Deutscher Bundestag Entschädigungen für Mitglieder von kommunalen Vertretungen sowie für ehrenamtlich tätige Bürgermeister/innen Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 3 – 3000 - 102/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 2 Entschädigungen für Mitglieder von kommunalen Vertretungen sowie für ehrenamtlich tätige Bürgermeister/innen Verfasser/in: Aktenzeichen: WD 3 – 3000 - 102/11 Abschluss der Arbeit: 1. April 2011 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung 4 2. Einleitung 4 3. Die geltenden Rechtsgrundlagen der Länder über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mandatsträger sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen 5 3.1. Baden-Württemberg 5 3.1.1. Gemeindevertreter 5 3.1.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 6 3.2. Bayern 6 3.2.1. Gemeindevertreter 6 3.2.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 7 3.3. Brandenburg 7 3.3.1. Gemeindevertreter 7 3.3.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 8 3.4. Hessen 8 3.4.1. Gemeindevertreter 8 3.4.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 9 3.5. Mecklenburg-Vorpommern 10 3.5.1. Gemeindevertreter 10 3.5.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 11 3.6. Niedersachsen 11 3.6.1. Gemeindevertreter 11 3.6.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 12 3.7. Nordrhein-Westfalen 12 3.7.1. Gemeindevertreter Fehler! Textmarke nicht definiert. 3.7.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 13 3.8. Rheinland-Pfalz 14 3.8.1. Gemeindevertreter 14 3.8.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 15 3.9. Saarland 15 3.9.1. Gemeindevertreter 15 3.9.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 15 3.10. Sachsen 16 3.10.1. Gemeindevertreter 16 3.10.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 16 3.11. Sachsen-Anhalt 17 3.11.1. Gemeindevertreter 17 3.11.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 18 3.12. Schleswig-Holstein 18 3.12.1. Gemeindevertreter 18 3.12.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 19 3.13. Thüringen 19 3.13.1. Gemeindevertreter 19 3.13.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen 20 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 4 1. Zusammenfassung Entschädigungsleistungen für kommunale Mandatsträger, beispielsweise Ratsmitglieder und ehrenamtliche Bürgermeister, werden durch die jeweilige Gemeinde- und Landkreisordnung des Bundeslandes geregelt. Dort ist regelmäßig bestimmt, dass die Höhe der entsprechenden Entschädigung durch Satzung beschlossen wird. Teilweise werden durch Verordnungen der Innenministerien der Länder Höchstsätze für die Entschädigungen bestimmt. Ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, die die Länder auf dem Gebiet der Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen erlassen haben, bestehen hinsichtlich der Grundvoraussetzungen und einzelnen Arten der Entschädigung gewisse Übereinstimmungen. So sollen durch die unterschiedlichen Arten der Entschädigungen die mit dem Ehrenamt verbundenen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden. Jedes Bundesland sieht deshalb einen Auslagenersatz und einen Verdienstausfallersatz vor. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist in vielen Gemeindeordnungen auch die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung vorgesehen. Die Höhe der gezahlten Entschädigungen ist in den Ländern teilweise sehr unterschiedlich geregelt . Beispielsweise erhält ein Ratsmitglied in Nordrhein-Westfalen bei einer Gemeindegröße bis zu 20.000 Einwohnern 187,30 Euro, das Mitglied einer Gemeindevertretung in mit vergleichbarer Gemeindegröße in Schleswig-Holstein lediglich 115 Euro monatlich. 2. Einleitung Ehrenamtliche Tätigkeit ist grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Sie ist außerhalb der eigentlichen Berufstätigkeit auszuüben. Dies stellt ein Charakteristikum der ehrenamtlichen Tätigkeit dar. Allerdings sollen die ehrenamtlich tätigen Bürger durch ihre Mitarbeit keinen finanziellen Nachteil erleiden. Die Ausgestaltung der Rechtsposition der Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften in den Gemeindeordnungen der Länder erfolgte auf dem Fundament eines Grundverständnisses vom ehrenamtlich, nebenberuflich und unentgeltlich zu verwaltenden Mandat der Gemeindevertreter .1 Auch heute bestimmen die Gemeinde- und Landkreisordnungen2 zumeist für die Ratsmitglieder ausdrücklich die unentgeltliche Ausübung des Amtes. Die Entschädigungsregelungen für kommunal politisch Tätige wie z.B. Mandatsträger, Ratsmitglieder und ehrenamtliche Bürgermeister, werden durch die jeweilige Gemeinde- und Landkreisordnung des Bundeslandes geregelt. Dort ist regelmäßig durch Satzung bestimmt, welcher Mandatsträger auf welche Art der Entschädigung in welcher Höhe Anspruch hat. Teilweise werden durch Verordnung der Innenministerien der Länder Höchstsätze für die Entschädigungen bestimmt . 1 Rothe, Karl-Heinz/Oster, Rudolf, Entschädigungsregelungen im Kommunalrecht, 2. Aufl. 2002, S. 90. 2 So bspw. § 68 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 24 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 5 Die gesetzlichen Regelungsinstrumente für die Gewährung von Entschädigungen sind äußerst unterschiedlich. Meist wird in diesem Zusammenhang von einer sog. „Aufwandsentschädigung“ gesprochen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Aufwandsentschädigung“ enthalten die Gemeindeordnungen der Länder nicht. Jedoch werden weithin unter „Aufwandsentschädigungen“ im Voraus festgesetzte, regelmäßig zu zahlende Beträge zur Abgeltung von Aufwand an Zeit, Arbeitsleistung und Verdienstausfall und zur Abgeltung von Aufwand an Zeit, Arbeitsleistung und Haftungsrisiko verstanden.3 Daneben sehen die Gemeinde- und Landkreisordnungen eine Vielzahl 4 von Entschädigungsformen vor, um die finanziellen Nachteile, die den ehrenamtlich Tätigen erwachsen können, abzudecken. Nachfolgend soll ein Überblick über die Höhe, den Zweck und die Form der gezahlten Entschädigungen an die kommunalen Mandatsträger und die ehrenamtlichen Bürgermeister in den Gemeinden der einzelnen Flächenländer gegeben werden. Die Situation in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen bleibt aufgrund der fehlenden kommunalen Ebene unberücksichtigt. Angaben zur Höhe der gezahlten Entschädigungen können lediglich unter Bezugnahme auf die Verordnungen der Ministerien, die den Rahmen für die jeweilige Höhe der angeben, gemacht werden. Für konkrete Einzelfragen hinsichtlich der örtlich geltenden Regelung ist auf das jeweilige landesrechtliche Entschädigungsrecht zu verweisen. 3. Die geltenden Rechtsgrundlagen der Länder über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Mandatsträger sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister/innen 3.1. Baden-Württemberg 3.1.1. Gemeindevertreter Mandatsträger in Baden-Württemberg haben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Baden- Württemberg (GemO BW)5 einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen und ihres tatsächlichen Verdienstausfalls. Zu den Auslagen gehören Aufwendungen, die aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, wie z.B. Fahrtkosten, erhöhter Verpflegungsaufwand, Porto und Telefonkosten.6 Die Gemeinde kann durch Satzung sog. Durchschnittssätze festlegen, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GemO BW. Diese Durchschnittssätze sind nach dem Zeitaufwand gestaf- 3 Rothe/Oster (Fn. 2), S. 123. 4 So z.B. den Auslagenersatz, Ersatz des Verdienstausfalls, Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung. 5 I.d.F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 17 Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). 6 Ade, Klaus, Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Erl. 2. zu § 19. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 6 felt und können für den Ersatz der Auslagen bzw. den Ersatz des Verdienstausfalles getrennt bzw. auch beide zusammengefasst werden.7 Alternativ kann die Gemeinde durch Satzung die Gewährung einer Aufwandsentschädigung gem. § 19 Abs. 3 GemO BW festlegen. Die Aufwandsentschädigung kann als Monatspauschale oder als sog. Sitzpauschale gewährt werden.8 Letztlich kann die Gemeinde gesondert entstandene Reisekosten gem. § 19 Abs. 4 GemO BW vergüten. Auch hierfür ist eine Satzungsregelung erforderlich. Die für Beamte geltenden Reisekostenvorschriften sind anwendbar. Ausführungsbestimmungen zur Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger in der Rechtsform einer Rechtsverordnung existieren nicht. 3.1.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen erhalten nach § 1 Abs. 1 Aufwandsentschädigungsgesetz (AufwEntG)9 eine Aufwandsentschädigung. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufwEntG. Die Höhe ist unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und der sonstigen örtlichen Verhältnisse innerhalb der Rahmensätze nach der Anlage zum AufwEntG festzusetzen, vgl. § 2 Abs. 1 AufwEntG. Diese sieht einen monatlichen Mindestbetrag von 747 Euro und einen Höchstbetrag von 1.439 Euro (bei nicht mehr als 500 Einwohnern) vor. Bei mehr als 1000 Einwohnern beträgt die Aufwandsentschädigung einen Mindestbetrag von 1.891 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 3.243 Euro. Die Aufwandsentschädigung erhöht sich nach einer Amtszeit von sechs Jahren, vgl. § 2 Abs.2 AufwEntG. Daneben besteht gemäß § 6 Abs. 1 AufwEntG ein Anspruch auf Ehrensold. 3.2. Bayern 3.2.1. Gemeindevertreter Art. 20a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO-Bay)10 räumt einen Rechtsanspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung des Ehrenamtes ein. Die Entschädi- 7 Vgl. Fn. 6. 8 Vgl. Fn. 6. 9 Gesetz über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher, i.d.F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 281), zuletzt geändert durch Art. 20 Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). 10 I.d.F. vom 22. August 1998, (GVBl. S. 796), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch § 10 Gesetz zur Anpassung des LandesGn an das Bayerische BeamtenG vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 7 gung nach Abs. 1 ist vorrangig eine Entschädigung für den zeitlichen, nicht für den materiellen Mehraufwand.11 Die Entschädigung kann in Form eines Sitzungsgeldes (bei kleineren Gemeinden ) oder als Monatspauschale gezahlt werden. Die Gemeinde regelt die Höhe durch Satzungserlass , vgl. Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 GO-Bay. Neben dem Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 sieht Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GO-Bay Ersatzleistungen für Zeitversäumnisse vor. Ersatzleistungen sind der Verdienstausfall (Abs. 2 Nr. 1), die Verdienstausfallentschädigung (Abs. 2 Nr. 2) und die Nachteilsentschädigung (Abs. 2 Nr. 3). Die bayerischen Kommunen regeln die Entschädigung ihrer Mandatstätigkeit in unterschiedlicher Weise durch Satzung. Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus bestehen in Bayern keine allgemeinen Regelungen. 3.2.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen haben gemäß Art. 56 Abs. 3 Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG)12 einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung muss sich gemäß Art. 134 Abs. 2 Satz 1 KWBG innerhalb der in Anlage 1 bestimmten Beträge halten. Danach ist bestimmt, dass diese bei Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern zwischen 430,48 Euro und 1.970,88 Euro beträgt. Bei Gemeinden über 5.000 Einwohnern beträgt die monatliche Entschädigung von 3.307,51 Euro bis zu 4.240,59 Euro. 3.3. Brandenburg 3.3.1. Gemeindevertreter In Brandenburg haben Gemeindevertreter gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO BBg)13 Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls . Über die Art und Weise der Erstattung und die Höhe des Verdienstausfalls enthielt § 13 Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung (KomAEV)14 Regelungen. Diese Regelungen können von den Kommunen auch weiterhin freiwillig herangezogen werden.15 Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KomAEV waren ein Antrag und ein Nachweis über die Höhe des entstandenen Verdienst- 11 Bauer, Thomas/Mühlbauer, Peter u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, [Stand: Oktober 2007], Erl. 2. zu Art. 20a. 12 I.d.F. vom 19. November 1970, BayRS 2022-1-I, zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen 1 und 2 zum G über kommunale Wahlbeamte vom 17. August 2009 (GVBl. S. 478). 13 I.d.F. vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), Sa BbgLR 202-1a, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 KommunalrechtsreformG vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286). 14 I.d.F. vom 31. Juli 2001, GVBl. II S. 542, inzwischen durch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003, GVBl. I S. 172, aufgehoben. 15 Schumacher, Paul/Augustesen, Jens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, [Stand: August 2008], Erl. 7.2.2. zu § 30. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 8 ausfalls notwendig. Nach § 13 Abs. 4 KomAEV war der Verdienstausfall monatlich auf 35 Stunden begrenzt. Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 GO BBg können Gemeindevertreter eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die Aufwandsentschädigung soll einen pauschalisierten Ersatz von Aufwendungen beinhalten, die typischerweise mit einem Mandat verbunden sind. Die Aufwandsentschädigung gliedert sich in Brandenburg in die zwei Komponenten „monatliche Aufwandsentschädigung “ und „Sitzungsgeld“.16 Für die Höhe waren in § 6 KomAEV Höchstsätze vorgegeben . So differiert die monatliche Aufwandsentschädigung je nach Größe der Gemeinde zwischen 50 Euro (bis 5.000 Einwohner) und 250 Euro (ab 150.001 Einwohner). Wenn die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung festsetzt, hat sie das Nähere nach § 30 Abs. 4 Satz 4 GO BBg in einer Entschädigungssatzung zu regeln. 3.3.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen erhalten neben den Auslagenersatz und dem Verdienstausfall nach § 30 Abs. 4 Satz 1 GO BBg eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 30 Abs. 4 Satz 3 GO BBg. Auch insoweit enthielt die inzwischen aufgehobene KomAEV Vorgaben über die Höhe der Entschädigung. Gemäß § 8 Abs. 1 KomAEV konnte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 250 Euro (bis 500 Einwohner) bis zu 1.120 Euro (bei mehr als 5.000 Einwohner) gezahlt werden. Die Regelungen können von den Kommunen auch weiterhin freiwillig herangezogen werden. 3.4. Hessen 3.4.1. Gemeindevertreter Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO)17 steht den Gemeindevertretern der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls zu. Die Mandatsträger können dabei selbst entscheiden , ob sie in dem von der Satzung (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 HGO) vorgegebenen zeitlichen Rahmen die Durchschnittsätze abrechnen oder den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall abrechnen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 HGO). Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht unabhängig von sonstigen Entschädigungen. Daneben hat der Gesetzgeber einen ausdrücklichen Rechtsanspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in § 27 Abs. 2 HGO eingeräumt. Der Ersatz der Fahrtkosten erfolgt immer neben, also zusätz- 16 Schumacher, Paul/Augustesen, Jens u.a. (Fn. 15), Erl. 7.3.1. zu § 30. 17 I.d.F. vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), GVBl. II 331-1, zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änderung des Hessischen KommunalwahlG und anderer G vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 9 lich zu den sonstigen Aufwandsentschädigungen.18 Bei der Berechnung der im Einzelfall zu erstattenden Fahrtkosten wird das Hessische Reisekostengesetz19 zu Grunde gelegt. Des Weiteren sieht der Gesetzgeber in § 27 Abs. 3 HGO vor, dass die Gemeinden durch eine entsprechende Satzung den Gemeindevertretern einen Rechtsanspruch für eine Aufwandsentschädigung zubilligen. Diese stellt einen Ausgleich für entstandenen Aufwand dar, nicht hingegen ein Arbeitsentgelt. Die Aufwandsentschädigung kann als feste Pauschale pro Monat oder als Sitzungsgeld gewährt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines sog. Kombinationsmodells , bei dem neben der festen Pauschale zusätzlich ein Betrag pro Sitzung, an der der betreffende Mandatsträger teilgenommen hat, gezahlt wird. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 HGO besteht die Möglichkeit, Höchstsätze durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Von dieser Befugnis wurde jedoch bislang kein Gebrauch gemacht. 3.4.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden (EhrBürgMEhrensoldG He)20 haben ehrenamtliche Bürgermeister/innen einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EhrBürgMEhrensoldG nach einer Tabelle, für deren Einstufung die Einwohnerzahl maßgebend ist. Danach beträgt die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister in Gemeinden bis 100 Einwohnern 445,54 Euro monatlich. In Gemeinden von mehr als 500 Einwohnern bis zu 600 Einwohnern beträgt die Aufwandsentschädigung 1.102,60 Euro monatlich. Bei einer Einwohnerzahl von 1.251 bis zu 1.500 beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 2.182,66 Euro . Darüber hinaus besteht gemäß § 9 Abs. 1 EhrBürgMEhrensoldG He ein Anspruch auf Ehrensold, wenn - ein(e) ehrenamtliche(r) Bürgermeister/in nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde, frühestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres tätig war (Nr. 1), - nach Ablauf einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren in derselben Gemeinde bei Dienstunfähigkeit (Nr. 2), - und bei Dienstunfähigkeit nach Dienstunfall (Nr. 3). 18 Brennemann, Gerhard/Beinlich, Rudolf u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Hessische Gemeindeordnung , [Stand: Oktober 2008], Erl. 5.2 zu § 27. 19 I.d.F. vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674). 20 I.d.F. vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 10 Die Höhe des Ehrensolds beträgt gemäß § 10 Abs. 1 EhrBürgMEhrensoldG He gestaffelt nach Dienstzeiten von 25 % der Aufwandsentschädigung bis zu 33,3 % der monatlichen Aufwandsentschädigung . 3.5. Mecklenburg-Vorpommern 3.5.1. Gemeindevertreter Nach § 27 Abs. 1 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)21 haben Gemeindevertreter Anspruch auf - Ersatz ihrer Auslagen (Nr. 1), - Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes (Nr. 2), - Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (Nr. 3) und - Reisekostenvergütung (Nr. 4). Das Nähere wird durch eine vom Innenminister nach § 174 Abs. 1 Nr. 8 KV M-V zu erlassende Rechtsverordnung geregelt. Nach dieser Verordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden , Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich tätigen Bürger (Entschädigungsverordnung – EntschVO M-V)22 können Gemeindevertreter Entschädigung in Form einer Aufwandsentschädigung (§§ 2 bis 14 EntschVO M-V), eines Sitzungsgeldes (§ 15 EntschVO M-V), Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes (§ 16 EntschVO M-V) sowie Reisekostenvergütung (§ 17 EntschVO M-V) verlangen. Die Aufwandsentschädigung ist Auslagenersatz und Entschädigung auch für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistungen und das durch das Ehrenamt ausgelöste Haftungsrisiko, vgl. § 2 Abs. 2 EntschVO M-V. Sie ist keine Entschädigung für Dienstreisen (§ 17 EntschVO M-V) und entgangenen Arbeitsverdienst (§ 16 EntschVO M-V). Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde zu regeln, vgl. § 1 Abs. 5 EntschVO M-V. Die EntschVO M-V regelt die zulässigen Höchstsätze der Aufwandsentschädigung in den §§ 4 bis 12. Danach können Stadtvertretervorsteher in kreisfreien Städten nach § 4 Abs. 1 EntschVO M-V bei einer Einwohnerzahl von bis zu 70.000 Einwohnern höchstens 810 Euro monatlich und bei einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohnern höchstens 960 Euro monatlich erhalten. Für Mitglieder des Vorstands oder Präsidiums sieht § 4 Abs. 2 EntschVO M-V eine zusätzliche Entschädigung von 160 Euro bis zu 280 Euro monatlich vor. 21 I.d.F. vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690). 22 I.d.F. vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 468). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 11 Für Stadtvertretervorsteher und Vorsitzende der Gemeindevertretung in hauptamtlich verwalteten Gemeinden beträgt die monatliche Entschädigung gemäß § 5 EntschVO M-V bei einer Einwohnerzahl von bis zu 5.000 Einwohnern höchstens 110 Euro monatlich und bei einer Einwohnerzahl von über 30.000 Einwohnern höchstens 510 Euro monatlich. 3.5.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Nach § 8 EntschVO M-V können Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit bis zu 250 Einwohnern höchstens 300 Euro monatlich erhalten. Dieser Betrag erhöht sich staffelweise bis höchstens 1.350 Euro bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern. 3.6. Niedersachsen 3.6.1. Gemeindevertreter § 39 Absätze 5 bis 9 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO)23 enthalten Vorschriften darüber , unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Ratsfrauen und Ratsherren für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 NGO haben alle Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall hat allein die Funktion, eine durch die Ratstätigkeit verursachte messbare Verringerung des Einkommens auszugleichen, er dient nicht der Entschädigung eines geldwerten Zeitaufwands für die ehrenamtliche Ratstätigkeit.24 Verdienstausfall wird nach § 39 Abs. 5 Satz 3 NGO nur für die angefangenen Stunden gewährt, die während der regelmäßigen Arbeitszeit ausfallen. Nach § 39 Abs. 5 Satz 4 NGO wird den unselbständig Tätigen der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Für Selbständige sieht § 39 Abs. 5 Satz 5 NGO eine Erleichterung dahingehend vor, dass ihnen auf Grundlage ihres Einkommens jeweils individuell berechnete Pauschalen gewährt werden können. Gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 NGO ist die Gemeinde verpflichtet, im Wege der Satzung den Verdienstausfall durch die Festsetzung von pro Stunde höchstens gezahlten Beträgen zu begrenzen. § 39 Abs. 5 Sätze 6 bis 8 NGO gibt Ratsfrauen und Ratsherren einen finanziellen Ausgleich für mandatsbedingte Belastungen (sog. Nachteilsausgleich). Der Nachteilsausgleich wird dafür gewährt , dass berufliche Tätigkeit wegen der Mandatstätigkeit nachgeholt werden muss, also für entgangene Freizeit.25 Nach § 39 Abs. 5 Satz 6 NGO ist denjenigen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und keinen Verdienstausfall geltend machen können, ein Pauschalstundensatz in einer vom Rat durch Satzung festgesetzten Höhe zu gewähren, wenn ihn 23 I.d.F. vom 28. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 473, ber. Nds. GVBl. 2010, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 G zur Zusammenfassung und Modernisierung des Nds. KommunalverfassungsR vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576). 24 OVG Münster, NVWZ-RR 1998, 196. 25 So der VGH München, NVWZ 1987, 154. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 12 durch die Haushaltsführung ein Nachteil entsteht. § 39 Abs. 5 Satz 8 NGO verpflichtet die Gemeinden , auch denjenigen in entsprechender Anwendung des Satzes 6 einen finanziellen Ausgleich für durch die Mandatsausübung bedingte berufliche Nachteile zu gewähren, die keinen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen können. Entsprechend dem Grundsatz, dass den Mandatsträgern durch die Übernahme des Ehrenamtes keine finanziellen Belastungen entstehen sollen, bestimmt § 39 Abs. 5 Satz 1 NGO darüber hinaus , dass die Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen haben. Der Auslagenersatz wird grundsätzlich individuell gewährt. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 NGO umfasst der Anspruch der Ratsfrauen und Ratsherren auf Auslagenersatz auch die Kosten der Kinderbetreuung. Fahrkosten gehören ebenso wie die sonstigen Reisekosten begrifflich zu den Auslagen i.S.d. § 39 Abs. 5 Satz 1 NGO, auf deren Ersatz Ratsfrauen und Ratsherren Anspruch gemäß § 39 Abs. 6 Satz 2 NGO haben. Alternativ haben die Gemeinden gemäß § 39 Abs. 6 Satz 1 NGO die Möglichkeit, den Ratsfrauen und Ratsherren eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Aufwandsentschädigung „umfasst“ nach § 39 Abs. 6 Satz 2 NGO den Ersatz der notwendigen Auslagen, tritt also an die Stelle der Auslagenerstattung. Die Festlegung der Entschädigungshöhe fällt in den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers. Die Aufwandsentschädigung kann als monatliche Pauschale , als Sitzungsgeld oder als Kombination aus Pauschale und Sitzungsgeld gezahlt werden. 3.6.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann neben den Ansprüchen als Ratsfrau oder Ratsherr (§ 39 Abs. 5 und 6 NGO) in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 7 NGO eine angemessene Aufwandsentschädigung wegen des mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen erhöhten finanziellen Aufwandes erhalten, vgl. § 68 Abs. 3 Satz 4 NGO. Die Höhe ist durch Satzung zu regeln, vgl. § 39 Abs. 8 NGO. Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung wird zu berücksichtigen sein, ob die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister „eingleisig“ die Aufgaben der Verwaltungsführung wahrnimmt oder aber im Falle des § 70 NGO auf die repräsentative Vertretung der Gemeinde und den Vorsitz im Rat beschränkt ist.26 3.7. Nordrhein-Westfalen 3.7.1. Gemeindevertreter Ratsmitgliedern steht nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW)27 Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Aus- 26 Blum, Peter/Baumgarten, Torsten, Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO), [Stand: Januar 2003], Erl. 16 zu § 68. 27 I.d.F. vom 14. Juli 1994, (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 Gemeindewirtschaftsrechts- RevitalisierungsG vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 13 übung des Mandats entsteht zu, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind, vgl. § 47 Abs. 2 GO NRW. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW). Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten nun gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW mindestens den Regelstundensatz für die Zeit ihrer mandatsbedingten Abwesenheit (Haushaltsentschädigung ). Auch Kinderbetreuungsentschädigung kann nach § 47 Abs. 3 GO NRW geleistet werden . Unabhängig von einem Anspruch auf Verdienstausfall besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung gemäß § 47 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 GO NRW, d.h. die Aufwandsentschädigung wird auch gezahlt, wenn kein Verdienstausfall geltend gemacht wird. Das Innenministerium hat gemäß § 47 Abs. 6 GO NRW die Höhe der jeweiligen Geldbeträge und Entschädigungssätze durch Rechtsverordnung28 festgesetzt. Danach kann die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 EntschVO NRW als monatliche Pauschale oder einer Kombination aus einer Pauschale und einem Sitzungsgeld gezahlt werden. Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung als Pauschale beträgt in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern 187,30 Euro (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1a EntschVO NRW). In Gemeinden über 450.000 Einwohnern beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder 510,00 Euro (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1a EntschVO NRW). Bei der gleichzeitigen Zahlung als Pauschale und Sitzungsgeld beträgt die monatliche Pauschale in Gemeinden bis 20.000 Einwohnern 100,80 Euro und das Sitzungsgeld 17,30 Euro. In Gemeinden über 450.00 Einwohnern beträgt die monatliche Pauschale 421,50 Euro und das Sitzungsgeld 17,30 Euro. Daneben steht den Mitgliedern kommunaler Vertretungen nach den §§ 5, 6 EntschVO NRW ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und der Reisekostenvergütung zu. 3.7.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen erhalten gemäß § 46 GO NRW eine zusätzliche Aufwandsentschädigung . Die EntschVO NRW setzt auch diesbezüglich die allgemeinen Richtlinien über die Höhe der zulässigen Aufwandsentschädigung fest. 28 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO NRW), i.d.F. vom 1. November 2009 (GV. NRW. S. 508), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 14 Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für erste Stellvertreter des Bürgermeisters den dreifachen Satz, d.h. in Gemeinden bis 20.000 Einwohner 561,90 Euro monatlich und in Gemeinden über 450.000 Einwohner 1.530,00 Euro. Die Aufwandsentschädigung für weitere Stellvertreter des Bürgermeister den eineinhalbfachen Satz, d.h. in Gemeinden bis 20.000 Einwohner 280,95 Euro und in Gemeinden über 450.000 Einwohner 765,00 Euro. 3.8. Rheinland-Pfalz 3.8.1. Gemeindevertreter § 18 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland Pfalz (GemO)29 ordnet an, dass jedem Betroffenen die notwendigen baren Auslagen und der Verdienstausfall ersetzt werden. Bei den baren Auslagen handelt es sich um solche Auslagen, die tatsächlich demjenigen, der ein Ehrenamt ausübt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnimmt, durch die Ausübung entstehen. Der Verdienstausfall der Arbeitnehmer in abhängiger Stellung umfasst neben dem entgangenen Nettoarbeitslohn auch den entgangenen Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Bei selbständigen Gewerbebetreibenden, Landwirten und Angehörigen freier Berufe ist es in der Regel äußerst schwierig, einen Verdienstausfall nachzuweisen. Deshalb kommt in diesen Fällen nur eine pauschalierte Entschädigung durch Zahlung eines Durchschnittssatzes in Betracht. § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO sieht eine zweite Form des Verdienstausfallersatzes im weiteren Sinn, nämlich den sog. Nachteilsausgleich vor. Wer bei der Ausübung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Nachteil im beruflichen oder häuslichen Bereich erleidet, kann, sofern er keinen Verdienstausfall geltend machen kann, auf Grund einer Regelung in der Hauptsatzung eine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für einen unmittelbaren Verdienstausfall von Selbständigen erhalten. Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO kann Ratsmitgliedern sowie Mitgliedern von Ausschüssen und Ortsbeiräten eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierzu hat das zuständige Innenministerium die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO)30 erlassen. Die näheren Einzelheiten über die Gewährung der Aufwandsentschädigung sind in der Hauptsatzung zu treffen. Gemäß § 4 Abs. 1 KomAEVO kann die monatliche Aufwandsentschädigung in Form von monatlichen Durchschnittssätzen oder Sitzungsgeldern oder einer Kombination aus beidem geleistet werden. Daneben können die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Ort der Sitzung erstattet werden. 29 I.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162). 30 I.d.F. vom 27. November 1997 (GVBl. 1997, S. 435), zuletzt geändert durch § 143 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 15 3.8.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO haben die ehrenamtlichen Bürgermeister einen Rechtsanspruch auf eine laufende Aufwandsentschädigung. Die Voraussetzungen und die Höhe bestimmt die jeweilige Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt, vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO. Nach § 12 KomAEVO beträgt die Aufwandsentschädigung der Ortbürgermeister in Ortsgemeinden mit bis zu 150 Einwohnern monatlich 264 Euro. In Ortsgemeinden von mehr als 20.000 Einwohnern beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 2.226 Euro. Die Aufwandsentschädigung kann um 10 bis zu 40 v. H. erhöht werden; bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen. 3.9. Saarland 3.9.1. Gemeindevertreter Gemeinderatsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen einen monatlichen Grundbetrag in angemessener Höhe gemäß § 51 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)31. Daneben werden ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Sitzungsgelder gewährt. Die Gemeinden können die Entschädigungen nach den Sätzen 1 und 2 auch durch einen einheitlichen Pauschalbetrag gewähren. Darüber hinaus besteht gemäß § 51 Abs. 3 KSVG Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe eines tatsächlichen Nachweises. Gemeinderatsmitglieder, die keinen Verdienstausfall nachweisen können, weil sie mit der Führung ihres Haushalts betraut sind, erhalten einen durch den Gemeinderat festzusetzenden Stundensatz (Haushaltsentschädigung). 3.9.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen haben gemäß § 28 Abs. 1 KSVG einen Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Daneben erhalten ehrenamtliche Beigeordnete eine angemessene Aufwandsentschädigung gemäß § 67 Abs. 1 KSVG. Das Ministerium für Inneres und Sport hat durch Rechtsverordnung32 die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festgelegt. 31 I.d.F. vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215). 32 Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher vom 15. März 1989 (EhrEntschV SL), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2106). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 16 Gemäß § 4 Abs. 1 EhrEntschV SL erhalten ehrenamtliche Beigeordnete, die den Bürgermeister ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als drei Tage vertreten, für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern höchstens 1.084 Euro und in Gemeinden über 100.000 Einwohnern höchstens 2.965 Euro monatlich beträgt. 3.10. Sachsen 3.10.1. Gemeindevertreter Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)33 haben Ratsmitglieder einen Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen und ihres Verdienstausfalls . In Durchschnittssätzen kann sowohl der Auslagen- als auch der Verdienstausfallersatz festgesetzt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO), entweder beides in zusammengefassten Beträgen oder jeweils aufgeteilt oder nur für eines der beiden. Bei der Entschädigung der Gemeinderäte, Ortschaftsräte und sonstigen Ausschussmitgliedern können die Durchschnittssätze auf die Zahl der Sitzungen und ihre Dauer bezogen werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitaufwand eine Entschädigung gewährt wird, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO. Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, vgl. § 21 Abs. 2 SächsGemO. Die Festsetzung liegt im Ermessen des Gemeinderats, wobei die tatsächlichen Verhältnisse sowie der Zweck der Aufwandsentschädigung , neben den Auslagen und dem Verdienstausfall (Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung) auch ein etwaiges Haftungsrisiko abzugelten, zu berücksichtigen ist. Ehrenamtlich tätigen Bürgern und ehrenamtlich Tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. 3.10.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Ehrenamtliche Bürgermeister/innen und ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand. Dies sieht § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichenBürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung - KomAEVO)34. 33 I.d.F. vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 29. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323). 34 I.d.F. vom 15. Februar 1996 (Sächs. GVBl. 1996, S. 84), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2008 (Sächs. GVBl. S. 545). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 17 Die Höhe ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, vgl. § 2 KomAEVO. In Gemeinden mit bis zu 250 Einwohnern beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 420 Euro. Bei einer Einwohnerzahl über 3.000 Einwohnern beläuft sich die monatliche Aufwandsentschädigung auf 1.560 Euro. Auslagen für Dienstreisen oder Dienstgänge werden dem Bürgermeister gem. § 6 KomAEVO nach den Vorschriften des SächsRKG erstattet. 3.11. Sachsen-Anhalt 3.11.1. Gemeindevertreter Der ehrenamtlich Tätige Gemeindevertreter hat gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA)35 einen Rechtsanspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Diese sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wenn nicht durch Satzung eine pauschale Abgeltung des Entschädigungsanspruchs nach Durchschnittssätzen oder durch Gewährung einer Aufwandsentschädigung vorgesehen ist. Statt Ersatz der Auslagen nach Maßgabe des § 33 Abs. 2 Satz 2 GO LSA können ehrenamtlich Tätigen angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 1). Die Aufwandsentschädigung ist ein regelmäßig zu zahlender Betrag (Monatspauschale ) zur Abgeltung von Auslagen. Sie ist als pauschalisierte Abgeltung der Ansprüche aus § 33 Abs. 1 GO LSA anzusehen. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung sieht § 33 Abs. 2 Satz 1 GO LSA vor, dass diese angemessen sein muss. Das Ministerium des Innern hat hierzu einen Runderlass über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister vom 17. Dezember 2008 (MBl. LSA S. 874) erlassen. Danach erhalten Mitglieder des Kreistages bei einer Einwohnerzahl des Landkreises bis 100.000 Einwohner einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 179 Euro oder ein Sitzungsgeld kombiniert mit einem Pauschalbetrag in Höhe von maximal 128 Euro. Bei einer Einwohnerzahl von über 200.000 erhält das Mitglied des Kreistages einen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 257 Euro monatlich oder ein Sitzungsgeld kombiniert mit einem Pauschalbetrag in Höhe von maximal 206 Euro. Mitglieder des Gemeinderates und Verbandsgemeinderates erhalten bei einer Einwohnerzahl bis 500 Einwohner einen Pauschalbetrag in Höhe von 26 monatlich oder ein Sitzungsgeld kombiniert mit einem Pauschalbetrag in Höhe von maximal 11 Euro. Bei einer Einwohnerzahl von über 150.000 erhält das Mitglied des Gemeinderates einen Pauschalbetrag in Höhe von maximal 231 Euro monatlich oder ein Sitzungsgeld kombiniert mit einem Pauschalbetrag in Höhe von maximal 179 Euro. 35 I.d.F. vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch § 20 Abs. 1 StiftungsG LSA vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 18 3.11.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Den ehrenamtlichen Bürgermeister/innen stehen dieselben Ansprüche zu wie den Gemeindevertretern . Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 200 Einwohnern von 205 bis 461 Euro. In Gemeinden über 5.000 Einwohnern beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 921 bis 1.381 Euro. 3.12. Schleswig-Holstein 3.12.1. Gemeindevertreter Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO SH)36 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO SH gewährt einen Rechtsanspruch auf Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes , also in der Regel Ersatz des Verdienstausfalls. Dadurch sollen Einkommensminderungen , die dem Berechtigten durch die Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen , ausgeglichen werden. Entschädigt wird der volle Verdienstausfall, für dessen Berechnung bei unselbständig Tätigen die tatsächlich versäumte Arbeitszeit Grundlage ist. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO SH gewährt die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GO SH gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für eine durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt. Der Gemeindevertreter hat auch Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Kosten speziell für eine Ersatzkraft zur Kinderbetreuung oder zur Pflege Angehöriger, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO SH. Auch für die Anreise zu und Abreise von Orten der Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Aufgaben können dem ehrenamtlich Tätigen Kosten entstehen. Daher räumt § 24 Abs. 1 Nr. 6 GO SH einen Anspruch auf volle Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten ein. Aufwandsentschädigungen können gem. § 24 Abs. 2 GO SH für den Aufwand an Zeit, Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftungsrisiko geleistet werden und ist gleichzeitig pauschalierter Auslagenersatz. Hierzu sieht die Landesverordnung des Innenministeriums über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung-EntschVO)37 36 I.d.F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 8 Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789). 37 I.d.F. vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2010 (GVOBl. S. 712). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 19 vor, dass die Aufwandsentschädigung in Form einer ausschließlichen Pauschale oder gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld zu zahlen ist, vgl. § 2 Abs. 2 EntschVO. Nach § 2 EntschVO beträgt die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung als ausschließliche monatliche Pauschale gestaffelt von 9 Euro (in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern) bis zu 120 Euro (in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern). 3.12.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Bürgermeister/innen in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und Städten können neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 EntschVO zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, vgl. § 6 Abs. 1 EntschVO. Diese beträgt in Gemeinden mit bis zu 200 Einwohnern 242 Euro und ist gestaffelt bis zum Höchstbetrag von 1.433 Euro bei Gemeinden mit über 7.000 Einwohnern. 3.13. Thüringen 3.13.1. Gemeindevertreter Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO)38 haben Gemeindevertreter Anspruch auf angemessene Entschädigung. Entschädigung wird den Gemeinderats -, Stadtrats und Kreistagsmitgliedern nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats- und Stadtratsund Kreistagsmitglieder (ThürEntschVO)39 gewährt. Danach kann ein Entschädigungshöchstsatz als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld zuzüglich eines monatlichen Sockelbetrages gezahlt werden. Nach § 1 Abs. 2 ThürEntschVO darf die monatliche Pauschale den Höchstsatz von 103 Euro bei Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5.000 nicht überschreiten. Bei einer Einwohnerzahl von über 100.000 darf die Pauschale höchstens 307 Euro betragen. Nach § 2 ThürEntschVO können Vorsitzende von Ausschüssen sowie Fraktionen neben der Entschädigung nach § 1 eine zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden , Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5.000 höchstens 77 Euro und reicht in Staffelbeträgen bei einer Einwohnerzahl über 100.000 bis höchstens 256 Euro. 38 I.d.F. vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113). 39 I.d.F. vom 29. August 1995 (GVBl. 1995 S. 311), zuletzt geändert durch Art. 18 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 – 3000 - 102/11 Seite 20 3.13.2. Ehrenamtliche Bürgermeister/innen Für die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen , vgl. § 13 Abs. 2 ThürKO. Unter den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten sind die ehrenamtlichen Bürgermeister, die ehrenamtlichen Ortsbürgermeister, die ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten und die weiteren ehrenamtlichen Beigeordneten zu verstehen, vgl. § 2 Abs. 1, 2 Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO)40. Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten also keine Entschädigung wie sie die ehrenamtlich Tätigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erhalten, vielmehr erhalten sie eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss durch Beschluss des Gemeinderates und – bei ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten – durch Beschluss des Kreistages in der Hauptsatzung festgesetzt werden. Die Aufwandsentschädigung muss sich jedoch im Rahmen der Höchstbeträge der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Bürgermeister bewegen. Sie darf aber, wenn sie angemessen sein soll, auch nicht 50 % dieser Höchstbeträge unterschreiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Thür AufEVO). § 2 ThürAufEVO bestimmt, dass die monatliche Aufwandsentschädigung bei einer Einwohnerzahl bis 500 höchstens 500 Euro und bei einer Einwohnerzahl von über 5.000 höchstens 1.640 Euro betragen darf. ( ) ( ) 40 I.d.F. vom 7. September 1993 (GVBl. 1993, S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. 782).