WD 3 - 3000 - 106/20 (21. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Deutsche MdEP verfügen nicht über das Recht, an deutsche Behörden Fragen zu stellen, die diese beantworten müssen. Das Fragerecht der Bundestagsabgeordneten gemäß Art. 38 GG ist ausschließlich an die Bundesregierung adressiert. Sie haben also auch kein Fragerecht gegenüber Behörden. Das Fragerecht der MdEP ist einheitlich in Art. 230 Abs. 2 AEUV, Art. 136 ff. GO-EP i.V.m. Anlage III GO-EP geregelt. Es gibt zwar spezielle Regelungen für deutsche MdEP (z.B. § 10 Europaabgeordnetengesetz ), das Fragerecht erfassen sie aber nicht. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragerechte deutscher Mitglieder des Europäischen Parlaments