© 2015 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 106/15 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 106/15 Seite 2 Zum eigenständigen Aufenthaltsrecht eines Ehegatten nach dem Aufenthaltsgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 106/15 Abschluss der Arbeit: 29. April 2015 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 106/15 Seite 3 1. Fragestellung Zur Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann Ausländern der Aufenthalt in Deutschland bei ihren hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen (sogenannten Stammberechtigten) erlaubt werden.1 Diesbezüglich wird gefragt, welche Auswirkungen der Tod des Stammberechtigten auf das Aufenthaltsrecht des Ausländers hat. Der Ausarbeitung soll dabei folgender Sachverhalt zugrunde liegen: Ein türkisches Ehepaar wohnt seit vielen Jahren in Deutschland. Der Ehemann verfügt über eine Niederlassungserlaubnis, die Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Ehefrau nach dem Tod des Ehemanns auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen wäre. 2. Akzessorisches Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen Im vorliegenden Fall besitzt die Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis stellt einen befristeten Aufenthaltstitel dar, der zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt wird. Hier ist davon auszugehen, dass die Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, konkret zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 30 AufenthG besitzt. § 27 AufenthG regelt die Grundsätze des Aufenthalts aus familiären Gründen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (sogenannter Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz erteilt und verlängert. Aus dieser Zweckgebundenheit der Aufenthaltserlaubnis folgt, dass das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen in seinem Bestand vom Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten abhängig, also akzessorisch ist.2 3. Umwandlung des akzessorischen Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Die Auswirkungen der Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten regelt § 31 AufenthG. Danach wird unter bestimmten Voraussetzungen im Falle des Todes des Stammberechtigten die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges , vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Das ursprünglich akzessorische Aufenthaltsrecht des Ehegatten wird damit in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt. Voraussetzung für eine solche Umwandlung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Stammberechtigten die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Stammberechtigte bis 1 Siehe Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 672 ff. 2 Siehe Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 685. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 106/15 Seite 4 dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt -EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen, § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG.3 Für das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten gelten alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelten, da die Inanspruchnahme von Sozialleistungen speziell geregelt ist. Nach § 31 Abs. 4 S. 1 AufenthG steht die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch der Umwandlung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich nicht entgegen. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedoch nach § 31 Abs. 4 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 4 AufenthG versagt werden, wenn der beantragende Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch angewiesen ist. In diesem Fall wandelt sich der nach § 31 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich bestehende Rechtsanspruch auf Verlängerung in einen Ermessensanspruch um. Eine Versagung kommt dann zum Beispiel in Betracht, wenn der Betroffene sich nicht ernsthaft auf Arbeitssuche begibt, auf eine Arbeitsvermittlung nicht reagiert oder eine zumutbare Arbeit ablehnt.4 Da der Gesetzgeber von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis spricht, muss der Ehegatte zum Zeitpunkt der Beantragung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. 4. Weitere Verlängerungen der eigenständigen eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis Wie oben unter 3. erläutert, besteht nach § 31 Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten für ein Jahr. Nach dieser Umwandlung des akzessorischen Aufenthaltsrechts wird über weitere befristete Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis nach allgemeinen Grundsätzen entschieden5, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor, siehe § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Für die weiteren Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis gilt damit § 8 AufenthG, der unter anderem die Vorschriften über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (insbesondere § 5 AufenthG) für anwendbar erklärt. Die Verlängerung steht danach im Ermessen der Behörde. Der Aufenthaltszweck liegt im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts.6 Die weitere Verlängerung setzt damit für den Regelfall die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG voraus. Hierzu gehört auch die Sicherung des Lebensunterhalts 3 Ausgeschlossen ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wenn der Stammberechtigte selbst keine oder nur eine ungewisse Aufenthaltsperspektive besitzt, § 31 Abs. 1 S. 2 AufenthG. 4 Siehe Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 88. Aktualisierung 2014 (Kommentierung 73. Aktualisierung 2011), § 31 AufenthG Rn. 32. 5 Siehe Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 88. Aktualisierung 2014 (Kommentierung 73. Aktualisierung 2011), § 31 AufenthG Rn. 37 sowie BT-Drs. 15/420, S. 83. 6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, Nr. 31.4.1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 106/15 Seite 5 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Da § 5 AufenthG lediglich Regelvoraussetzungen enthält, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ausnahmsweise von dem Regelerfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen ist.7 Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie es gebieten.8 Zu berücksichtigen ist dabei nicht nur die aktuelle wirtschaftliche und soziale Integration, sondern auch die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Betroffenen und dessen Möglichkeit, im Ausland zu leben.9 Nach der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern kann eine Ausnahme vom Regelfall beispielsweise bei der Betreuung eines Kleinkindes oder bei Umständen, die eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG begründen, gegeben sein.10 7 Siehe Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: 88. Aktualisierung 2014 (Kommentierung 73. Aktualisierung 2011), § 31 AufenthG Rn. 39, mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung. 8 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – OVG 7 S 13.13/OVG 7 M 19.13, Rn. 5 (zitiert nach juris), unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20/09, NVwZ 2011, 825 (828). 9 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013 – OVG 7 S 13.13/OVG 7 M 19.13, Rn. 5 (zitiert nach juris), unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20/09, NVwZ 2011, 825 (828). 10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, Nr. 31.4.2.