkennen gebe. Viele Anwaltskanzleien und Unternehmen seien nicht registriert. Außerdem fehlten Informationen, da viele Lobbyisten nicht die Themen ihrer Lobbyarbeit und die dafür getätigten Aufwendungen angäben. Vollständige Einträge ins Transparenzregister sollten verpflichtend vorgeschrieben und von den EU-Institutionen regelmäßig kontrolliert werden.55 Am 1. März 2016 startete die Kommission eine 12-wöchige öffentliche Konsultation, mit der sie Standpunkte zur Zweckmäßigkeit und möglichen Weiterentwicklung des aktuellen Transparenzregisters für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einholen möchte. Angestrebt wird ein verbindliches Register, das Parlament, Rat und Kommission umfassen soll.56 Ende der Bearbeitung 54 Ehrenhauser, Martin (2013): "EU-Lobbyregister-Reform: Die vier großen Probleme sind noch ungelöst", abrufbar unter: http://www.ehrenhauser.at/eu-lobbyregister-reform-die-vier-grosen-probleme-sind-noch-ungelost. 55 Vgl. Allianz für Lobbytransparenz und ethische Regeln in der EU, Aktuelle Studie: Neues EU-Lobbyregister bringt keine Verbesserung, Pressemitteilung vom 25.6.2012, abrufbar unter: https://www.lobbycontrol.de/wp-content/uploads /120622_PM_Lobbyregister-1Jahr.pdf. 56 Vgl. Europäisches Kommission, Öffentliche Konsultation zu einem Vorschlag für ein verbindliches Transparenzregister , http://ec.europa.eu/transparency/civil_society/public_consultation_de.htm.