© 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 105/18 Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ergänzung des Sachstands WD 3 - 3000 - 008/11 vom 10. Februar 2011) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 2 Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Ergänzung des Sachstands WD 3 - 3000 - 008/11 vom 10. Februar 2011) Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 105/18 Abschluss der Arbeit: 29. Mai 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Deutschland 5 3. Situation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5 3.1. Belgien 5 3.2. Dänemark 5 3.3. Estland 6 3.4. Finnland 6 3.5. Frankreich 6 3.6. Griechenland 7 3.7. Großbritannien 7 3.8. Kroatien 7 3.9. Lettland 7 3.10. Litauen 8 3.11. Luxemburg 8 3.12. Österreich 8 3.13. Polen 8 3.14. Portugal 8 3.15. Rumänien 9 3.16. Schweden 9 3.17. Slowakei 9 3.18. Slowenien 10 3.19. Spanien 10 3.20. Tschechische Republik 10 3.21. Ungarn 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 4 1. Zusammenfassung Der Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes WD 3 - 3000 - 008/11 aus dem Jahr 2011 befasst sich mit der Pflicht der Kennzeichnung zum Zweck der persönlichen Identifizierung eines Polizeibeamten .1 Der Sachstand wurde nun um die Ausgestaltung der Kennzeichnungspflicht ergänzt. Die Kennzeichnungspflicht bei Polizeibeamten wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich umgesetzt. In den meisten Staaten besteht eine Pflicht der Kennzeichnung zum Zweck der persönlichen Identifizierung eines Polizeibeamten, sei es durch ein Namensschild oder durch eine Identifikationsnummer. Einige Länder haben die Kennzeichnungspflicht erst in den letzten Jahren eingeführt: Finnland und Frankreich im Jahr 2014 und Dänemark 2016. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind unterschiedlich geregelt, etwa für den Fall, dass verdeckte Ermittlungen durchzuführen sind, oder wenn der Beamte in einer Situation agiert, die für ihn persönlich gefährlich ist. In Belgien, der Slowakei und Rumänien besteht zwar eine Kennzeichnungspflicht, jedoch nicht für den Einsatz von geschlossenen Polizeieinheiten beispielsweise bei Demonstrationen. In Estland, Litauen, Spanien und der Tschechischen Republik ist dagegen die Kennzeichnungspflicht umfassend und gilt auch für den letztgenannten Fall. Sonderregelungen sind in Griechenland und Schweden vorzufinden: In Griechenland sind ranghohe Polizeibeamte von der Kennzeichnungspflicht befreit. In Schweden besteht generell keine Verpflichtung der Polizisten zur Preisgabe ihrer Identität. Bei Demonstrationen werden die Helme der Beamten jedoch mit einer Ziffer- und Buchstabenkombination gekennzeichnet, um so eine Identifizierung zu ermöglichen. In Portugal besteht die Verpflichtung zum Mitführen eines Dienstausweises bzw. einer Identifikationskarte . Diese müssen unter speziellen, im jeweiligen Polizeirecht geregelten Voraussetzungen nicht vorgezeigt werden, so dass der einzelne Polizeibeamte hier seine Anonymität wahren kann. Mehrheitlich wird die Kennzeichnungspflicht durch das Tragen einer Identifikationsnummer realisiert, da so die Möglichkeit der persönlichen Identifizierung bei gleichzeitigem persönlichen Schutz des Beamten besteht, da ihm eine gewisse Anonymität bleibt. In Slowenien können die Beamten selbst wählen, ob sie sich namentlich oder mit Hilfe einer Nummer identifizierbar machen. In Spanien werden Identifikationsnummern für Zivilstreifen eingesetzt, während uniformierte Beamte verpflichtet sind, Namensschilder zu tragen. In allen Ländern mit Kennzeichnungspflicht hängt die Möglichkeit des Erkennens und Lesens des Namensschilds bzw. der Identifikationsnummer von der Situation und Entfernung ab. 1 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamtinnen und -beamten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, WD 3 - 3000 - 008/11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 5 2. Deutschland In Deutschland besteht für Polizeibeamte im Bundesdienst keine Kennzeichnungspflicht. In neun von 16 Bundesländern wurde in den vergangenen Jahren die Kennzeichnungspflicht eingeführt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese allerdings Ende 2017 wieder abgeschafft. Bei Einsätzen von Polizeibeamten der Bundespolizei und der Landespolizeien in geschlossenen Einheiten, beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen, ist der Einsatzanzug frei von namentlicher Kennzeichnung. Allerdings tragen Polizeibeamte bei solchen Einsätzen Kennzeichen, die eine Identifikation des Zuges (ca. 10 Polizeibeamte), dem der Beamte angehört, zulassen. Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick zur Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten im europäischen Vergleich. 3. Situation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 3.1. Belgien Nach dem Polizeirecht besteht eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Die Beamten tragen auf Brusthöhe ihrer Uniform ein Namensschild. Auf dem sind ihr Familienname, ihre Dienstbezeichnung , ihre Dienststelle und ihr Dienstgrad als Symbol (z. B. als Stern) vermerkt. Bei besonderen Einsätzen kann sich der Polizeibeamte dafür entscheiden, das Namensschild durch ein Schild mit mehreren Zahlen zu ersetzen, die mit dem Einsatz verbunden wird. Diese Zahl wird aus fünf Zahlen zusammengesetzt und ist auf die Identifikationsnummer des Polizeibeamten zurückzuführen. Zusätzlich führen die Polizeibeamten einen Dienstausweis mit sich, auf dem ihr Vor-und Zuname, ein Bild, eine Identifikationsnummer, das Polizeilogo und die Nationalflagge abgedruckt sind. Die Worte „Polizei“ und „Königreich Belgien“ sind in den drei offiziellen Amtssprachen (Niederländisch , Französisch, Deutsch) abgedruckt. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Einheiten der belgischen Polizei. 3.2. Dänemark Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wurde im Jahr 2016 eingeführt. Die Identifikationsnummer besteht aus einem Buchstaben und vier Ziffern und wird an der Uniform getragen. Bei neuen Uniformen befindet sich die Identifikationsnummer auf der rechten Vorderseite, bei älteren Uniformen muss die Befestigung an den Schulterstücken erfolgen. Die Beamten sind im Dienst verpflichtet, ihren Dienstausweis mit sich zu führen, durch den eine gezielte Identifikation möglich ist. Diese Mitführungspflicht besteht generell, eine Ausnahmeregelung gibt es nicht. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 6 3.3. Estland Nach dem Polizeirecht sind die Beamten verpflichtet, an ihrer Uniform ein Etikett mit ihrem vollständigen Namen oder interner Identifikationsnummer zu tragen. Die farbigen Kennmarken sind in der Regel 3 cm hoch und 9 cm breit, der Name oder die Zahlenkombination ist 1 cm groß und silberfarben. In Situationen, in denen die Sicherheit der Beamten und/oder ihrer Familien gefährdet werde könnte, können die Beamten davon absehen, das Namensetikett zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen der Identifikationsnummer bleibt jedoch bestehen. Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Polizeibeamten ohne eine Differenzierung nach Diensträngen oder Einheiten. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.4. Finnland Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wurde im Jahr 2014 eingeführt. Die Polizeibeamten sind verpflichtet, ein Namensschild zu tragen, das mindestens den Nachnahmen enthält. Das Schild ist mindestens 8 cm breit und 2,5 cm hoch und hat einen hellen Schriftzug. Bei besonderen Polizeieinsätzen kann auch ein Schild mit einer Identifikationsnummer gewählt werden. Im Rahmen von verdeckten Operationen zeigt der Beamte seine Identifikationskarte erst nach Durchführung des Einsatzes vor. Der Einsatz in geschlossenen Einheiten zählt nach finnischem Recht ebenfalls zu den verdeckten Operationen, so dass die Beamten nicht verpflichtet sind, ihre Identität preiszugeben. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.5. Frankreich Seit dem 1. Januar 2014 ist es für die Polizeibeamten der Nationalpolizei und der Gendarmerie Pflicht, eine Identifikationsnummer zu tragen. Diese muss sichtbar an Arm oder Brust getragen werden. Die Polizeibeamten sind verpflichtet, im Dienst eine Identifikationskarte bei sich zu tragen, auf der ein Lichtbild und alle relevanten Daten zu ihrer Identität ersichtlich sind. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Identifikationsnummer sind Polizeibeamte des Inlandsgeheimdienstes der französischen Regierung, Sicherheitspersonal der französischen Auslandsvertretungen und Polizeibeamte, die bei Zeremonien oder Gedenkfeiern ihren Ehrenanzug tragen, befreit. Es sind keine Probleme in der Umsetzung und Anwendung dieser gesetzlichen Regelung bekannt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 7 3.6. Griechenland Die Polizeibeamten sind verpflichtet, eine Identifikationsnummer auf den Schulterstücken ihrer Uniform zu tragen. Diese Regelung gilt für den Einsatz in geschlossenen Einheiten. Polizisten von speziellen Einheiten sind von der allgemeinen Verpflichtung befreit. Diese Verpflichtung entfällt auch für ranghohe Polizeibeamte. Diese sind lediglich verpflichtet, ihr Rangabzeichen zu tragen. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.7. Großbritannien Die Polizisten sind verpflichtet, eine Kennzeichnung zu tragen, die ihre Identifizierung ermöglicht. Die Ausgestaltung dieser Kennzeichnungspflicht ist regional geregelt und obliegt der jeweiligen Polizeiführung. Grundsätzlich trägt jeder Polizist ein Namensetikett oder eine Identifikationsnummer und sein Rangabzeichen. Ausnahmeregelungen bestehen für verdeckte Operationen, bei denen es beispielsweise notwendig ist, dass die Polizisten Zivilkleidung tragen. Die Erfahrungen mit Demonstrationen anlässlich des G20-Gipfels in London im April 2009 führten zur der Erkenntnis, dass es notwendig sei, dass Polizisten im Dienst bei Demonstrationen gekennzeichnet sind. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.8. Kroatien Eine Kennzeichnungspflicht in Form von Namensschildern oder Identifikationsnummern auf der Uniform besteht nicht. Stattdessen müssen die Beamten ein offizielles Polizeiabzeichen an ihrer Uniform tragen. Weiterhin führen die Beamten einen Dienstausweis mit sich, den sie auf Bitten der Bürger vorzeigen müssen. Dieser gibt Auskunft über ihren vollständigen Namen und ihre persönliche Kennnummer. 3.9. Lettland Die Polizisten tragen im Rahmen der Kennzeichnungspflicht ein Namensschild sichtbar an der Vorderseite ihrer Uniform. Das Namensschild ist 10-15 cm lang und 2 cm hoch. Ausnahmen von der Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Uniform und dem Namensschild können von der Leitung der Polizeibehörde festgelegt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 8 3.10. Litauen Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wird mithilfe eine Namensschilds sowie einer Kennnummer auf Brusthöhe der Uniform umgesetzt. Diese hat je nach Dienststellenzugehörigkeit der Beamten ein unterschiedliches Layout und macht somit neben der Identifikationsnummer auch deutlich, zu welcher Polizeieinheit der Beamte gehört. Das Namensschild bzw. die Kennnummer ist 8 bis 10 cm breit und 2 cm hoch mit silberfarbenen Schriftzug. Diese Regelung gilt für die gesamte Polizei und auch für den Dienst in geschlossen Einheiten wie zum Beispiel bei Demonstrationen. Eine Ausnahmeregelung besteht jedoch für Ermittlungshandlungen , verdeckte Operationen und Antiterrorbekämpfung. In diesen Fällen arbeiten die Beamten ohne namentliche oder numerische Kennzeichnung. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.11. Luxemburg Derzeit gibt es keine Verpflichtung für Polizeibeamte zum Tragen von Identifikationsnummern auf ihren Uniformen. Aktuell befasst sich das Luxemburger Parlament mit einem Gesetzentwurf zur Regelung der Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten. 3.12. Österreich In Österreich ist für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Tragen einer sichtbaren Kennzeichnung zur individuellen Identifizierung nicht vorgesehen. 3.13. Polen Die Polizeibeamten sind verpflichtet, eine Identifikationsnummer sowie ein Namensschild auf der Vorderseite ihrer Uniform zu tragen. Auf dem Namensschild werden der erste Buchstabe des Vornamens und der vollständige Nachname genannt. Das Schild ist 8 cm lang und 1,3 cm hoch. Der Helm ist mit der Aufschrift „POLICJA“ („POLIZEI“) und dem Bild eines Adlers gekennzeichnet. 3.14. Portugal Eine Kennzeichnungspflicht in Form von Namensetiketten oder Identifikationsnummern besteht nicht. Stattdessen führen die Beamten eine sogenannte Identifikationskarte mit sich, die Auskunft über ihren Namen gibt. Es besteht eine Ausnahmeregelung für Gefahrensituationen und den Dienst in geschlossenen Verbänden. In diesen Fällen können die Beamten eine kodierte Nummer tragen oder aber auch die Auskunft über ihre Identität verweigern. Diese Regelung gilt für die nationale Polizei, die Militärkräfte und die regionale Polizei. Die Stadtpolizei trägt lediglich ihre eigenen Polizeiwappen an der Uniform. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 9 3.15. Rumänien Die Polizisten tragen im Rahmen der Kennzeichnungspflicht ein Namensetikett und eine Identifikationsnummer sichtbar an ihrer Uniform. Ausnahmen gelten für Zivilstreifen, die nach speziellen gesetzlichen Vorgaben von der Kennzeichnungspflicht befreit sind und für den Einsatz in geschlossenen Einheiten, bei denen ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht abgewichen werden kann. Diese Regelung ist gültig für die verschiedenen Einheiten der nationalen Polizei. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.16. Schweden Die Polizeibeamten sind generell nicht verpflichtet, ihre Identität preiszugeben oder sich in irgendeiner Weise zu kennzeichnen. Dennoch besteht die Verpflichtung, einen Dienstausweis mitzuführen, der Informationen zum Namen und einer Identifikationsnummer enthält. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Polizeibeamte das Vorzeigen des Dienstausweises auch verweigern. Es ist auch möglich, dass der Beamte eine geschützte Identität erhält. Für diesen Sonderfall erhält er einen Ausweis mit einem fiktiven Namen. Tragen Polizeibeamte im Rahmen von Demonstrationen Helme und werden auf diese Weise für die Zivilbevölkerung unkenntlich, sind sie verpflichtet, einen sichtbaren Hinweis auf ihre Identität (beispielsweise ihren Dienstausweis) an ihrer Uniform zu tragen. Auch die Helme sind mit einer Ziffern- und Buchstabenkombination gekennzeichnet, um eine Identifizierung der Beamten zu ermöglichen. Die Markierung soll in schwarzer Farbe und 3 cm Höhe an Vorder- und Rückseite des Helms angebracht werden. Diese Regelung gilt für die gesamte Polizei. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. Derzeit wird innerhalb der Polizeibehörde die Einführung von Identifikationsnummern geprüft. Hintergrund ist der Schutz von Polizeibeamten gegen Bedrohungen und andere Arten von Vergeltungsmaßnahmen . 3.17. Slowakei Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wird mithilfe von Namensetiketten und Identifikationsnummern , die beide von den Beamten sichtbar an der Uniform zu tragen sind, umgesetzt. Zusätzlich führen die Beamten einen Dienstausweis mit sich. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht bestehen bei verdeckten Operationen der Polizei, beim Personen- oder Objektschutz oder wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht und abzuwenden ist. Der Einsatz in geschlossenen Verbänden fällt nach dem slowakischen Polizeirecht unter den Tatbestand der verdeckten Operation, somit tragen die Polizisten keine Kennzeichnungsmerkmale. Diese Regelung gilt für die gesamte Polizei. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/18 Seite 10 3.18. Slowenien Nach dem Polizeirecht besteht eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Die Beamten können hier wählen, ob sie dieser Verpflichtung in Form eines Namensetiketts oder einer Identifikationsnummer nachkommen. In einem Spezialgesetz ist geregelt, unter welchen Umständen die Polizeibeamten von der Kennzeichnungspflicht befreit sind. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.19. Spanien In der Umsetzung zur Kennzeichnungspflicht wird unterschieden zwischen Zivilstreifen, die eine Identifikationskarte mit sich führen und den uniformierten Beamten, die eine Identifikationsnummer tragen. Ausnahmen bestehen für verdeckte Ermittlungen; hier sind die Beamten von der Kennzeichnungspflicht befreit. Diese Regelung gilt für die nationale, die regionale und die Lokalpolizei . Weiterhin besteht auch keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für den Dienst in geschlossenen Verbänden. In einigen wenigen Einzelfällen kam es zu unberechtigten Anschuldigungen oder Übergriffen gegen Polizeibeamte aufgrund der Kennzeichnungspflicht. 3.20. Tschechische Republik Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte wird durch eine Identifikationsnummer an der Uniform der Beamten umgesetzt. Polizeibeamte müssen auch eine Identifikationskarte, die die Identifikationsnummer enthält, mitführen und sich ggf. damit ausweisen. Diese Regelung ist für die gesamte Staatspolizei der Tschechischen Republik gültig. Eine Ausnahmereglung in Gefahrensituationen oder für den Einsatz in geschlossenen Verbänden gibt es nicht. Die Identifikationsnummer wird auf der Vorderseite der Uniform angebracht. Die Größe der Identitätsnummer hängt von der Uniform ab. Es liegen keine Informationen vor, ob die Kennzeichnungspflicht zu einem Anstieg unberechtigter Anschuldigungen gegen Polizeibeamte oder gar zu persönlichen Übergriffen auf diese geführt hat. 3.21. Ungarn Nach dem Polizeirecht besteht eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Die Polizisten tragen einen Ausweis auf der linken Vorderseite der Uniform und rechts ein Namensschild sowie den Dienstgrad. Ausnahmen sind zulässig, wenn der Erfolg des Polizeieinsatzes oder die Polizeibeamten gefährdet sind. In Fällen, in denen z. B. das Tragen einer speziellen Ausrüstung notwendig ist, wird die Ausweisnummer auf der rechten Vorderseite der Uniform getragen. Die Nummer ist 1 cm hoch und in heller Schrift. ***