WD 3 - 3000 - 099/18 (28.03.2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition ist im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Dieses enthält sowohl allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (vgl. § 4 WaffG) als auch besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen wie Sportschützen (§ 14 WaffG). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte gem. § 10 Abs. 1 WaffG erteilt. Diese wird auf den Inhaber ausgestellt. In ihr werden auch die Schusswaffen eingetragen, die der Karteninhaber besitzen darf. Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach dem Vorgenannten erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Die Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens richten sich insbesondere nach §§ 14 WaffG. Sie wird grundsätzlich nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahme gilt für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist. Zudem setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt sowie die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Die Zuverlässigkeit fehlt z.B. bei Personen, die wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, oder bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, vgl. § 5 WaffG. Die persönliche Eignung besitzen z.B. Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zudem ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Waffenbesitzkarte zum Zwecke des sportlichen Schießens Kurzinformation Waffenbesitzkarte zum Zwecke des sportlichen Schießens Fachbereich WD 3 (Verfassung und Verwaltung) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen, vgl. § 6 WaffG. Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist, vgl. § 7 WaffG. Ein Bedürfnis ist gegeben, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen und die Waffen oder Munition für den beantragten Zweck erforderlich sind. Ein solches Bedürfnis wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, die einem anerkannten Schießsportverband angehören. Voraussetzung ist jedoch, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist, vgl. § 14 Abs. 2 WaffG. Nach § 36 Abs. 3 WaffG ist der zuständigen Behörde zudem nachzuweisen, dass die erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie die Munition sicher aufbewahrt wird. ***