WD 3 - 3000 - 105/21 (28. Mai 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Nutzung von ausländischen Flaggen oder Hoheitszeichen ist in Deutschland grundsätzlich nicht gesetzlich geregelt. Privatpersonen und Unternehmen sind frei darin, ausländische Flaggen zu hissen oder Hoheitszeichen zu verwenden. Beschränkungen können sich vonseiten des ausländischen Staates ergeben. Die Beschädigung oder Zerstörung ausländischer Flaggen oder Hoheitszeichen wird in § 104 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt: „Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft , wer öffentlich die Flagge eines ausländischen Staates zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft. Den in Satz 2 genannten Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“ § 90c Strafgesetzbuch stellt die Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union unter Strafe: „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.“ In § 125 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die unbefugte Verwendung des Schweizer Wappens als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Grund für diese Regelung ist insbesondere die Gefahr der Verwechslung mit dem Roten Kreuz. Deutschland ist Mitgliedstaat des „Europäischen Übereinkommens vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen“. Am 15. April 2021 hat der Bundestag dem Beitritt zum „Übereinkommen des Europarats von Saint-Denis vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen“ zugestimmt, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vorschriften zur Verwendung ausländischer Flaggen und Staatssymbole Kurzinformation Vorschriften zur Verwendung ausländischer Flaggen und Staatssymbole Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 das das ursprüngliche Übereinkommen ablösen soll. Umsetzende Regelungen auf Bundesebene sind nicht bekannt. Gesetzliche Regelungen im Bereich des Sports werden grundsätzlich auf Ebene der Bundesländer getroffen. ***