Deutscher Bundestag Informationsfreiheitsgesetz EZPWD-Anfrage Nr. 1973 Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 107/12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 107/12 Seite 2 Informationsfreiheitsgesetz EZPWD-Anfrage Nr.1759 Verfasser/in: / Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 107/12 Abschluss der Arbeit: 19. April 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: + Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 107/12 Seite 3 1. Do you have any regulations on public transparency related to aspects such as: the access of citizens to the administrative files and records; or public contracts; or companies working with the public administration; or salaries and allowances of politicians, Ministers, Members or civil servants? In Deutschland sieht das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)1 vor, dass jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs , so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Abgeordnetenentschädigung ist in § 11 Abgeordnetengesetz (AbgG)2 geregelt. Die monatliche Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 7.960 Euro und ab dem 1. Januar 2013 8.252 Euro. Außerdem erhält ein Mitglied des Bundestages eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung (§12 Abgeordnetengesetz), Bürokosten (§12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AbgG), Fahrkosten (§12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AbgG) und sonstige Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (§12 Abs. 2 S.1 Nr. 4 AbgG). Ebenfalls ersetzt werden einem Abgeordneten Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern, die ihn im Bundestag und seinem Wahlkreisbüro bei der parlamentarischen Arbeit unterstützen (§ 12 Abs. 3 AbgG). Das Bundesministergesetz3 regelt in § 11 die wirtschaftlichen Bedingungen in Bezug auf die Mitglieder der Bundesregierung. Die Bundesbesoldungsgesetz4 regelt die Besoldung für Beamte, Richter und Soldaten. 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5. September 2005. http://www.gesetze-iminternet .de/ifg/ ; englische Fassung: http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_ifg/index.html. 2 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBI. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBI. I S. 700). http://www.gesetze-im-internet.de/abgg/index.html. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 1971 (BGBI. I S. 2018). http://www.gesetze-im-internet.de/bming/index.html. 4 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist. http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 107/12 Seite 4 2. Which are the limits of public information: Das Informationsfreiheitsgesetz sieht einige Beschränkungen und Ausnahmen vor, die im Folgenden aufgezeigt werden. 2.1. National Security? Der Anspruch auf Informationszugang besteht unter anderen nicht: – wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit (§ 3 Abs. 1. c IFG); – wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann (§ 3 Abs. 2 IFG). 2.2. Defense of the State? Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr (§ 3 Abs. 1. b IFG). 2.3. Privacy of the persons and data protection? Der Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 IFG). 2.4. Investigation of crimes? Der Anspruch auf Informationszugang besteht gemäß § 3 Abs. 1 g IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen. 2.5. Another one? Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf: – internationale Beziehungen (§ 3 Abs. 1. a IFG); Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 107/12 Seite 5 – Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden (§ 3 Abs. 1. d IFG); – Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle (§ 3 Abs. 1.e IFG); – Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr (§ 3 Abs. 1. f IFG). Der Anspruch auf Informationszugang besteht ebenfalls nicht, – wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen (§ 3 Abs. 3 a IFG), oder die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden (§ 3 Abs. 3 b IFG); – wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (§ 3 Abs. 4 IFG); – hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll (§ 3 Abs. 5 IFG); – wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 6 IFG); – bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht (§ 3 Abs. 7 IFG); – gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen (§ 3 Abs. 8 IFG). 3. Which is the frame of reference in your House on public transparency, the website? Public records? Publics files, or another one? Die Abgeordneten sind gemäß § 44 Abgeordnetengesetz verpflichtet Art und Höhe der Einkünfte neben dem Mandat oberhalb der festgelegten Mindestbeträge anzuzeigen. Diese Angaben werden im Amtlichen Handbuch und im Internet veröffentlicht. Der Bundestag tagt öffentlich (Art. 42 Abs. 1 GG)5. Der Bundestag hat das Recht einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt (Art. 44 Abs. 1 S.1 GG), aber diese Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden (Art. 44 Abs. 1 S. 2 GG ). 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBI. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBI. I S. 944). http://www.gesetze-im-internet.de/gg/; http://www.gesetze-im-internet.de/englisch _gg/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 – 3000 – 107/12 Seite 6 Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 69 Abs. 1 S. 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).6 § 70 GO Bundestag regelt die öffentliche Anhörungssitzungen . ( ) ( ) 6 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. I S. 237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBI. I S. 2128). http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/go_btg/index.html.