Deutscher Bundestag Das „Kruzifix-Urteil“ des EGMR und die Rechtslage in Deutschland Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 – 105/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 2 Das „Kruzifix-Urteil“ des EGMR und die Rechtslage in Deutschland Verfasserin: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 105/11 Abschluss der Arbeit: 12. April 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 3 1. Einleitung Die Frage, ob ein Kreuz oder ein Kruzifix in den Klassenzimmern staatlicher Schulen aufgehängt werden darf, beschäftigte die deutsche Rechtsprechung insbesondere in den 90-er Jahren und führte zu einem umstrittenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts.1 In den Mitgliedstaaten des Europarates ist die Rechtslage uneinheitlich2. Im Großteil der Mitgliedstaaten des Europarates ist die Frage gar nicht geregelt, in wenigen Ländern sind religiöse Symbole in staatlichen Schulen grundsätzlich verboten (Frankreich – außer Elsass und Moselle –, Georgien und Mazedonien). Nur in einigen Ländern ist das Kreuz ausdrücklich vorgeschrieben (Österreich, Italien, in einigen Kantonen der Schweiz, einigen deutschen Bundesländern und in Polen). In anderen Ländern werden Kreuze in Schulen ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage angebracht (Spanien, Griechenland , Irland, Malta, San Marino und Rumänien). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigte sich in zwei Urteilen mit dieser Frage. Im Folgenden werden zunächst diese Urteile (Punkt 2) dargelegt und die Stellung von Urteilen des EGMR im deutschen Rechtssystem (Punkt 3) erläutert. Anschließend wird die bisherige Rechtslage in Deutschland dargestellt (Punkt 4). Abschließend wird geprüft, ob sich aus dem Urteil des EGMR Änderungsbedarf für die deutsche Rechtslage ergibt (Punkt 5). 2. Das Lautsi-Urteil des EGMR vom 18. März 2011 2.1. Das Urteil der 2. Kammer des EGMR Am 3. November 2009 hatte die 2. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Lautsi und andere gegen Italien3 über die Beschwerde von Frau Lautsi und ihrer Söhne zu befinden, ob die in Klassenzimmern staatlicher Schulen in Italien angebrachten Kruzifixe einen Verstoß gegen die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)4 garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen . Gemäß Artikel 188 und 119 des königlichen Erlasses 965 vom 30. April 1924 soll in jedem Klassenzimmer von Grund- und Mittelschulen unter anderem ein Kruzifix aufgehängt wer- 1 BVerfGE 93, 1 (Kruzifix-Urteil). 2 Siehe hierzu die Ausführungen in dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18. März 2011, Beschwerdenummer 30814/06, Lautsi, Rn. 26 – 27; im Internet abrufbar unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=2&portal=hbkm&action=html&highlight=Lautsi&se ssionid=69066708&skin=hudoc-fr 3 Beschwerdenummer 30814/06, im Internet abrufbar unter: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=3&portal=hbkm&action=html&highlight=Lautsi&se ssionid=68819339&skin=hudoc-fr (Stand 30.3.2011). Vgl. hierzu bereits Limpert, Aktueller Begriff: „Das Kruzifix im Klassenzimmer“ Nr. 110/09, 4. Januar 2010, im Intranet abrufbar unter http://www.bundestag.btg/ButagVerw/Abteilungen/W/Ausarbeitungen/Einzelpublikationen/Ablage/ 2010/Das_Kruzifix_im__1262599328.pdf. 4 vom 4. November 1950, UNTS Bd. 213; BGBl. 1952 II, S. 685. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 4 den.5 Die Kammer erkannte hierin einen Verstoß gegen Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls6 (Recht auf Bildung) in Verbindung mit Artikel 9 EMRK (Religionsfreiheit). Die Kammer führte aus, aus den genannten Artikeln ergebe sich eine Verpflichtung des Staates, an besonders sensiblen Orten darauf zu verzichten, Personen irgendeine Form von Glauben auch nur indirekt aufzudrängen. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Schule.7 Da die religiöse Bedeutung des Kruzifix dessen hervorstechendes Merkmal sei, könne eine verpflichtende und stark sichtbare Präsenz von Kruzifixen in Klassen zur emotionalen Beeinträchtigung nicht-christlicher oder nichtreligiöser Schüler führen. Zur von der EMRK geschützten „negativen“ Glaubensfreiheit gehöre neben dem Verzicht auf zwingenden Religionsunterricht auch die Abwesenheit von Symbolen, die einen Glauben, eine Religion oder eine atheistische Weltanschauung ausdrückten. Der Staat sei zu konfessioneller Neutralität in öffentlichen Schulen verpflichtet, solange der Schulbesuch verpflichtend sei. Der Eingriff könne auch nicht zum Schutz des Pluralismus in der Schule gerechtfertigt werden, da das Kruzifix gerade Ausdruck nur einer, und zwar der Mehrheitsreligion, sei. Das Urteil wurde in Italien und auch in Deutschland kritisiert.8 2.2. Das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18. März 2011 Am 28. Januar 2010 beantragte die italienische Regierung gemäß Artikel 43 EMRK die Verweisung der Rechtssache an die große Kammer des EGMR. In ihrem endgültigen und rechtskräftigen Urteil vom 18. März 2011 stellte die große Kammer keine Verletzung des in Artikel 2 1. ZP EMRK geschützten Rechts auf Bildung fest.9 Zwar falle das Aufhängen eines Kruzifixes in den Anwendungsbereich des insoweit spezielleren Artikel 2 1. ZP EMRK, der den Staat verpflichte, das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Das Kruzifix sei auch vor allem ein religiöses Symbol, auch wenn es daneben nach Auffassung der italienischen Regierung Ausdruck für die Prinzipien und Werte sei, die die Grundlage der Demokratie und der westlichen Zivilisation bildeten. Den Staaten stehe aber ein Beurteilungsspielraum zu, wie sie ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts mit den Rechten der Eltern vereinbaren, diesen Unterricht entsprechend deren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Es sei zu bedenken, dass in dieser Frage kein Konsens zwischen den Vertragsstaaten bestehe. Diese 5 EGMR-Urteil, Rs Lautsi (Fn. 2), Rn. 19. 6 vom 20. März 1952, SEV-Nr. 009; BGBl. 1956 II, S. 1879 (1. ZP EMRK). 7 Urteil der 2. Kammer des EGMR vom 3. November 2009 (Fn.3), Rn. 48. 8 Vgl. zu den Reaktionen in Italien und im Vatikan SZ vom 5. November 2011, S. 7 – „Urteil empört Italien“ und S. 7 – „Wie lebensfern ist doch das Recht“; FAZ-Sonntagszeitung vom 8. November 2011, S. 14 – „Italien ist sich mal einig“; kirchliche Reaktionen in Die Welt vom 6. November 2009, S. 2 – „Die deutschen Bischöfe sind enttäuscht“; der Erzbischof von Krakau Dziwisz in Die Welt vom 9. November 2009, S. 6. 9 Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18. März 2011 (Fn. 2). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 5 Entscheidungen habe der Gerichtshof zu respektieren, solange sie nicht zu einer Indoktrinierung auf dem Gebiet der Religion führe. In diesem Rahmen unterliege es also dem Beurteilungsspielraum des Staates, ob Kruzifixe in Schulen präsent sein dürften. Nach Auffassung des EGMR lasse es sich nicht beweisen, dass ein Kruzifix an der Wand eines Klassenzimmers einen Einfluss auf die Schüler habe. In die Abwägung sei einzustellen, dass das Kruzifix ein passives Symbol sei, dem sich die Schüler eher als dem aktiven Unterricht entziehen könnten. Außerdem seien auch die Symbole anderer Religionen in den Schulen erlaubt: So sei Schülern das Tragen eines Kopftuches nicht verboten und auch wichtige islamische Feiertage würden begangen. Ein Kruzifix in staatlichen Schulen sei damit zulässig.10 3. Bindungswirkung des Urteils des EGMR für die deutsche Rechtsprechung Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil unmittelbar auf die deutsche Rechtslage hat. Das Urteil des EGMR ist gegen Italien ergangen. Gemäß Artikel 46 Abs. 1 EMRK sind die Urteile des Gerichtshofs nur für die Staaten verbindlich, die Partei in der Rechtssache waren (sog. inter partes Wirkung). Ein unmittelbare Wirkung des Urteils auf die deutsche Rechtslage ergibt sich dadurch nicht. Jedoch gehört die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, soweit dies im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung möglich sei.11 Die Rechtsprechung des EGMR diene als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führe.12 Es stellt sich somit die Frage, ob sich aus dem Urteil Hinweise ergeben, die als Auslegungshilfe eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen würden. 4. Kruzifixe in Klassenzimmern – die Rechtslage in Deutschland In den Klassenzimmern öffentlicher Schulen einiger deutscher Länder sind Kreuze oder Kruzifixe angebracht. Mit Ausnahme von Bayern ist das Anbringen von Kreuzen nicht gesetzlich geregelt . In seinem Urteil vom 16. Mai 1995 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass eine Vorschrift des bayrischen Schulgesetzes, die das Anbringen eines Kreuzes oder Kruzi- 10 Zu dem Urteil sind drei zustimmende Meinungen von Richtern und zwei abweichende Meinungen veröffentlicht. 11 Grundlegend BVerfGE 74, 358 (370); s. auch BVerfGE 82, 106 (120) ; 111, 307 (317) - Görgülü; Grabenwarther , Europäische Menschenrechtskonvention – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2009, S. 19 mwN; Rohleder, Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenen-System, 2009, S. 249 – 272 m.w.N. 12 BVerfGE 74, 358 (370). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 6 fixes in den Unterrichtsräumen einer öffentlichen Volksschule vorschreibt, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Artikel 4 Abs. 1 GG verstoße.13 Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nach Artikel 4 Abs. 1 GG umfasse neben der positiven auch die negative Glaubensfreiheit; diese enthalte in Verbindung mit dem in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Sicht. Dies beinhalte aber auch das Recht, Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten , die den Eltern falsch erscheinen. In dieses Recht der negativen Glaubensfreiheit greife der Staat durch das Aufhängen von Kruzifixen in staatlichen Schulen ein. Der Staat konfrontiere die Kinder ohne Ausweichmöglichkeit mit dem Kreuz, die Schüler seien „gezwungen, unter dem Kreuz zu lernen“. Der Vergleich mit der Zulässigkeit des Kopftuches oder anderer Symbole anderer Religionen gehe fehl, da diese im Alltag gerade nicht vom Staat angeordnet, sondern von Privaten getragen würden. Das Kreuz sei auch eindeutig ein Symbol der religiösen Überzeugung und nicht nur Ausdruck der abendländischen Kultur. Das Gericht sieht in dem appellativen Charakter des Kreuzes eine starke Einwirkung auf die Schüler, die sich in einer beeinflussbaren Phase der Entwicklung der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens befänden. Zwar erteile Artikel 7 Abs. 1 GG dem Staat einen Erziehungsauftrag. Der Konflikt zwischen dem vorbehaltlos garantierten Grundrecht der Religionsfreiheit und diesem verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgut müsse im Wege praktischer Konkordanz gelöst werden. Es müsse ein möglichst schonender Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen gefunden werden, ohne eine Position zu bevorzugen oder maximal zu behaupten. Hieraus folge nicht die Notwendigkeit eines vollständigen Verzichts auf alle religiös-weltanschaulichen Bezüge. Da aber öffentliche Schulen nicht allen Erziehungsvorstellungen gerecht werden könnten und die positive und negative Seite der Religionsfreiheit nicht problemlos an einem Ort zu verwirklichen seien, müsse ein für alle Seiten tragfähiger Kompromiss gesucht werden. Dieser bestehe in dem Verzicht auf das religiöse Symbol. Auch aus der Glaubensfreiheit der Christen ergebe sich nichts anderes, da diese auch die Anhänger aller anderen Religionen beanspruchen können. Über diese Frage könne gerade keine Mehrheitsentscheidung getroffen werden, da Artikel 4 GG in besonderem Maße den Schutz der Minderheiten bezwecke. In Umsetzung des Urteils des BVerfG führte der bayrische Landtag in Artikel 7 Abs. 3 Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)14 eine Widerspruchslösung ein. Demnach wird weiterhin in jedem Klassenzimmer einer Volksschule (Grund- und Hauptschulen ) ein Kruzifix angebracht. Widersprechen Erziehungsberechtigte der Anbringung des Kreuzes aus Gründen des Glaubens oder Weltanschauung, versucht zunächst die Schulleitung, 13 BVerfGE 93, 1. Es ging um § 13 Abs. 1 Volksschulgesetz (VSO). Die Entscheidung war und ist in der Literatur sehr umstritten, vgl. etwa Starck in von Mangoldt/Klein – Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Bd. I, Art. 9, Rn. 29 m.w.N. und Stern in: ders., Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV/2 – Die einzelnen Grundrechte, 2011, § 118 III 3 b, S. 935. 14 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl 2000, 414, Gliederungs-Nr: 2230-1-1- UK. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 105/11 Seite 7 eine gütliche Einigung herbeizuführen. Bei Scheitern einer Einigung sei eine Lösung für den Einzelfall zu treffen, die auch in der Abnahme des Kreuzes bestehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist diese Norm verfassungskonform so auszulegen, dass „sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen“. Dabei müsse der Widerspruch auf einer atheistischen oder antireligiösen Grundauffassung beruhen. Im übrigen müsse in dem Verfahren die Vertraulichkeit gewahrt bleiben.15 5. Auswirkungen des Urteils des EGMR auf die Rechtslage in Deutschland Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 18. März 2011 festgestellt, dass es grundsätzlich in den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten falle, ob ein Kreuz oder Kruzifix in Klassenräumen öffentlicher Schulen hängen sollen.16 Hierfür spreche bereits die Tatsache, dass diese Frage auch in den Mitgliedstaaten des Europarats unterschiedlich gehandhabt werde. Er hat festgestellt, dass das Aufhängen des Kreuzes nicht gegen die EMRK verstoße. Aus dem Urteil lässt sich nicht ableiten, dass es etwa eine Pflicht des Staates gebe, auf Wunsch einzelner Eltern ein Kreuz aufzuhängen . Die deutsche Rechtslage ist damit nicht von dem Urteil des EMRK berührt. Hierfür sind weiterhin die deutschen Gesetze und die Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG der Maßstab. Daher sind keine Änderungen etwaiger landesrechtlicher Regelungen notwendig. Dies gilt auch für die Widerspruchslösung nach bayrischem Recht. Diese ist eine Ausformung der verfassungsrechtlichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG. Aus dem Urteil des EGMR ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer Änderung dieser Rechtsprechung. Der EGMR hat den konventionsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten sich für oder gegen ein Kreuz in den Klassenräumen staatlicher Schulen entscheiden können, geklärt. Dabei hat es den Mitgliedstaaten ausdrücklich einen Spielraum für die Ausgestaltung gelassen. Dieser ist in Deutschland durch die Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG auf eine konventionskonforme Weise vorgeformt und durch die Landesgesetzgebung ausgestaltet worden. 15 Urteil des BVerwGE 109, 40 (Leitsatz). 16 EGMR (Fn. 9), Rn. 70.