WD 3 - 3000 - 099/21 (11. Mai 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Es wurde gefragt, inwieweit eine Nachwahl der Landesliste möglich ist, wenn ein gewählter Bewerber von seiner Kandidatur zurücktritt. Die Landeswahlvorschläge können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist jederzeit und aus jedem Grund geändert werden, § 27 Abs. 5 i. V. m. § 24 BWahlG. Dies hat durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landeswahlleiter zu erfolgen. Die Einreichungsfrist endet am 69. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr, § 19 BWahlG. Eine Bewerberauswechslung oder eine Änderung der Bewerberreihenfolge bedarf eines neuen Kandidatenaufstellungsverfahrens.1 Eine Änderung der Landeswahlvorschläge nach offizieller Einreichung ist nur eingeschränkt möglich . Die Landeswahlvorschläge können durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landeswahlleiter geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben ist oder er seine Wählbarkeit verloren hat, § 27 Abs. 5 i. V. m. § 24 S. 1 BWahlG. Ein neuer Parteiversammlungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der neue Bewerber nimmt den Platz des ausgefallenen Bewerbers ein oder er wird an einer nachfolgenden Stelle in die Landesliste eingeführt. Sollte von dem Änderungsrecht kein Gebrauch gemacht worden sein, rücken die nachfolgenden Bewerber auf. Darüber ist bei der Zulassungsentscheidung durch den Landeswahlausschuss (58. Tag vor der Wahl) zu befinden, § 28 BWahlG.2 Zieht ein Bewerber seine Kandidatur nach Ablauf der Einreichungsfrist aber noch vor der Zulassungsentscheidung des Landeswahlausschusses zurück, rücken die Listennachfolger auf, da eine Bewerberauswechslung nicht mehr zulässig ist.3 *** 1 Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, § 27 Rn. 28. 2 Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, § 27 Rn. 29. 3 Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, § 27 Rn. 29. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Nachwahl der Landeslistenplätze für die Bundestagswahl