WD 3 - 3000 - 102/20 (16. April 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gefragt wird, ob die Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I, S. 1307) durch Verordnung, Erlass oder ein in sonstiger Weise durch die Exekutive beschlossenes Moratorium ausgesetzt oder nicht angewendet werden können. Gemäß Art. 20 Abs. 3, 2. Halbsatz GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden (Vorrang des Gesetzes). Diese Aussage enthält das zwingende Gebot für Exekutive und Judikative, die Gesetze anzuwenden (sog. Anwendungsgebot). Die Pflicht zum Gesetzesvollzug ist indisponibel. Daraus folgt der Grundsatz, dass die Exekutive den Vollzug von Gesetzen nicht aussetzen kann, sondern zu deren Vollzug verpflichtet ist. Die Verwaltung muss „bindende Gesetzesaufträge ausführen und darf diese nicht unterlaufen, indem sie z.B. den Vollzug planmäßig mindert, ihm eine andere Zielrichtung gibt oder durch verwaltungsinternen Erlass die Nichtanwendung anordnet“ (Grzeszick, in: Maunz/Dürig, 89. EL Oktober 2019, GG Art. 20 VI. Rn. 145 m.w.N.). Allein das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte sind im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Gesetzesvollzugs befugt. Nur wenn das Gesetz selbst der Regierung eine Abweichungsbefugnis – insbesondere in Form einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) – einräumt, können anderslautende Regelungen getroffen werden. Der Zweck, der Umfang und der konkrete Inhalt der Regelungen müssen dabei von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sein (vgl. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zu den entsprechenden Anforderungen an die Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage). Die Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind gemäß Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes überwiegend zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Ein allgemeiner Vorbehalt, dass die Regierung durch Rechtsverordnung abweichende Bestimmungen zum Inkrafttreten oder zur Geltung aller oder einzelner Regelungen erlassen könnte, ist dabei nicht vorgesehen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Frage nach der Aussetzbarkeit des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes