Praxis bei Widerruf und Rücknahme von Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus anhand ausgewählter EU-Staaten Teil II zu WD 3 - 482/06 und Abschluss - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 3 - 102/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Praxis bei Widerruf und Rücknahme von Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus anhand ausgewählter EU-Staaten Teil II zu WD 3 - 482/06 und Abschluss Ausarbeitung WD 3 - 102/07 Abschluss der Arbeit: 23.04.2007 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Abfrage bei den Botschaften aller EU-Mtigliedstaaten Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Einleitung 3 2. Belgien 3 3. Bulgarien 4 4. Dänemark 7 5. Estland 7 6. Frankreich 8 7. Griechenland 10 8. Luxemburg 10 9. Malta 11 10. Portugal (Ergänzung) 11 11. Zypern (Ergänzung) 12 - 3 - 1. Einleitung In Ergänzung und zum Abschluss der Ausarbeitung WD 3 - 482/06 sind im Folgenden die weiteren Antworten der Botschaftsabfrage zur Praxis bei Widerruf und Rücknahme von Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeführt. 2. Belgien In Belgien ist keine Regelüberprüfung der erteilten Flüchtlingsstatus vorgesehen. Der Flüchtlingsstatus ist für eine unbestimmte Zeit gültig. Rücknahmen und Widerrufe werden nur nach einer individuellen Prüfung vorgenommen , wenn Gründe bekannt werden, die eine solche Maßnahme rechtfertigen (z.B. gefälschte Dokumente, Änderung der Umstände). Sobald eine Person als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt ist, erhält sie einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Dieser Titel kann nur zurückgenommen werden, wenn der Flüchtlingsstatus zurückgenommen wird. Bei einer Annullierung oder bei zeitlichem Ablauf bleibt der Flüchtlingsstatus bestehen. Der Flüchtlingsstatus kann auch aufgehoben werden, wenn eine Rückkehr des Flüchtlings in seine Heimat unzumutbar ist. Dies führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltstitels. Der Flüchtling soll nicht gehindert werden, in sein Heimatland zurückzukehren, behält aber vorbehaltlich nationaler Sicherheitsaspekte seine Aufenthaltsgenehmigung . Rücknahmen und Widerrufe von Flüchtlingsstatus von Flüchtlingen aus den abgefragten Ländern haben wie folgt stattgefunden: 2003: 2 Flüchtlinge aus dem Irak, 2004: 2 Flüchtlinge aus Afghanistan und 4 aus dem Kosovo, 2005: 1 Flüchtling aus dem Kosovo und 1 Flüchtling aus der Türkei, 2006: 2 Flüchtlinge aus dem Kosovo, 2007: Bisher 2 Flüchtlinge aus dem Irak. 1 - 4 - 3. Bulgarien Das Gesetz über das Asyl und die Flüchtlinge bestimmt die Bedingungen und die Ordnung zur Gewährung von Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus an Ausländer in der Republik Bulgarien. Das bulgarische Recht kennt verschiedene Arten von besonderem Schutz: Gewährung von Asyl durch den Staatspräsidenten, Flüchtlingsstatus und humanitären Status, die unter die Kompetenz des Vorsitzenden der staatlichen Agentur für Flüchtlinge fallen, Gewährung von zeitweiligem Schutz bei Masseneinreisen von Ausländern in das bulgarische Hoheitsgebiet, der in die Zuständigkeit der Regierung fällt. Nach der geltenden Rechtslage sind verschiedene Rechtsgründe zum Widerruf und zur Rücknahme vorgesehen, abhängig von den einzelnen Stufen des Verfahrens zur Gewährung von Schutz. In diesem Sinne finden sich im Gesetz über das Asyl und die Flüchtlinge Tatbestände, nach denen das Verfahren zur Gewährung von Asyl ausgesetzt oder eingestellt werden kann und Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf nach bereits gewährtem Status. Ein gewährter Flüchtlingsstatus bzw. humanitärer Status wird beim Vorliegen folgender Rechtsgründe widerrufen: wenn der Flüchtling nicht mehr auf den Schutz seines Heimatstaates verzichten kann, weil die Umstände, die die Angst vor Verfolgung begründen, entfallen sind; wenn der Ausländer den Schutz seines Heimatlandes freiwillig in Anspruch nimmt; wenn der Ausländer nach einmaligem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese zurück erwirbt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt; wenn der Ausländer die bulgarische Staatsangehörigkeit erwirbt; wenn dem Ausländer durch den Staatspräsidenten Asyl gewährt wurde. - 5 - Ein gewährter Flüchtlingsstatus bzw. humanitärer Status wird zurückgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer: eine falsche Identität benutzt hat oder ein unechtes, gefälschtes oder mit falschem Inhalt versehenes Dokument benutzt hat und während des Verfahrens weiterhin behauptet, es sei echt; vorsätzlich, mündlich oder schriftlich nicht korrekte Informationen angibt oder wesentliche Informationen seines Falles verschweigt. Ein Ausländer mit gewährtem humanitärem Status hat die Rechte und Pflichten eines Ausländers mit einer ständigen Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Bulgarien. Die sich in Bulgarien aufhaltenden Ausländer mit Flüchtlingsstatus erlangen die Rechte und Pflichten eines bulgarischen Staatsangehörigen, in diesem Sinne auch eine Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Bulgariens. Ausnahmen hiervon sind lediglich in einigen Fällen vorgesehen: keine Rechte zur Beteiligung an Wahlen für staatliche oder lokale Organe, an nationalen und lokalen Referenden sowie Teilnahme an der Gründung und Mitgliedschaft in politischen Parteien, Bekleidung von Ämtern, für welche die bulgarische Staatsangehörigkeit gesetzlich vorausgesetzt wird, militärische Berufe, andere, durch Gesetz vorgesehne Ausnahmen. Ausländern, denen zeitweiliger Schutz gewährt wurde, wird auch das Recht auf Aufenthalt in Bulgarien für die Zeit des zeitweiligen Schutzes gewährt. In Art. 28a des Ausländergesetzes ist bestimmt, dass jedem Ausländer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und legal sowie ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters in Bulgarien einreist, und der keinen Schutz im Sinne des Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge beantragt hat, der Aufenthalt in Bulgarien genehmigt werden kann. Nach dem geltenden bulgarischen Recht kann ein Ausländer, der in Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen oder dem bereits Schutz gewährt wurde, nicht in das Hoheitsgebiet des Landes, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Grund einer politischen Meinung und/oder Auffassung in Gefahr ist, - 6 - oder wenn er der Gefahr der Folter und/oder anderer grausamer, inhumaner oder demütigender Behandlung ausgesetzt ist, ausgewiesen werden. Afghanistan Irak Kosovo Türkei 2002 Einstellung des Flüchtlingsstatus 1 3 - - 2002 Einstellung des humanitären Status 1 - - - 2003 Einstellung des Flüchtlingsstatus 2 - - - 2003 Einstellung des humanitären Status 5 3 - - 2004 Einstellung des Flüchtlingsstatus - 1 - - 2004 Einstellung des humanitären Status 1 1 - - 2005 Einstellung des Flüchtlingsstatus - - - - 2005 Einstellung des humanitären Status - 2 - - 2006 Einstellung des Flüchtlingsstatus - - - - 2006 Einstellung des humanitären Status 1 - - - - 7 - 4. Dänemark Eine in Dänemark erteilte Aufenthaltsgenehmigung auf Grund der Gewährung von Asyl hat normalerweise eine Gültigkeit von sieben Jahren. Die zuständigen Behörden (die Einwanderungsbehörde und das Ministerium für Flüchtlinge, Migration und Integration ) können jedoch Aufenthaltsgenehmigungen mit einer Gültigkeit von lediglich 2 Jahren erteilen, wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylgrund nicht von Dauer sein wird. Flüchtlinge können nach sieben Jahren legalem Aufenthalt in Dänemark eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Rücknahmen und Widerrufe von erteilten Genehmigungen kommen in Dänemark eher selten vor. Die letzte größere Welle von Entscheidungen über die Rücknahme fand statt, als die Umstände in Afghanistan sich zu Ungunsten der Taliban änderten. Die dänischen Behörden entschieden sich jedoch gegen die Rücknahme, da der Zustand in Afghanistan ihrer Einschätzung nach nicht als dauerhaft und gefestigt betrachtet werden konnte. Andere Rücknahmen bezüglich Flüchtlinge aus den abgefragten Ländern fanden nicht statt. 5. Estland Estland hat das Gesetz über den internationalen Schutz von Flüchtlingen im Oktober 2005 übernommen, es trat im Juli 2006 in Kraft. Nach § 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes soll Flüchtlingen eine Aufenthaltserlaubnis von 3 Jahren, Personen mit nachrangigem Schutz eine solche von einem Jahr gewährt werden. Die Behörde für Staatsbürgerschaft und Migration verlängert die Aufenthaltstitel, wenn die Gründe für ihre Gewährung noch vorliegen und kein Tatbestand bezüglich Widerruf oder Rücknahme erfüllt ist (§ 39 des Gesetzes). § 14 des Ausländergesetzes bestimmt, dass eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, wenn ein Ausländer auf der Basis eines gültigen Aufenthaltstitels fünf Jahre in Estland gelebt hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Demnach können auch Flüchtlinge und anderweitig geschützte Personen einen dauerhaften Aufenthalt erlangen. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über den internationalen Schutz von Flüchtlingen soll das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration eine Aufenthaltsgenehmigung widerrufen, wenn Umstände für eine Rücknahme bekannt werden oder wenn Umstände bekannt werden, die eine Versagung der Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigen würden. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn die Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsstatus weggefallen sind oder es aus anderen Gründen nicht - 8 - mehr notwendig ist, eine Person zu schützen. Darüber hinaus soll die Aufenthaltsgenehmigung entzogen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die nationale oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Wird einem Ausländer der Aufenthaltstitel entzogen , weil der Flüchtlingsstatus auf welchem dieser beruhte, widerrufen wurde, so kann der Ausländer nachrangigen Schutz beantragen. Ist ein Aufenthaltstitel erloschen, so hat der Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz die Pflicht das Land zu verlassen. Er wird hierzu durch einen Bescheid aufgefordert. Der Flüchtlingsstatus soll beendet werden, wenn: der Ausländer freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt; der Ausländer nach Verlust der Staatsbürgerschaft seines Heimatlandes diese freiwillig zurück erwirbt; der Ausländer die Staatsbürgerschaft eines Drittlandes beantragt und von diesem Land Schutz erhält; die Umstände der Gewährung des Schutzes sich so geändert haben, dass ein Schutz nicht mehr nötig ist oder der Ausländer sich trotz objektiver Ungefährlichkeit weigert in sein Heimatland zurückzukehren. Estland hat in den vergangenen fünf Jahren einige wenige Flüchtlingsstatus zurückgenommen . Diese Vorgehensweise richtete sich noch nach Ausländerrecht, das nicht mehr gültig ist (s. o.). Die Fälle betrafen türkische Kurden. 6. Frankreich In Frankreich wird über den Widerruf von Flüchtlingsanerkennungen von Fall zu Fall entschieden, nachdem eine Individualprüfung jeder Situation unter richterlicher Kontrolle durch die Berufungskommission für Flüchtlinge (CRR) und den Staatsrat vorgenommen wurde. Die Überprüfung des Asylstatus erfolgt durch das Amt für den Schutz der Flüchtlinge (OFPRA), entweder auf eigene Initiative, auf Anfrage des Innenministeriums oder auch auf Verlangen des Flüchtlings. Eine zeitliche Grenze für diese erneute Individualprüfung des Status des Flüchtlings besteht nicht. Falls die Entscheidung für die Verleihung des Flüchtlingsstatus von einem Gericht getroffen wurde (d.h. durch die CRR oder den Staatsrat), kann das OFPRA den Asylstatus nur dann in Frage stellen, wenn das Ereignis, das die Aberkennung begründet, nach der richterlichen Entscheidung stattfand und daher nicht unter die Verbindlichkeit der richterlichen Entscheidung fällt. Im Falle eines Betrugs (richterlicher Grund für die Infragestellung des Asylstatus) kann nach der Rechtsverordnung vom 14. August 2004 inner- - 9 - halb von zwei Monaten nach Feststellung des Betrugs durch das OFPRA vor der CRR ein Revisionsverfahren eingeleitet werden. Die Beweise für die Gründe, die eine Infragestellung des Asylstatus rechtfertigen, muss das OFPRA erbringen. In Anwendung der Bestimmung zur Aberkennung des Artikels 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (Wegfall der Umstände im Herkunftsland) wird eine allgemeine Feststellung getroffen. Die Feststellung des Wegfalls der Umstände bringt jedoch, selbst wenn sie von allgemeiner Natur ist, nicht automatisch eine Aberkennung des Asylstatus mit sich, da die Flüchtlingskonvention die Aberkennung davon abhängig macht, dass keine persönliche Furcht mehr besteht und eine Ausnahme vorsieht, falls zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe vorliegen, die eine Individualprüfung erfordern. Hinsichtlich zusätzlichen Schutzes findet jedes Jahr eine erneute Individualprüfung der Umstände statt, die eine Anerkennung und den Status des Betroffenen gerechtfertigt haben. Dabei erhält der Asylberechtigte eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Die Flüchtlinge erhalten eine für zehn Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die von Rechts wegen verlängert werden kann. Ihr Bleiberecht hängt weiterhin von ihrem Flüchtlingsstatus ab. Ihnen kann jedoch unter den Bedingungen des allgemeinen Ausländerrechts ein Bleiberecht eingeräumt werden, das unabhängig von ihrem Flüchtlingsstatus ist, und sie können unter Bedingungen, die günstiger sind als die des gemeinen Rechts, die französische Staatsbürgerschaft erwerben. Flüchtlinge profitieren von einer „Ausnahmeregelung “ im Falle einer Einbürgerung: Sie müssen während der fünf Jahre, die ihrer Antragsstellung vorausgehen, keinen gewöhnlichen Wohnsitz nachweisen. Die in Artikel 1 C Nr. 5 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegte Ausnahme steht in Verbindung mit „zwingende[n], auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe [n]“. Die französische Rechtssprechung macht die Umsetzung dieser Ausnahme abhängig von außergewöhnlich schwerwiegender Verfolgung, von Ereignissen, „die von solcher Natur oder so schwerwiegend sind, dass sie eine erhebliche Gefahr für die psychische oder moralische Gesundheit [des Flüchtlings] darstellen könnten“, falls er in sein Herkunftsland zurückkehren müsste. Dies ist zum Beispiel der Fall, bei einem Opfer eines schwerwiegenden Attentats, bei dem dieses seine Sehfähigkeit verloren hat und aufgrund dessen es seine Hand nicht mehr gebrauchen kann, bei einem Entführungsversuch mit Feuerwaffen, bei einer Ver- - 10 - urteilung, an der trotz eines Begnadigungsgesetzes festgehalten wird. Gewalttaten, die gegen Familienmitglieder des Flüchtlings verübt wurden, werden ebenfalls festgehalten. Widerrufe der Anerkennung von Asyl nach Nationalität in den Jahren 2005 und 2006: 2005 2006 Afghanistan 1 Irak 3 1 Serbien und Montenegro (ex) 2 7 Türkei 24 2 7. Griechenland In Griechenland ist keine Regelüberprüfung der gewährten Flüchtlingsstatus vorgesehen , lediglich individuelle Überprüfungen finden statt, wenn sich Umstände ändern. Eine Rücknahme des Status ist vorgesehen, wenn der Status zu Unrecht erteilt wurde. Dies kann der Fall sein, wenn der Flüchtling falsche Angaben gemacht hat oder Informationen die gegen eine Gewährung gesprochen hätten, weil durch sie ein Ausschlusstatbestand erfüllt gewesen wäre, nicht offenbart hat. Bei jeder Rücknahme besteht durch Einlegung eines Widerspruchs ein Recht auf Überprüfung . Der Aufenthaltstitel wird für fünf Jahre gewährt mit der Möglichkeit der Verlängerung . Es bestehen auch Möglichkeiten zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Wird der Flüchtlingsstatus zurückgenommen, so wird bei einer unzumutbaren Rückkehr in sein Heimatland keine Ausweisung vorgenommen. Bezüglich der abgefragten Länder hat es nur einen Fall der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus gegeben. Hierbei war einem irakischen Flüchtling der Status aberkannt worden , weil er wegen Drogenhandels verurteilt wurde. 8. Luxemburg Luxemburg unterzieht die Personen, welche den Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus erhalten haben, keiner regelmäßigen oder systematischen Regelüberprüfung. Die Möglichkeit einer Individualprüfung besteht immer, wird jedoch selten angewandt. Einen von - 11 - der Gefährdungslage im Heimatland unabhängigen Aufenthaltsstatus erhalten Flüchtlinge nur, wenn sie die Luxemburgische Staatsangehörigkeit annehmen. Im Falle eines Widerrufs wird der Flüchtlingsstatus des Betroffenen auch zurückgenommen , wenn eine Rückkehr in sein Heimatland als unzumutbar erachtet wird. Jedoch kann der Flüchtling dann eine Duldung oder eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Es gab in den vergangenen fünf Jahren keine Rücknahmen von Flüchtlingsstatus von Flüchtlingen aus den abgefragten Ländern. 9. Malta In Malta ist nach dem Flüchtlingsgesetz aus dem Jahr 2000 keine Regelüberprüfung der Flüchtlingsstatus vorgesehen. In den letzten Jahren sind auch keine Situationen entstanden , in denen eine Entscheidung darüber nötig war, ob einem Flüchtling auf Grund der Situation in seinem Heimatland unabhängig von seinem Flüchtlingsstatus eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Seit Januar 2002 gab es nur wenige Fälle von irakischen Flüchtlingen, bei denen der Flüchtlingsstatus zurückgenommen wurde. Dies lag darin begründet, dass die Gründe für die Erteilung nicht mehr vorlagen. Dennoch sind einige der Betroffenen auf der Grundlage subsidiären Schutzes in Malta geblieben. 10. Portugal (Ergänzung) Gemäß dem portugiesischen Asylgesetz – Gesetz Nr. 15/98 vom 26. März 1998 – erhält der Flüchtling, nachdem ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, mit dem Vermerk, dass der Aufenthalt auf diesem Status basiert. Die Aufenthaltserlaubnis kann für den gleichen Zeitraum verlängert werden. Bei jeder Verlängerung überprüft die Behörde, ob Gründe nach Artikel 36 des Gesetzes vorliegen, die zum Verlust des Rechts auf Asyl führen könnten. Sollte die Behörde Kenntnis von solchen Gründen erlangen, ist eine Überprüfung dieses Rechts zu jeder Zeit möglich. Die Zuständigkeit zur Entziehung des Flüchtlingsstatus liegt bei der Verwaltung oder beim Landgericht. Nach dem portugiesischen Asylgesetz erhält der Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis, auf deren Rückseite vermerkt ist, dass der Aufenthalt aufgrund des Flüchtlingsstatus erlaubt ist. Sonstige Unterschiede gibt es nicht. Portugal hat keine Erfahrung mit Artikel 1 C, (5) der Genfer Flüchtlingskonvention. Jeder Fall wird individuell überprüft. Im Fall von Änderungen der Bedingungen im Heimatland ist zu berücksichtigen, dass sie nicht immer eine Änderung in der gesamten - 12 - Bevölkerung oder in der Denkweise des Flüchtlings bewirken, so dass diese Änderungen nicht unbedingt eine Überprüfung seines Status hervorrufen. Portugal hat keine Erfahrung mit der Rücknahme von Flüchtlingsstatus aus den abgefragten Ländern. 11. Zypern (Ergänzung) In Zypern ist keine Regelüberprüfung vorgesehen. Für die Gründe, bei deren Vorliegen der Flüchtlingsstatus zurückgenommen wird, wird auf den ersten Teil (WD 3 - 482/06) verwiesen. Ein in Zypern anerkannter Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgenehmigung von drei Jahren , die bei unveränderter Situation im Heimatland verlängert werden kann. Flüchtlinge, denen ein subsidiärer Schutz gewährt wurde, erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung von zwei Jahren, solche die humanitären Schutz erhalten von einem Jahr. Auch diese beiden Titel können durch die Ausländerbehörde verlängert werden. Wird ein Flüchtlingsstatus aus Gründen zurückgenommen, die als ein Bruch der Genfer Konvention verstanden werden könnten, so soll der Betroffene nicht in sein Heimatland ausgewiesen werden.