© 2017 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 105/17 Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung der Bundeskanzlerin Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/17 Seite 2 Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung der Bundeskanzlerin Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 105/17 Abschluss der Arbeit: 18.05.2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 3 - 3000 - 105/17 Seite 3 1. Fragestellung Der Sachstand thematisiert Fragen zum Umgang der Bundeskanzlerin mit besonders geschützten Informationen. Gefragt wird danach, ob die Bundeskanzlerin vor oder nach ihrer Wahl einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden muss. Ferner wird gefragt, ob es eine spezielle Einrichtung gibt, die die Wahrnehmung der Zugangsrechte der Bundeskanzlerin zu eingestuften Verschlusssachen kontrolliert. 2. Pflicht zur Sicherheitsüberprüfung Eine Pflicht zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht für die Bundeskanzlerin nicht. Die Pflicht zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Dieses regelt das Verfahren und die Voraussetzungen einer Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sensiblen Tätigkeiten betraut werden sollen oder bereits betraut worden sind. Dies gilt insbesondere für Personen, die Zugang zu Verschlusssachen (VS-Streng geheim, VS-Geheim oder VS-Vertraulich) haben oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens-oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind. Nach § 2 Abs.3 Nr.1 SÜG erstreckt sich der Anwendungsbereich jedoch ausdrücklich nicht auf die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, zu denen auch die Bundeskanzlerin als Mitglied der Bundesregierung gehört. Andere Gesetze, die eine Sicherheitsüberprüfung der Bundeskanzlerin vorsehen, existieren nicht. 3. Besondere Einrichtungen oder Kontrollmechanismen Spezielle Einrichtungen oder Kontrollmechanismen, die den Zugang der Bundeskanzlerin zu besonders geschützten Informationen regeln, existieren nicht. Allgemein unterliegt die Bundeskanzlerin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 des Bundesministergesetzes (BMinG). Demnach ist sie verpflichtet, auch nach Beendigung ihres Amtes, über die ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Daneben existieren mehrere Straftatbestände, die die unbefugte Weitergabe von Informationen unter Strafe stellen. Hinsichtlich ihres Umganges mit besonders geschützten Informationen unterliegt die Regierungschefin der allgemeinen parlamentarischen Kontrolle. Strafrechtlich relevante Verletzungen der Geheimhaltungspflicht können zudem im Wege eines Strafverfahrens verfolgt werden. ***