WD 3 - 3000 - 100/17 (04.05.2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Fragestellung thematisiert die Rolle der Vertrauenspersonen bei der Aufstellung von Landeslisten bei Bundestagswahlen. Die Benennung von Vertrauenspersonen ist in § 22 BWahlG geregelt. Allgemein haben die Vertrauenspersonen gegenüber dem Landeswahlleiter Vertretungsmacht und versichern an Eides statt die Einhaltung der Aufstellungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 3 S. 1 bis 3 BWahlG. Nach den Regelungen in den §§ 23, 24 und 25 BWahlG geben sie gegenüber dem Landeswahlleiter auch die entsprechenden Erklärungen über die Zurücknahme und Änderung von Landeslisten sowie über die Beseitigung von Mängeln ab. Bei der Änderung einer Landesliste ist dabei zu beachten, dass diese der Durchführung eines erneuten Aufstellungsverfahrens nach §§ 27 Abs. 5 BWahlG i.V.m. § 21 Abs. 1,3,5, und 6 BWahlG bedarf. Hiervon abzugrenzen ist die Beseitigung von Mängeln nach § 25 BWahlG. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Rolle der Vertrauenspersonen bei der Aufstellung von Landeslisten