Deutscher Bundestag Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bund und Ländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 2 Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bund und Ländern Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Abschluss der Arbeit: 10. Oktober 2012 (aktualisierte und korrigierte Version der Ausarbei- tung vom 12. Juli 2012) Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 7 2. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes 7 2.1. Rechtliche Grundlagen 9 2.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 10 2.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 10 3. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Baden-Württemberg 11 3.1. Rechtliche Grundlagen 11 3.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 12 3.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 12 3.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 12 4. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bayern 12 4.1. Rechtliche Grundlagen 13 4.2. Weitere Befugnisse 13 4.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 13 4.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 14 4.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 14 5. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Berlin 15 5.1. Rechtliche Grundlagen 15 5.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 16 5.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 17 5.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 17 6. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Brandenburg 17 6.1. Rechtliche Grundlagen 17 6.2. Zusammensetzung 18 6.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 19 6.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 20 7. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bremen 20 7.1. Rechtliche Grundlagen 20 7.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 21 7.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 22 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 4 7.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 22 8. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Hamburg 22 8.1. Rechtliche Grundlagen 23 8.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 23 8.3. Finanzielle und personelle Ausstattung 24 8.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 24 9. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Hessen 25 9.1. Rechtliche Grundlagen 25 9.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 25 9.3. Personelle und finanzielle Ausstattung 26 9.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 26 10. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Mecklenburg-Vorpommern 26 10.1. Rechtliche Grundlagen 26 10.2. Weitere Befugnisse 27 10.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 28 10.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 29 10.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 29 11. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Niedersachsen 29 11.1. Rechtliche Grundlagen 29 11.2. Weitere Befugnisse 30 11.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 30 11.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 31 11.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 31 12. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Nordrhein-Westfalen 32 12.1. Rechtliche Grundlagen 32 12.2. Weitere Befugnisse 33 12.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 33 12.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 34 12.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 34 13. Parlamentarische Kontrollle der Nachrichtendienste in Rheinland-Pfalz 35 13.1. Rechtliche Grundlagen 35 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 5 13.2. Weitere Befugnisse 36 13.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 36 13.4. Finanzielle und personelle Ausstattung 36 13.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 37 14. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im Saarland 37 14.1. Rechtliche Grundlagen 37 14.2. Weitere Befugnisse 38 14.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 38 14.4. Finanzielle und personelle Ausstattung 39 14.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 39 15. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Sachsen 39 15.1. Rechtliche Grundlagen 39 15.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 40 15.3. Finanzielle und personelle Ausstattung 41 15.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 41 16. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Sachsen-Anhalt 42 16.1. Rechtliche Grundlagen 42 16.2. Weitere Befugnisse 43 16.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 43 16.4. Finanzielle und personelle Ausstattung 44 16.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 44 17. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Schleswig-Holstein 44 17.1. Rechtliche Grundlagen 45 17.2. Weitere Befugnisse 45 17.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 45 17.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 46 17.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 47 18. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Thüringen 47 18.1. Rechtliche Grundlagen 47 18.2. Weitere Befugnisse 49 18.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit 49 18.4. Personelle und finanzielle Ausstattung 50 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 6 18.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse 50 19. Vergleich der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste 51 19.1. Bezeichnungen 51 19.2. Rechtsgrundlagen 51 19.3. Befugnisse der parlamentarischen Kontrollgremien 51 19.3.1. Unterrichtungspflicht 51 19.3.2. Recht auf Einsicht in Akten, Dateien u. a. 51 19.3.3. Zutrittsrechte 51 19.3.4. Anhörungsrechte von Beamten des jeweiligen Verfassungsschutzes 52 19.3.5. Beauftragung eines Sachverständigen 52 19.3.6. Anhörung von Petenten 52 19.4. Zusammensetzung 52 20. Weiterführende Literatur 53 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 7 1. Einleitung Die drei Nachrichtendienste des Bundes sind der Bundesnachrichtendienst (BND), der Militärische Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesländer verfügen mit den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) über eigene Verfassungsschutzbehörden , die im so genannten Verfassungsschutzverbund eng mit dem BfV zusammenarbeiten. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz1 (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) erklärt eine Pflicht für Bund und Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Demnach hat das BfV zusammen mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder die Aufgabe Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu sammeln und Spionageabwehr im Inland zu verwirklichen.2 Die Kontrolle der Nachrichtendienste unterliegt auf Bundesebene dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages, auf Landesebene entsprechenden Gremien der Landtage. Da die Arbeit der parlamentarischen Kontrollgremien einen hoch sensiblen Bereich betrifft, werden der Öffentlichkeit nur begrenzt Informationen zur Verfügung gestellt. Informationen über die entsprechenden Gremien der Landtage wurden bei den Landtagen direkt erfragt.3 Die Ausarbeitung gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der entsprechenden Gremien, deren Befugnisse, Zusammensetzung sowie die personelle und finanzielle Ausstattung. Soweit es möglich war, enthält sie außerdem einen Überblick über die Nutzung der Befugnisse durch das jeweilige Gremium in der letzten und der aktuellen Wahlperiode. Nicht berücksichtigt werden möglicherweise in den Landtagen separat eingerichtete „G 10-Kommissionen“. 2. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes (PKGr) ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den BND, den MAD und das BfV. Gegenstand des parlamentarischen Informationsrechts des Kontrollgremiums ist vor allem die Kontrolle der Exekutive.4 Die Bundesregierung ist verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten.5 Auf Verlangen des Gremiums muss sie auch weitergehend berichten. Das Gremium kann außerdem Akten 1 Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. 2 Wolff, Heinrich Amadeus, Der parlamentarische Geheimschutz und die parlamentarische Kontrolle, JZ 2010, 173. 3 Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag an die Direktoren und Direktorin der Landtage vom 26. April 2012. 4 Vgl. Wolff, Heinrich Amadeus, Der parlamentarische Geheimschutz und die parlamentarische Kontrolle, JZ 2010, 173 (180). 5 § 4 PKGrG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 8 und Dateien der Nachrichtendienste einsehen, Befragungen von Angehörigen der Nachrichtendienste durchführen und von seinem Zutrittsrecht zu allen Dienststellen der Nachrichtendienste Gebrauch machen. Dem Parlamentarischen Kontrollgremium kann die Regierung die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht entgegenhalten.6 In Einzelfällen kann es mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Sachverständigen beauftragen und zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Das PKGr beteiligt sich auch an der alljährlichen Beratung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Federführend ist hier jedoch das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses. Besondere Befugnisse hat das PKGr bei der Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses7 (Artikel 10-Gesetz [G 10]) durch die Nachrichtendienste, vgl. § 14 G 10. Es bestellt die Mitglieder der so genannten G 10-Kommission, die jeder einzelnen Beschränkungsmaßnahme zustimmen müssen. Bei bestimmten Überwachungsmaßnahmen ist sogar die Zustimmung des PKGr selbst erforderlich. Schließlich muss die Bundesregierung dem PKGr halbjährlich über alle durchgeführten Post- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen der Nachrichtendienste berichten. Das Gremium erstattet dem Bundestag jährlich Bericht.8 Entsprechende Berichtspflichten gibt es auch im Hinblick auf die „neuen“ Eingriffsbefugnisse, welche den Nachrichtendiensten nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz eingeräumt wurden . Dazu gehören beispielsweise Auskunftsrechte gegenüber Banken und Fluggesellschaften. Über die Ausübung dieser Befugnisse ist das PKGr halbjährlich zu unterrichten. Es muss seinerseits dem Bundestag jährlich einen Bericht vorlegen. Das Gremium erstattet dem Bundestag zur Mitte und am Ende der Wahlperiode grundsätzlich Bericht über seine Kontrolltätigkeit.9 Einzelne Vorgänge können auch öffentlich bewertet werden , wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Gremiums vorher zugestimmt haben. Im Übrigen unterliegen die Beratungen des PKGr strikter Geheimhaltung. Trotz seiner umfangreichen Kontrollrechte besitzt das PKGr keine ausschließliche Zuständigkeit für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste. Zu den Kontrollorganen gehören auch die G 10-Kommission und das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, sowie die Fachausschüsse des Bundestages (z.B. Innenausschuss und Verteidigungsausschuss). Auch können Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, wie dies in der laufenden Wahlperiode geschehen ist. Das parlamentarische Fragerecht erstreckt sich ebenfalls auf die Nachrichtendienste . Deshalb darf, wie das Bundesverfassungsgericht betont hat, die Regierung die Beantwortung 6 Vgl. Wolff, Heinrich Amadeus, Der parlamentarische Geheimschutz und die parlamentarische Kontrolle, JZ 2010, 173 (174). 7 Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 8 Siehe zuletzt BT-Drs. 17/8639 vom 10. Februar 2012 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010). 9 Siehe zuletzt BT-Drs. 17/8247 vom 19. Dezember 2011 (Berichtszeitraum September 2009 bis Oktober 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 9 solcher Fragen nicht allein mit der Begründung ablehnen, sie würde zu nachrichtendienstlichen Zusammenhängen nur im PKGr Stellung nehmen.10 Außerdem gibt es die Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie durch den Bundesrechnungshof . Selbstverständlich erfolgt auch eine Kontrolle durch die Gerichte – mit der Besonderheit , dass für die Angelegenheiten des BND nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. 2.1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes bildet das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst11 (BND-Gesetz - BNDG) vom 20. Dezember 1990. § 12 BNDG statuiert eine Berichtspflicht des BND gegenüber dem Bundeskanzleramt: „Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.“ Auch dem parlamentarischen Kontrollgremium erwächst ein gesetzliches Kontrollrecht. Dazu wurde 2009 das Parlamentarische Kontrollgremium verfassungsrechtlich in Artikel 45d Grundgesetz 12 (GG) verankert. Die Kontrolle im Einzelnen ist im Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes13 (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG) geregelt. Einzelne Regelungen zum Parlamentarischen Kontrollgremium finden sich darüber hinaus im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses14 (Artikel 10-Gesetz - G10) und im Bundesverfassungsschutzgesetz15 (BVerfSchG). Ergänzende Regelungen wurden in der Geschäftsordnung (PKGr)16 des Parlamentarischen Kontrollgremiums, die es sich auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 PKGrG gibt, festgelegt. 10 BVerfG, 1 BvE 5/06 vom 1. Juli 2009. 11 BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert. 12 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist. 13 Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346). 14 Art. 10 - Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 15 Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist. 16 Geschäftsordnung gemäß § 3 I 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz-PKGrG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2346), vom 27. Januar 2010 (17. WP). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 10 2.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Das PKGr setzt sich aus Abgeordneten aller Fraktionen des Deutschen Bundestages zusammen. Sie werden zu Beginn der Wahlperiode aus den Reihen des Bundestages mit „Kanzlermehrheit“ gewählt.17 Die Anzahl der Mitglieder ist nicht gesetzlich festgeschrieben, § 2 Abs. 2 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes18 (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG). In der aktuellen Wahlperiode besteht das PKGr aus elf Abgeordneten.19 Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der Mehrheit und der Opposition. Vorsitzender ist derzeit Michael Grosse-Brömer (CDU/CSU). Weitere Mitglieder für die CDU/CSU sind: Clemens Binninger, Manfred Grund, Dr. Hans-Peter Uhl; für die SPD: Michael Hartmann (Wackernheim), Fritz Rudolf Körper, Thomas Oppermann; für die FDP: Christian Ahrendt, Hartfrid Wolff (Rems-Murr); für DIE LINKE: Wolfgang Nešković und für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hans-Christian Ströbele. Die Mitglieder bleiben solange im Amt, bis der Bundestag ein neues Gremium gewählt hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PKGr tagt das parlamentarische Kontrollgremium geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages verpflichtet, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 PKGr. Auf Antrag eines Mitglieds kann nach § 4 Abs. 2 PKGr das Gremium die Bundesregierung auffordern, die Vorsitzenden der Bundestagsfraktionen in geeigneter Weise über bestimmte Sachverhalte zu unterrichten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PKGrG tritt das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. In der Praxis tagt das Parlamentarische Kontrollgremium regulär einmal im Monat. Aus besonderem Anlass können Sondersitzungen einberufen werden.20 Gemäß § 3 Abs. 4 PKGr ist das parlamentarische Kontrollgremium beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, sofern gesetzlich nicht anderes geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen. 2.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission werden vom Sekretariat PD 5 der Verwaltung des Deutschen Bundestages unterstützt. Daneben nimmt das Sekretariat PD 5 auch Aufgaben für das ZFdG-Gremium und den Gemeinsamen Ausschuss wahr.21 17 Siehe http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/gremien/pkgr/einfuehrung.html [Stand: Abruf 20. Juni 2012]. 18 Kontrollgremiumgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346). 19 Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/gremien/pkgr/mitglieder.html [Stand: 10. Juli 2012]. 20 Information des Referats PD 5 vom 12. April 2012. 21 Information des Referats PD 5 vom 12. April 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 11 Die Personal- und Sachausstattung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist nach §12 Abs.1 PKGrG im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen. Für den Bundeshaushalt 12 sieht EPL 02 vor, das 100.000 € für „Sächliche Ausgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums einschließlich Ersatz sonstiger Aufwendungen in besonderen Fällen“22 zur Verfügung stehen. Ein Haushaltsvermerk zu Titel 422 01 (Ziffer 3) des EPL 02 sieht vor, das zwei der A15- Planstellen im Sekretariat nur im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium besetzt werden dürfen.23 Personell ist das Sekretariat mit fünf Planstellen im höheren Dienst, einer Planstelle im gehobenen Dienst und zwei Planstellen im mittleren Dienst besetzt. Zwei der fünf Planstellen im höheren Dienst dürfen, wie oben erwähnt, nur im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Kontrollgremium besetzt werden. 3. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Baden-Württemberg Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) unterliegt der Fach- und Dienstaufsicht durch das Innenministerium Baden-Württemberg. Eine parlamentarische Überwachung erfolgt durch den Ständigen Ausschuss des Landtags. Insgesamt unterliegt das LfV einer vielschichtigen Kontrolle durch Parlament, G 10-Kommission, Aufsichtsbehörde, Datenschutzbeauftragten, Justiz, Rechnungshof und Öffentlichkeit, die sicherstellen soll, dass die rechtsstaatlichen Grundsätze strikt eingehalten werden.24 3.1. Rechtliche Grundlagen Das Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg25 (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG) regelt in § 15 die parlamentarische Kontrolle: Demnach unterrichtet das Innenministerium den Ständigen Ausschuss des Landtags über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes halbjährlich sowie auf Verlangen des Ausschusses und aus besonderem Anlass. Art und Umfang der Unterrichtung des Ständigen Ausschusses werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzuganges durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt. Vom Unterrichtungsrecht ausgenommen, sind Angelegenheiten nach dem Artikel-10-Gesetz, vgl. § 15 Abs. 4 LSVG.26 Zudem können parlamentarische Initiativen zum Thema Verfassungsschutz gestellt werden.27 22 Information des Referats PD 5 vom 12. April 2012, Anlage 2: Bundeshaushalt 2012, Titel 526 05-011, Ziffer 2. 23 Information des Referats PD 5 vom 12. April 2012, Anlage 2: Bundeshaushalt 2012, Haushaltsvermerk zu Titel 422 01. 24 Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 13/441 vom 13. November 2001, S. 5. 25 Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz- LVSG) in der Fassung vom 5. Dezember 2005, GBI. 2006, S.1. 26 Antwort des Landtages von Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012. 27 Antwort des Landtages von Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 12 Weitere rechtliche Grundlagen für den Ausschuss finden sich in der Geschäftsordnung des Landtags ; eine separate Geschäftsordnung für den Ständigen Ausschuss existiert nicht.28 3.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Der Ständige Ausschuss besteht derzeit aus 19 Mitgliedern.29 Vorsitzender ist Dr. Stefan Scheffold (CDU). Weitere Mitglieder sind für die CDU: Bernd Hitzler, Dr. Bernhard Lasotta, Günther-Martin Pauli, Helmut Rau, Heribert Rech, Volker Schebesta, Karl Zimmermann. Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Jürgen Filius, Wilhelm Halder, Daniel Andreas Lede Abal, Andrea Lindlohr, Hans- Ulrich Sckerl. Für die SPD: Sascha Binder, Ernst Kopp, Nikolaos Sakellariou, Andreas Stoch, Florian Wahl. Für die FDP: Dr. Ulrich Goll. Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind gemäß § 15 Abs. 3 LSVG zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Ständigen Ausschuss bekanntgeworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ständigen Ausschuss oder aus dem Landtag. Der Ausschuss tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.30 Nach § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mir einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.31 3.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Die Geschäftsstelle des Ständigen Ausschusses betreut das Gremium und besteht aus einer Referentin und einer Sekretärin. Über die finanzielle Ausstattung liegen keine Informationen vor. 3.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Über die praktische Wahrnehmung der Befugnisse liegen keine Informationen vor. 4. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bayern Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) unterliegt der Fach- und Dienstaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. 28 Antwort des Landtages von Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012. 29 http://www.landtag-bw.de/Gremien/mitglieder.asp?aus=2 [Stand: 21. Juni 2012]. 30 Antwort des Landtages von Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012. 31 Antwort des Landtages von Baden-Württemberg vom 15. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 13 Das BayLfV unterliegt einer vielfältigen Kontrolle. Neben der allgemeinen parlamentarischen Kontrolle, die durch die Berichtspflicht des verantwortlichen Ministers gegenüber dem Landtag im Rahmen von aktuellen Stunden, Anfragen von Abgeordneten, Petitionen usw. ausgeübt wird, besteht eine besondere Kommission des Bayerischen Landtags, das Parlamentarische Kontrollgremium , das die Arbeit des Verfassungsschutzes überwacht. Die G 10-Kommission überprüft die Maßnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. 4.1. Rechtliche Grundlagen Das Parlamentarische Kontrollgremium findet seine Rechtsgrundlage im Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz sowie hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes32 (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG) und der Geschäftsordnung für den bayrischen Landtag (GeschO).33 Die Befugnisse und der Umfang der Unterrichtungspflicht ergeben sich aus §§ 4 Abs. 1, 5 und 6 PKGG. Danach unterrichtet das Staatsministerium des Innern das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. 4.2. Weitere Befugnisse In Bayern ist in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 PKKG festgelegt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium von der Staatsregierung verlangen kann, Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des LfV sowie in die die Tätigkeit des LfV betreffenden Akten zu erhalten. Daneben besteht ein Zutrittsrecht zu den Dienststellen des LfV.34 Außerdem besteht nach Art. 7 Abs. 1 PKGG die Möglichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Staatsregierung im Einzelfall einen Sachverständigen zu beauftragen. 4.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums Bayern regelt insbesondere § 2 PKGG. Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus sieben Mitgliedern.35 Der Landtag wählt zu Beginn jeder neuen Wahlperiode aus seiner Mitte die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll- 32 GVBl 2010, S. 722 vom 8. November 2010. 33 Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag vom 9. Juli 2003, Stand: 17. Juli 2008, http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/xbcr/landtag/dateien/GeschO.pdf [Stand: 21. Juni 2012]. 34 Wittmoser, Die Landesämter für Verfassungsschutz, Hamburg 2012, S. 128. 35 http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/xchg/landtag/x/-/www1/484.htm [Stand: 21. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 14 gremiums. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung , so verliert es sein Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausscheidet. Derzeitiger Vorsitzender ist Dr. Manfred Weiß (CSU). Weitere Mitglieder sind: Harald Schneider (SPD), Dr. Andreas Fischer (FDP), Jürgen W. Heike (CSU), Mannfred Pointner (FREIE WÄHLER), Susanna Tausendfreund (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEn), Ernst Weidenbusch (CSU). Das parlamentarische Kontrollgremium tagt nach § 9 Abs. 1 PKGG grundsätzlich geheim, Ausnahmen von der Pflicht zur Geheimhaltung können mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gremiums statuiert werden, jedes Mitglied kann dann ein Sondervotum veröffentlichen , vgl. § 9 Abs. 2 PKGG. Nach § 2 PKGG muss das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten, in der Praxis tagt es in der Regel alle sechs Wochen. Für das Jahr 2012 sind acht reguläre Termine vorgesehen, zu denen anlassbezogene Sondersitzungen hinzukommen können.36 Die Beschlussfähigkeit ist weder im PKGG noch in der Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums geregelt, weswegen die allgemeinen Regelungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtages analog gelten. Nach § 166 der Geschäftsordnung des Bayrischen Landtages ist ein Ausschuss beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Da das Parlamentarische Kontrollgremium aus sieben Mitgliedern besteht, ist es beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind.37 Nach § 169 Abs. 6 GeschO wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit abgestimmt, bei Stimmengleichheit gilt die Frage als verneint. 4.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Das parlamentarische Kontrollgremium wird inhaltlich von der Leiterin des Referats Recht, Europa des Bayerischen Landtages betreut, die anfallenden Sekretariatsarbeiten werden im Sekretariat des Referats Recht, Europa erledigt.38 Über die finanzielle Ausstattung sind keine Informationen verfügbar. 4.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die Ausübung der Befugnisse durch das Parlamentarische Kontrollgremium in der Praxis lässt sich im Tätigkeitsbericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums Bayern39 nachlesen, der dem 36 Antwort des Bayerischen Landtages vom 21. Mai 2012. 37 Antwort des Bayerischen Landtages vom 21. Mai 2012. 38 Antwort des Bayerischen Landtages vom 21. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 15 Plenum des Landtags erstmalig im Mai 2011 vorgelegt worden ist. Dabei geht die Arbeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums in der Praxis bisher nicht über die Wahrnehmung des Unterrichtungsrechts hinaus. Die oben unter Punkt 4.2. erwähnten weitergehenden Rechte, die seit der Reform des PKGG im Januar 2011 bestehen, wurden bisher noch nicht in Anspruch genommen.40 5. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Berlin In Berlin ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Innenministeriums (Abteilung II Verfassungsschutz ).41 5.1. Rechtliche Grundlagen Die parlamentarischen Kontrolle wird in Berlin im fünften Abschnitt (§§ 33-36) des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin42 (Verfassungsschutzgesetz Berlin – VSG Bln) geregelt. § 33 Abs. 1 VSG Berlin bestimmt, dass in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin unterliegt. Der Ausschuss für Verfassungsschutz hat in der 17. WP interne Regularien beschlossen.43 Die Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses für Verfassungsschutz regelt § 35 VSG Berlin:44 „(1) 1Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; er berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften.2 Der Ausschuss hat Anspruch auf Unterrichtung. (2) 1Der Ausschuss hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften. 2Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. 39 Drs. 16/8815 vom 18. Mai 2011. 40 Antwort des Bayerischen Landtages vom 21. Mai 2012. 41 http://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz [Stand: 20. Juni 2012]. 42 Neubekanntmachung des VerfassungsschutzG vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, ber. S. 762) in der ab 9. Dezember 2000 geltenden Fassung, Fassung vom 25. Juni 2001, geändert durch Art. V des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), geändert durch Art. II des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. 571), geändert durch Art. I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. Nr. 26, S. 712), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 534). 43 Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 28. Juni 2012. 44 Hervorhebung durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 16 (3) Der Senat kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge verweigern und bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn dies erforderlich ist, um vom Bund oder einem deutschen Land Nachteile abzuwenden; er hat dies vor dem Ausschuss zu begründen. (4) 1Das Abgeordnetenhaus kann den Ausschuss für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand als Untersuchungsausschuss (Artikel 48 der Verfassung von Berlin) einsetzen. 2§ 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 154), findet keine Anwendung. (5) Für den Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.“ 5.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 und 3 VSG Berlin. Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen , wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Derzeit besteht der Ausschuss für Verfassungsschutz Berlin aus neun Mitgliedern.45 Vorsitzender ist Benedikt Lux (Bündnis 90/DIE GRÜNEN). Weitere Mitglieder sind: Für die SPD: Thorsten Karge , Thomas Kleineidam, Tom Schreiber; für die CDU: Stephan Lenz, Cornelia Seibeld ; für Bündnis 90/DIE GRÜNEN: Clara Herrmann; für DIE LINKE: Marion Seelig; für die PIRATEN: Pavel Mayer. Der Ausschuss tagt grundsätzlich öffentlich, im Bedarfsfall kann aber nach § 34 Satz 1 VSG Bln die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschuss tagt mit Ausnahme der Parlamentsferien einmal wöchentlich, der Zeitplan hierfür wird ein Jahr im Voraus beschlossen. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses für Verfassungsschutz ist nach § 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 45 Ausschuss für Verfassungsschutz, http://www.parlament-berlin.de/pari/web/wdefault.nsf/vHTML/C16- 00088?OpenDocument [Stand: 10. April 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 17 5.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Der Ausschuss für Verfassungsschutz wird vom einem Ausschussreferenten und einer Geschäftsstelle zu jeweils etwas einem Drittel der Arbeitszeit mit betreut. Eine eigene finanzielle Ausstattung des Ausschusses ist im Haushaltsplan nicht vorgesehen.46 5.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Der Ausschuss lässt sich in den Sitzungen umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung informieren. In unregelmäßigen Abständen informiert sich der Ausschuss in den Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde . Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.47 6. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Brandenburg Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg ist das Ministerium des Innern. Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden in einer eigenen Abteilung (Abteilung V) betreut.48 Die Arbeit des Verfassungsschutzes wird durch die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages Brandenburg kontrolliert. 6.1. Rechtliche Grundlagen Die Parlamentarische Kontrolle in Brandenburg findet ihre rechtliche Grundlagen in den §§ 23- 26 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg49 (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) und der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 24. Februar 2010.50 § 23 BbgVerfSchG bestimmt, dass in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission unterliegt. § 25 statuiert folgende Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission:51 46 Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 28. Juni 2012. 47 Antwort des Abgeordnetenhauses Berlin vom 28. Juni 2012. 48 Verfassungsschutz in Brandenburg, http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/sixcms/detail.php/lbm1.c.336855.de [Stand: 10. April 2012]. 49 Vom 05. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 01]). 50 Antwort des Landtages von Brandenburg vom 21. Mai 2012, Anlage 2: Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission. 51 Hervorhebung durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 18 „(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht , Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf mit Zustimmung des Innenministers Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen; die Landesregierung hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. (2) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Abs. 2 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (3) Eingaben einzelner Bürger (Petenten) über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten zu hören. (4) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. (5) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 23 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.“ 6.2. Zusammensetzung Die Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission regelt § 24 BbgVerfSchG: „(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Er beschließt über ihre Größe und Zusammensetzung und wählt die Mitglieder. Die parlamentarische Kontrollkommission soll dabei fünf Mitglieder nicht überschreiten und die parlamentarische Opposition muss angemessen vertreten sein. (2) Scheidet ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Ein neues Mitglied ist unverzüglich zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 19 (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag nach Absatz 1 eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gebildet hat.“ In der 5. Wahlperiode besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus sieben Mitgliedern .52 Vorsitzende ist derzeit Britta Stark (SPD). Weitere Mitglieder sind: Sören Kosanke (SPD); Stefan Ludwig (DIE LINKE), Jürgen Maresch (DIE LINKE); Danny Eichelbaum (CDU); Hans-Peter Goetz (FDP); Ursula Nonnemacher (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).53 Nach § 26 Abs. 2 BbgVerfSchG tagt die Kontrollkommission grundsätzlich nicht öffentlich. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, besteht für die Mitglieder eine Geheimhaltungspflicht Nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung tritt die Parlamentarische Kontrollkommission mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sofern die Geschäfte es erfordern, kann die Kontrollkommission auch darüber hinaus einberufen werden. Die Einberufung kann von jedem Mitglied der Kommission und von der Landesregierung gefordert werden. In der Praxis tritt die Parlamentarische Kontrollkommission alle acht Wochen während der Sitzungswochen zusammen. Sie tagt zudem regelmäßig in zwei Sondersitzungen zu aktuellen Themen.54 Die Parlamentarische Kontrollkommission ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kommission. 6.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Die Parlamentarische Kontrollkommission wird von einem Referenten und einer Sekretärin der Landtagsverwaltung betreut, die für die Organisation der Sitzungen und das Verfassen der Protokolle zuständig sind. Der Referent betreut parallel auch die G10-Kommission und verfügt über eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü3. Für durch das Präsidium genehmigte Informationsreisen bekommt die Parlamentarische Kommission pro Wahlperiode 1.000 Euro pro Mitglied. Das Budget wurde im letzten Jahr aber schon für eine Informationsreise an die Schule für Verfassungsschutz in Heimerzheim in Anspruch genommen . Ansonsten bestehen keine spezifischen Zuweisungen von Haushaltsmitteln.55 52 Antwort des Landtages von Brandenburg vom 21. Mai 2012, Anlage 2: Geschäftsordnung. 53 Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), http://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/ausschuesse_ und_gremien/parlamentarische_kontrollkommission_%28pkk%29/396499?_referer=396501 [Stand: 10. Mai 2012]. 54 Antwort des Landtages von Brandenburg vom 21. Mai 2012. 55 Antwort des Landtages von Brandenburg vom 21. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 20 6.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die Kommission wurde in seinen Sitzungen regelmäßig über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Rahmen von § 25 BbgVerfSchG unterrichtet. Zudem wurden aktuelle, den Verfassungsschutz betreffende Themen, erörtert. Die Mitglieder nahmen außerdem an Observationsübungen des Verfassungsschutzes teil und informierten sich auf einer Informationsreise über die Ausbildung der Mitarbeiter an der Schule für Verfassungsschutz in Heimerzheim. Eine genauere Auflistung findet sich im Tätigkeitsbericht der Parlamentarischen Kontrollkommission (DS 5/5100), welcher im Internet verfügbar ist.56 7. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Bremen Die Tätigkeit des Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Bremen obliegt der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollkommission Bremen (PKK). 7.1. Rechtliche Grundlagen Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste regelt in Bremen das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (BremVerfSchG)57 und die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission.58 Relevant sind vor allem die §§ 26 bis 30 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen. § 26 BremVerfSchG bestimmt:59 „(1) Die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes übt unbeschadet der Rechte der Bürgerschaft und ihrer sonstigen Ausschüsse eine besondere, von der Bürgerschaft gebildete Parlamentarische Kontrollkommission aus. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode der Bürgerschaft hinaus aus, bis die nachfolgende Bürgerschaft eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.“ 56 Antwort des Landtages von Brandenburg vom 21. Mai 2012. Siehe auch Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission (Berichtszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. März 2012), Drs. 5/5100, http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_5100/5100.pdf [Stand: 25. Juni 2012]. 57 Vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 87), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 269). 58 Antwort der Bremischen Bürgerschaft vom 4. Mai 2012, Anlage 1: Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 6. Juli 2011, Anlage 2: Entwurf der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 8. Juni 2012. 59 Hervorhebung durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 21 § 28 BremVerfSchG bestimmt die Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission:60 „(1) Der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte des Senators für Inneres und Sport einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Sie übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus. (3) Das Kontrollbegehren ist an den Senator für Inneres und Sport zu richten; dieser kann widersprechen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden würde; dies hat er vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann sie der Bürgerschaft Mitteilung machen.“ 7.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Gemäß § 27 Abs. 1 BremVerfSchG besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Die Bürgerschaft wählt sie zu Beginn jeder Wahlperiode aus ihrer Mitte. Hiernach nicht vertreten Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen; vgl. § 27 Abs. 2 Brem- VerfSchG. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus in der Parlamentarischen Kontrollkommission; die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen, § 27 Abs. 2 Satz 3 BremVerf- SchG. Der PKK-Vorsitzende ist derzeit Dr. Matthias Güldner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).61 Weitere Mitglieder und Stellvertreter sind: Björn Fecker (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN); Thomas Röwekamp (CDU); Wilhelm Hinners (CDU); Björn Tschöpe (SPD); Sükrü Senkal (SPD). § 29 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Bremen sieht für die Kontrollkommission geheime Beratungen vor. Für die Mitglieder und die Ständigen Gäste besteht eine Geheimhal- 60 Hervorhebung durch die Verfasserin. 61 Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, http://www.bremische-buergerschaft.de/index.php?id=257 [Stand: 10. April 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 22 tungspflicht. Im Hinblick auf die Bewertung bestimmter Vorgänge kann von der Geheimhaltungspflicht eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist jedem Mitglied und den ständigen Gästen erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen, § 29 Abs. 3 BremVerfSchG. Die Parlamentarische Kontrollkommission tagt in der Regel vierteljährlich, bei besonderen Vorkommnissen tritt sie auch zu Sondersitzungen zusammen.62 Die Beschlussfähigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission ist in § 4 Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission geregelt. Danach ist sie beschlussfähig, wenn drei ordentliche Mitglieder oder drei Stellvertreter anwesend sind.63 7.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Nach dem Geschäftsverteilungsplan der Bremischen Bürgerschaft wird die Parlamentarische Kontrollkommission inhaltlich von der Leiterin der Abteilung Parlamentsdienste betreut, die auch die Aufgabe des Geheimschutzbeauftragten inne hat. Die Geschäftsstelle des Gremiums wird vom Sekretariat der Abteilungsleiterin für Parlamentsdienste wahrgenommen.64 Über die finanzielle Ausstattung liegen keine Informationen vor. 7.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Der Senator für Inneres und Sport und das Landesamt für Verfassungsschutz legen der Kommission regelmäßig Berichte und Statistiken zu Personen- und Sicherheitsüberprüfungen vor. Zusätzlich werden der Kommission auch Berichte nach § 2 G10-Ausführungsgesetz vorgelegt. Die Kommission wird zudem fortlaufend insbesondere über die aktuelle Sicherheitslage in den Bereichen islamistischer Terrorismus und Rechtsextremismus informiert.65 8. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Hamburg Das Landesamt für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg wird durch einen Parlamentarischen Kontrollausschuss überwacht. 62 Antwort der Bremischen Bürgerschaft vom 4. Mai 2012. 63 Antwort der Bremischen Bürgerschaft vom 4. Mai 2012, Anlage 1: Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 6. Juli 2011. 64 Antwort der Bremischen Bürgerschaft vom 4. Mai 2012. 65 Antwort der Bremischen Bürgerschaft vom 4. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 23 8.1. Rechtliche Grundlagen Die Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes regeln insbesondere die §§ 24-27 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz66 (HmbVerfSchG) und die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollausschusses zur Kontrolle des Verfassungsschutzes.67 § 24 HmbVerfSchG bestimmt , dass zur parlamentarischen Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes ein Parlamentarischer Kontrollausschuss eingesetzt wird. § 26 bestimmt die Aufgaben des Parlamentarischen Kontrollausschusses:68 „(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten. Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt. (2) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben kann der Ausschuss vom Senat die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten und Dateieinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und die Entsendung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen verlangen. Der Senat bescheidet ein solches Kontrollbegehren abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, wenn gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar. (3) Der Senat unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds über die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. […]“ 8.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Gemäß § 25 Abs. 1 HmbVerfSchG besteht der Kontrollausschuss aus neun Mitgliedern69 der Bürgerschaft . Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt. Derzeitiger Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollausschusses ist Kai Voet von Vormizeele (CDU), Schriftführerin ist Juliane Timmermann (SPD). Weitere Mitglieder sind von der SPD-Fraktion 66 HmbGVBl. 1995, S. 45; letzte berücksichtigte Änderung: §§ 25, 26 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 203). 67 Letztmalig ist die Geschäftsordnung zu Beginn der 20. Wahlperiode in der Sitzung vom 20. April 2011 beschlossen worden. 68 Hervorhebung durch die Verfasserin. 69 Die Kontrollkommission hatte bisher sieben Mitglieder, im Zuge der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes 2012 wurde die Zahl auf neun erhöht. Urs Tabbert und Carl-Edgar Jarchow wurden am 13./14. Juni 2012 in die Kommission gewählt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 24 Arno Münster, Dr. Martin Schäfer, Carola Veit, Urs Tabbert. Von der CDU-Fraktion Karl- Heinz Warnholz; von der GAL- Fraktion Antje Möller und von der FDP-Fraktion Carl-Edgar Jarchow.70 Der Ausschuss tagt nach § 24 Satz 2 HmbVerfSchG in nichtöffentlicher Sitzung. Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft. Der Kontrollausschuss tagt in der Regel vierteljährlich und tritt darüberhinaus bei gegebenen Anlässen zu weiteren Sitzungen zusammen. Der Kontrollausschuss ist gemäß § 2 Abs. 4 Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Kontrollausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen. 8.3. Finanzielle und personelle Ausstattung Die inhaltliche Betreuung des Kontrollausschusses obliegt einer Mitarbeiterin der Abteilung Plenarangelegenheiten und Gremienbetreuung. Sie wird von einer Kollegin dieses Bereiches vertreten und in sehr geringem Umfang von dem zuständigen Abteilungsleiter unterstützt. Diese drei Personen nehmen in erheblich größerem Umfang auch weitere Ausschussbetreuungsaufgaben und Verwaltungsaufgaben wahr.71 Die Personal- und Sachausstattung wird aus den Mitteln der Bürgerschaft im Rahmen des für die gesamte Plenar- und Gremienarbeit vorgesehenen Haushaltstitels finanziert. Eine spezifizierte Aufstellung der finanziellen Ausstattung des Kontrollgremiums ist nicht möglich.72 8.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Der Senator für Inneres und Sport sowie das Landesamt für Verfassungsschutz berichten im Rahmen des Pflichtenkatalogs nach § 26 Abs. 5 HmbVerfSchG und zu den vom Ausschuss gewünschten Themen. Der Ausschuss erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht zu seiner Tätigkeit.73 Die Beratung der Haushaltsplanaufstellung des Verfassungsschutzes fand in der Praxis bislang schon statt, hatte aber einen informellen Charakter. Mit der Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes im Mai 2012 wurde diese Aufgabe in § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 HmbVerfSchG verankert.74 70 Parlament und Gremien: Ausschüsse, http://www.hamburgische-buergerschaft.de/cms_de.php?templ=abg_aussch_ detail.tpl&sub1=64&sub2=70&sub3=&cont=552, [Stand: 25. Juni 2012]. 71 Antwort der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Mai 2012. 72 Antwort der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Mai 2012. 73 Vgl. zuletzt Drs. 19/8580 für das Jahr 2010. 74 Antwort der Hamburgischen Bürgerschaft vom 11. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 25 9. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Hessen Die parlamentarische Kontrolle des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Hessen wird durch die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz des Hessischen Landtages wahrgenommen . 9.1. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlagen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz75 und die Geschäftsordnung der Kontrollkommission.76 Die §§ 20-22 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz regeln die Parlamentarische Kontrolle. § 22 regelt die Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollausschusses:77 „(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die Landesregierung berichtet zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische Kontrollkommission dies wünscht. (2) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes der Quellen durch die politische Verantwortung der Landesregierung bestimmt. (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Diese hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung durch die Landesregierung. (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall beschließen, daß ihr Akteneinsicht zu gewähren ist.“ 9.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Gemäß § 20 Abs. 2 und 3 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. 75 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990, GVBl. I 1990, 753. 76 Antwort des Hessischen Landtages vom 29. Mai 2012, Anlage 1: Geschäftsordnung der Kontrollkommission zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz nach dem Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBI. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBI. I S. 623) vom 10. März 2009. 77 Hervorhebungen durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 26 Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Kontrollkommission ausscheidet. Die Kontrollkommission tagt geheim, vgl. § 21 Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz. Sie tritt nach § 3 Abs.1 der Geschäftsordnung mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Verlangt ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission oder ein Mitglied der Landesregierung den Zusammentritt, wird die Kommission unverzüglich einberufen. Nach § 20 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz ist die Parlamentarische Kontrollkommission beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.78 9.3. Personelle und finanzielle Ausstattung Da das Parlamentarische Kontrollgremium über kein eigenes Sekretariat verfügt, betreut es im Moment die Leiterin der Abteilung I als Geschäftsführerin. Der Geschäftsführerin steht ein Mitarbeiter mit durchschnittlich zwei bis drei Wochenstunden zur Verfügung. Über die finanzielle Ausstattung liegen keine Informationen vor.79 9.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Nach Angaben des Hessischen Landtags werden die der Kommission zustehenden Befugnisse entsprechend ihrer gesetzlichen und geschäftsordnungsgemäßen Befugnisse genutzt.80 10. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Innenministeriums. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist für die Kontrolle der Landesregierung in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zuständig. 10.1. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlagen der parlamentarische Kontrolle sind das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern81 (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V) und die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission.82 78 Antwort des Hessischen Landtages vom 29. Mai 2012. 79 Antwort des Hessischen Landtages vom 29. Mai 2012. 80 Antwort des Hessischen Landtages vom 29. Mai 2012. 81 Vom 11. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 261; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 4), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 82). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 27 § 27 Abs. 1 LVerfSchG M-V stellt fest, dass in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes die Landesregierung , unbeschadet der Rechte des Landtages, der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission unterliegt. Die Kontrolle der Durchführung des auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes bleibt den auf Grund von Artikel 10 Abs. 2 des Grundgesetzes von dem Landtag bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. Gemäß § 29 LVerfSchG M-V hat die Kontrollkommission folgende Befugnisse:83 „(1) Das Innenministerium hat die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, insbesondere Einzelfälle, in denen eine Datenübermittlung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 unterblieben ist, sowie auf Verlangen der Kommission über sonstige Einzelfälle zu unterrichten. Ferner unterrichtet es über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften sowie über den Verfassungsschutz betreffende Eingaben einzelner Bürger (Petenten), sofern der Petent der Unterrichtung nicht widersprochen hat. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann von dem Innenministerium alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete und Auskunftspersonen zum Sachverhalt befragen , sofern dem nicht überwiegende öffentliche (zum Beispiel Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs) oder private Belange entgegenstehen; das Innenministerium hat dies vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann ferner den Landesbeauftragten für den Datenschutzbeauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen, welche die Verfassungsschutzbehörde durchgeführt hat, zu überprüfen und der Kommission das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen . Die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz richten sich nach dem Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern. Wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 26 Abs. 4 tätig, so kann er von sich aus die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich Beanstandungen ergeben, eine Mitteilung an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. […]“ 10.2. Weitere Befugnisse Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder nach Anhörung des Innenministeriums im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen und zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige 82 Antwort des Landtags von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012, Anlage: Parlamentarische Kontrollkommission - Geschäftsordnung vom 27. Januar 1993 (geändert am 2. März 2000), zuletzt geändert am 9. April 2002. 83 Hervorhebungen durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 28 hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten ; § 28 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend (§ 29 Abs. 3 LVerfSchG M-V). 10.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit § 27 Abs. 2 bis 6 LVerfSchG M-V regeln die Zusammensetzung und die Tagungsrythmen der Kontrollkommission. Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder sollen dabei der parlamentarischen Opposition angehören, sie dürfen nicht Mitglied der Landesregierung sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder aus der Fraktion, die ihn zur Wahl vorgeschlagen hat, aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Sie übt ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages aus, bis der nachfolgende Landtag die Mitglieder neu gewählt hat. Der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Derzeitige Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind: Für die SPD: Dr. Norbert Nieszery und Manfred Dachner. Für die CDU: Wolf-Dieter Ringguth und Michael Silkeit. Für DIE LINKE: Peter Ritter und für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Jürgen Suhr.84 Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der parlamentarischen Minderheit. Die PKK tagt nach § 28 Abs. 1 LVerfSchG M-V grundsätzlich geheim. Eine Ausnahme von der Geheimhaltung ist nur möglich, wenn die PKK auf Antrag eines Mitgliedes mit der Mehrheit seiner Mitglieder über die Herstellung der Öffentlichkeit oder die Aufhebung der Vertraulichkeit beschließt, sofern öffentliche Geheimschutzinteressen, insbesondere die Aufrechterhaltung des Nachrichtenzugangs oder berechtigte Interesse eines Einzelnen dieser nicht entgegenstehen.85 Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.86 Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Für die PKK gelten die allgemeinen Geschäftsordnungsregelungen für die Ausschüsse des Landtags . Danach ist die PKK beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die 84 Gremien, http://www.landtag-mv.de/landtag/gremien/weitere-gremien/parlamentarische-kontrollkommission.html [Stand: 10. April 2012]. 85 Antwort des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012. 86 Antwort des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 29 Beschlussfähigkeit wird angenommen, wenn zwar nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist, sie aber durch kein Mitglied bezweifelt wird.87 10.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Die PKK wird von einem Beamten des höheren Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt (derzeit besetzt mit einer A 15-Stelle) und einer Bürosacharbeiterin der Entgeltgruppe Tarifbeschäftigte (derzeit EG 9) betreut.88 Über die finanzielle Ausstattung der PKK liegen keine Informationen vor. 10.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die PKK hat die ihr zustehenden Befugnisse nach den §§ 27 bis 29 LVerfSchG M-V regelmäßig ausgeschöpft.89 11. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Niedersachsen In Niedersachsen ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Ministeriums für Inneres und Sport. Der vom Landtag eingesetzte Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nimmt die parlamentarische Kontrolle wahr. 11.1. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage für die parlamentarische Kontrolle sind das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen90 (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG) und die Geschäftsordnung für den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.91 Die Kontrollrechte des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ergeben sich aus § 25 NVerfSchG:92 87 Antwort des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012. 88 Antwort des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012. 89 Antwort des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2012. 90 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerf SchG) in der Fassung vom 6. Mai 2009, Nds. GVBl. 2009, 154, letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465, 470). 91 Antwort des Niedersächsischen Landtags vom 10. Mai 2012, Anlage: Geschäftsordnung für den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, soweit er Aufgaben nach § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Art. 10 des Grundgesetzes (NAusfG zu G10) wahrnimmt, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG. 92 Hervorhebung durch die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 30 „(1) Das Fachministerium ist verpflichtet, den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes umfassend über seine Tätigkeit als Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. (2) Der Ausschuss hat das Recht, Auskunftspersonen anzuhören, wenn mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies verlangt. (3) Das Fachministerium kann das Anhörungsverlangen nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des Artikels 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ablehnen; die Gründe sind dem Ausschuss darzulegen. (4) Die in der Verfassungsschutzabteilung Tätigen dürfen in dienstlichen Angelegenheiten Eingaben an den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes richten. Solche Eingaben und die Verhandlungen des Ausschusses über sie sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.“ 11.2. Weitere Befugnisse Gemäß § 27 NVerfSchG wird der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterstützt. Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht speziell aus dem NVerfSchG, sondern allgemein für alle Ausschüsse des Landtages aus § 24 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung93. Dieser sieht vor, das die Landesregierung zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Akten unverzüglich und vollständig vorlegen muss, wenn mindestens ein Fünftel der Ausschussmitglieder dies verlangen. 11.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung regelt § 24 NVerfSchG. Demnach soll der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes aus mindestens sieben Abgeordneten des Landtages bestehen. Mitglieder der Landesregierung dürfen dem Ausschuss nicht angehören. Jede Fraktion erhält dabei mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Sitze bestimmt sich nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. Derzeit besteht der Ausschuss aus 13 Mitgliedern.94 Vorsitzende ist Sigrid Leuschner (SPD). Weitere Mitglieder sind: Thomas Adasch (CDU), Dr. Uwe Biester (CDU), Rudolf Götz (CDU), Fritz Güntzler (CDU), Klaus Krumfuß (CDU), Heinz Rolfes (CDU); Heiner Bartling (SPD), Hans-Dieter Haase (SPD), Johanne Modder (SPD); Christian Dürr (FDP); Meta Janssen-Kucz (Bündnis 90/Die Grünen); Pia-Beate Zimmermann (DIE LINKE). Die Sitzungen sind nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung vertraulich. 93 Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. 1993, 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2011 (Nds. GVBl. S. 210). 94 Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, http://www.landtag-niedersachsen.de/alle/,cms_id,341, ausschuss_id,50,ret_id,340.html [Stand: 25. Juni 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 31 Für den Ausschuss ist gesetzlich kein fester Sitzungsrhythmus vorgesehen. In der laufenden Wahlperiode tagt er in der Regel zwei Mal pro Quartal, so dass seit April 2008 bisher 32 Sitzungen stattfanden . In der letzten Wahlperiode fanden zwischen 2003 und 2008 15 Sitzungen statt.95 Die Beschlussfähigkeit wird in der Geschäftsordnung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nicht speziell geregelt. Sie ergibt sich aus § 96 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, wonach der Ausschuss beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.96 11.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat kein eigenes Ausschusssekretariat . Er wird, wie die anderen Landtagsausschüsse auch, von einem Angehörigen des Referates 7 „Plenum, Ausschüsse, Eingaben, Drucksachen“ betreut. Zurzeit übernimmt die Betreuung der Referatsleiter des Referates 7, der ein Beamter der Besoldungsgruppe B 2 BBesO ist. Die Betreuung macht 5% des Dienstpostens aus. Alle Ausschüsse des Niedersächsischen Landtages werden zudem von zwei Beschäftigten der Entgeltgruppe 8 TV-L unterstützt.97 Über die finanzielle Ausstattung liegen keine Informationen vor. 11.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Das Ministerium für Inneres und Sport legt dem Ausschuss regelmäßig Berichte nach § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel-10-Gesetzes vor, es unterrichtet ihn zudem über die Durchführung der §§ 5b, 6b und 6c des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes . § 5b NVerfSchG regelt die Verfahrensvorschriften für besondere Auskunftspflichten, § 6b NVerfSchG die Verfahrensvorschriften für den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen und § 6c NVerfSchG die Verfahrensvorschriften für das heimliche Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel. Daneben kommt das Ministerium seinen Unterrichtungspflichten nach § 25 NVerfSchG nach. Vom Anhörungsrecht aus § 25 Abs. 2 NVerfSchG hat der Ausschuss bisher noch keinen Gebrauch gemacht.98 Vom Akteneinsichtsrecht nach § 24 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung wurde im laufenden Jahr zweimal Gebrauch gemacht.99 95 Antwort des Niedersächsischen Landtages vom 10. Mai 2012. 96 Antwort des Niedersächsischen Landtages vom 10. Mai 2012. 97 Antwort des Niedersächsischen Landtages vom 10. Mai 2012. 98 Antwort des Niedersächsischen Landtages vom 10. Mai 2012. 99 Telefonische Auskunft des Niedersächsischen Landtages vom 25.09.2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 32 12. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Die parlamentarische Kontrolle erfolgt durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Landtages. 12.1. Rechtliche Grundlagen Die Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen100 (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW) und die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.101 Im Zuge der Erweiterung der Befugnisse des Landesverfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2002 wurden auch die Befugnisse des parlamentarischen Kontrollgremiums erweitert.102 Die Kontrollrechte des Gremiums ergeben sich aus § 25 VSG NRW: „(1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und auf dessen Verlangen über Einzelfälle. Das Kontrollgremium hat Anspruch auf entsprechende Unterrichtung. (2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde . Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen. (3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der Innenminister dies dem Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begründen. […] (5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben. 100 Vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 17. Juli 2012 (GV. NRW. S. 294). 101 Antwort Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012, Anlage 2: Geschäftsordnung des Kontrollgremiums (PKG) nach dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW). 102 Antwort vom Landtag von Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 33 (6) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten , jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde , mit Eingaben an das Kontrollgremium zu wenden, soweit der Leiter der Verfassungsschutzbehörde entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde können dem Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden. (7) Das Kontrollgremium kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen. (8) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung.“ 12.2. Weitere Befugnisse Das Kontrollgremium kann gemäß § 25 Abs. 4 VSG NRW mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen , zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. 12.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist in §§ 23, 24 VSG NRW geregelt. Gemäß § 24 VSG NRW besteht das Kontrollgremium aus acht Mitgliedern. Der Landtag wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder aus seiner Mitte. Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag Mitglieder des Kontrollgremiums oder Stellvertreter abberufen. Der Landtag wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Für die Tätigkeit im Gremium werden keine Sonderzulagen gewährt. Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Kontrollgremiums aus dem Landtag aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in dem Kontrollgremium. Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kontrollgremium ist innerhalb von drei Monaten eine Nachwahl vorzunehmen; dies gilt auch bei Ausscheiden eines Stellvertreters. Entsprechend bestimmt § 23 Abs. 2 VSG NRW, dass das Kontrollgremium seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtags so lange ausübt, bis der nachfolgende Landtag ein neues Kontrollgremium gewählt hat. Vorsitzender des Kontrollgremiums ist Hans-Willi Körfges (SPD). Weitere Mitglieder der SPD sind: Thomas Stotko, Sven Wolf. Für die CDU: Theo Kruse, Dr. Wilhelm Droste. Für BÜNDNIS Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 34 90/DIE GRÜNEN: Verena Schäffer; für die FDP: Dr. Robert Orth und für die PIRATEN: Dirk Schatz.103 Nach § 26 Abs. 2 VSG NRW tagt das Kontrollgremium in geheimer Sitzung. Die Mitglieder haben eine Geheimhaltungspflicht. Das parlamentarische Kontrollgremium tagt einmal im Vierteljahr, auf Antrag eines Mitglieds kann es auch öfter einberufen werden.104 Das Parlamentarische Kontrollgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche oder stellvertretende Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.105 12.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Das Kontrollgremium hat entsprechend den Regelungen der Geschäftsordnung einen Geschäftsführer /eine Geschäftsführerin und einen stellvertretenden Geschäftsführer/Geschäftsführerin, die personell und räumlich in die Landtagsverwaltung eingegliedert sind. Sie sind im Geschäftsverteilungsplan der Landesverwaltung ohne Referatszuordnung unter besondere Funktionen verzeichnet .106 Die Geschäftsführer wurden einer persönlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen und haben Zugang zu Verschlusssachen bis zur Einstufung „streng geheim“. Die Arbeit als Geschäftsführer des parlamentarischen Kontrollgremiums beansprucht maximal 10% der durchschnittlichen zeitlichen Beanspruchung. Der Geschäftsführer ist in das Referat „Plenum und Ausschüsse“ eingegliedert und neben seiner Funktion als Geschäftsführer des Kontrollgremiums auch stellvertretender Geschäftsführer der G-10-Kommission.107 Über die finanzielle Ausstattung des Kontrollgremiums liegen keine Informationen vor. 12.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die dem vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Möglichkeiten wurden und werden in den beiden letzten Legislaturperioden in vollem Umfang genutzt.108 103 Mitglieder: Kontrollgremium gemäß §23 des Verfassungsschutzgesetzes NRW (A93), http://www.landtag.nrw.de/ portal/WWW/Webmaster/GB_I/I.1/Ausschuesse/mitglieder.jsp?aus_a_nr=A93 [Stand: 10. Juli 2012]. 104 Antwort vom Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012. 105 Antwort vom Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012. 106 Antwort vom Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012, Anlage 1: Verwaltung des Landtags Nordrhein- Westfalen - Geschäftsverteilungsplan 2012. 107 Antwort vom Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012. 108 Antwort vom Landtag Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 35 13. Parlamentarische Kontrollle der Nachrichtendienste in Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur. Bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben wird der Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz von mehreren voneinander unabhängigen Organen kontrolliert, zum Beispiel der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 13.1. Rechtliche Grundlagen Die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes in Rheinland-Pfalz ist gesetzlich im Landesverfassungsschutzgesetz109 (LVerfSchG) und in der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission110 festgeschrieben. § 20 Abs. 1 LVerfSchG erklärt, dass zur Wahrnehmung seines parlamentarischen Kontrollrechtes gegenüber der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister hinsichtlich der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde der Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode eine Parlamentarische Kontrollkommission bildet. Die Rechte des Landtags, seiner Ausschüsse und der nach dem Landesgesetz zur parlamentarischen Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses gebildeten Kommission bleiben unberührt. Die Kontrollbefugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission Rheinland-Pflanz regelt § 21 LVerfSchG: „(1) Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission mindestens zweimal jährlich umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Die Unterrichtung umfasst auch den nach § 10 Abs. 5 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach § 10 Abs. 6 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen sowie die Durchführung des § 10 a Abs. 1 bis 7; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach § 10 a Abs. 1 bis 4 zu geben. […] (3) Zeit, Art und Umfang der Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission werden unter Beachtung des notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs durch die politische Verantwortung der fachlich zuständigen Ministerin oder des fachlich zuständigen Ministers bestimmt.“ 109 Landesverfassungsschutzgesetz vom 6. Juli 1998, GVBl 1998, 184, letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 413). 110 Antwort des Landtages Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2012, Anlage: Vorläufige Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission, Übernommen für die 16. Wahlperiode in der Sitzung am 21. Juni 2011. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 36 13.2. Weitere Befugnisse Jedes Mitglied kann gemäß § 21 Abs. 2 LVerfSchG den Zusammentritt und die umfassende Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen. Dies schließt ein Recht auf Einsicht in Dateien, Akten und sonstige Unterlagen ein. 13.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung der Kommission regelt § 20 Abs. 2 bis 4 LVerfSchG. Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Derzeitiger Vorsitzender ist Carsten Pörksen (SPD). Weitere Mitglieder sind Herbert Schneiders (CDU) und Katharina Raue (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN).111 Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Die Kommission ist nach § 3 Abs. 4 Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Mehrheit. 13.4. Finanzielle und personelle Ausstattung Die Parlamentarische Kontrollkommission wird nach § 6 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission von der Geschäftsstelle der Kommission in ihrer Arbeit unterstützt. Sie besteht aus einem Beamten des Landtags, der vom Präsident des Landtags als Geschäftsführer der Parlamentarischen Kontrollkommission beigeordnet wird. Er leitet die Geschäftsstelle. In der Geschäftsstelle arbeitet außerdem eine Mitarbeiterin.112 Für den Geschäftsbedarf der Kommission, einschließlich der Aufwandsentschädigung für ihre Mitglieder ist im Haushalt des Landtags Rheinland-Pfalz derzeit ein Ansatz von 4000 Euro pro Jahr vorgesehen.113 111 Siehe Mitgliedsliste: http://www.landtag.rlp.de/icc/Internet-DE/nav/e9b/e9b36a51-3821-3193-b8d7-04086d35f8f4 &uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-bbbb-000000000040&abgeordnete=true&NewMode=true.htm [Stand: 26. Juni 2012]. 112 Antwort des Landtages Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2012. 113 Antwort des Landtages Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 37 13.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Da nach § 20 Abs. 3 LVerfSchG die Sitzungen der Kommission geheim sind, kann der Landtag Rheinland-Pfalz keine Angaben über die praktische Wahrnehmung der Befugnisse in der letzten und aktuellen Wahlperiode machen. Die Kommission tagt aber nach den entsprechenden Mindeststandards aus § 21 Abs. 1 LVerfSchG mindestens zweimal jährlich114. 14. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im Saarland Im Saarland ist das Landesamt für Verfassungsschutz eine dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten unmittelbar nachgeordnete Behörde. Die parlamentarische Kontrolle des saarländischen Verfassungsschutzes unterliegt dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages des Saarlandes. 14.1. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage des Ausschusses ist das Gesetz Nr. 1309 - Saarländisches Verfassungsschutzgesetz 115 (SVerfSchG). Die §§ 22 bis 26 SVerfSchG regeln die parlamentarische Kontrolle des Landesamtes für Verfassungsschutz. Von der Kontrolle durch den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes bleiben die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse unberührt, vgl. § 22 SVerfSchG. Die Befugnisse des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind gemäß § 24 SVerfSchG: „Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten unterrichtet den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz, über Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen des Ausschusses über Einzelfälle. Der Ausschuss hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Er kann vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen , Akten- und Dateieinsichten sowie Stellungnahmen verlangen sowie einzelne Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz hören. Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erheblich gefährden würde.“ 114 Antwort des Landtags Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2012. 115 Vom 24. März 1993, Amtsbl. 1993, S. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 38 14.2. Weitere Befugnisse § 26 SVerfSchG regelt, dass Eingaben einzelner Bürger über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz dem Ausschuss zur Kenntnis zu geben sind. Der Ausschuss hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten und Auskunftspersonen zu hören. Die Rechte des Ausschusses für Eingaben bleiben dabei unberührt. 14.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung regelt § 23 SVerfSchG: „(1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes besteht aus drei Abgeordneten des Landtages. Die Mitglieder des Ausschusses, seine Zusammensetzung und Arbeitsweise werden vom Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode bestimmt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint. (2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes . Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ausscheidet. (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und Unterrichtung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes verlangen. Die Beratungen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur dort von den Mitgliedern des Ausschusses eingesehen werden. Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages solange aus, bis der nachfolgende Landtag einen neuen Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes bestimmt hat.“ Derzeitiger Vorsitzender ist Klaus Meiser (CDU).116 Weitere Mitglieder sind Stefan Pauluhn (SPD) und Oskar Lafontaine (Die LINKE). Der Ausschuss tagt regelmäßig im Halbjahresturnus; er tritt aus gegebenem Anlass auch ad hoc zusammen.117 116 Aufbau und Organisation, http://www.landtag-saar.de/DerLandtag/Ausschuesse/Seiten/Ausschuss-f%C3%BCr- Fragen-des-Verfassungsschutzes-%28Vs%29.aspx [Stand: 27. Juni 2012]. 117 Antwort des Landtages des Saarlandes vom 7. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 39 Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist nicht gesondert geregelt. Da der Ausschuss sich nur aus drei Mitgliedern zusammensetzt, war es bisher möglich, ein vollzählige Anwesenheit zu erreichen .118 14.4. Finanzielle und personelle Ausstattung Es gibt keine gesonderte finanzielle Ausstattung des Ausschusses und seines Sekretariats. Sekretär des Ausschusses ist der stellvertretende Direktor des Landtages, der bei Bedarf die weiteren anfallenden Aufgaben erledigt.119 14.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse In der letzten, verkürzten Legislaturperiode hat der Ausschuss seine Befugnisse durch die Inanspruchnahme der Unterrichtungsverpflichtungen in allen nach § 24 SVerfSchG vorgesehenen Ausprägungen wahrgenommen.120 15. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Sachsen In Sachsen obliegt der Verfassungsschutz als Aufgabe dem Landesamt für Verfassungsschutz, das als obere Landesbehörde unmittelbar dem Staatsministerium des Innern untersteht. Der Verfassungsschutz unterliegt der parlamentarischen Kontrolle der Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen Landtages (PKK). 15.1. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes in Sachsen bildet das Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen121 (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) und die Geschäftsordnung der PKK (GO).122 Von der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen Landtages bleiben die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse unberührt, vgl. § 17 Abs. 1 SächsVSG. Die Rechte der Parlamentarische Kontrollkommission des Sächsischen Landtages regelt § 17 SächsVSG: 118 Antwort des Landtages des Saarlandes vom 7. Mai 2012. 119 Antwort des Landtages des Saarlandes vom 7. Mai 2012. 120 Antwort des Landtages des Saarlandes vom 7. Mai 2012. 121 Vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), BS Sachsen 12-1, zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129). 122 Antwort des Sächsischen Landtages vom 18. Mai 2012, Anlage: Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission , zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBI. 2006, S.129). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 40 „(1) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierzu gehört auch die Unterrichtung über die nach § 5 Abs. 3 und § 5a Abs. 1 und 10 angeordneten Maßnahmen und die nach § 5a Abs. 9 getroffenen Entscheidungen. Ebenso umfasst die Unterrichtung auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Bundesländer sowie das Herstellen des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217), in der jeweils geltenden Fassung. Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission berichtet das Staatsministerium des Innern zu konkreten Themen aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht auf Erteilung von Auskünften . Der Staatsminister des Innern kann einem Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz oder den notwendigen Schutz des Nachrichtenzugangs gefährden würde; er hat dies zu begründen. Entfallen die Gründe für Satz 2, so ist die Auskunftserteilung unverzüglich nachzuholen. (3) Die Unterrichtung umfasst nicht Angelegenheiten, über die das Staatsministerium des Innern die Kommission nach Artikel 10 des Grundgesetzes zu unterrichten hat.“ 15.2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung der Kommission regelt § 16 Abs. 2 bis 5 SächsVSG: „(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Zwei Mitglieder müssen der parlamentarischen Opposition angehören. Die Parlamentarische Kontrollkommission wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 5Die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden. (3) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratung sind, beteiligt werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorhe- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 41 rige Zustimmung erteilt hat. (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Staatsregierung, endet auch seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission . Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. (5) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat.“ Derzeitiger Vorsitzender der Kommission ist Prof. Dr. Günther Schneider (CDU).123 Weitere Mitglieder sind: Peter Schowtka (CDU); Dr. André Hahn (DIE LINKE); Kerstin Köditz (DIE LINKE) und Carsten Biesok (FDP). Die PKK ist nach § 2 Abs. 3 GO beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, von denen zwei den die Staatsregierung tragenden Fraktionen und eines der parlamentarischen Opposition angehören muss. 15.3. Finanzielle und personelle Ausstattung Die PKK wird durch den Leiter der Geschäftsstelle und einen Referenten des Juristischen Dienstes unterstützt. Für die finanzielle Ausstattung der PKK sind im Landeshaushalt keine finanziellen Mittel ausgewiesen.124 15.4. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die PKK tritt regelmäßig nach den gesetzlichen Vorgaben zusammen. Kommt es allerdings zu aktuellen Ereignissen von besonderer Relevanz in Bezug auf den Verfassungsschutz (z.B. Aufdeckung der neonazistischen Terrorzelle („Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“) im November 2011), tritt die Parlamentarische Kontrollkommission in mitunter sehr kurzen Abständen zusammen. Dabei wird die Sitzungshäufigkeit in erster Linie durch den Erkenntnisstand des sächsischen Landesamtes für den Verfassungsschutz bzw. des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren (SMI) bedingt.125 Die Befugnisse der PKK werden nach der Einschätzung des Sächsischen Landtages sowohl in der vergangenen als auch in der aktuellen Wahlperiode intensiv genutzt. Eine sächsische Besonderheit ist die Beschränkung des Unterrichtungsanspruchs auf den allgemeinen Unterrichtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1-3 SächsVG, einen Unterrichtungsan- 123 Parlamentarische Kontrollkommission, http://www.landtag.sachsen.de/de/landtag/gremien/gremium.do/8 [Stand: 10. April 2012]. 124 Antwort des Sächsischen Landtages vom 18. Mai 2012. 125 Antwort des Sächsischen Landtages vom 18. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 42 spruch zu konkreten Themen nach § 17 Abs. 1 Satz 4 SächsVG und ein Recht auf die Erteilung von Auskünften, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsVG. Gesetzlich nicht vorgesehen sind hingegen besondere Befugnisse, wie z.B. Akteneinsichtsrechte. Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz legen aber auf Wunsch gleichwohl der PKK Akten zur Einsichtnahme vor.126 16. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Sachsen-Anhalt Der Verfassungsschutz ist eine Abteilung des Ministeriums für Inneres und Sport (Abteilung 4).127 Er wird von der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages Sachsen-Anhalts kontrolliert. 16.1. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlage der Parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes ist das Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)128 und die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission.129 Die Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission regelt § 27 VerfSchG-LSA: „(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Hierzu gehört auch das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder und des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt. Sie berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der Verfassungsschutzbehörde werden der Kommission zur Mitberatung zugeleitet. Die Landesregierung unterrichtet die Kommission über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr. Die Kommission hat das Recht, von sich aus Sachverhalte aufzugreifen. (2) Die Kommission hat auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von Auskunftspersonen. Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen , wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde; er hat dies vor dem Ausschuss schlüssig zu begründen. Die besonderen Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt. 126 Antwort des Sächsischen Landtages vom 18. Mai 2012. 127 Innenministerium Sachsen- Anhalt, http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=4784 [Stand: 12. April 2012]. 128 Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen- Anhalt (VerfSchG- LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006, geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2012 (GVBl. LSA S. 187). 129 Parlamentarische Kontrollkommission-Geschäftsordnung, http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3 /ltpapier/drs/6/d0886vun_6.pdf [Stand: 12. April 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 43 (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über ihre bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 zu beachten. (4) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes obliegt der G 10-Kommission. Das Nähere wird durch das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes geregelt.“ 16.2. Weitere Befugnisse Weitere Befugnisse der parlamentarischen Kontrollkommission ergeben sich aus Art. 2 Abs. 4 Geschäftsordnung der parlamentarischen Kontrollkommission: „(4) An den Sitzungen nimmt seitens der Landesregierung grundsätzlich die für Verfassungsschutz zuständige Ministerin/der für Verfassungsschutz zuständige Minister und im Verhinderungsfalle die für Verfassungsschutz zuständige Staatssekretärin/der für Verfassungsschutz zuständige Staatssekretär teil. Außerdem nehmen die für Verfassungsschutz zuständige Abteilungsleiterin/der für Verfassungsschutz zuständige Abteilungsleiter und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter teil. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus kann die Parlamentarische Kontrollkommission im Einzelfall Sachverständige, insbesondere Bedienstete von Bundes- und Landesbehörden, sowie den Gesetzgebungs-und Beratungsdienst des Landtages zu einer Sitzung hinzuziehen.“ 16.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung der parlamentarischen Kontrollkommission ergibt sich aus Art. 25 Verf- SchG-LSA. Danach besteht die parlamentarische Kontrollkommission gemäß Art. 25 Abs. 1 VerfSchG-LSA aus jeweils fünf Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission werden nach Art. 25 Abs. 2 VerfSchG- LSA zu Beginn jeder Wahlperiode von allen Mitgliedern des Landtages gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, bestimmt Art. 25 Abs. 3 Verf SchG-LSA, das dessen Mitgliedschaft in der Kommission erlöscht und ein neues Mitglied gewählt wird. Die Kommission bleibt nach Art. 25 Abs. 4 VerfSchG-LSA solange im Amt, bis eine neue Kommission vom Landtag eingesetzt wird. Die derzeitige Kontrollkommission besteht aus folgenden Mitgliedern: Frank Bommersbach (CDU) als Vorsitzender, Jens Kolze (CDU); Eva Von-Angern (Die Linke); Rüdiger Erben (SPD) und Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN).130 Die Sitzungen der parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Alle Mitglieder der Kontrollkommission haben während und nach ihrer Amtszeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VerfSchG-LSA 130 Gremien, http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/index.php?id=91&tx_exozetgovernment_comission[id]= 8&cHash=babacf9512 [Stand: 3. Juli 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 44 eine Geheimhaltungspflicht. Ausnahmen sind nach § 26 Abs.1 Satz 2 VerfSchG-LSA nur zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kommission bei aktuellen Vorgängen einen Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungspflicht stellen. Die Kommission tritt nach § 26 Abs. 2 VerfSchG-LSA mindestens einmal im Vierteljahr zusammen . Auf Antrag eines Mitglieds oder des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministers kann die PKK innerhalb einer Woche zur Beratung eines näher bezeichneten Gegenstandes einberufen werden, vgl. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Die parlamentarische Kontrollkommission ist nach § 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung beschlussfähig , wenn drei Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen, vgl. § 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung. 16.4. Finanzielle und personelle Ausstattung Personell wird die Kommission – wie andere Ausschüsse auch – vom Ausschuss- und Stenografischen Dienst unterstützt; in diesem Fall durch einen Ausschussassistenten und einen Stenografen . Die Mitglieder der Landtagsverwaltung haben für ihre Tätigkeit eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung absolviert. Für die PPK sind im Einzelplan des Landtages keine Haushaltsmittel gesondert veranschlagt.131 16.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die Befugnisse der PKK werden nach Recht und Gesetz genutzt. Die Berichte über die Kontrolltätigkeit der letzten Wahlperiode132 und der aktuellen Wahlperiode133 geben über die praktische Wahrnehmung der Befugnisse Auskunft; sie sind im Internet verfügbar.134 17. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein ist der Verfassungsschutz eine Abteilung des Innenministeriums.135 Die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes wird durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Schleswig-Holsteinischen Landtages wahrgenommen. 131 Antwort des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012. 132 Drucksache 5/154, 5/1663. 133 Drucksache 6/852. 134 Antwort des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012. 135 Verfassungsschutz, http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/InnereSicherheit/Verfassungsschutz/ Verfassungsschutz_node.html [Stand: 12. April 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 45 17.1. Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des parlamentarischen Kontrollgremiums ist das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (LVerfSchG)136 und die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums.137 Das LVerfSchG wurde im Februar 2009 mit dem Ziel novelliert die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zu stärken. Dies sollte durch die Zusammenlegung der schon bestehenden Gremien zu einem Gremium, dem Parlamentarischen Kontrollgremium, geschehen. Außerdem wurden die verfassungsbehördlichen Berichtspflichten konkretisiert.138 § 26 Abs. 5 LVerfSchG regelt die Befugnisse des parlamentarischen Kontrollgremiums: „5) Die Landesregierung hat das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; sie berichtet auch über den Erlass und die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften .“ 17.2. Weitere Befugnisse Im Einzelfall kann das parlamentarische Kontrollgremium nach § 27 LVerfSchG einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Verfassungsschutz bestimmen, der die Tätigkeit des Verfassungsschutzes hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit überprüft. Dazu muss er Einsicht in Akten und Dateien nehmen können. Er hat eine Geheimhaltungs- und Berichtspflicht gegenüber dem parlamentarischen Kontrollgremium. Voraussetzung für das Amt des Beauftragten oder der Beauftragten für den Verfassungsschutz ist die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. 17.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Die Zusammensetzung und die Wahl des parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt sich nach § 26 Abs. 2 bis 3 LVerfSchG: „(2) Der Landtag bestimmt zu Beginn jeder Wahlperiode die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums, seine Zusammensetzung und Arbeitsweise und wählt die Mitglieder des Gremiums aus seiner Mitte. (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.“ 136 Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG) vom 23. März 1991, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBI, S. 78). 137 Antwort des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. Mai 2012, Anlage 1: Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums, Stand: 4. Februar 2012. 138 Das neue Landesverfassungsschutzgesetz. http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/InnereSicherheit/ Verfassungsschutz/Gesetz/Gesetz_node.html, [Stand: 12. April 2012]. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 46 In der 18. Wahlperiode besteht das parlamentarische Kontrollgremium aus sechs Mitgliedern, wobei jede Fraktion ein Mitglied stellt.139 Es ergibt sich folgende Zusammensetzung: Dr. Ralf Stegner (SPD); Johannes Callsen (CDU); Eka von Kalben (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN); Wolfgang Kubicki (FDP); Uli König (PIRATEN) und Lars Harms (SSW).140 Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, erlöscht nach § 26 Abs. 4 LVerfSchG die Mitgliedschaft und es muss unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden. Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 LVerfSchG sind die Beratungen des parlamentarischen Kontrollgremiums geheim. Für die Mitglieder besteht während und nach ihrer Amtszeit gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2 LVerfSchG eine Geheimhaltungspflicht. Das parlamentarische Kontrollgremium tritt gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 LVerfSchG mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Bei aktuellen Anlässen im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein können auch außerordentliche Sitzungen einberufen werden.141 Aufgrund des Fehlens einer speziellen Regelung zur Beschlussfähigkeit des parlamentarischen Kontrollgremiums, richtet sich die Beschlussfähigkeit nach § 8 der Geschäftsordnung des Schleswig -Holsteinischen Landtages. Danach ist das parlamentarische Kontrollgremium beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Nach § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums fasst das Gremium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie es dem Sitzanteil seiner Fraktion im Landtag entspricht. 17.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Das parlamentarische Kontrollgremium wird von der Geheimschutzbeauftragten des Schleswig- Holsteinischen Landtages als Geschäftsführerin des Parlamentarischen Kontrollgremiums betreut . Die Betreuung umfasst ca. 15% der Arbeitszeit. Die Geheimschutzbeauftragte des Schleswig -Holsteinischen Landtages ist daneben Referentin im Ausschussdienst und im Stenographischen Dienst. Die Stelle ist mit A15 dotiert. Unterstützt wird die Geheimschutzbeauftragte durch eine Assistenzkraft.142 Über die finanzielle Ausstattung des Kontrollgremiums liegen keine Informationen vor. 139 Eine Wahl des Vorsitzenden hat zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Ausarbeitung noch nicht stattgefunden. 140 Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums, www.landtag.ltsh.de/export/sites-landtagsh/ parlament/ausschuesse/mitgliederverz_pkg.pdf [Stand: 12. April 2012]. 141 Antwort des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. Mai 2012. 142 Antwort des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 47 17.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Das parlamentarische Kontrollgremium hat in den beiden letzten Wahlperioden Berichte der Landesregierung zur aktuellen Lage und zu besonderen Gefahrenlagen entgegengenommen, bei Nachfragen hat die Landesregierung Auskunft erteilt. Zudem wurden aus aktuellen Anlass außerordentliche Sitzungen einberufen.143 18. Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Thüringen144 Das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz ist unmittelbar dem Thüringer Innenministerium unterstellt. Die parlamentarische Kontrolle des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz erfolgt durch die Parlamentarische Kontrollkommission des Thüringer Landtages und die G10- Kommission. 18.1. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die Parlamentarische Kontrollkommission bilden der vierte Abschnitt (§§ 18 bis 30) des am 20. Juli verabschiedete Thüringer Verfassungsschutzgesetz145 (ThürVSG) und die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission.146 Von der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission bleiben die Rechte des Landtages und seiner Ausschüsse und der G10-Kommission aufgrund des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 29. Oktober 1991 unberührt, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 ThürVSG. Die Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung ergibt sich aus § 21 ThürVSG: „(1) Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Sie berichtet zu sonstigen Vorgängen aus dem Aufgabenbereich des Landesamtes für Verfassungsschutz, sofern die Parlamentarische Kontrollkommission dies verlangt. 143 Antwort des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. Mai 2012. 144 Der folgende Abschnitt wurde im Hinblick auf die Gesetzesgrundlagen nach Inkrafttreten des geänderten Verfassungsschutzgesetzes von Thüringen aktualisiert. Die Aussagen zur praktischen Wahrnehmung der Befugnisse beruhen auf der Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012, erste Erfahrungen mit dem geänderten Gesetz sind daher nicht berücksichtigt. 145 Thüringer Verfassungsschutzgesetz vom 30. Juli 2012 (GVBl. 2012, 346), in Kraft getreten am 18. August 2012. 146 Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012, Anlage 1: Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission des Thüringer Landtags aus der 4. Wahlperiode. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 48 (2) Die politische Verantwortung der Landesregierung für das Landesamt für Verfassungsschutz bleibt unberührt.“ Die Befugnisse der Parlamentarischen Kontrollkommission regelt § 23 ThürVSG: „(1) Die Landesregierung hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach § 21 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien der Landesregierung, soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen. (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unterrichtung der Landesregierung sowie Mitglieder der Landesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen . Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete und ehemalige Mitglieder der Landesregierung . Die anzuhörenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Im Rahmen einer Anhörung kann die Parlamentarische Kontrollkommission die Mitglieder und die Vertreter der Landesregierung auffordern, während der Befragung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen den Raum zu verlassen. Die Mitglieder und Vertreter der Landesregierung prüfen, ob zur Wahrnehmung ihrer politischen Verantwortung im Sinne des § 21 Abs. 2 ihre Anwesenheit während der Befragung erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Parlamentarischen Kontrollkommission unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der Einholung von schriftlichen Auskünften werden diese über das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium der Parlamentarischen Kontrollkommission zugeleitet. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend; die Parlamentarische Kontrollkommission ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. (2 a) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung . Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände der Parlamentarischen Kontrollkommission mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse von der Landesregierung verlangen, Zutritt zu den Dienststellen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erhalten. (4) Dem Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 49 18.2. Weitere Befugnisse Des Weiteren kann die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 24 Abs. 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall einen Sachverständigen zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben beauftragen, Untersuchungen durchzuführen . 18.3. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Gemäß § 19 Abs. 1 ThürVSG besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern , die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Die Kontrollkommission wählt einen Vorsitzenden. § 19 Abs. 2 ThürVSG regelt, dass wenn ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion ausscheidet oder ein Mitglied zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission verliert. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. Außerdem übt die Parlamentarische Kontrollkommission ihre Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtags so lange aus, bis der nachfolgende Landtag eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gewählt hat (§ 20 Abs. 3 ThürVSG). Derzeitige Mitglieder der Parlamentarische Kontrollkommission sind: Wolfgang Fiedler (CDU), Fritz Schröter (CDU); Heiko Gentzel (SPD); Dieter Hausold (DIE LINKE); Dirk Adams (Bündnis 90/DIE GRÜNEN).147 Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Die Geheimhaltung gilt nicht für die Bewertung bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt; die Veröffentlichung und Bewertung nimmt Tatsachen und Vorgänge nicht vom Geheimhaltungsgebot aus (§ 18 Abs. 2 und 3 ThürVSG). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürVSG tritt die Parlamentarische Kontrollkommission mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission nach § 20 Abs. 2 ThürVSG verlangen. In der 4. Wahlperiode von 2004-2009 trat die Parlamentarische Kontrollkommission zu 21 Sitzungen zusammen . In der laufenden 5. Wahlperiode trat sie bisher zu 21 Sitzungen zusammen.148 147 Parlamentarische Kontrollkommission (ParlKK), http://www.thueringer-landtag.de/landtag/gremien-undrechtsgrundlagen /sonstige-gremien/parlamentarische-kontrollkommission/ [Stand: 1. Oktober 2012]. 148 Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 50 Nach § 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Parlamentarischen Kontrollkommission ist die Parlamentarische Kontrollkommission beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder (drei Mitglieder von fünf Mitgliedern) anwesend ist. In diesem Fall können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Die parlamentarische Kontrollkommission entscheidet nach § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit. 18.4. Personelle und finanzielle Ausstattung Die Parlamentarische Kommission wird von einer Geschäftsstelle personell unterstützt, die in die Abteilung A (Juristischer Dienst, Ausschussdienst) der Landtagsverwaltung eingegliedert ist. Die Geschäftsstelle wird von einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe B3 als Geschäftsführer geleitet. In der Geschäftsstelle sind zudem ein Beamter des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A11 als Sachbearbeiter und eine Beamtin des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 als Protokollantin tätig. Alle Bediensteten der Geschäftsstelle nehmen weitere Aufgaben in der Landtagsverwaltung wahr. Da für die Aufwendungen für die Geschäftsstelle im entsprechenden Einzelplan des Landeshaushalts keine konkreteren Angaben enthalten sind, können konkretere Ausführungen zur finanziellen Ausstattung der Geschäftsstelle nicht gemacht werden.149 18.5. Praktische Wahrnehmung der Befugnisse Die Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission von sich aus über die Schwerpunkte der gewonnen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz aus den Beobachtungsfeldern Rechtsextremismus, Linksextremismus, Ausländerextremismus, organisierte Kriminalität und über frühere, fortwirkende unbekannte Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs - und Abwehrdienste der ehemaligen DDR. Über wesentliche Sachverhalte aus dem inneren Dienstbetrieb des Landesamtes für Verfassungsschutz finden ebenfalls Unterrichtungen statt sowie auf besonders Verlangen von einzelnen Mitgliedern aus aktuellen Anlässen auch über Vorgänge mit Bezügen zum Verfassungsschutz.150 Die parlamentarische Kontrollkommission nimmt neben der regelmäßigen Befragung von Vertretern der Landesregierung und des Landesamtes für den Verfassungsschutz, sowie in Einzelfällen auch Bediensteten der Landesverwaltung, die Befugnisse der Akteneinsicht und des Zutrittsrechts zu den Gebäuden des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen von Informationsbesuchen wahr.151 149 Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012. 150 Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012. 151 Antwort des Thüringer Landtages vom 16. Mai 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 51 19. Vergleich der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste Die landesrechtlichen Regelungen der parlamentarischen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörden entstanden auf Basis der parlamentarischen Kontrollgesetzgebung des Bundes und weisen deshalb Parallelstrukturen auf.152 Im Folgenden werden die parlamentarischen Kontrollmechanismen des Bundes und der Länder im Vergleich aufgezeigt: 19.1. Bezeichnungen Ständiger Ausschuss, Parlamentarische Kontrollkommission, Parlamentarisches Kontrollgremium153 19.2. Rechtsgrundlagen In fast allen Bundesländern trifft das jeweilige Landesverfassungsschutzgesetz Regelungen zur parlamentarischen Kontrolle, in Bayern existiert ein eigenes Gesetz für die parlamentarische Kontrolle . Häufig gibt sich das Kontrollgremium auch eine eigene Geschäftsordnung bzw. wie in Berlin interne Regularien, falls es nicht auf die Geschäftsordnung des jeweiligen Landtages zurückgreift. 19.3. Befugnisse der parlamentarischen Kontrollgremien 19.3.1. Unterrichtungspflicht In allen Bundesländern vorgesehen, aber sehr uneinheitlich geregelt in Bezug auf den Umfang der Unterrichtungspflicht.154 19.3.2. Recht auf Einsicht in Akten, Dateien u. a. Dieses Recht ist in dreizehn Bundesländern gesetzlich vorgesehen, nur in Baden-Württemberg, Sachsen und Schleswig-Holstein haben die relevanten parlamentarischen Kontrolleinrichtungen dieses nicht. 19.3.3. Zutrittsrechte Zutrittsrechte zu den Dienststellen des jeweiligen Verfassungsschutzes durch das parlamentarische Kontrollgremium gibt es in acht Bundesländern (Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen). 152 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S. 113. 153 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S. 113. 154 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S. 162. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 52 19.3.4. Anhörungsrechte von Beamten des jeweiligen Verfassungsschutzes Zehn Landesgesetze sehen das Recht, Beamte des Verfassungsschutzes im Ausschuss anzuhören, vor. Nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig- Holstein ist ein Anhörungsrecht nicht vorgesehen. 19.3.5. Beauftragung eines Sachverständigen Dies ist nur in fünf Bundesländern möglich (Bayern, Brandenburg, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen).155 19.3.6. Anhörung von Petenten Die Anhörung von Petenten ist nur in zwei Bundesländern (Brandenburg, Saarland) möglich. 19.4. Zusammensetzung In Bezug auf die Zusammensetzung der Kontrolleinrichtungen gibt es bezüglich der Anzahl der Mitglieder landesrechtliche Unterschiede (variiert von drei bis zu dreizehn Mitgliedern).156 Gemeinsam ist allen Einrichtungen, dass sie sich ausschließlich aus den Abgeordneten der jeweiligen Landesparlamente zusammensetzen. In fast allen Bundesländern tagt das jeweilige Kontrollgremium geheim, die Mitglieder unterliegen einer Geheimhaltungspflicht. Einzig in Berlin tagt der Ausschuss in der Regel öffentlich, ein Ausschluss der Öffentlichkeit muss gesondert beantragt werden.157 In allen Bundesländern müssen die Kontrollgremien mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten . Auf Verlangen eines Mitglieds oder aufgrund aktueller Anlässe können sie auch häufiger zusammentreten. In allen Bundesländern sind die Gremien beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit statt. Abschließend lässt sich feststellen, dass sich die Bundesländer bemüht haben, ihre parlamentarischen Kontrollmechanismen mit Befugnissen auszustatten, die Regelungen aber divergierend sind und in vielen Bundesländern unter erheblichen Modernisierungsdruck stehen.158 155 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S.163. 156 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S.163. 157 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S.146. 158 Vgl. Wittmoser (Fn. 34), S. 162. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 108/12 (2. akt. Fassung) Seite 53 20. Weiterführende Literatur – Hansalek, Erik, Die parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung im Bereich der Nachrichtendienste (Kölner Schriften zu Recht und Staat Band 27), Frankfurt am Main 2006. – Hirsch, Alexander, Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 711), Berlin 1996. – Hörauf, Dominic, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes – Ein Rechtsvergleich vor und nach 9/11 (Verfassungsrecht in Forschung in Praxis Band 88), Hamburg 2011. – Neumann, Volker, Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste in Deutschland, in: Nikolas Dörr/Till Zimmermann, Die Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 2007, S. 13 – 34. – Wittmoser, Udo, Die Landesämter für Verfassungsschutz, Brandenburgische Studien zum Öffentlichen Recht Band 7, 2012. – Wolff, Heinrich Amadeus, Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, 2008 Verlag: Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. – Wolff, Heinrich Amadeus/Scheffczyk, Fabian, Das Recht auf Auskunftserteilung gegenüber den Nachrichtendiensten, NVwZ 2008, 1316 – 1319. – Wolff, Heinrich Amadeus, Der nachrichtendienstliche Geheimnisschutz und die parlamentarische Kontrolle, JZ 2010, 173 – 180. – Wolff, Heinrich Amadeus, Die Reformgesetze zur parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste , ZG 2010, 77 – 96.